• Keine Ergebnisse gefunden

VwV Zuständigkeit Erforschung und Verfolgung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieben

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VwV Zuständigkeit Erforschung und Verfolgung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieben"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1.

a) b)

c)

d) e)

f)

g)

2.

3.

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen

Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit

über die Zuständigkeit der Bergbehörde und der Polizeidienststellen bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten in den der Aufsicht der

Bergbehörde unterliegenden Betrieben

Vom 28. August 2000

I.

Die Zuständigkeit der Bergbehörde und der Polizeidienststellen bei der Erforschung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieben wird wie folgt abgegrenzt:

Die Bergbehörde ist zuständig für die Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG.

Die Polizeidienststellen sind zuständig, soweit nicht nach Buchstabe a die Zuständigkeit der Bergbehörde gegeben ist oder bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der Bergbehörde nicht erreicht werden kann.

Maßnahmen sind nur von derjenigen Behörde einzuleiten, die nach Buchstabe a oder b zuständig ist. Ergeben sich bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt sowohl Straftaten nach § 146 BBergG als auch nach anderen Strafvorschriften, ist unverzüglich die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu unterrichten, die sodann entscheidet, durch welche Behörde die Ermittlungen zu führen sind. Erste unaufschiebbare Maßnahmen sind durch die Bergbehörde oder, soweit dies nicht möglich ist, durch die Polizeidienststellen

einzuleiten.

Ergibt sich bei den Ermittlungen die ausschließliche Zuständigkeit der anderen Behörde, ist der Vorgang an diese abzugeben.

Die Bergbehörde kann in Fällen des Buchstaben a die fachliche Unterstützung der örtlich zuständigen Polizeidienststellen in Anspruch nehmen, wenn die Maßnahmen besondere kriminalistische oder kriminaltechnische Kenntnisse erfordern.

Die Polizeidienststellen haben die Bergbehörde in den Fällen des Buchstaben b zu beteiligen, wenn bergbauliche Fragen berührt, Maßnahmen unter Tage erforderlich sind oder

Straftaten ermittelt werden, die im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf der der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betriebe stehen.

Für Anzeigen nach § 159 StPO (unnatürlicher Tod, Leichenfund) ist die Bergbehörde nur insoweit zuständig, als eine der in § 146 BBergG genannten Handlungen oder

Unterlassungen ursächlich für den Tod sein kann; die Polizeidienststellen sind in jedem Fall zu beteiligen.

Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft, Bergbehörde und Polizeidienststellen wird wie folgt geregelt:

Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt. Diese kann die Ermittlungen selbst führen oder die Bergbehörde oder die Polizeibehörden mit Ermittlungsmaßnahmen beauftragen. In jedem Falle hat die Bergbehörde die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu

benachrichtigen.

Die gegenseitige Unterrichtung von Bergbehörde und Polizeidienststellen wird wie folgt geregelt:

Die Bergbehörde und die Polizeidienststellen unterrichten sich im Falle von Nummer 1 Buchst. c bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Zuständigkeit gegenseitig unverzüglich über getroffene Maßnahmen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. Juli 2000 Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

Dresden, den 10. August 2000

VwV Zuständigkeit Erforschung und Verfolgung von Straftaten in den der Aufsicht d

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 06.10.2000 Seite 1 von 2

(2)

Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

Dresden, den 28. August 2000

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die geltenden Verwaltungsvorschriften des

Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

VwV Zuständigkeit Erforschung und Verfolgung von Straftaten in den der Aufsicht d

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 06.10.2000 Seite 2 von 2

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zu dieser Parteibezeichnung in der Klagebewilligung (siehe auch zit. 4.3.1 in fine zur Tragweite, die der Parteibezeichnung im Schlichtungsverfahren zukommt) finden

Dies bedeutet für die Freie Hansestadt Bremen ab Oktober 2009 zunächst eine monatliche Vorauszahlung von

Mit Beschluss des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom

Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung

Erst, als Tierkadaver nicht nur verscharrt, sondern verbrannt wurden, Kläranlagen dafür sorgten, dass sich die Sporen nicht mehr über das Grundwasser verbreiteten und Veterinärämter

Gewöhnlicher Aufenthalt (gA) vor der Aufnahme in die besondere Wohnform muss im Kreis Steinfurt gewesen sein.. Delegation der Leistungsgewährung auf die

In dieser Arbeit soll untersucht werden, welche Gerichte international zuständig sind und welches Recht anwendbar ist, wenn ein Unternehmen und ein Verbraucher einen Vertrag über

Diese Verwaltungsvorschrift regelt für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus die Zuständigkeit für Abordnungen von Beamten im Schuldienst gemäß § 31 Abs.. 1