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Meldung von Impfreaktionen nach Corona-Schutzimpfung

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Academic year: 2022

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Ärzteblatt Sachsen 9|2021

CORONA-PANDEMIE

Der Verdacht auf eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausge- henden gesundheitlichen Schädigung ist an das zuständige Gesundheitsamt meldepflichtig (IfSG §6(1), Satz 3) . In Anbetracht der bedingten Zulassung aller Impfstoffe sollte jeder Arzt ent- sprechend aufmerksam sein . Zur Mel- dung verpflichtet sind sowohl ambulant als stationär tätige Ärzte, aber auch pathologische Institute im Falle eines entsprechenden Verdachts (IfSG §8(1)) . Leider ist die Qualität der Meldungen sehr heterogen und Rückschlüsse, die man aus den Meldedaten ziehen kann, sind damit weniger aussagekräftig .

Wir verweisen zum Vorgehen auf die ausführlichen Empfehlungen der Sächs- ischen Impfkommission beim Auftre- ten von atypischen Impfverläufen im Freistaat Sachsen (E10) und dem dort veröffentlichten Melde- sowie Ergän- zungsbogen (Anlagen 2 und 3)

www .slaek .de ➝ Ärzte ➝

Informationen / Leitlinien ➝ Impfen . Bitte füllen Sie die beiden Meldebögen sorgfältig und möglichst vollständig aus und senden Sie diese an das zu - ständige Gesundheitsamt, das dann auch die Weiterleitung an das PEI über- nimmt .

Ohne die dort abgefragten Informatio- nen ist die Meldung oft wenig aussage- kräftig und eine etwaige Kausalität schwer einschätzbar .

Wie wichtig die Meldungen sind, zeigen uns die weltweiten Berichte zu den (immer noch extrem seltenen) Impf- komplikationen .

Alle Meldungen aus Deutschland vom 27 . Dezember 2020 bis 31 . Juli 2021 hat das PEI im aktuellen Sicherheitsbericht zusammengefasst (www .pei .de) .

Dr . med . Patricia Klein Ärztliche Geschäftsführerin

Meldung von Impfreaktionen nach Corona-Schutzimpfung

Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen

Schädigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG)

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