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Was ist erlaubt von März bis September? Hecken- und Baumschnitt: Kreisnachrichten

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Verantwortlich für den Inhalt der Kreisnachrichten:

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Postfach 1420, 54504 Wittlich

Ansprechpartner:

Mike-D. Winter, Tel.: 06571/142205 Telefax: 06571/1442205 E-Mail: Kreisnachrichten

@Bernkastel-Wittlich.de

Kreisnachrichten

Informationen und öffentliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Ausgabe 07/2019 Kundenorientiert - Innovativ - Wirtschaftlich Dienstag, 12.02.2019

Hecken- und Baumschnitt:

Was ist erlaubt von März bis September?

Das Thema Hecken- und Ge- hölzschnitt wirft für viele Gar- tenbesitzer Fragen auf, da die Natur in der Zeit von März bis September unter beson- derem Schutz steht. Hecken, Feldgehölze und Büsche sind Brut- und Schlafplatz für Sing- vögel, bieten Lebensraum für Insekten, Käfer und Kleinsäu- ger. Blühende Weiden, Schle- hen, Weißdorn und Holun- der sind erste Nahrungsplätze für Bienen und Hummeln. Die Bodendecke in unmittelbarer Nähe von Hecken ist oftmals Standort seltener Pflanzen.

Nicht zuletzt sind Hecken und Bäume in unserer ausgeräum- ten Kulturlandschaft glie- dernde und belebende Land- schaftsbildelemente. Durch ihre Linienform dienen He- cken manchen Vögeln und vielen Fledermäusen als „Leit- linie“.

Deshalb ist es zum Schutz wild lebender Tiere und Pflan- zen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzge-

setzes in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verbo- ten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen, zu besei- tigen oder abzubrennen.

Diese zeitliche Einschränkung gilt jedoch nicht für Bäume in Wäldern, auf Kurzumtriebs- plantagen oder in gärtne- risch genutzten Flächen. Für Hecken, lebende Zäune, Ge- büsche und andere Gehölze sind innerhalb dieser Zeit schonende Form- und Pfle- geschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanze oder zu deren Gesunderhal- tung zulässig. Eine weitere Ausnahme von diesem Ver- bot bilden Schnittmaßnah- men zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Dennoch ist darauf Rücksicht zu neh- men, dass bei den Schnitt- maßnahmen der Artenschutz beachtet wird. Vor Beginn der Arbeiten sind die Hecken und Gebüsche gründlich da- rauf hin zu untersuchen, ob

sich darin Nester, Vogelbrut, Fledermaushöhlen oder son- stige Lebensstätten geschütz- ter Tiere befinden. Ist dies der Fall, müssen die Schnittmaß- nahmen nach Möglichkeit auf die Zeit nach der Vegetations- periode verschoben werden.

Bei Naturdenkmalen liegt die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Eigentü- mer. Hier ist für das Fällen oder Zurückschneiden im- mer eine Abstimmung und eine Genehmigung der Un- teren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Bern- kastel-Wittlich erforderlich.

Im Internet, im Landschafts- informationssystem der Na- turschutzverwaltung unter http://map1.naturschutz.

rlp.de/kartendienste_natur- schutz/index.php, kann jeder Bürger die Naturdenkmale einsehen.

Aber auch bei nicht als Natur- denkmal geschützten Bäumen kann eine naturschutzrecht- liche Genehmigungspflicht in Betracht kommen, etwa

bei Einzelbäumen mit land- schaftsbild- oder ortsbild- prägender Wirkung oder be- sonderer Bedeutung für den Naturhaushalt, wobei insbe- sondere das Artenschutzrecht zu beachten ist (zum Beispiel Horstbäume von Singvögeln).

Zusammengefasst bedeutet das für Grundstücksbesitzer zu überlegen: Wo befinden sich die betroffenen Pflan- zen, in meinem Garten am Haus oder in unbesiedelten Bereichen? Wann möchte ich die Maßnahme durchführen, ist es zwischen März und Ok- tober? Was möchte ich ma- chen, die kompletten Gehölze entfernen oder einen Pflege- schnitt? Handelt es sich um einen Baum oder eine Hecke?

Sind Tiere von meinem Vor- haben erheblich beeinträch- tigt? Ausnahmen von diesen Verboten kann die Untere Na- turschutzbehörde nur in be- gründeten Ausnahmefällen zulassen. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Mehr Informationen zu die- sem Thema finden Interes- sierte auch auf der Internet- seite der Kreisverwaltung www.bernkastel-wittlich.de unter dem Stichwort Gehölz- schnitt. Bei Rückfragen steht Desiree Berg von der Kreis- verwaltung Bernkastel-Witt- lich, Tel.: 06571 14-2466, Fax: 06571 14-42466, E-Mail:

Desiree.Berg@Bernkastel- Wittlich.de gerne zur Verfü- gung.

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Foto: www.contrastwerkstatt.de · Ralf Cornesse

www.gruenderland-vulkaneifel.de

Erst abwägen, dann gründen!

GründungsBeratungsParcours mit Expertenrunde

Termin: Samstag, 16. März 2019, 09.00 bis 15.30 Uhr

Ort: Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH, Mainzer Str. 24, 54550 Daun

Programm: Individuelle Einzelberatung (je 30 Min.) zu folgenden Themen:

Existenzgründung, Genehmigungsverfahren, Marketing und Steuern Eine Anmeldung für die kostenlose Einzelberatung ist unbedingt erforderlich.

Anmeldeschluss: Dienstag, 12. März 2019

Beratung und Anmeldung:

Christina Kirst, Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH Telefon: 06592 933-200, E-Mail: christina.kirst@wfg-vulkaneifel.de Markus Lautwein, Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Telefon: 06571 14-2494, E-Mail: markus.lautwein@bernkastel-wittlich.de Sandra Hendges-Steffens, Kreisverwaltung Cochem-Zell

Telefon: 02671 61-888, E-Mail: wirtschaftsfoerderung@cochem-zell.de

Mit freundlicher Unterstützung:

Volksbank RheinAhrEifel eG

Volksbank Eifel eG Vereinigte

Volksbank Raiffeisenbank eG Volksbanken Raiffeisenbanken im Landkreis Cochem-Zell Kreissparkasse

Vulkaneifel

Sparkasse Mittelmosel Eifel Mosel Hunsrück

Die Schaffung und der Erhalt bezahlbaren Wohnraums zäh- len zu den drängendsten Auf- gaben unserer Zeit. Daher stellt das Land Rheinland-Pfalz Bürgern, deren Einkommen unterhalb großzügig bemes- sener Einkommensgrenzen liegen, über die Investitions- und Strukturbank Rheinland- Pfalz (ISB) zinsgünstige Kre- dite mit langer Laufzeit und Tilgungszuschüssen für Bau-, Kauf- oder Modernisierungs- vorhaben zur Verfügung.

Ab sofort informiert die In- ternetseite https://isb.rlp.de/

wohnraum noch übersicht- licher über Fördermöglich- keiten und Ansprechpartner.

Zudem leitet die Seite Inte- ressierte zu den ausführlichen Beschreibungen auf der In- ternetseite der ISB, um einen besseren Überblick und einen leichteren Zugang zu den Mit- teln der Wohnraumförderung zu ermöglichen.

Zur Beantragung wird eine Förderbestätigung benöti- gt. Anträge „ISB-Darlehen Wohneigentum“ und „ISB- Darlehen Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum“

können vor Baubeginn bei der Kreisverwaltung Bernka- stel-Wittlich gestellt werden.

Ansprechpartnerin ist Silvia Maas, Tel.: 06571 14-2372, E- Mail: silvia.maas@bernkastel- wittlich.de.

Neue Internetseite zur Wohnraum-

förderung

Für jede Kindertagesstätte ist der festgelegte Personalbedarf grundsätzlich dauerhaft durch geeignete Erziehungskräfte si- cherzustellen. Aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, El- ternzeit kann es jedoch – teil- weise sehr kurzfristig – zu Per- sonalausfällen kommen, die schnellstmöglich abzudecken sind. Zur Unterstützung der Träger der Kindertagesstätten hat die Kreisverwaltung Bern- kastel-Wittlich einen Pool von

Vertretungskräften mit pä- dagogischer Ausbildung ein- gerichtet. Die Verwaltung fungiert dabei als Vermitt- lungsstelle zwischen Interes- sierten und Trägern.

Für diesen Vertretungspool werden Personen gesucht, die die Voraussetzungen der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten erfüllen (z.B. staatlich anerkannte Er- zieher/Erzieherinnen oder Personen mit vergleichbarer

Vertretungskräftepool für Kindertagesstätten

Ausbildung) und die ein Inte- resse daran haben, kurz- oder längerfristig in einer Kinderta- gesstätte zu arbeiten. Gerne können sich auch Interessierte melden, die das Rentenalter bereits erreicht haben. Eben- so willkommen sind Wieder- einsteiger in den Beruf oder Personen, die sich in Eltern-/

Erziehungszeit befinden.

Ein Formular zur Aufnahme in den Vertretungspool kann im Internet unter www.bern-

kastel-wittlich.de mit dem Stichwort „Betreuung in Kitas“

heruntergeladen oder auf An- frage zugesandt werden. Dem Formular sind ein Lebenslauf und das Abschlusszeugnis der beruflichen Qualifizierung bei- zufügen.

Ihre Unterlagen senden In- teressierte an Sonja Loe- wen, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich, Tel.: 06571 14-2294, E-Mail: Sonja.Loewen@Bern- kastel-Wittlich.de.

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Die Schülerzeitung „Neues vom Rosenberg“ ist seit vielen Jahren Bestandteil der Rosen- berg-Schule Bernkastel-Kues.

Jeweils vor den Zeugnissen er- scheinen die Ausgaben in Far- be und Berichten vom bunten Schulleben.

Die neue Serie „Ortstermin“

führt die Redaktion nun zu be- kannten Orten der Region wie beispielsweise zur Burg Lands- hut, in die Verbandsgemein- de Bernkastel-Kues, auf den Hochmosel-Übergang und zuletzt auch ins Kreishaus in Bernkastel-Wittlich. Im Ge- spräch mit Landrat Gregor Eibes erfuhren die Schüler der Redaktion viele Dinge über die Arbeit und das Leben in der Kreisverwaltung und über den Landrat als Person.

Als unterrichtlicher Bestand- teil der Medienbildung stellt

die Redaktion Berichte am Computer zusammen, sich- tet an digitalen Tafeln das Bildmaterial, scannt analo- ges Material ein, liefert selbst Bildmaterial mit der eigenen Spiegelreflexkamera und be- reitet das Manuskript für den Druck vor. Die Schülerfirma erledigt neben diesen redak- tionellen Arbeiten auch die Buchführung und pflegt die Kommunikation mit Werbe- partnern.

Schüler der Abschlussstu- fe prüfen gemäß den Regeln der leichten Sprache das Text- material. Dies trägt dazu bei, dass möglichst viele Schüler die Texte selber lesen und ver- stehen können. Bei den Lan- des- und Bundeswettbewer- ben des Bildungsministeriums erhalten die Ausgaben regel- mäßig beste Auszeichnungen.

Schüler der Rosenbergschule besuchen Landrat Eibes Qualifizierung zur

Kindertagespflegeperson

nach dem „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)“

Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreu- ungsform, die durch geeignete Tagespflegepersonen ausge- übt wird. Sie stellt eine zeitlich flexible und familiennahe Er- gänzung zum Angebot der Kindertageseinrichtungen dar, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

Kindertagespflegepersonen haben neben dem Betreuungs- auftrag die wichtige Aufgabe, an der Erziehung und Bildung der Tageskinder mitzuwirken. Für diese verantwortungsvolle Aufgabe werden Tagesmütter und Tagesväter gesucht, die sich vorstellen können, Kinder bei sich zu Hause zu betreuen, sie spielerisch zu fördern und an ihrem Familienleben teil- haben zu lassen. Oder als sogenannte Kinderfrau/-mann im Haushalt der Eltern tätig zu sein.

Die Qualifizierung gliedert sich wie folgt:

• 1. Teil: Tätigkeitsvorbereitende Phase (160 Unterrichtseinheiten)

• Praktikum

• 2. Teil: Tätigkeitsbegleitende Phase (140 Unterrichtseinheiten)

Während dem 2. Teil können Sie bereits als Kindertagespflegeperson tätig werden.

Start: 12. März 2019, Unterrichtszeiten: Di. und Do.

15:00 Uhr bis 20:00 Uhr und vereinzelt samstags Ort: Wittlich-Bombogen

Anbieter: Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Kooperati- on mit dem DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Huns- rück e. V.

Kosten: 300,00 €. Mit Betreuung des ersten Kindes über die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich werden 150,00 € erstattet

Bei Interesse an der Tätigkeit in der Kindertagespflege sowie Informationen zur Qualifizierung erhalten Sie weitere Infor- mationen bei:

Marina Fischer, Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Tel.: 06571 14-2409,

E-Mail: Marina.Fischer@Bernkastel-Wittlich.de.

Das Thema Achtsamkeit ist in aller Munde. Wer mehr dazu erfahren möchte, meldet sich zur dreitägige Workshop- Reihe des Polizeisportverein Wittlich-Wengerohr an; eine Kooperation mit der Gleich- stellungsbeauftragten des Landkreises, Gabriele Kretz.

Eine Einführung in die Chak-

ren-Lehre am 23. Februar be- schäftigt sich mit dem The- ma „Leben ohne Angst und toxische Gefühle“ und zeigt den Teilnehmerinnen, wie sie ihre Energie ändern können und welche Wirkung dadurch entsteht. Ein Achtsamkeits- tag wird am 30. März angebo- ten. Achtsamkeit ist erlernbar

und führt zu Verhaltensände- rungen, die wiederum zu mehr Selbstbewusstsein führen und zur Erkenntnis, dass Glück und Lebensfreude nicht von den äußeren Bedingungen abhän- gig ist. Wer noch mehr über seine teilweise unbewussten Reaktionen und Motivationen lernen will, kann dies im Work-

shop am 18. Mai tun. Referen- tin ist Anne-Marie Seekings, psychologische Beraterin, Hyp- nosecoach und Transformati- onscoach. Weitere Informatio- nen und Anmeldungen – auch für einzelne Termine – beim Polizeisportverein, Tel.: 06571 260500 oder per E-Mail: psv.

wengerohr@t-online.de.

Seminarreihe „Achtsamkeit“ startet am 23. Februar in der Begegnungsstätte des Polizeisportvereins in Wittlich

Finn Nalbach, Schulleiter Dr. Holger Schäfer, Malin Klein, Béné- dict Herz, Clara Thullen und Manuel Mainz (v.l.n.r.) besuchten Landrat Gregor Eibes. Foto: Kreisverwaltung / Mike-D. Winter

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Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen

Diese öffentlichen Bekanntmachungen und Ausschreibungen finden Sie auch im Internet unter www.Bernkastel-Wittlich.de/bekanntmachungen.html

bzw. www.bernkastel-wittlich.de/ausschreibungen.html.

Bekanntmachung nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden:

GEMARKUNG: DISTRIKT: WIRTSCHAFTSART: GRÖSSE:

================================================================

Lötzbeuren Auf der Goldgrub Landwirtschaftsfläche 3,2572 ha Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des(r) Grundstücks(e) interessiert sind, werden gebeten, dies der Unteren Landwirt- schaftsbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, bis spätestens 22.02.2019 schriftlich mitzuteilen.

Besuchen Sie uns im Internet:

www.Bernkastel-Wittlich.de

Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungs- zustellungsgesetz in Verbindung mit

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungszu- stellungsgesetz sowie § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Bern- kastel-Wittlich, jeweils in den aktuell gültigen Fassungen.

Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird be- nachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 – Finanzielle Hilfen für Familien -, Kur- fürstenstraße 16, 54516 Wittlich, ge- gen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat.

Betroffene/r: Slobodan Tomic letzte bekannte Anschrift: 11000 Bel- grad, Radnicka 3

Datum und Aktenzeichen des Schrei- bens: 06.02.2019, Az.: 13-40-T- 6512/6515

Das Schriftstück kann von der/dem Betroffenen oder von einer durch sie/

ihn bevollmächtigten Person bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, eingesehen werden.

Durch die öffentliche Zustellung wer- den Fristen in Gang gesetzt, nach de- ren Ablauf Rechtsverluste drohen. Die Entscheidung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der/die Betroffene nicht inner- halb von zwei Wochen nach Zustel- lung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bernkastel- Wittlich Widerspruch einlegt.

Wittlich, 06.02.2019

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -

Kurfürstenstraße 16 54516 Wittlich Im Auftrag gez. Claudia Teusch

Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungs- zustellungsgesetz in Verbindung mit

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungszu- stellungsgesetz sowie § 1 Abs. 1 der

Hauptsatzung des Landkreises Bern- kastel-Wittlich, jeweils in den aktuell gültigen Fassungen.

Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird be- nachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 – Finanzielle Hilfen für Familien -, Kur- fürstenstraße 16, 54516 Wittlich, ge- gen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat.

Betroffene/r: Rotimi Seun Sopein letzte bekannte Anschrift: , Datum und Aktenzeichen des Schrei- bens: 06.02.2019, Az.: 13-52-S- 6549/6550

Das Schriftstück kann von der/dem Betroffenen oder von einer durch sie/

ihn bevollmächtigten Person bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, eingesehen werden.

Durch die öffentliche Zustellung wer- den Fristen in Gang gesetzt, nach de- ren Ablauf Rechtsverluste drohen. Die Entscheidung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der/die Betroffene nicht inner- halb von zwei Wochen nach Zustel- lung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bernkastel- Wittlich Widerspruch einlegt.

Wittlich, 06.02.2019

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -

Kurfürstenstraße 16 54516 Wittlich Im Auftrag gez. Claudia Teusch

Bekanntmachung für Staatsangehö- rige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parla- ment in der Bundesrepublik Deutsch- land am 26. Mai 2019

Am 26. Mai 2019 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutsch- land eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag

1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union besitzen,

2. das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben,

3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst ge- wöhnlich aufhalten (auf die Dreim- onatsfrist wird ein aufeinander fol- gender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),

4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitglied- staat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind, 5. in ein Wählerverzeichnis in der Bun- desrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung er- folgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abge- sandt werden.

Einem Antrag, der erst nach dem 5.

Mai 2019 bei der zuständigen Ge- meindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs.

2 der Europawahlordnung). Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Par- lament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland einge- tragen worden, so ist ein erneuter An- trag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraus- setzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintra- gung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-

nis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundes- republik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wähler- verzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) so- wie informierende Merkblätter kön- nen bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland an- gefordert werden. Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben,2. die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaates der Europäischen Union besitzen,

3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitglied- staat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versiche- rung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Vo- raussetzungen für die aktive oder pas- sive Wahlteilnahme.

Trier, 30.01.2019

Oberbürgermeister Wolfram Leibe als Wahlleiter der Stadt Trier

Wittlich, 30.01.2019

Landrat Gregor Eibes als Kreiswahl- leiter des Landkreises Bernkastel- Wittlich

Bitburg, 30.01.2019

Oberregierungsrat Thomas Kreutz als Kreiswahlleiter des Eifelkreises Bitburg-Prüm

Daun, 30.01.2019

Landrat Heinz-Peter Thiel als Kreis- wahlleiter des Landkreises Vulka- neifel

Trier, 30.01.2019

Landrat Günther Schartz als Wahllei- ter des Landkreises Trier-Saarburg

Ausländerbehörde geschlossen

Die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel- Wittlich ist auf Grund einer Fortbildung am Montag, 18.

und Dienstag, 19. Februar 2019 ganztägig geschlossen.

Referenzen

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