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Örtliche Zuständigkeit

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Academic year: 2022

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Fachliche Weisung zu § 98 SGB IX

Örtliche Zuständigkeit

01.01.2020 50-10-20

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Sozialamt

Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven

E-Mail: sozialamt@magistrat.bremerhaven.de

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Inhalt:

1. Grundsätzliches 2. Bestandsfälle

3. Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei ungeklärtem oder nicht feststellbarem gewöhnlichen Aufenthalt

4. Erwerb des gewöhnlichen Aufenthaltes 5. Inkrafttreten

1. Grundsätzliches

Die örtliche Zuständigkeit bei Leistungen der Eingliederungshilfe richtet sich ab dem 01.01.2020 nach den Regelungen aus § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person, welcher zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestand. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen und ist erst dann neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Eingliederungshilfeleistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges durch eine stationäre Krankenbehandlung oder Medizinische Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges (§ 98 Abs. 1 S. 3 – 5 SGB IX).

Die Regelung aus § 98 SGB IX richtet sich nun durchgängig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bei der ersten Antragstellung und ist unabhängig von der Art der erbrachten Eingliederungshilfeleistung oder möglichen Aufenthaltswechseln. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit kommt nur noch bei einer Leistungsunterbrechung von mindestens sechs Monaten in Betracht.

Bei der Zuständigkeitsprüfung sind die Bestimmungen nach §§ 14 ff SGB IX stets im Blick zu behalten.

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2. Bestandsfälle

Mit Beschluss des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 06.11.2019 wurde durch Einfügen des neuen Absatzes 5 geregelt, dass bei leistungsberechtigten Personen, die bereits bis 31.12.2019 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten haben und ab dem 01.01.2020 Leistungen dieser Art nach den Vorschriften des SGB IX erhalten (werden), die bis zum 31.12.2019 festgestellte örtliche Zuständigkeit nach dem SGB XII auch weiterhin über den 01.01.2020 hinaus gilt.

Auch für diese Fälle gilt, dass diese Zuständigkeit entsprechend § 98 Abs. 1 S. 3 – 5 SGB IX bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen bleibt und erst dann neu festzustellen ist, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Eingliederungshilfeleistungen bezogen wurden.

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass sich die örtliche Zuständigkeit bei Bestandsfällen nur durch Umstellung in das SGB IX nicht verändert wird und eventuelle Zuständigkeitskonflikte der Eingliederungshilfeträger untereinander vermieden werden.

3. Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei ungeklärtem oder nicht feststellbarem gewöhnlichen Aufenthalt

Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei ungeklärtem oder nicht feststellbarem gewöhnlichen Aufenthalt wurde sinngemäß aus den Zuständigkeitsregelungen des SGB XII in § 98 Abs. 2 – 4 SGB IX übernommen.

Darin geregelt wird die örtliche Zuständigkeit in Fällen wie:

- ein innerhalb von vier Wochen nicht festgestellter gewöhnlicher Aufenthalt (§ 98 Abs.

2 SGB IX; zusätzliche Regelung zur Kostenerstattung)

- Eingliederungshilfeleistungen über Tag und Nacht vom Zeitpunkt der Geburt an (§ 98 Abs. 3 SGB IX)

- richterlich angeordneter Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt/ stationärer Aufenthalt (§ 98 Abs. 4 SGB IX)

4. Erwerb des gewöhnlichen Aufenthaltes

In besonderen Wohnformen wird ab 1.1.2020 ein gewöhnlicher Aufenthalt erworben. In den bisherigen stationären Wohnformen der Eingliederungshilfen nach dem SGB XII war dieses ausgeschlossen.

Hingegen kann in stationären Einrichtungen nach dem SGB XII, in Krankenhäusern oder in Vollzugsanstalten kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 98 SGB IX erworben werden.

Bei Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX wird dort ein gewöhnlicher Aufenthalt erworben.

Die bisherigen Ausgestaltungen der Regelung zum Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind weiterhin gültig.

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5. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Bremerhaven, 20.01.2020

Im Auftrag

Henriksen

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