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Archiv "Vertragsarzt darf sich nicht auf mündliche Zusage der Kasse verlassen" (18.10.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 42

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18. Oktober 2013 A 1989

B

eim Start in die selbstständi- ge Existenz wird der Arzt als Gründer mit vielen Fragen konfron- tiert: Finanzierung, Versicherungs- pflichten, Rechtsform, Praxisein- richtung, Personaleinstellung, staat- liche Auflagen. Natürlich sind dies elementare Fragen, denen sich der Arzt in aller Ausführlichkeit wid- men muss. „Darüber darf aber die Grundlage nicht vergessen wer- den“, gibt Dr. med. Claus-Henning Wolde, niedergelassener Kardiolo- ge mit Praxis in Heidelberg, zu be- denken, „und das ist die Gestalter- kraft oder besser: Gründer-Kraft!“

Entscheidend ist: Ohne die Ener- gie, mit der Praxisgründung eine Vision und eine klare strategische Zielsetzung verwirklichen zu wol- len, fehlt der innere Antrieb. Poin- tiert ausgedrückt: Wer finanzielle Ziele in den Fokus rückt, wird bei den ersten Rückschlägen mit eini- ger Wahrscheinlichkeit eher aufge- ben und kapitulieren als derjenige Praxisgründer, der eine Vision und die Verwirklichung eines langfristig strategischen Konzepts verfolgt.

Vision meint dabei etwas sehr Konkretes: Der Arzt stellt Gedanken darüber an, welchen Zweck er mit seiner Praxisgründung verfolgt. Er malt ein klares Bild von der Zukunft:

„Wie soll die Praxis in fünf Jahren aussehen? Welchen Nutzen bieten

wir den Menschen?“ Dabei geht es auch um die Interessen des Arztes und seiner Mitarbeiter, denn die Pra- xisgründung dient dem Erwerb wirt- schaftlicher Unabhängigkeit, dem Aufbau und Erhalt der Arbeitsplätze sowie der Sicherung eines Einkom- mens. Aber mindestens ebenso wich- tig ist der Zweck, anderen Menschen zu helfen, Gesundheit zu erhalten so- wie Krankheit und Leid zu mindern.

Eine Vision kann und soll durch- aus mit einem Zahlenwerk – Um- satz, Gewinn, Einkommen, Patien- tenaufkommen – verknüpft werden.

„Aber das allein genügt nicht“, be- tont Kardiologe Wolde, „sie soll den Arzt und die Mitarbeiter moti- vieren und inspirieren, sie soll das Herz und den Verstand des gesam- ten Teams berühren und erreichen.“

Eine positive Folge jener Motivati- on besteht dabei darin, dass der Arzt Kraft aufbaut, um die schwie- rige Praxisgründung konsequent zu verfolgen, selbst wenn sich Hinder- nisse in den Weg stellen.

Vision und strategisches Kon- zept sind zwei mächtige Antriebs- motoren, um die Gestalterkraft des Praxisgründers zu mobilisieren und aufrecht zu erhalten. Der Arzt glaubt an seine Vision, an sein Kon- zept – und will beides verwirkli- chen. Hinzu kommt ein betriebs- wirtschaftliches Prozessmanage- ment, bei dem etwa eine Liquidi- tätsanalyse und andere betriebs- wirtschaftliche Überlegungen im Mittelpunkt stehen. Ebenso wichtig sind das medizinische Konzept und

In Fällen der Verordnung medizinisch umstrit- tener Arzneimittel oder im Rahmen des off-la- bel-use darf sich ein Vertragsarzt auf eine tele- fonische Auskunft der Krankenkasse für die Kostenübernahme des Arzneimittels nicht ver- lassen. Der Vertragsarzt sollte eine schriftliche Bestätigung einholen. Dies hat das Bundes - sozialgericht (BSG) entschieden.

Ein Vertragsarzt, der auf die rein telefonische Auskunft eines Kassenmitarbeiters in Fragen der Erstattungsfähigkeit medizinisch umstritte- ner Arzneimittel vertraut, setzt sich der Gefahr

eines Verordnungsregresses aus. Da es sich hierbei um einen schwierigen Abstimmungs- prozess der Krankenkasse handelt, die sich so- wohl auf die Voraussetzung der Verordnung als auch auf die Tragweite einer möglichen Zusage beziehen kann, darf sich der Vertragsarzt, nach Auffassung des BSG, auf eine telefonische Er- klärung der Krankenkasse nur verlassen, wenn er sicher ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung entsprechend geprüft worden sind und die Entscheidung der Verwaltungspra- xis der Krankenkasse entspricht. Denn die An-

erkennung von Vertrauensschutz setzt voraus, dass jemand einen besonderen Vertrauenstat- bestand gesetzt hat. Die zuständigen Körper- schaften oder Gremien müssen dafür explizit die praktizierte oder beabsichtigte Verord- nungsweise gebilligt haben. Hat der Arzt den Eindruck, dass die Krankenkasse den Fall nicht ausreichend geprüft hat, kann er die Zusage nur als unverbindliche Meinungsäußerung ei- nes Mitarbeiters deuten. Alternativ kann der Arzt ein Privatrezept ausstellen, das der Patient bei seiner Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen kann (BSG, Urteil vom 20.03.2013, Az.: B 6 KA 27/12 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Vertragsarzt darf sich nicht auf mündliche Zusage der Kasse verlassen PRAXISGRÜNDUNG

Mit Vision und Strategie in die Selbstständigkeit

Praxisgründer, die finanzielle Ziele in den Fokus rücken, kapitulieren bei Rückschlägen eher als jene, die eine langfristige Vision verfolgen.

Foto: Fotolia/alphaspirit, Ralf Brunner [m]

S T A T U S

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A 1990 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 42

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18. Oktober 2013 eine Patientenpotenzialanalyse.

Diese Überlegungen sollten beglei- tet werden durch Initiativen, in de- nen die persönliche Weiterentwick- lung des Arztes in den Vordergrund gerät. Er darf sich nicht aufreiben, sondern sollte seine Schaffenskraft erhalten und sich darum im regel- mäßigen Abstand selbst befragen:

„Befinde ich mich noch auf dem einmal eingeschlagenen Weg? Ist das, was ich tue, wirklich das, was ich mir einst vorgenommen habe?“

Eine Studie der „Achieve Glo- bal“ Deutschland hat ergeben, dass die Fähigkeit zur Selbstreflexion zu den herausragenden Kompetenzen einer Führungskraft gehört. Dies lässt sich auf den Praxisgründer übertragen: Im Kompetenzfeld

„Reflexion“ analysiert der Arzt per- manent die eigenen Motive, An- sichten, Einstellungen und Hand- lungen. Er beobachtet sein Umfeld,

legt sein Tun und Denken unter die kritische Lupe und reflektiert seine Entscheidungen kritisch.

Stellt der Arzt im Rahmen seiner Analysearbeit ein Kompetenzdefi- zit fest, schließt er diese Lücken.

Wolde ergänzt: „Die Kraft eines Gründers hängt davon ab, inwiefern es ihm gelingt, das innere Feuer,

mit dem er die Gründung begonnen hat, am Lodern zu halten. Dann ge- hört es zur Selbstreflexion, erreich- te Zwischenziele anzuerkennen, zu feiern und sich zu belohnen.“

Aber die Sorgen, die wohl jeden Gründer quälen, müssen Ernst ge- nommen werden. Versagensängste sind bei jungen Ärzten, die eine Existenz aufbauen, nicht selten. Im- merhin müssen die Praxis etabliert, Patienten gewonnen und Mitarbeiter bezahlt werden. Die Verantwortung nimmt zu; zumal dann, wenn der Arzt Familie hat. Der Arzt darf sich

von diesen Befürchtungen in seinem Gestaltungswillen nicht hemmen las- sen, sie aber auch nicht verdrängen.

Besser ist es, konstruktiv mit ihnen umzugehen. „Dies gelingt, indem der Arzt den Versagensängsten jene Visi- on und sein langfristiges Konzept ge- genüberstellt“, schlägt Wolde vor,

„zudem kann er sich vorstellen, was denn im Falle des Versagens schlimmstenfalls passieren würde.

Häufig ergibt die Analyse, dass die Folgen nicht so schlimm sind, wie sie sich der Arzt ausgemalt hat.“

Noch ein Aspekt: Die Hirnfor- schung hat dafür gesorgt, dass das positive Denken von Ärzten ernster genommen wird, als dies in der Ver- gangenheit der Fall war. Wenn Pa- tienten mit einer positiven Erwar- tungshaltung, die vom Arzt ver- stärkt wird, in die Therapie hinein- gehen, wirkt sich dies förderlich auf die Genesung aus. Und vielleicht lässt sich daraus die These ableiten, dass positive Zuversicht den Arzt auch dann unterstützt, wenn er sich im Gründungsprozess befindet.

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

Wie bereits unter dieser Rubrik erläutert (DÄ 38/2013), ist die Abrechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen stationärer intensivme- dizinischer Überwachung und Behandlung eines Patienten auf der Intensivstation nach Nr. 435 GOÄ gemäß der Amtlichen Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) immer wieder Anlass für eine Rechnungskritik. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Ansatz der Nr. 435 GOÄ von- seiten des Rechnungsstellers zum Beispiel übersehen wird, dass die dem Leistungstext der Nr. 435 GOÄ folgenden „Ergänzenden Be- stimmungen“ zu dieser Gebührennummer bei der Inrechnungstellung dieser Komplexgebühr zwingend zu beachten sind. Zweifelsohne sind neben der Leistung nach Nr. 435 GOÄ für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III. und M, sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270

bis 286 a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 gemäß der 1. Ergän- zenden Bestimmung zu Nr. 435 GOÄ nicht be- rechnungsfähig.

Dies gilt auch für den Fall, wenn ein Ana- logabgriff (gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ) auf ein- zelne Gebührennummern der vorstehenden Aufzählung und Ansatz neben Nr. 435 GOÄ er- folgt, da eine Analogbewertung die Rahmen- bedingungen der originären, analog abgegrif- fenen Gebührenposition „erbt“ (vgl. hierzu DÄ, Heft 11/2003 „Problematische Analogabrech- nungen“). So ist zum Beispiel eine Inrech- nungstellung der Nr. 3055 GOÄ „Überwa- chung einer assistierenden Zirkulation, je an- gefangene Stunde“ mit der ergänzenden Be- stimmung „Die Leistung nach Nummer 3055 ist nur während einer Operation berechnungs-

fähig“ im Analogabgriff zur Abbildung einer im Rahmen der Behandlung auf der Intensivstati- on gesondert durchgeführten Extrakorporalen- Membran-Oxygenierung (ECMO) neben Nr.

435 GOÄ nicht möglich. Unter Einbeziehung auch dieser gebührenrechtlichen Bedenken hat der Berufsverband der Anästhesisten zur Abbildung dieses aufwendigen Verfahrens auf der Intensivstation den Ansatz die Nr. 3053 GOÄ analog, einmal je Behandlungstag, vor- geschlagen. Zu beachten ist unter anderem aber auch, dass der Verordnungsgeber zwar nahezu alle Leistungen der operativen Kapitel der GOÄ als neben der Nr. 435 GOÄ berech- nungsfähig ansieht, aber mit den, neben der Nr. 3055 GOÄ, auch in der 1. Ergänzenden Bestimmung aufgeführten Leistungen nach den Nrn. 1529 bis 1532 sowie 1728 bis 1733 sowohl bestimmte Positionen des Kapitels J.

Hals-, Nasen-,Ohrenheilkunde als auch des Kapitels K. Urologie der GOÄ von der Berech- nungsfähigkeit neben Nr. 435 GOÄ explizit ausnimmt. Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

Die Kraft eines Gründers hängt davon ab, inwiefern es ihm gelingt, das innere Feuer am Lodern zu halten.

Claus-Henning Wolde, Kardiologe mit Praxis in Heidelberg

Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung (II)

S T A T U S

Referenzen

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