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BRSG im Arbeitsrecht: Kompetent informieren und sicher umsetzen

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BRSG im Arbeitsrecht:

Kompetent informieren und sicher umsetzen

Prof. Dr. Mathias Ulbrich, LL.M

HDI bAV-Expertenforum 13. Juni 2018

(2)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 2

Das BRSG im Überblick 1

Inhalt

2

bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3

bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4

5 Fazit

Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)

(3)

Das BRSG im Überblick 1

Inhalt

2

bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3

bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4

5 Fazit

Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)

(4)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 4

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Ziel und Mittel zur Erreichung

 Ziel des BRSG:

 Förderung der bAV in KMU und unter Geringverdienern

 Erreichung des Ziels:

 Mittel I:

 Änderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)

 Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

 größtenteils tarifexklusiv

 Mittel II:

 Änderungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und des Sozialgesetzbuchs (SGB)

 nicht auf das Sozialpartnermodell beschränkt, d. h., nicht tarifexklusiv

(5)

BRSG: Arbeitsrechtliche und aufsichtsrechtliche Änderungen - Übersicht

Arbeitsrecht (BetrAVG) Sozialpartnermodell

Aufsichtsrecht (VAG und PFAV)

Reine Beitragszusage

Zielrente

Sicherungsbeitrag, Weitergabe SV- Ersparnis, weitere Änderungen

BetrAVG außerhalb des Sozialpartnermodells

Garantieverbot

Separierung von anderem Geschäft

Anlagevorschriften und Deckungsrückstellungen

Leistungshöhe

Risikomanagement und Informationspflichten Tarifliches Optionsmodell

Weitere Punkte (u. a. Weitergabe SV-Ersparnis)

(6)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 6

BRSG: Steuerrechtliche und

sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Steuerrecht (EStG) Sozialversicherungsrecht (SGB)

Anpassung des § 3 Nr. 63 EStG

Einführung einer neuen Förderung gemäß § 100 EStG

Verbesserungen bei Riester

Weitere Verbesserungen

Abschaffung „Doppelverbeitragung“

bAV-Riester

Begrenzung Anrechnung auf Grundsicherung

Beitragsfreiheit für Beiträge gemäß

§ 100 EStG

(7)

Sozialpartnermodell: Voraussetzungen und arbeitsrechtliche Folgen einer RBZ

 RBZ wird als weitere Zusageart eingeführt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG)

 Voraussetzungen für die RBZ (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG)

 Bestehen einer tariflichen Regelung (Tarifexklusivität)

 nur über Durchführungswege DV, PK, PF

 nur über Zielrente und nur laufende Leistungen (§ 22 Abs. 1 BetrAVG i. V.

m. §§ 244 ff. VAG und §§ 33 ff. PFAV)

 mgl. sind Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung

 kann durch AG oder durch Entgeltumwandlung finanziert sein

 Folgen einer RBZ (mit Zielrente) im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis

 AG hat

gegenüber dem AN nur Beitragszahlungs- aber keine weitergehende Leistungspflicht (also insoweit keine „Haftung“ - auch nicht subsidiär)

 AN hat

nur einen Leistungsschuldner (Versorgungseinrichtung)

nur Aussicht auf eine Zielrente (keine Garantie)

(8)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 8

Sozialpartnermodell: Einführung der RBZ

 RBZ als vorläufiger Endpunkt einer Entwicklung von der Leistung zum Beitrag (Verpflichtung des AG durch Zusage einer bAV

)

Klassische Leistungszusage

Leistung

Beitragszusage mit Mindestleistung

Reine Beitragszusage (ohne Mindestleist.)

Leistung Leistung

Beitrag Beitrag Beitrag

Leistung Beitrag

Beitragsorientierte Leistungszusage

(9)

Das BRSG im Überblick 1

Inhalt

2

bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3

bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4

5 Fazit

Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)

(10)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 10

Wechsel von bestehender bAV I zur bAV II:

Mögliche Motive

 mögliche Vorteile für den AG:

 Befreiung von Haftungsrisiken (erhöhte Planungssicherheit)

 tendenziell niedrigere Kosten (erhöhte Kalkulationssicherheit)

 entgegenstehen könnten

 möglicher Sicherungsbeitrag gem. § 23 Abs. 1 BetrAVG

 mögliche rechtliche und personalpolitische Risiken

 Vorteilhaftigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

 mögliche Vorteile für den AN:

 möglicherweise erhöhte Rentenleistung aufgrund fehlender Garantien

 mögliche Kostenvorteile aufgrund der Vielzahl der erfassten AN

 entgegenstehen könnten

 fehlende Garantie (auch in der Rentenphase)

 AG als Leistungsschuldner fällt aus

(11)

Wechsel von bestehender bAV I zur bAV II:

Rechtliche Voraussetzungen

 Tarifvertrag soll Nichttarifgebundenen Nutzung eines Sozialpartnermodells nicht verwehren (§ 21 Abs. 3 S. 1 BetrAVG)

 der Versorgungseinrichtung dürfen insoweit keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden (§ 21 Abs. 3 S. 1 BetrAVG)

 Möglichkeit der Beteiligung für Nichttarifgebundene

 nichttarifgebundene AG und AN können die Anwendung eines

„einschlägigen“ Sozialpartnermodells vereinbaren (§ 24 BetrAVG)

 falls (einschlägige) Tarifbindung des Arbeitgebers:

 „automatische Teilnahme“ des Arbeitgebers

 „automatische Teilnahme“ auch des tarifgebundenen Arbeitnehmers

 bei fehlender Tarifbindung sind „Jeweiligkeitsklauseln“ ausreichend

 Einschlägigkeit eines Sozialpartnermodells:

 Eröffnung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags zwischen AG und AN, wären diese tarifgebunden

(12)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 12

Wechsel von bestehender bAV I zur bAV II:

Änderungsbedarf (nichttarifgebundener AG)

 Änderungsbedarf hängt von der Ausgestaltung der bisherigen Zusage ab (Durchführungsweg, Versorgungsträger und weiterer Inhalt)

 kann bestehen mit Blick auf

 Leistungsversprechen (Entfall des Arbeitgebers als Schuldner; Zielrente)

 Höhe der Beiträge, Leistungsform (Rente), biometrische Risiken

 Durchführungsweg und durchführenden Versorgungsträger

 Zulässigkeit einer Änderung bestehender Zusagen bestimmt sich nach allgemeinen Voraussetzungen, also:

 danach, auf welcher Grundlage die bisherige Zusage erteilt wurde

 Handelt es sich um eine kollektivrechtliche Zusage, um eine individualrechtliche Zusage mit kollektivem Bezug oder eine einzelvertragliche Zusage?

 nach den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit (Rechtsprechung des BAG)

(13)

Schicksal einer bestehenden bAV I, falls kein Wechsel zur bAV II gewünscht wird

 Konstellation: einschlägiges Sozialpartnermodell trifft auf

 bestehende Betriebsvereinbarung zur bAV I

 individualrechtliche Zusage mit kollektivem Bezug (bspw. Gesamtzusage) oder einzelvertragliche Zusage zur bAV I

 Tarifvertragsparteien sollen bereits bestehende bAV-Lösungen angemessen berücksichtigen (§ 21 Abs. 2 S. 1 BetrAVG)

 bspw. durch entsprechende Öffnungsklauseln (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG)

 falls aber keine Öffnungsklausel im Sozialpartnermodell

:

 Gefahr einer Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung (§ 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG bzw. § 77 Abs. 3 BetrVG)

 Ablösung einer individualrechtlichen Zusage mit kollektivem Bezug oder einer einzelvertraglichen Zusage durch den Tarifvertrag?

 nur bei Geltung des Tarifvertrags für AG und AN

 Günstigkeitsprinzip gilt nur für einzelvertragliche Zusage

(14)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 14

Wechsel von bestehender bAV I zu bAV II: Im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels?

Arbeitnehmer wechselt von Arbeitgeber mit

zu einem Arbeitgeber

mit Anspruch auf Portabilität?

bav II bav II Anspruch auf Übertragung (gebildetes Kapital) - § 22 Abs. 3 Nr. 1b BetrAVG

bav II bav I kein Anspruch auf Übertragung

bav I bav II Anspruch auf Übertragung (gebildetes Kapital) - § 4 Abs. 3 S. 1 BetrAVG

bav I bav I und bav II nur Anspruch auf Übertragung (gebildetes Kapital) in bAV II - § 4 Abs. 3 S. 3 BetrAVG

bav I bav I

Anspruch auf Übertragung des

Übertragungswerts und Erteilung einer neuen Zusage § 4 Abs. 3 S. 1 BetrAVG

(15)

Das BRSG im Überblick 1

Inhalt

2

bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3

bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4

5 Fazit

Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)

(16)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 16

bAV I:

Regelung zu tariflichen Optionssystemen

 Tarifvertragsparteien können die Einführung einer „automatischen“

Entgeltumwandlung bestimmen (AN hat Widerspruchsrecht)

– keine Beschränkung auf das Sozialpartnermodell (§ 20 Abs. 2 BetrAVG)

Abschluss eines TV zum

Optionssystem:

- TV enthält die Verpflichtung oder das Recht des AG, eine automatische Entgeltumwandlung zu implementieren

Mitteilung des AG an den AN

(mindestens drei Monate vor der ersten

Umwandlung) in Textform:

- wieviel und welcher

Entgeltbestandteil umgewandelt wird - die Modalitäten des Widerrufs

AN muss mindestens:

- einen Monat nach Zugang des Angebots

widerrufen können - die

Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden können

 Nichttarifgebundene können sich an einschlägigen Tarifverträgen beteiligen

 bereits bestehende Optionssysteme (Stichtag 01.06.2017) werden durch neue tarifliche Lösungen nicht beeinträchtigt (§ 30j BetrAVG)

(17)

Das BRSG im Überblick 1

Inhalt

2

bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3

bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4

5 Fazit

Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)

(18)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 18

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nach BetrAVG

 Im Rahmen eines Sozialpartnermodells: § 23 Abs. 2 BetrAVG

“Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im

Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

 Außerhalb des Sozialpartnermodells (bAV I): § 1a Absatz 1a BetrAVG

„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung

weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

(19)

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I - Voraussetzungen

 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1a Abs. 1a BetrAVG:

 Bestehen oder Neuerteilung einer Entgeltumwandlungs-Zusage über Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse

 tatsächliche Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Entgeltumwandlung

 Erteilungszeitpunkt (Übergangsregelung gem. § 26a BetrAVG): Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss gilt:

 ab dem 01.01.2019 für neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen

 ab dem 01.01.2022 für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen

(20)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 20

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I – Zweifelsfragen und Antworten

 Werden auch Entgeltumwandlungen, die nicht nach § 1a Abs. 1 BetrAVG abgeschlossen wurden, erfasst?

 wohl ja (auch solche nach § 40b EStG a.F.)

 Was gilt für umgewandeltes Entgelt oberhalb einer

Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV, GRV/AL, Unfall)?

 Umwandlung von Entgelt oberhalb BBG löst keine Pflicht zum AG- Zuschuss aus

 BMAS: pauschale oder konkrete (“spitze“) Berechnung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses möglich

 wohl auch ersparte Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erfasst

 Muss der AG den AN über die Möglichkeit des Zuschusses informieren?

 einerseits: BAG - keine Hinweispflicht des AG auf Möglichkeit einer Entgeltumwandlung (BAG vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11)

 andererseits: Bestehen einer Informationspflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen

(21)

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I – Zweifelsfragen und Antworten

 Besteht die Pflicht zum AG-Zuschuss auch dann, wenn bereits eine arbeitgeberfinanzierte Zusage zur bAV besteht?

 keine eindeutige Antwort des Gesetzes

 Sinn und Zweck der Regelung:

 AG soll sich nicht auf Kosten der AN „bereichern“

 AG-Zuschuss soll zu Erhöhung der Versorgung führen

 Zuschuss soll Korrektiv für Beitragspflicht in KVdR/PVdR sein

 Antwort hängt von der bisherigen Gestaltung der Zusage im Einzelfall ab:

 Steht die AG-finanzierte Zusage mit den ersparten SV-Beiträgen in einem Zusammenhang, bspw. Matching-Modelle (u. U. sogar ausdrücklich in der Versorgungsordnung benannt)?

 In welche Durchführungswege fließt der bisherige AG-Beitrag?

 falls bereits AG-Zuschuss gezahlt wird: sicherheitshalber Anpassung des Wortlauts der Versorgungsordnung (sofern möglich)

(22)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 22

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I – Zweifelsfragen und Antworten

 Übergangsvorschrift § 26 a BetrAVG

:

„§ 1a Absatz 1a BetrAVG, gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.“

 BMAS betrachtet das Bestehen einer kollektivrechtlichen Regelung zu einer Entgeltumwandlung zum genannten Stichtag als ausreichend

 dafür spricht auch der Zweck der Regelung: AG sollen ausreichend Zeit haben, ihre Zusagen anzupassen

 aber: aus rechtlicher Sicht muss eine Entgeltumwandlungsvereinbarung immer individuell erfolgen (Ausnahme: zwingende Anordnung durch TV)

 Ansicht des BMAS also mit rechtlichen Risiken verbunden

 Entscheidend: Abschlusszeitpunkt der Vereinbarung (nicht Zeitpunkt der ersten Umwandlung)

 Begriff der kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarung?

(23)

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I – Zweifelsfragen und Antworten

 Muss die Umsetzung im Rahmen der bisherigen Zusage erfolgen?

 Pflicht zum AG-Zuschuss ist wohl nur (gesetzliche) Änderung der bisherigen Zusage – Zusage wird „automatisch“ um AG-Zuschuss erweitert

 AG-Zuschuss muss also grundsätzlich umgesetzt werden:

 in dem ursprünglichen Versicherungsvertrag,

 über zugesagten Versorgungsträger und Durchführungsweg

 Ausnahme I: wirksame Änderung der Zusage nach allg. Grundsätzen

 Ausnahme II: Versicherer möchte oder kann AG-Zuschuss im

bestehenden Vertrag nicht verwenden (kein Kontrahierungszwang)

 diese Ansichten stehen im Einklang mit der Äußerung des BMAS im

BMF-Schreiben vom 06.12.2017, Rn. 26 (Fußnote 2)

(24)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 24

Das BRSG im Überblick 1

Inhalt

2

bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3

bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4

5 Fazit

Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)

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Fazit

 BRSG als Stärkung der bAV von hoher Bedeutung

 BRSG enthält gute Ansätze,

sollte als Chance insbesondere für die bAV I gesehen werden

 zu begrüßen: Änderungen im steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich

 Änderungen im Arbeitsrecht:

 bAV II (Sozialpartnermodell) inkl. RBZ wird eingeführt

 für AG mit bestehender bAV I bietet die bAV II Chancen aber auch Risiken

 sollte ein Wechsel von der bAV I in die bAV II gewünscht werden, erzeugt das für den Bestand hohen Beratungsbedarf

 Änderungen zur bAV I:

 Einführung von Regelungen zu tariflichen Optionssystemen

 Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung enthält viele Fragen

 Bedarf des Arbeitgebers nach qualifizierter Beratung steigt

(26)

Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13. Juni 2018 26

Vielen Dank für

Ihre Aufmerksamkeit.

(27)

Kontaktdaten

Fakultät für Wirtschaftsrecht Hochschule Schmalkalden Blechhammer

D-98574 Schmalkalden Tel: +49 3683 688 6113

e-mail: m.ulbrich@hs-sm.de

Prof. Dr. iur. Mathias Ulbrich, LL.M., Of Counsel

BLD Bach Langheid Dallmayr (www.bld.de) Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Theodor-Heuss-Ring 13-15

50668 Köln

Tel. +49 221 944027-41 Fax. +49 221 944027-906

e-mail: mathias.ulbrich@bld.de

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Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018

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Theodor-Heuss-Ring 13-15 | 50668 Köln Tel +49 221 944027-0

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Frankfurt/Main

Stephanstraße 3 | 60313 Frankfurt/Main Tel +49 69 920740-0

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Berlin

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BLD International

Einzelheiten zu BLD International finden Sie unter:

http://www.bld.de/weltkarte.html

München

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Fax +49 89 545877-77

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