BRSG im Arbeitsrecht:
Kompetent informieren und sicher umsetzen
Prof. Dr. Mathias Ulbrich, LL.M
HDI bAV-Expertenforum 13. Juni 2018
Prof. Dr. Ulbrich, LL.M. HDI bAV-Expertenforum 13.Juni 2018 2
Das BRSG im Überblick 1
Inhalt
2
bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3
bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4
5 Fazit
Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)
Das BRSG im Überblick 1
Inhalt
2
bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3
bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4
5 Fazit
Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)
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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Ziel und Mittel zur Erreichung
Ziel des BRSG:
Förderung der bAV in KMU und unter Geringverdienern
Erreichung des Ziels:
Mittel I:
Änderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
größtenteils tarifexklusiv
Mittel II:
Änderungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und des Sozialgesetzbuchs (SGB)
nicht auf das Sozialpartnermodell beschränkt, d. h., nicht tarifexklusiv
BRSG: Arbeitsrechtliche und aufsichtsrechtliche Änderungen - Übersicht
Arbeitsrecht (BetrAVG) Sozialpartnermodell
Aufsichtsrecht (VAG und PFAV)
Reine Beitragszusage
Zielrente
Sicherungsbeitrag, Weitergabe SV- Ersparnis, weitere Änderungen
BetrAVG außerhalb des Sozialpartnermodells
Garantieverbot
Separierung von anderem Geschäft
Anlagevorschriften und Deckungsrückstellungen
Leistungshöhe
Risikomanagement und Informationspflichten Tarifliches Optionsmodell
Weitere Punkte (u. a. Weitergabe SV-Ersparnis)
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BRSG: Steuerrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Änderungen
Steuerrecht (EStG) Sozialversicherungsrecht (SGB)
Anpassung des § 3 Nr. 63 EStG
Einführung einer neuen Förderung gemäß § 100 EStG
Verbesserungen bei Riester
Weitere Verbesserungen
Abschaffung „Doppelverbeitragung“
bAV-Riester
Begrenzung Anrechnung auf Grundsicherung
Beitragsfreiheit für Beiträge gemäß
§ 100 EStG
Sozialpartnermodell: Voraussetzungen und arbeitsrechtliche Folgen einer RBZ
RBZ wird als weitere Zusageart eingeführt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG)
Voraussetzungen für die RBZ (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG)
Bestehen einer tariflichen Regelung (Tarifexklusivität)
nur über Durchführungswege DV, PK, PF
nur über Zielrente und nur laufende Leistungen (§ 22 Abs. 1 BetrAVG i. V.
m. §§ 244 ff. VAG und §§ 33 ff. PFAV)
mgl. sind Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
kann durch AG oder durch Entgeltumwandlung finanziert sein
Folgen einer RBZ (mit Zielrente) im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis
AG hat
gegenüber dem AN nur Beitragszahlungs- aber keine weitergehende Leistungspflicht (also insoweit keine „Haftung“ - auch nicht subsidiär)
AN hat
nur einen Leistungsschuldner (Versorgungseinrichtung)
nur Aussicht auf eine Zielrente (keine Garantie)
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Sozialpartnermodell: Einführung der RBZ
RBZ als vorläufiger Endpunkt einer Entwicklung von der Leistung zum Beitrag (Verpflichtung des AG durch Zusage einer bAV
)Klassische Leistungszusage
Leistung
Beitragszusage mit Mindestleistung
Reine Beitragszusage (ohne Mindestleist.)
Leistung Leistung
Beitrag Beitrag Beitrag
Leistung Beitrag
Beitragsorientierte Leistungszusage
Das BRSG im Überblick 1
Inhalt
2
bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3
bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4
5 Fazit
Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)
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Wechsel von bestehender bAV I zur bAV II:
Mögliche Motive
mögliche Vorteile für den AG:
Befreiung von Haftungsrisiken (erhöhte Planungssicherheit)
tendenziell niedrigere Kosten (erhöhte Kalkulationssicherheit)
entgegenstehen könnten
möglicher Sicherungsbeitrag gem. § 23 Abs. 1 BetrAVG
mögliche rechtliche und personalpolitische Risiken
Vorteilhaftigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
mögliche Vorteile für den AN:
möglicherweise erhöhte Rentenleistung aufgrund fehlender Garantien
mögliche Kostenvorteile aufgrund der Vielzahl der erfassten AN
entgegenstehen könnten
fehlende Garantie (auch in der Rentenphase)
AG als Leistungsschuldner fällt aus
Wechsel von bestehender bAV I zur bAV II:
Rechtliche Voraussetzungen
Tarifvertrag soll Nichttarifgebundenen Nutzung eines Sozialpartnermodells nicht verwehren (§ 21 Abs. 3 S. 1 BetrAVG)
der Versorgungseinrichtung dürfen insoweit keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden (§ 21 Abs. 3 S. 1 BetrAVG)
Möglichkeit der Beteiligung für Nichttarifgebundene
nichttarifgebundene AG und AN können die Anwendung eines
„einschlägigen“ Sozialpartnermodells vereinbaren (§ 24 BetrAVG)
falls (einschlägige) Tarifbindung des Arbeitgebers:
„automatische Teilnahme“ des Arbeitgebers
„automatische Teilnahme“ auch des tarifgebundenen Arbeitnehmers
bei fehlender Tarifbindung sind „Jeweiligkeitsklauseln“ ausreichend
Einschlägigkeit eines Sozialpartnermodells:
Eröffnung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags zwischen AG und AN, wären diese tarifgebunden
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Wechsel von bestehender bAV I zur bAV II:
Änderungsbedarf (nichttarifgebundener AG)
Änderungsbedarf hängt von der Ausgestaltung der bisherigen Zusage ab (Durchführungsweg, Versorgungsträger und weiterer Inhalt)
kann bestehen mit Blick auf
Leistungsversprechen (Entfall des Arbeitgebers als Schuldner; Zielrente)
Höhe der Beiträge, Leistungsform (Rente), biometrische Risiken
Durchführungsweg und durchführenden Versorgungsträger
Zulässigkeit einer Änderung bestehender Zusagen bestimmt sich nach allgemeinen Voraussetzungen, also:
danach, auf welcher Grundlage die bisherige Zusage erteilt wurde
Handelt es sich um eine kollektivrechtliche Zusage, um eine individualrechtliche Zusage mit kollektivem Bezug oder eine einzelvertragliche Zusage?
nach den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit (Rechtsprechung des BAG)
Schicksal einer bestehenden bAV I, falls kein Wechsel zur bAV II gewünscht wird
Konstellation: einschlägiges Sozialpartnermodell trifft auf
bestehende Betriebsvereinbarung zur bAV I
individualrechtliche Zusage mit kollektivem Bezug (bspw. Gesamtzusage) oder einzelvertragliche Zusage zur bAV I
Tarifvertragsparteien sollen bereits bestehende bAV-Lösungen angemessen berücksichtigen (§ 21 Abs. 2 S. 1 BetrAVG)
bspw. durch entsprechende Öffnungsklauseln (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG)
falls aber keine Öffnungsklausel im Sozialpartnermodell
: Gefahr einer Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung (§ 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG bzw. § 77 Abs. 3 BetrVG)
Ablösung einer individualrechtlichen Zusage mit kollektivem Bezug oder einer einzelvertraglichen Zusage durch den Tarifvertrag?
nur bei Geltung des Tarifvertrags für AG und AN
Günstigkeitsprinzip gilt nur für einzelvertragliche Zusage
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Wechsel von bestehender bAV I zu bAV II: Im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels?
Arbeitnehmer wechselt von Arbeitgeber mit
zu einem Arbeitgeber
mit Anspruch auf Portabilität?
bav II bav II Anspruch auf Übertragung (gebildetes Kapital) - § 22 Abs. 3 Nr. 1b BetrAVG
bav II bav I kein Anspruch auf Übertragung
bav I bav II Anspruch auf Übertragung (gebildetes Kapital) - § 4 Abs. 3 S. 1 BetrAVG
bav I bav I und bav II nur Anspruch auf Übertragung (gebildetes Kapital) in bAV II - § 4 Abs. 3 S. 3 BetrAVG
bav I bav I
Anspruch auf Übertragung des
Übertragungswerts und Erteilung einer neuen Zusage § 4 Abs. 3 S. 1 BetrAVG
Das BRSG im Überblick 1
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bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3
bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4
5 Fazit
Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)
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bAV I:
Regelung zu tariflichen Optionssystemen
Tarifvertragsparteien können die Einführung einer „automatischen“
Entgeltumwandlung bestimmen (AN hat Widerspruchsrecht)
– keine Beschränkung auf das Sozialpartnermodell (§ 20 Abs. 2 BetrAVG)
Abschluss eines TV zum
Optionssystem:
- TV enthält die Verpflichtung oder das Recht des AG, eine automatische Entgeltumwandlung zu implementieren
Mitteilung des AG an den AN
(mindestens drei Monate vor der ersten
Umwandlung) in Textform:
- wieviel und welcher
Entgeltbestandteil umgewandelt wird - die Modalitäten des Widerrufs
AN muss mindestens:
- einen Monat nach Zugang des Angebots
widerrufen können - die
Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden können
Nichttarifgebundene können sich an einschlägigen Tarifverträgen beteiligen
bereits bestehende Optionssysteme (Stichtag 01.06.2017) werden durch neue tarifliche Lösungen nicht beeinträchtigt (§ 30j BetrAVG)
Das BRSG im Überblick 1
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bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3
bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4
5 Fazit
Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)
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Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nach BetrAVG
Im Rahmen eines Sozialpartnermodells: § 23 Abs. 2 BetrAVG
“Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im
Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
Außerhalb des Sozialpartnermodells (bAV I): § 1a Absatz 1a BetrAVG
„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung
weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I - Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1a Abs. 1a BetrAVG:
Bestehen oder Neuerteilung einer Entgeltumwandlungs-Zusage über Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse
tatsächliche Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Entgeltumwandlung
Erteilungszeitpunkt (Übergangsregelung gem. § 26a BetrAVG): Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss gilt:
ab dem 01.01.2019 für neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen
ab dem 01.01.2022 für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen
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Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I – Zweifelsfragen und Antworten
Werden auch Entgeltumwandlungen, die nicht nach § 1a Abs. 1 BetrAVG abgeschlossen wurden, erfasst?
wohl ja (auch solche nach § 40b EStG a.F.)
Was gilt für umgewandeltes Entgelt oberhalb einer
Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV, GRV/AL, Unfall)?
Umwandlung von Entgelt oberhalb BBG löst keine Pflicht zum AG- Zuschuss aus
BMAS: pauschale oder konkrete (“spitze“) Berechnung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses möglich
wohl auch ersparte Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erfasst
Muss der AG den AN über die Möglichkeit des Zuschusses informieren?
einerseits: BAG - keine Hinweispflicht des AG auf Möglichkeit einer Entgeltumwandlung (BAG vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11)
andererseits: Bestehen einer Informationspflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I – Zweifelsfragen und Antworten
Besteht die Pflicht zum AG-Zuschuss auch dann, wenn bereits eine arbeitgeberfinanzierte Zusage zur bAV besteht?
keine eindeutige Antwort des Gesetzes
Sinn und Zweck der Regelung:
AG soll sich nicht auf Kosten der AN „bereichern“
AG-Zuschuss soll zu Erhöhung der Versorgung führen
Zuschuss soll Korrektiv für Beitragspflicht in KVdR/PVdR sein
Antwort hängt von der bisherigen Gestaltung der Zusage im Einzelfall ab:
Steht die AG-finanzierte Zusage mit den ersparten SV-Beiträgen in einem Zusammenhang, bspw. Matching-Modelle (u. U. sogar ausdrücklich in der Versorgungsordnung benannt)?
In welche Durchführungswege fließt der bisherige AG-Beitrag?
falls bereits AG-Zuschuss gezahlt wird: sicherheitshalber Anpassung des Wortlauts der Versorgungsordnung (sofern möglich)
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Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I – Zweifelsfragen und Antworten
Übergangsvorschrift § 26 a BetrAVG
:„§ 1a Absatz 1a BetrAVG, gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.“
BMAS betrachtet das Bestehen einer kollektivrechtlichen Regelung zu einer Entgeltumwandlung zum genannten Stichtag als ausreichend
dafür spricht auch der Zweck der Regelung: AG sollen ausreichend Zeit haben, ihre Zusagen anzupassen
aber: aus rechtlicher Sicht muss eine Entgeltumwandlungsvereinbarung immer individuell erfolgen (Ausnahme: zwingende Anordnung durch TV)
Ansicht des BMAS also mit rechtlichen Risiken verbunden
Entscheidend: Abschlusszeitpunkt der Vereinbarung (nicht Zeitpunkt der ersten Umwandlung)
Begriff der kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarung?
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der bAV I – Zweifelsfragen und Antworten
Muss die Umsetzung im Rahmen der bisherigen Zusage erfolgen?
Pflicht zum AG-Zuschuss ist wohl nur (gesetzliche) Änderung der bisherigen Zusage – Zusage wird „automatisch“ um AG-Zuschuss erweitert
AG-Zuschuss muss also grundsätzlich umgesetzt werden:
in dem ursprünglichen Versicherungsvertrag,
über zugesagten Versorgungsträger und Durchführungsweg
Ausnahme I: wirksame Änderung der Zusage nach allg. Grundsätzen
Ausnahme II: Versicherer möchte oder kann AG-Zuschuss im
bestehenden Vertrag nicht verwenden (kein Kontrahierungszwang)
diese Ansichten stehen im Einklang mit der Äußerung des BMAS im
BMF-Schreiben vom 06.12.2017, Rn. 26 (Fußnote 2)
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Das BRSG im Überblick 1
Inhalt
2
bAV I: Tarifliche Optionssysteme 3
bAV I: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss 4
5 Fazit
Wechsel von bAV I zu bAV II (Sozialpartnermodell)
Fazit
BRSG als Stärkung der bAV von hoher Bedeutung
BRSG enthält gute Ansätze,
sollte als Chance insbesondere für die bAV I gesehen werden zu begrüßen: Änderungen im steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich
Änderungen im Arbeitsrecht:
bAV II (Sozialpartnermodell) inkl. RBZ wird eingeführt
für AG mit bestehender bAV I bietet die bAV II Chancen aber auch Risiken
sollte ein Wechsel von der bAV I in die bAV II gewünscht werden, erzeugt das für den Bestand hohen Beratungsbedarf
Änderungen zur bAV I:
Einführung von Regelungen zu tariflichen Optionssystemen
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung enthält viele Fragen
Bedarf des Arbeitgebers nach qualifizierter Beratung steigt
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