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Kryokonservierung > Kostenübernahme
1. Kryokonservierung bei Kinderwunsch von Patienten
Die Kosten der sog. Kryokonservierung werden von der Krankenkasse übernommen, wenn
keimzellschädigende Behandlungen (z.B. bei Krebs) die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen können.
Bei einer Kryokonservierung werden Ei-, Samenzellen oder Keimzellgewebe eingefroren. Nach überstandener Krankheit kann dann eine künstliche Befruchtung vorgenommen werden.
2. Unfruchtbarkeit durch keimzellschädigende Therapien
Bestimmte Behandlungsmethoden können Keimzellen schädigen und so zu Unfruchtbarkeit führen.
In Deutschland erkranken etwa 15.000 bis 16.000 Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 15 und 39 Jahren an Krebs. Die Heilungschancen von bis zu 80 % sind hoch, nicht selten machen die Therapien eine spätere Fortpflanzung jedoch unmöglich.
Die Kryokonservierung wird von der Krankenkasse übernommen, wenn eine notwendige Therapie (z.B.
Bestrahlung, bei der die Keimdrüsen voraussichtlich geschädigt werden oder Medikamente, die
fruchtbarkeitsschädigend sein können) potentiell die Keimzellen schädigt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt.
3. Kryokonservierung – Einfrieren von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe
Bei einer Kryokonservierung werden die entnommenen Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe aus Eierstock oder Hoden bei -196 Grad in flüssigem Stickstoff eingefroren. Bei dieser Methode sterben die Zellen nicht ab, sondern stellen die Stoffwechselvorgänge ein, bis sie wieder erwärmt werden.
Durch eine Kryokonservierung können sowohl befruchtete als auch unbefruchtete Eizellen eingefroren werden. Wichtig ist, dass der Behandlungsbeginn der Erkrankung (z.B. bei Brustkrebs) noch 2 Wochen warten kann, sodass durch hormonelle Stimulation genug Eizellen reifen können, um die Wahrscheinlichkeit einer späteren Schwangerschaft zu erhöhen.
4. Voraussetzungen
Der Leistungsanspruch besteht für Frauen bis zum 40. Geburtstag und für Männer bis zum 50.
Geburtstag. Er wird nicht rückwirkend gewährt.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Die Kryokonservierung ist wegen einer Erkrankung und einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig, um später eine Schwangerschaft herbeiführen zu können.
Der behandelnde Arzt berät den Patienten und stellt eine Bescheinigung zur Vorlage bei einem reproduktionsmedizinisch oder andrologisch qualifizierten Facharzt aus.
Der Patient wird reproduktionsmedizinisch und soweit erforderlich andrologisch beraten.
Der Patient (oder ein Bevollmächtigter) ist einwilligungsfähig und stimmt der Entnahme von Keimzellen oder Keimzellgewebe zu.
Die Reproduktionsmedizin beschäftigt sich mit Störungen der Fortpflanzungsfähigkeit, die Andrologie speziell mit den Fortpflanzungsfunktionen des Mannes.
5. Leistungsumfang
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Zur Kryokonservierung gehören folgende medizinische Maßnahmen: Die Ei- oder Samenzellen und das Keimzellgewebe werden
vorbereitet, entnommen und aufbereitet, transportiert,
eingefroren und gelagert und später aufgetaut.
6. Richtlinie
Ausführliche Informationen zur medizinischen Indikation, zur Beratung und zum Umfang der medizinischen Maßnahmen bietet die "Richtlinie zur Kryokonservierung" des Gemeinsamen Bundesausschusses unter
www.g-ba.de > Richtlinien.
7. Kostenübernahme einer späteren künstlichen Befruchtung
Ist die Krankheit überstanden und eine künstliche Befruchtung geplant, muss der Krankenkasse ein
Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Krankenkasse übernimmt dann die Hälfte der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten.
Um Betroffenen auch Jahre nach der Kryokonservierung eine künstliche Befruchtung zu ermöglichen, wurden die Richtlinien über künstliche Befruchtung angepasst. Informationen dazu bietet die Kassenärztliche
Bundesvereinigung unter www.kbv.de/html/1150_56269.php. Die Richtlinien zum Download gibt es beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter www.g-ba.de > Richtlinien > Richtlinien über künstliche
Befruchtung.
8. Praxistipp
Hilfreiche Informationen rund um das Thema Fruchtbarkeitserhalt bei Krebs bietet die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs unter www.junge-erwachsene-mit-krebs.de > Jung [&] Krebs > Wissen für Dich
> Fruchtbarkeitserhalt.
9. Wer hilft weiter?
Die zuständige Krankenkasse.
10. Verwandte Links
Künstliche Befruchtung Krebs
Brustkrebs Prostatakrebs
Leistungen der Krankenkasse
Rechtsgrundlagen: Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), § 27a Abs. 4 SGB V
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