• Keine Ergebnisse gefunden

Arzt-Rezepte > Gültigkeit - Rezeptarten - Zuzahlung - betanet

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Arzt-Rezepte > Gültigkeit - Rezeptarten - Zuzahlung - betanet"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Weitere sozialrechtliche Informationen sowie Ratgeber zum kostenlosen Download finden Sie stetig aktualisiert unter www.betanet.de.

© 2022 beta Institut gemeinnützige GmbH | Kobelweg 95, 86156 Augsburg | www.betanet.de

Ärztliches Rezept

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Rezept ist eine schriftliche Verordnung des behandelnden Arztes. Damit erhält der Patient entweder eine Sachleistung in Form von Medikamenten oder ​Hilfsmitteln bzw. eine Dienstleistung wie z.B. ​Physiotherapie, Ergotherapie oder ​Logopädie. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen erst durch die Apotheke

herausgegeben werden, wenn ein gültiges Rezept vorliegt.

2. Verordnung

Grundsätzlich darf jeder zugelassene Arzt oder Zahnarzt verschreibungspflichtige Medikamente verordnen, allerdings nur innerhalb seines Tätigkeitsbereichs.

Hebammen oder Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

Empfehlungen zu nicht verschreibungspflichtigen Präparaten sind jedoch erlaubt.

3. Angaben Kassenrezept

Die Angaben auf den Rezepten zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind in erster Linie für Ärzte und Apotheker wichtig, es gibt aber auch Informationen, wie die Angaben "noctu" und "aut idem", die für den Patienten von Bedeutung sind.

3.1. Allgemeine Angaben

Damit ein Rezept gültig ist, muss es richtig ausgefüllt sein und folgende Angaben enthalten:

Vor- und Nachname des Patienten und seine Adresse

Name des verschreibenden Arztes und dessen Fachbezeichnung (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin) Eigenhändige Unterschrift des Arztes sowie Vertragsarztstempel

Name und Wirkstoffmenge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs Datum der Rezeptausstellung

Weiterführende Informationen zu den Angaben auf dem Kassenrezept unter www.kbv.de > Service >

Service für die Praxis > Verordnungen > Arzneimittel > Arzneimittel-Verordnung

3.2. Noctu

Benötigt ein Patient ein Medikament außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Apotheken, so muss er in der Regel eine Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 € entrichten (vgl. § 6 der Arzneimittelverordnung). Wenn der behandelnde Arzt jedoch auf dem Rezept „noctu“ ankreuzt, macht er damit kenntlich, dass es sich bei dieser Verordnung um einen Notfall handelt. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die

Notdienstgebühr, wenn das Rezept unverzüglich bei der Apotheke eingereicht wird.

3.3. Aut idem

Vor jedem verordneten Medikament steht in einem kleinen Kästchen „aut idem“, das mit „oder dasselbe"

bzw. "Gleichwertiges“ übersetzt werden kann. Wird dieses Feld vom Arzt nicht markiert, so wird

grundsätzlich nicht das Originalmedikament abgegeben, sondern durch ein gleichwertiges, generisches Medikament eines anderen Herstellers ersetzt. Welches Medikament das ist, bestimmen die jeweilig gültigen Rabattverträge zwischen den Pharmafirmen und Krankenkassen. Das Originalmedikament ist das

Medikament, welches erstmalig mit einem neuen Wirkstoff auf dem Markt erhältlich ist. Ein generisches Medikament kann nach Auslaufen des Patentschutzes des Originalmedikaments produziert werden und muss genauso wirksam sein wie das Original.

Wenn der Arzt jedoch das „aut idem-Feld“ markiert, besteht Anspruch auf das Originalmedikament. Dieses Vorgehen muss er bei der Krankenkasse erklären, d.h. die Mehrkosten müssen durch eine

medizinische/therapeutische Indikation zu rechtfertigen sein. Die aut idem-Regel gilt seit dem 22.10.2019

https://www.betanet.de/pdf/1565 Seite 1 von 3

(2)

auch für Privatpatienten.

Es ist möglich, auf die Abgabe des Originalmedikaments bzw. eines spezifischen Generikums zu bestehen.

Das ist allerdings mit Mehrkosten und einem höheren Aufwand für den Patienten verbunden.

(Gesetzesgrundlage: § 13 Absatz 2 SGB V).

4. Rabattverträge

Wenn der Patient anstelle des Originalmedikaments ein Generikum erhält, dann hat die Krankenkasse einen Rabattvertrag mit einem anderen Arzneimittelhersteller über ein wirkungsgleiches Medikament geschlossen.

Primäre Ziele einer solchen Vereinbarung sind die Kosteneinsparung und Versorgung mit Arzneimitteln. Die Krankenkasse verpflichtet sich, das entsprechende Arzneimittel an den Patienten weiterzugeben. Das Pharmaunternehmen senkt dafür den Preis. Rabattverträge haben in der Regel eine Laufzeit von 2 Jahren und können nur über sog. Generika abgeschlossen werden. Für die Krankenkassen ist es möglich mit mehreren Pharmaunternehmen Rabattverträge auszuhandeln, sodass es sein kann, dass der

Patient/Apotheker die Möglichkeit hat, zwischen mehreren Herstellern zu wählen.

5. Rezeptarten

5.1. Das Kassenrezept

Der rosa Rezeptvordruck wird für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arznei- und allgemeinen Hilfsmitteln für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung benutzt. Es darf nur von Ärzten mit Kassenzulassung verschrieben werden. Ausführliche Informationen unter ​Kassenrezept.

5.2. Das Privatrezept

Das ​Privatrezept ist in der Regel ein blauer Vordruck. Es wird für Privatpatienten verwendet oder wenn das verschreibungspflichtige Medikament keine Kassenleistung ist.

5.3. Das OTC-Rezept

OTC ist die Kurzform von "over the counter". Übersetzt heißt das "über den Tresen" und bezeichnet Medikamente und Präparate, die zwar apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind, also eigentlich auch ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden können. Wenn der Arzt ein solches Medikament empfiehlt, dann benutzt er den grünen Rezeptvordruck. Nähere Informationen unter ​OTC- Rezept.

5.4. Das E-Rezept

In Zukunft wird es das elektronische Rezept geben. Dieses soll zunächst das rosa Kassenrezept, das blaue Privatrezept und das grüne OTC-Rezept ablösen. Dabei sind Arzt und Apotheker mit einer speziellen Software ausgestattet. Der Patient bekommt vom Arzt anstelle eines Rezeptvordrucks einen Code auf sein

Smartphone, den die Apotheke ausliest und so das benötigte Medikament ausgeben kann. Weitere Informationen unter ​E-Rezept.

5.5. Das Betäubungsmittelrezept

Auf einem relativ fälschungssicheren 3-teiligen gelben Rezeptvordruck werden die Medikamente verordnet, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Nähere Informationen unter ​Betäubungsmittelrezepte.

5.6. T-Rezept

Es gibt 3 Arzneimittelwirkstoffe, die extrem fruchtschädigend wirken, wie die Contergan-Katastrophe gezeigt hat. Bei den Wirkstoffen handelt es sich um Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid. Medikamente mit solchen Inhaltsstoffen dürfen nur auf einem individuell nummerierten, weißen Sonderrezept ausgestellt werden, das von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben wird.

Ausführliche Informationen unter ​T-Rezept.

5.7. Hilfsmittelverordnung Seh- und Hörhilfen

Hör- und Sehhilfen können unter Umständen erstattungsfähig sein und werden auf speziellen Verordnungsvordrucken verschrieben.

5.8. Heilmittelverordnung

Auf der Heilmittelverordnung verschreibt der Arzt Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie,

https://www.betanet.de/pdf/1565 Seite 2 von 3

(3)

Ernährungstherapie und Podologie. Ab dem 1. Januar 2021 gibt es statt der bisher verschiedenen Formulare für die unterschiedlichen Anwendungen nur noch einen einheitlichen Vordruck für alle Bereiche.

6. Gültigkeit

​Rezeptart ​Gültigkeit

Kassenrezept (rotes/rosa Rezept) allgemein

Entlassrezept

Retinoide bei Frauen im gebärfähigen Alter

allgemeine Hilfsmittel

1 Monat erstattungsfähig, 3 Monate nicht erstattungsfähig 3 Werktage

6 Tage nach Ausstellungsdatum 28 Tage

Privatrezept (blaues Rezept) 3 Monate OTC-Rezept (grünes Rezept) unbegrenzt

Betäubungsmittelrezept (gelbes Rezept) 7 Tage nach Ausstellungsdatum T-Rezept (weißes Rezept) 6 Tage nach Ausstellungsdatum Heilmittelverordnung (außer Podologie)

Podologie

14 Tage 28 Tage Hilfsmittelverordnung (Hör- und Sehhilfen) 28 Tage

7. Zuzahlung

Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel werden von der ​Krankenkasse, dem ​Rentenversicherungsträger und dem ​Unfallversicherungsträger übernommen, wenn der Arzt sie auf einem Kassenrezept verschrieben hat. Jedoch sind bei vielen Arzneimitteln Zuzahlungen – umgangssprachlich Rezeptgebühren – fällig. In der Regel müssen volljährige Patienten Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Abgabepreises leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Näheres unter ​Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung.

8. Verwandte Links

​Kassenrezept

​Privatrezept

​OTC-Rezept

​E-Rezept

​Betäubungsmittelrezept

​T-Rezept

​Arznei- und Verbandmittel

https://www.betanet.de/pdf/1565 Seite 3 von 3

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bei einer Kryokonservierung werden die entnommenen Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe aus Eierstock oder Hoden bei -196 Grad in flüssigem Stickstoff eingefroren.. Bei

Damit die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden, muss das Heilmittel von einem Arzt verordnet werden.. Die Verordnung kann nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen (§

Wenn die Krankenkasse ihre Genehmigung zur Kostenübernahme nicht erteilt, kann Cannabis dennoch in begründeten Fällen (siehe Voraussetzungen oben) von einem Arzt verordnet werden5.

Eine Übersicht, welche Impfungen die ​Krankenkasse übernimmt, bietet das Bundesministerium für Gesundheit in der PDF-Datei "Leistungen der GKV: Schutzimpfungen"

Ein Krankenkassenwechsel während einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Behandlung ist möglich, hierfür sollte die neue Krankenkasse schnellstmöglich über eine

insbesondere chronisch Kranke, Menschen mit Behinderungen , Versicherte mit einem geringen Einkommen und Sozialhilfe empfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen

Im Hilfsmittelverzeichnis bilden Inhalations- und Atemtherapiegeräte die Produktgruppe 14: Aerosol- Inhalationsgeräte für tiefe und für obere Atemwege.. Darunter

Dadurch kann das Risiko für Knochenbrüche bei bestehendem Knochenschwund (Osteoporose) eingeschätzt werden.. In der Regel