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Entscheidungen - Kein Anspruch eines einzelnen Bürgers auf Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Kein Anspruch eines einzelnen Bürgers auf Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel"

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- Bevollmächtigter: Professor Dr. Helge Sodan,

Van´t-Hoff-Straße 8, 14195 Berlin -

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3 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 810/08 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. F...

gegen § 221 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fas- sung von Art. 1 Nr. 153 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378)

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof

und die Richter Bryde, Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2010 einstimmig beschlos- sen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie un- zulässig ist.

Gründe:

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage ihrer fristge- rechten Erhebung - unzulässig. Der privat krankenversicherte Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

Die Bestimmung regelt die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Kranken- versicherung. Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkom- mens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus seinen Grund- rechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (vgl. BVerfGE 67, 26 <37> und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2001 - 2 BvR 1594/01). Der Beschwerdeführer kann daher aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht die beantragte Fest- stellung herleiten, dass die gerügte Mittelverwendung in § 221 Abs. 1 SGB V nichtig sei.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-

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(2)

4 hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Bryde Schluckebier

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(3)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2010 - 1 BvR 810/08

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2010 - 1 BvR 810/08 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/

rk20100407_1bvr081008.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100407.1bvr081008

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