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Örtliche Zuständigkeit

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Academic year: 2022

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(1)

Trennung Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den

existenzsichernden

Leistungen

(2)

Allgemeines

Zuständigkeit des Kreises Steinfurt:

ca. 1.017 Fälle

662 in einer Einrichtung im Kreis Steinfurt

355 in einer Einrichtung außerhalb des Kreises Steinfurt

562 Menschen erhielten bisher vom LWL Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Künftige Steigerung wahrscheinlich

(3)

Örtliche Zuständigkeit

(3. und 4. Kapitel SGB XII)

Gewöhnlicher Aufenthalt (gA) vor der Aufnahme in die besondere Wohnform muss im Kreis Steinfurt gewesen sein

Delegation der Leistungsgewährung auf die 24 Ortsbehörden

Kreis Steinfurt obliegt die Fachaufsicht

Regelung des gA findet innerhalb des Kreises Steinfurt keine Anwendung (Wohnortprinzip)

Wohngeld: tatsächlicher Aufenthalt (Einrichtungsort) Anträge wurden unmittelbar durch die zuständige

Ortsbehörde versendet

(4)

Örtliche Zuständigkeit Beispiele

Beispiel 1:

Einrichtungsort: Greven

gA: Emsdetten

Zuständige Kommune: Greven Beispiel 2:

Einrichtungsort: Greven

gA: München

Zuständige Kommune: München Beispiel 3:

Einrichtungsort: München

gA: Emsdetten

Zuständige Kommune: Emsdetten

(5)

Bedarf

Regelsatz Regelbedarfsstufe 2 (389,00 € mtl.)

+ (Mehrbedarf) Bsp.: Merkzeichen G, kostenaufwändige Ernährung + (Mittagsverpflegung) Tätigkeit WfbM oder tagesstrukturierende Maßnahme

(und Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung) (siehe auch weitere Folie) + (Beiträge zur

Kranken- und

Pflegeversicherung)

Insbesondere bei freiwilliger Krankenversicherung

+ Kosten der Unterkunft

Siehe nachfolgende Folie

Bedarf der leistungsberechtigten Person

(6)

Kosten der Unterkunft

• Leistungsrechtlich notwendig:

Mietvertrag oder Wohn- und Betreuungsvertrag

Kreis Steinfurt prüft nicht die Kalkulationsgrundlage

• Immer anerkennungsfähig:

100 % der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes

Kreis Steinfurt: 367,46 € mtl.

(7)

Kosten der Unterkunft

• Grundsätzlich anerkennungsfähig:

Max. 125 % der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen

Kreis Steinfurt: 459,33 € mtl.

Voraussetzung: Vertrag weist zusätzliche Kosten auf Möblierung der persönlichen Räume

besondere Wohn- und Wohnnebenkosten (Nachweis!) Strom, Instandhaltung, Haushaltsgroßgeräte

Telefon, Internet, Fernsehen

• Grenzen werden kalenderjährlich angepasst

• Überschreitung (auch bei Nebenkostenabrechnung) der 125%-Grenze: ggf. Eingliederungshilfe

(8)

Mehrbedarf

„Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

• Rundschreiben BMAS vom 28.10.2019

• Vorgehensweise bis zum 31.12.2019:

Kostenübernahme als Eingliederungshilfe Kürzung der Grundsicherung

• Vorgehensweise ab dem 01.01.2020:

Kürzung der Grundsicherung

Kostenübernahme als Grundsicherung:

Mehrbedarf gem. § 42b Abs. 2 SGB XII

Möglich: zusätzlich Eingliederungshilfe (Vereinbarung mit dem LWL notwendig)

(9)

• Grundlage der Gewährung des Mehrbedarfes

Vertrag zwischen Leistungsberechtigten und dem Anbieter Begründung der Zahlungsverpflichtung Abgrenzung:

Häusliches Umfeld // gemeinschaftliche Verpflegung

• Umfang des Mehrbedarfes

3,40 € je Arbeitstag (Sozialversicherungsentgeltverordnung)

Grundsätzlich heranzuziehen: Zahl der Arbeitstage

Mehrbedarf

„Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

(10)

• Pauschalisierte/Prognostische Bewilligung

• Gewährung regelmäßig gem. § 44a SGB XII vorläufig

• Abwesenheitszeiten (z.B. Kur, Krankheit; nicht: Urlaub) von mindestens zwei Wochen sind mitzuteilen

neue Festsetzung des geringeren Mehrbedarfes

Mehrbedarf

„Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Wöchentliche Arbeitstage Monatliche Arbeitstage Höhe des Mehrbedarfes

5 19 64,60 €

4 15 51,00 €

3 11 37,40 €

2 8 27,20 €

1 4 13,60 €

(11)

Einkommen im Januar 2020

• Problem: LWL beendet Einkommensüberleitungen erst zum 01.01.2020

• Verschiedene Einkommensarten fließen Ende Januar 2020 erstmals zu

stehen im Januar nicht zur Verfügung

• Übergangsregelung: § 140 SGB XII-n.F.

Leistungsbezieher nach dem 3./4. Kapitel SGB XII

Keine Einkommensanrechnung von am Ende des Monats zufließenden Einkünften im Januar

Selbstzahler

(12)

Auszahlungsmodalitäten

• Grundsatz: Leistungen werden an

leistungsberechtigte Person ausgezahlt

• Abweichung möglich, sofern leistungsberechtigte Person dies befürwortet

• Rente fließt der leistungsberechtigten Person zu und wird diesseits als Einkommen berücksichtigt

• Bewilligungszeitraum beträgt ein Jahr

• Weiterbewilligung bedarf einer Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

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