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21 000.- Abzug Fr

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M 226/2001 FIN 8. Mai 2002 47C Motion

1639 Boss, Seftigen (SP)

Weitere Unterschriften: 23 Eingereicht am: 27.11.2001

Rentner-, Alters- und Gebrechlichenabzug

Der Regierungsrat wird ersucht, dem Grossen Rat eine Steuergesetzänderung zu unterbreiten, welche die RentnerInnen und gebrechlichen Personen nach Ziffer 13 der

„Allgemeinen Wegleitung zum Ausfüllen der Steuerklärung für natürliche Personen“ auf die Praxis von 1999/2000 zurücksetzt.

Tabellenauszug

Einkommen Fr. 21 000.- Abzug 1999/2000: Fr. 11 000.- Abzug 2001: Fr. 3 100.-

Einkommen Fr. 31 000.- Abzug 7 000.- 1 600.-

Einkommen Fr. 41 000.- Abzug 3 800.- 100.-

Begründung:

Viele ältere Menschen sind oftmals in ihrer Mobilität eingeschränkt. Ein Stück Lebensqualität geht dadurch verloren. Um diesem Zustand entgegenzuwirken und das tägliche Leben weiterhin meistern zu können, ist Umlernen und Neues lernen (z.B.

Informatik) angesagt. Das kostet Geld. Geld, das eine berufstätige Person als

„ausserordentlichen Gewinnungskosten“ nicht aber ein Rentner oder eine Rentnerin in der Steuererklärung abziehen kann.

Ältere Leute haben auch ein Anrecht auf lebenswert wohnen. Das lässt sich oftmals nur mit Spitexhilfe realisieren. Auch das kostet Geld.

Viele Vereine und Organisationen sind ausserordentlich dankbar, dass Rentnerinnen und Rentner für die Allgemeinheit Freiwilligenarbeit leisten, notabene ohne Honorar und ohne Abzugsmöglichkeit bei den Steuern.

Es gibt in der Schweiz etwa 18 Prozent Menschen im Ruhestand. Ein rechter Teil dieser Leute kämpfen genau wie die „Working Poors“ ums tägliche Brot. Ihre Rente beträgt nur etwa 55-60 Prozent des vorherbezogenen Lohnes. Andere müssen mit der AHV überleben.

Es ist nicht absehbar, dass diesen Menschen, die ein Leben lang hart gearbeitet haben, ihren Pflichten stets nachgekommen sind und während ihrer aktiven Zeit durch Sozialabzüge die wohlverdiente Rente zusammengespart haben, der RentnerInnenabzug nicht mehr zugestanden wird.

Genau diese Altersgruppe benützt erwiesenermassen die Infrastruktur des Staates nämlich nur noch etwa zur Hälfte eines im Arbeitsprozess stehenden Menschen. Die Steuergesetzrevision ist deshalb für die Rentnerinnen und Rentner sowie die gebrechlichen Menschen ungerecht.

Es ist deshalb zukünftig die Tabelle von Ziffer 13 (oben drei Beispiele) der Wegleitung 1999/2000 anzuwenden.

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2 Antwort des Regierungsrates

Eines der wesentlichen Ziele der Steuergesetzrevision war eine generelle Entlastung der tiefen Einkommen. Im Rahmen dieser Zielsetzung wurde insbesondere der bisher nur für Rentner sowie alte und gebrechliche Personen vorgesehene Abzug durch einen generellen Abzug für bescheidene Einkommen ersetzt, welcher sich nach der Höhe des Einkommens bemisst. Der bisherige Abzug ging auf eine Zeit zurück, in der die Sozialeinrichtungen weniger gut ausgebaut waren und Alter und Gebrechlichkeit häufig mit grossen materiellen Entbehrungen verbunden waren. Mehr als 50 Jahre nach Einführung der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung und rund 15 Jahre nach Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge erschien es indessen nicht mehr als zeitgemäss und sachgerecht, die steuerliche Begünstigung einer Gruppe von Steuerpflichtigen mit einem speziellen Abzug aufgrund des Kriteriums Alter bzw. Rentenbezug fortzusetzen. Der Regierungsrat hatte in seinem Vortrag zur Steuergesetzrevision 2001 (S. 17) verschiedene Gründe für die Umgestaltung der Abzüge angeführt und insbesondere darauf hingewiesen, dass mit dem Ausbau der Sozialversicherungen und der Einführung der beruflichen Vorsorge heute der grösste Teil der betagten bzw. rentenbeziehenden Personen über eine gewisse materielle Sicherheit verfüge, während erwerbstätige Personen häufig in sehr bescheidenen Verhältnissen leben, ohne dass ihnen ein Anspruch auf eine steuerliche Entlastung zustehe. Es ist somit sachgerechter, direkt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzuknüpfen und die Steuerlast in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens zu reduzieren.

Gewinnungskosten sind Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens notwendig sind. Mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit und dem Wegfall eines entsprechenden Einkommens entfällt auch die Möglichkeit, Gewinnungskosten geltend zu machen, weil solche bei der Erzielung eines Ersatzeinkommens nicht anfallen. Berücksichtigt man indessen ihren Anspruch auf einen erhöhten Versicherungsabzug sowie die Möglichkeit eines Abzugs für selbst bezahlte Krankheitskosten, ist die Steuerbelastung der Rentner aber auch in Zukunft tiefer als jene der erwerbstätigen Personen in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage. Hinzu kommt der ebenfalls weiterhin bestehende Vorteil, dass zusätzlich zum steuerbaren Einkommen die Ergänzungsleistungen zu AHV-/IV-Renten nicht der Besteuerung unterliegen. Schliesslich ergibt sich bei bescheidenem Einkommen eine zusätzliche Entlastung durch den Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien.

Aus diesen Gründen ist der Regierungsrat der Auffassung, dass die Regelung des neuen Steuergesetzes sachlich richtig ist und deshalb keiner Aenderung bedarf. Die Wiedereinführung eines speziellen Rentnerabzuges wäre aus den genannten Gründen und insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Personen mit tiefem Einkommen nicht zu vertreten.

Antrag

Der Regierungsrat beantragt aus den erwähnten Gründen die Abweisung der Motion.

An den Grossen Rat

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