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Entscheidungen - Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren - Beteiligung der Bundeswehr an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren - Beteiligung der Bundeswehr an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan"

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- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dietrich Murswiek - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVE 1/07 -

Im Namen des Volkes In dem Organstreitverfahren

über die Anträge festzustellen,

1. dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Arti- kel 59 Absatz 2 Grundgesetz und Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz sowie die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, einem das Integrationsprogramm des Zustim- mungsgesetzes zum NATO-Vertrag überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Artikel 1 NATO-Vertrag entgegenzuwirken, und dass sie sich aktiv an die- sem Bedeutungswandel beteiligt,

2. dass der Deutsche Bundestag die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Ab- satz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass er durch den Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der Bundesregierung vom 8. Februar 2007 (BT- Drucks 16/4298) über die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan der Bundesregierung einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustim- mungsgesetzes hätte ermöglicht werden dürfen,

Antragsteller: 1. Dr. Peter Gauweiler, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

2. Willy Wimmer, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Antragsgegner: 1. Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. An- gela Merkel,

Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, 2. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten

Dr. Norbert Lammert MdB,

Platz der Republik 1, 11011 Berlin

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hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin- nen und Richter

Vizepräsident Hassemer, Broß,

Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 29. März 2007 beschlossen:

Die Anträge werden gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verworfen.

Von einer Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesver- fassungsgericht unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2007 über den Antrag auf Erlass ei- ner einstweiligen Anordnung abgesehen.

Hassemer Broß Osterloh

Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff

Gerhardt Landau

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvE 1/07

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvE 1/07 - Rn. (1 - ), http://www.bverfg.de/e/es20070329_2bve000107.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2007:es20070329.2bve000107

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