NACHRICHTENBLA TT
www.gemeinde-murrDiese Ausgabe erscheint auch online Freitag, 29. Oktober 2021 I Nr. 43
Kunstlese Murr
Rundweg mit Werken von 22 Künstlerinnen und Künstlern und Schülern der Lindenschule Eröffnung am Sonntag, 31. Oktober 2021,
12 Uhr
Musikalische Umrahmung durch den Musikverein Murr
Begrüßung: Bürgermeister Torsten Bartzsch Einführung: Prof. Dr. Helge Bathelt, M. A.
Bewirtung am Sonntag und Montag durch den Musikverein Murr
Ausstellungsdauer bis 28. November 2021
Der nebenstehende QRCode führt zu einer interaktiven Karte des Rundwegs mit Informationen zu Kunstwerken und Künstlern.
(Näheres siehe im Innenteil dieses Nachrichtenblatts.)
Es gelten die am Veranstaltungstag aktuellen CoronaRegeln.
Grundsätzlich wird gebeten, Abstand zu anderen Personen zu halten
und bei geringen Abständen eine medizinische Maske zu tragen. Sollte bis Sonntag die Corona
Warnstufe gelten, ist ein 3GNachweis erforderlich, der vor Ort kontrolliert wird.
Foto: Gemeinde
WOCHENMARKT IN MURR
Samstag, 30.10.2021 7.00 - 12.00 Uhr
Vergessen Sie Ihre medizinische Maske nicht.
VERANSTALTUNGEN - TERMINE
Sonntag, 31.10.2021
Vernissage Kunstlese Murr, Honatskelter, 12.00 Uhr Mittwoch, 03.11.2021
Seniorennachmittag im Bürger und Rathaus, 14.00 Uhr Donnerstag, 04.11.2021
Leerung Restmüll und Restmüll 4-Rad
UNSERE JUBILARE
Geburtstage
Wir wünschen allen Jubilaren, die im Laufe der kommenden Woche ihren Geburtstag feiern dürfen, von Herzen alles Gute, vor allem Gesundheit für das vor ihnen liegende Lebensjahr.
29.10. Jelka Weweck 75 Jahre
31.10. Katharina Müller 80 Jahre
01.11. Alfred Neuber 80 Jahre
02.11. Stefan Beer 70 Jahre
04.11. Helmut Wicha 80 Jahre
04.11. Wolfgang Lange 70 Jahre
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Wirtschaftsplans des Zweckver- bands Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung für das Haushaltsjahr 2021
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinsa- mer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung hat in seiner Sitzung vom 10.06.2021 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2021 wie folgt festgestellt:
WIRTSCHAFTSPLAN§ 1 ERFOLGSPLAN
Gesamtertrag 331.000 €
Gesamtaufwand 331.000 €
Gewinn 0 €
VERMÖGENSPLAN
Einnahmen 0 €
Ausgaben 0 €
KREDITE§ 2
Der Gesamtbetrag der im Vermögensplan vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigungen) wird für das Wirt-
schaftsjahr 2021 auf 0 €
festgesetzt.
VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN§ 3
Der Gesamtbetrag der im Vermögensplan vorgesehenen Ver- pflichtungsermächtigungen wird für das Wirtschaftsjahr 2021
auf 0 €
festgesetzt.
KASSENKREDITERMÄCHTIGUNGEN§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im laufenden Wirt- schaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in An- spruch genommen werden darf wird auf 100.000 € festgesetzt.
Großbottwar, den 14.06.2021 gez.Bürgermeister Ralf Zimmermann Verbandsvorsitzender
Hinweis auf die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegen- über dem Zweckverband Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jeder- mann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwid- rigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechts aufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verlet zung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Genehmigung
Mit Erlass vom 06.10.2021 hat das Landratsamt Ludwigsburg die Gesetzmäßigkeit des von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinsamer Gutachterausschuss Bott- wartal und Umgebung am 10.06.2021 beschlossenen Wirt- schaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2021 gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Gleichzeitig wird nach
§ 89 Abs. 3 GemO der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 100.000 Euro genehmigt.
Öffentliche Auslegung
Gem. § 81 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit von Dienstag, 02.11.2021 bis einschließlich Mittwoch, 10.11.2021 in der Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachter- ausschuss Bottwartal und Umgebung (Rathaus II, Zimmer 207), Hauptstraße 38, 71723 Großbottwar zu den üblichen Sprechzeiten öffentlich aus.
INFORMATIONEN AUS DEM RATHAUS Zeitumstellung
In der Nacht von Sams- tag, 30.10.2021 auf Sonntag, 31.10.2021, wird die Uhr von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
Dabei findet der Wechsel von der Sommerzeit in die Winterzeit statt. Die Nacht ist also 1 Stun- de länger.
Backhäusle weiterhin regelmäßig in Betrieb
Wenn im Backhaus in der Widdumgasse der Ofen angeheizt wird und der Rauch aus dem Schornstein steigt, dann kann es sein, dass Herr Lutz mit seinem Team zum Brotbacken dort ist. Seit rund 20 Jahren backt Herr Lutz mit gro- ßer Leidenschaft 3 bis 4 Mal im Jahr mit drei Backhelferinnen und ei- nem Ofenheizer, Brote, Mitschele oder auch mal Salzkuchen. Er möchte diese Tradition so lange wie möglich pflegen und hat dabei große Freude.
Wir danken Herrn Lutz und seinem Team, dass er die Tradition des Backhäusles in Murr nun bereits seit rund 20
Jahren am Leben hält. Foto: Gemeinde
DRK-Blutspendedienst bittet zur Spende
Täglich werden für Patienten in Deutschland bis zu 15.000 Bluttransfusionen be- nötigt. Der DRK-Blutspendedienst bittet daher dringend zur Spende.
Eine ausreichende Anzahl an Blutspenden ist für die Heilung und Lebensrettung oftmals das wichtigste Kriterium. Unfallopfer, Patienten mit Krebs, schweren Er- krankungen, werdende Mütter, Neugeborene – die Liste der Patienten, die auf Blutspenden angewiesen sind, ist schier unendlich.
Die Corona-Pandemie stellt die Versorgung mit überlebenswichtigen Blutprodukten weiterhin vor Herausforderungen. Krankenhäuser mussten seit Beginn der Pan- demie geplante Eingriffe verschieben, um Notfall-Kapazitäten freizuhalten. Bedingt durch die kurze Haltbarkeit bestimmter Blutbestandteile wird kontinuierlich drin- gend Nachschub an Blutspenden benötigt. Einige Blutbestandteile sind z.B. nur max. vier Tage haltbar. Der DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg-Hessen bittet daher alle gesunden Spendefähigen zur Spende:
Dienstag, dem 02.11.2021 von 14:30 Uhr bis 19:30 Uhr Gemeindehalle, Lindenweg 5
71711 Murr
Hier geht es zur Terminreservierung:
https://terminreservierung.blutspende.de
Das DRK bittet nur zur Blutspende zu kommen, wenn Sie sich gesund und fit fühlen. Nach einer Impfung mit den in Deutschland zugelassenen SARS-CoV- 2-Impfstoffen ist keine Spenderrückstellung erforderlich. Bei Wohlbefinden können Spenderinnen und Spender am Folgetag der Impfung Blut spenden. Spende- willige, die innerhalb der letzten 10 Tage vor der Blutspende aus dem Ausland zurückgekehrt sind, werden gebeten bei der Anmeldung einen Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis vorzulegen. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Alle Informationen finden Sie unter www.blutspende.de/corona.
Informationen rund um die Blutspende bietet der DRK-Blutspendedienst auch über
die kostenfreie Service-Hotline 0800 - 1194911.
Kunstlese Murr: Eröffnung am Sonntag, 31. Oktober 2021 um 12 Uhr
Fast genau 1 Jahr wurde geplant, or- ganisiert und vorbereitet – nun ist es soweit: Die „Kunstlese Murr“ startet mit der offiziellen Vernissage am kommen- den Sonntag, 31. Oktober 2021, um 12 Uhr an der Honatskelter. Das besondere Kunstprojekt – eine einzigartige Verbin- dung von Kunst, Landschaft und Wein – wurde an dieser Stelle schon mehrfach vorgestellt und beschrieben, die wesent- lichen Informationen sind in einem Falt- blatt zusammengefasst, das seit einigen Wochen ausliegt, und auf der Homepage der Gemeinde abrufbar. Der Ablauf der Eröffnung ist auf der Titelseite dieses Nachrichtenblatts zu finden. Hier sollen nun noch einige wichtige Punkte zur
„Kunstlese Murr“ insgesamt und zur Or- ganisation aufgeführt werden. Außer am Eröffnungswochenende, an dem der Mu- sikverein Murr bewirtet, werden folgende Vereine an den weiteren Wochenenden die Bewirtung übernehmen: Sport- und Gesangverein, Tennisclub, Handels- und Gewerbeverein und die Freiwillige Feuer- wehr. Eine Bewirtung findet an Samsta- gen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 11 bis 16 Uhr statt. Angeboten wer- den unter anderem ausgewählte Weine von Murrer Winzern. An den Samstagen um 13 Uhr und an den Sonntagen um 11.30 Uhr und um 14.00 Uhr werden Weinerlebnisführungen ab der Honats- kelter entlang des Rundwegs unter dem Motto „Kunstvolles entdecken“ mit 3
Weinproben und passenden Leckereien angeboten (Preis: 15 Euro mit Glas und Umhänger). Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich.
Die Microgalerien in ausgewählten Wein- berghäuschen sind an Samstag, Sonntagen und Feiertagen von 11 bis 16 Uhr geöffnet, die jeweiligen Künstlerinnen und Künstler sind in dieser Zeit anwesend. Der Rund- weg ist rund um die Uhr geöffnet und kann jederzeit besucht werden. Da es sich bei der Landschaft rund um den Rundweg um landschaftliche oder naturschutzrechtliche Schutzgebiete handelt, wird gebeten, die Wege nicht zu verlassen. Die Zufahrtswe- ge sind grundsätzlich für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt. Am Eröffnungs- tag (31. Oktober 2021) wird von 11.30 Uhr bis 15.00 Uhr ein Shuttle-Service von der Gemeindehalle zur Honatskelter durch die Freiwillige Feuerwehr Murr angeboten. Der Fußweg von der Gemeindehalle (Parkplät- ze) zur Honatskelter ist etwa 1,5 km lang.
Wegen der Corona-Pandemie wird grund- sätzlich gebeten (insbesondere bei der Vernissage), die notwendigen Abstände zu anderen Personen einzuhalten (1,5 Meter) oder – wenn dies nicht möglich ist – eine Maske zu tragen. Alle Teilnehmer und Gäs- te bei der Vernissage müssen ihre Teilnah- me registrieren (Luca-App). Entsprechende Tafeln mit QR-Codes werden an den Zu- gangswegen zur Honatskelter aufgestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf jeden Fall die am Veranstaltungstag ak- tuellen Corona-Regeln gelten. Das heißt, sollte sich die Corona-Lage nach Redak- tionsschluss dieses Nachrichtenblatts ändern, ist die Anwendung weiterer Re- geln vorbehalten (eventuell 3 G-Regel, d. h. Nachweis einer Corona-Impfung, einer Genesung oder eines aktuellen ne- gativen PCR-Tests).
Erfassung Ihrer Kontaktdaten
zur Kontaktnachverfolgung im Sinne der Verordnung der Landesregierung über infektions- schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
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Vor- und Familienname
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Vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse
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Anwesenheitszeit
Bitte vergessen Sie Ihren 3G-Nachweis nicht.
Einladung zum Seniorennachmittag am 3. November 2021
Der Seniorennachmittag ist ein Angebot für ältere Bürgerin- nen und Bürger unserer Gemeinde, einander zu treffen, sich zu unterhalten und neue Eindrücke mitzunehmen.
Unter Einhaltung der 3-G-Regeln (geimpft, genesen, getestet) wollen wir nun wieder den Seniorennachmittag abhalten.
Hierbei ist zu beachten, dass eine Zugangskontrolle erfolgt und Ihre Daten aufgenommen werden müssen. Sie können Ihre Daten im unteren Abschnitt bereits eintragen und zur Veranstaltung mitbringen oder als Anmeldung im Rathaus Zimmer 13 bei Frau Notter abgeben. Sollte am 3. November 2021 die Corona-Warnstufe gelten, wird als Test nur ein
PCR-Test anerkannt.
Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht bis zum Platz, die Abstandsregeln müssen eingehalten werden.
Am Mittwoch, 3. November 2021, um 14.00 Uhr, möchten wir gemeinsam mit Ihnen, den dritten Seniorennachmittag in diesem Jahr, im Bürgersaal des Bürger- und Rathauses ver- anstalten. Die Harmonikafreunde werden die Bewirtung über- nehmen. Ein kleines Programm wird angeboten und es gibt Kuchen, Kaffee und Kaltgetränke. Alle Einwohner/Innen im Rentenalter sind herzlich zu diesem geselligen Nachmittag in den Bürgersaal des Bürger- und Rathauses eingeladen.
Zurückschneiden von
Hecken, Bäumen und Sträuchern
Von etlichen Grundstücken im Ort ragen derzeit Äste oder Zweige in den öffentlichen Verkehrsraum hinein und behin- dern die Verkehrsteilnehmer.
Nach dem Straßengesetz darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Fahr- und Fußgängerverkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen (auch Feldwegen) durch Zweige von Bäumen, Hecken oder Sträuchern, die über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg- oder Fahrbahnbereich ragen, nicht beeinträchtigt werden. Verantwortlich dafür sind die Grund- stückseigentümer oder ihre Beauftragten als so genannte Verkehrssicherungspflichtige.
Lichtraumprofile
Im öffentlichen Verkehrsraum müssen folgene Lichtraumpro- file freigehalten werden:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn 2,50 m über Gehwegen und Radwegen
Entlang der Gehwege ist der Bewuchs bis zur Gehweg-Hin- terkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. So- fern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Rad- wegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter.
Straßenbeleuchtung, Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, Hydrantenschilder
Häufig sind auch Straßenleuchten von Büschen und Bäu- men stark eingewachsen. Straßenleuchten dienen der Ver- kehrssicherheit und können nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie frei stehen und nicht durch Sträucher und Äste verdeckt werden. Prüfen Sie deshalb bitte auch die Straßen- beleuchtung im Bereich Ihres Grundstücks und schneiden Sie die Sträucher und Bäume im Bereich der Straßenleuch- ten großzügig frei. Bitte beachten Sie auch, dass durch Ihre Bepflanzungen keine Verkehrszeichen, Straßennamen- schilder und Hydrantenschilder verdeckt sind und, dass an Kreuzungen und Einmündungen die notwendigen Sichtfelder freigehalten werden.
Häckselplatz am Hermannsplatz ist ab Samstag, den 30. Oktober 2021 geöffnet
Damit von privaten Garten- und Grundstücksbesitzern ge- schnittenes Grüngut ohne große Mühe entsorgt werden kann, stellt die Gemeinde Murr auch in diesem Jahr wieder den Häckselplatz auf dem Parkplatz am Her- mannsplatz zur Verfügung. Der Häckselplatz ist vom 30.
Oktober bis voraussichtlich Ende März geöffnet. Die Hö- henbeschränkung an der Zufahrt zum Häckselplatz bleibt in dieser Zeit offen.
Auf dem Häckselplatz darf nur Baum- und Heckenschnitt angeliefert werden.
Nicht erlaubt sind
• Stämme und Äste mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm
• Gras, Laub sowie krautige Abfälle
• Steine, Glas, Metall und Kunststoffreste
• Müll- und Plastiktüten
• Tierstreu
• Aschen (Brandgefahr!)
• Erde und Bauschutt
• Altholz (wie Möbel- und Bauholz, Weinbergstickel)
• Wurzelstöcke
• Biogut
• Friedhofsabfälle
• Floristenabfälle
• Sonstige Abfälle aller Art
Es dürfen keine gewerblichen Anlieferungen erfolgen Bei gewerblichen Anlieferungen auf Häckselplätzen und Kompostierungsanlagen der AVL ist zu beachten, dass für die Inanspruchnahme der kostenlosen Grüngutentsor- gung von gewerblichen Anlieferern seit 1. April 2015 eine schriftliche Vollmacht des Kunden mitzuführen ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der AVL „www.avl-ludwigsburg.de“ unter Privatkunden - An- nahmestellen - Häckselplätze.
Verbrennen pflanzlicher Abfälle - Hinweise des Landratsamts Ludwigsburg
Da es im Landkreis Ludwigsburg möglich ist, seine Gar- tenabfälle einer Verwertung über einen Häckselplatz oder die Biotonne zuzuführen oder diese Abfälle auf dem ei- genen Grundstück zu kompostieren bzw. verrotten zu lassen, ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Land- kreis Ludwigsburg nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in Steillagen zulässig. Somit erübrigt sich auch eine Feuer- Anmeldung beim Bürgermeisteramt oder bei der Feuer- wehr. Wer dennoch pflanzliche Abfälle verbrennt, kann mit einem hohen Bußgeld bestraft werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landratsamts Ludwigsburg „www.landkreis-ludwigsburg.
de“ unter Bürgerinfo - Umwelt - Abfallrecht.
Aus dem Fundamt
In der vergangenen Woche wurden folgende Gegenstände abgegeben: 1 Herrenuhr
Von den in der vorletzten Woche abgegebenen Gegenstän- den wurden bisher noch nicht abgeholt: 1 Rucksack mit Bücher, 1 Brille, 1 kleiner und ein großer Schlüssel mit Anhänger, 1 Ohrring
Beim Fundamt liegen auch noch Gegenstände, die schon vor längerer Zeit abgegeben wurden. Wenn Sie etwas ver- missen, lohnt eine Nachfrage auf jeden Fall.
„Süßes oder Saures“
Wie jedes Jahr steht am 31. Oktober Halloween an.
Leider bleibt es oft nicht dabei, dass Kinder an den Türen klingeln und nach Süßigkeiten fragen. Wenn es nichts „Sü- ßes“ an den Türen gibt, sollte das „Saure“ nicht mit einer Sachbeschädigung enden. Das Beschmieren von Häusern oder Autos oder das Werfen mit Eiern stellt eine Sachbe- schädigung dar.
Um ein erfreuliches Halloween für alle zu feiern, sollte jeder von einer Sachbeschädigung jeglicher Art absehen.
Wir bitten die Eltern ihre Kinder entsprechend anzuweisen.
Aktion Wunschweihnachtssterne 2021
Nachdem uns die überaus große Hilfsbereitschaft in unserer Gemeinde seit der Einführung der „Murrer Wunschweihnachtssterne“ immer wieder auf das Neue
überwältigt, freuen wir uns sehr darauf, auch in diesem Jahr diese Aktion für Murrer Kinder von sozial schwachen Familien, bis zum Alter von 16 Jahren, wieder
durchzuführen
.Und so geht’s:
Haben Sie Interesse an einem Wunschzettel für Ihre Kinder?
Im Erdgeschoss beim Zentralen Service können Sie ab dem 04
.10
.2021 gegen Vorlage Ihres aktuellen Bescheids (Sozialhilfe, Hartz IV, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag) einen Wunschstern abholen und bis zum 12
.11
.2021 wieder bei uns abgeben
.Dieser wird dann anonym am Weihnachtsbaum aufgehängt
.Das Geschenk sollte den Wert von 40 Euro nicht übersteigen
.Haben Sie Interesse, diese Aktion zu unterstützen?
Jeder hat die Chance, einem Kind ein Lächeln ins Gesicht zu zaubern, ob als Privatperson, als Firma oder als Verein
.Ab dem 15
.11
.2021 können die Wunschsterne vom Baum gepflückt werden, der im
Erdgeschoss beim Zentralen Service aufgestellt wird
.Die Abgabe des schön eingepackten Geschenks sollte bis spätestens 10
.12
.2021 erfolgen
.Alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Wünsche werden von uns noch rechtzeitig besorgt
.Am 23
.12
.2021 werden dann die Geschenke an die Kinder während unserer Öffnungszeiten übergeben
.Wir würden uns sehr freuen, wenn die „Murrer Wunschweihnachtssterne“ es auch in diesem Jahr wieder schaffen, so viele Kinderherzen wie möglich höher schlagen zu lassen
.Ihr Wunschweihnachtssterne-Team vom Zentralen Service
1
Corona-Re geln ab 28. O ktober 2021
Das dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe gilt weiterhin. Angepasste Details sind farblich gekenn- zeichnet. Neu ist das2G-Optionsmodell: Maskenpflicht entfälltfür Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen mit Publikumsverkehr in der Basisstufe. Wird das 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr gekennzeichnet werden. Maskenpflicht entfällt für Beschäftigte, wenn diese ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis freiwillig bei den Arbeitgeber*innen vorlegen. Die Wahl der 2G-Option haben grundsätzlich alle Lebensbereiche, zum Beispiel die Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen, Messen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn dieHospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden- Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn dieHospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden- Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Stand: 27. Oktober 2021– weitereInformationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de Medizinische Maskenpflichtab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen. Ausnahmen: »Kinder bis einschließlich 5 Jahre »Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwen- dig) »In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben »Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann »Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt. Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung* »Kinder bis einschließlich 5 Jahre »Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind »Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule) »Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich) »Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich) »Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negati- ver Antigen-Test erforderlich) »Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich) *gilt nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote Nachweis von Impfung und Tests Veranstalter*innen sind zur Überprüfung der Corona-Tests und Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitätskontrolle, durch Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3G/2G-Status ist ausreichend. Legende Nachweislich geimpft, genesen oder getestet (vermerkt wenn PCR-Test erforderlich ist)Regelungen der Maskenpflicht beachten Datenverarbeitung erforderlichNachweislich geimpft oder genesen Hygienekonzept erforderlich Lebensbereiche BasisstufeWarnstufeAlarmstufe Weihnachtsmärkte *bei 2G/3G
*für Verkaufsstände mit Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr; Keine Beschränkung bei reinem Warenverkauf
*für Verkaufsstände mit Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr; Keine Beschränkung bei reinem Warenverkauf
*für Verkaufsstände mit Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr; Keine Beschränkung bei reinem Warenverkauf Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen (wie Geburtstage, Hoch- zeitsfeiern etc.) Ohne Abstandsgebot
Ohne weitere Regelungen oder Beschränkung der Personenanzahl
1 Haushalt plus5 weitere Personen1 Haushalt plus1 weitere Person Geimpfte und Genesene, Personen bis einschließlich 17 Jahre sowie Personen, die sich aus me- dizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wer- den nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
LebensbereicheBasisstufeWarnstufeAlarmstufe Öffentliche Veranstaltungen (wie Theater, Oper, Kon- zert, Stadtfest, Betriebs- und Vereinsfei- ern etc.) Optionsmodell bei Groß- veranstaltungen: 2G ohne Beschränkung der Personenanzahl und Kapazität oder 5.000 Personen + 50% der darüber hinaus- gehenden Kapazität, ma- ximal jedoch 25.000 Per- sonen In geschlossenen Räumen:
In geschlossenen Räumen: nur PCR-Test Im Freien: Ab 5000 Personen oder bei Nicht- einhaltung desMindest- abstands
Im Freien: Öffentliche VerkehrsmittelOhne weitere Regelungen Kultur- einrichtungen (wie Galerien, Museen, Bibliotheken*, Archive*, Gedenk- stätten etc.) *Abholung bestellter Me- dien unbeschränkt mög- lich
In geschlossenen Räumen:
In geschlossenen Räumen: nur PCR-Test Ausnahme: Landes- bibliotheken und Archive mit PCR-Test Im Freien: Ohne weitere Regelungen
Im Freien:
LebensbereicheBasisstufeWarnstufeAlarmstufe Religiöse Veranstaltungen Ohne weitere Regelungen Beherbergung Erneuter Test alle3 TageErneuter Test alle3 Tagenur PCR-Test Erneuter Test alle3 Tage Messen, Ausstellungen, Kongresse
In geschlossenen Räumen:
In geschlossenen Räumen: nur PCR-Test Im Freien: Ohne weitere Regelungen
Im Freien:
LebensbereicheBasisstufeWarnstufeAlarmstufe Gastronomie und Vergnügungsstät- ten (wie Restaurants, Kneipen, Imbisse, Spielhallen etc.) Betriebskantinen, Mensen (Regelung gilt nur für externe Personen) In geschlossenen Räumen:
In geschlossenen Räumen: nur PCR-Test
In geschlossenen Räumen: Im Freien: nur PCR-TestIm Freien: Ohne weitere Regelungen
Im Freien: Freizeit- einrichtungen (wie Freizeitparks, Sport- stätten, Bäder, Saunen etc.)
In geschlossenen Räumen:
In geschlossenen Räumen: nur PCR-Test Im Freien: Ohne weitere Regelungen
Im Freien: Körpernahe Dienstleistungen Ausgenommen sind Lo- gopädie, Physio- und Er- gotherapie etc.nur PCR-Test
LebensbereicheBasisstufeWarnstufeAlarmstufe Touristischer Verkehr (wie Schifffahrten, Seil- bahnen, Busreisen etc.) In geschlossenen Räumen:
In geschlossenen Räumen: nur PCR-Test Im Freien: Ohne weitere Regelungen
Im Freien: Einzelhandel (auch Flohmärkte) Ausgenommen sind Ge- schäfte der Grundversor- gung, Märkte im Freien und Abhol- und Lieferan- gebote
Ohne weitere Regelungen Außerschulische Bildung (wie VHS-Kurse, Musik- schulen, Kunst- und Jugendkunst- schulen)
In geschlossenen Räumen:
In geschlossenen Räumen: nur PCR-Test Im Freien: Ohne weitere Regelungen
Im Freien:
LebensbereicheBasisstufeWarnstufeAlarmstufe Bildung (wie berufliche Aus- bildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse)
Ohne weitere Regelungen bei mehrtägigen Veranstaltungen erneuter Test alle3 Tage Sport
In geschlossenen Räumen:In geschlossenen Räumen: nur PCR-Test Im Freien: Ohne weitere Regelungen
Im Freien:
LebensbereicheBasisstufeWarnstufeAlarmstufe Diskotheken Ausnahmen für nicht impffähige Personen und Schüler*innen gelten nicht
In geschlossenen Räumen: nur PCR-Test Im Freien: wie öffentliche Veranstaltungen Prostitutions- stätten nur PCR-Test Grundsätzlich gilt: Abstand haltenHygiene praktizierenMedizinische Maske tragenCorona-App nutzenRegelmäßig lüften
GEMEINS AM GEGEN C ORONA MASKE TR A GEN !
Fot o: valentinrussano v/E+/Getty Images Plus