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O r t s g e m e i n d e B i e r s d o r f a m S e e

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Academic year: 2022

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O r t s g e m e i n d e B i e r s d o r f a m S e e

Aufhebung des Bebauungsplans

„Im Kirchenfeld, Brunkerswies, Tal-Anwender“

Umweltbericht Stand: 6. September 2021 Entwurf

ISU

Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Hermine-Albers-Straße 3

54634 Bitburg

Telefon 06561/9449-01 Telefax 06561/9449-02 E-Mail info@i-s-u.de Internet www.i-s-u.de

(2)

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung / Veranlassung ... 3

1.1 Allgemeines ... 3

1.2 Vorhaben ... 3

2 Umweltuntersuchungsrahmen ... 3

3 Umweltvorgaben ... 3

3.1 NATURA 2000 ... 3

3.2 Vorbereitende Landschaftsplanung ... 3

3.3 Fachplanungen / Rechtliche Vorgaben... 4

3.3.1 Schutz / Schutzwürdigkeit ... 4

3.3.2 Besonderer Artenschutz ... 5

3.3.3 Sonstige ... 5

4 Umweltzustand / Umweltmerkmale ... 7

4.1 Natur und Landschaft ... 7

4.2 Mensch / Sonstige... 11

4.3 Wechselwirkungen ... 12

4.4 Landespflegerische Zielvorstellungen ... 13

4.5 Umweltprognose bei Nichtdurchführung der Planung ... 13

5 Umweltmaßnahmen ... 13

5.1 Mensch / Sonstige... 14

6 Umweltauswirkungen ... 14

6.1 Mensch / Sonstige... 15

7 Umweltvarianten / Planalternativen ... 15

8 Umweltmonitoring / Umweltüberwachung ... 15

9 Umweltverfahren / Umwelttechnik ... 15

10 Kenntnislücken / Umweltrisiken ... 16

11 Zusammenfassung ... 16

12 Quellen- und Literaturverzeichnis ... 17

(3)

1. Einleitung / Veranlassung

1.1 Allgemeines

Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren im derzeitigen Außenbereich eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen. Der Umweltbericht bildet hierbei einen gesonderten Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Die Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das umweltbezogene Abwägungsmaterial systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre Ergebnisse haben von sich aus keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie diese der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Umweltprüfung - mit der zugehörigen Erstellung des Umweltberichtes - ist damit ein integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahren.

1.2 Vorhaben

(Kurzdarstellung gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)

Die Angaben zum Standort, zum Inhalt, zur Art / Umfang des Vorhabens und zu den Zielen der Bebauungsplanaufhebung sowie die Beschreibung von entfallenden Festsetzungen erfolgen bereits im städtebaulichen Teil der Begründung zum Bebauungsplan; daher wird an dieser Stelle nur auf diese Angaben verwiesen.

2 Umweltuntersuchungsrahmen

Die Festlegung von Erforderlichkeit, Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Umwelt- belange erfolgt in eigener kommunaler Verantwortung (§ 2 Abs. 4 BauGB).

Neben der im Umweltbericht unmittelbar integrierten Landschaftsplanung (vgl. Kap. 1.1) wurden im Rahmen der Umweltprüfung keine weiteren Fachplanungen bzw. Gutachten eingeholt.

3 Umweltvorgaben

3.1 NATURA 2000

(Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)

Plangebiet

Es sind von der Planung keine NATURA 2000-Gebiete (FFH-/ Vogelschutzgebiete) betroffen (LANIS 2020)1. Demnach sind keine Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten in ihren Belangen durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes berührt.

3.2 Vorbereitende Landschaftsplanung

(Landschaftsplanung Verbandsgemeinde Bitburg-Land)

Von zentraler grünordnerischer Bedeutung sind die Vorgaben der Entwicklungskonzeption der gemeindlichen Landschaftsplanung, da diese Planung zur unmittelbaren Berücksichtigung in der Bauleitplanung dient (vgl. Kap. 1.1). Demnach sind folgende örtliche Zielvorstellungen planungsrelevant:

1 Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS 2020), https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/, Abfrage am 02.12.2020

(4)

Im derzeit gültigen Landschaftsplan (Stand: 1995, Teilfortschreibung 2015) der Verbandsgemeinde Bitburg-Land2,3, ist das Plangebiet als Wohn- / Mischgebiet gekennzeichnet. Entsprechend sind historische Bausubstanzen zu erhalten und zu pflegen, der Innenentwicklung ist Vorrang vor der Außenentwicklung zu gewähren und für eine ausreichende Durchgrünung zu sorgen.

Im Plangebiet besteht entsprechend eine Belastung durch Bodenversiegelung. Gemäß der Potentialkarten der Landschaftsplanung der VG Bitburg-Land (1995) kann es aufgrund der Nutzung als Mischgebiet zu Konflikten hinsichtlich Bodenversiegelung, Schadstoffimmissionen und Eingriff in das Geländeklima kommen. Das Plangebiet weist als Siedlungsfläche nur ein sehr geringes Potential für den Biotop- und Artenschutz auf. Gemäß Teilfortschreibung der Landschaftsplanung der Verbandsgemeinde Bitburg-Land (2015) befinden sich im Plangebiet Grundwasserleiter mit einer geringen Empfindlichkeit gegenüber Verunreinigungen. Lediglich im Süden des Plangebietes befindet sich ein Bereich mit hoher Empfindlichkeit. Als Planungsziel ist die kurzfristige Umsetzung von Schutzmaßnahmen formuliert. Des Weiteren befindet sich das Plangebiet auf einer Windwurffläche, weshalb als Planungsziel eine rasche Aufforstung mit standorttypischen Gehölzen angeraten wird. Außerdem ist die Ortslage Biersdorf als Wärmeinsel mit geringer Erwärmung verzeichnet. Als Planungsziel ist dabei ein weitgehender Erhalt der Grünflächen und Vermeidung weitgehender Versiegelung angegeben. Das Plangebiet befindet sich darüber hinaus in einem überregionalen Erholungsraum (Feriengebiet). Dennoch weist das Plangebiet aufgrund der Ausprägung als Mischgebiet mit neuer Bausubstanz oder schlecht erhaltener alter Bausubstanz nur einen mittleren bis geringen landschaftsästhetischen Eigenwert auf.

3.3 Fachplanungen / Rechtliche Vorgaben 3.3.1 Schutz / Schutzwürdigkeit

Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ist weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung der innerhalb des Plangebietes vorhandenen Strukturen zu erwarten, da nach Aufhebung des Bebauungsplans weiterhin eine Bebauung gemäß § 34 BauGB möglich ist.

Folgende Schutzgebiete/ -objekte sind für das Plangebiet nicht ausgewiesen bzw. davon nicht berührt (LANIS, 2020) :

Nationalpark (inkl. Planungen)

Biosphärenreservat (inkl. Planungen)

Naturpark (inkl. Planung)

Landschaftsschutzgebiete (inkl. Planungen)

Geschützte Landschaftsbestandteile (inkl. Planungen)

Naturschutzgebiete (inkl. Planungen)

Nationale Naturmonumente (inkl. Planungen)

Naturdenkmale (inkl. Planungen)

RAMSAR-Gebiete

Geschützte Landschaften

2 Werner Werde, Landschaftsarchitekt, Landschaftsplanung Verbandsgemeinde Bitburg-Land (1995).

3 BGH Plan, Teilfortschreibung Landschaftsplanung „Windenergie“ (November 2015)

(5)

Der Biotoptypen-Pauschalschutz (§ 30 BNatSchG, (erweiterter) Biotopschutz nach §15 LNatSchG Rheinland-Pfalz) ist durch das Vorhaben im Plangebiet voraussichtlich nicht berührt.

Der Gewässerschutz (§ 21 Abs. 5 BNatSchG), einschließlich Randstreifen, Uferzonen und Auen ist ebenfalls nicht berührt, da das Plangebiet keine Gewässer umfasst.

Landesweit ausgewiesene Biotope (LANIS, abgefragt 02.12.2020: Biotopkataster) werden ebenfalls nicht überplant.

Wasserrechtliche Schutzgebiete – Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Heil- quellenschutzgebiete – sind durch die Vorhabenplanung nicht betroffen (GeoPortal Wasser 2020)4.

Im Bereich der Aufhebung sind voraussichtlich keine Strukturen vorhanden, welche als Rote-Liste Biotoptyp Deutschland bundesweit bestandsgefährdet sind, aber nicht einem förmlichen Schutz unterliegen (Finck et al. 2017).

Hinweise zu örtlichen Kulturdenkmalen oder Bodendenkmalen liegen der Datenbank der Kulturgüter in der Region Trier5 für das Plangebiet nicht vor.

Schutzwälder und Naturwaldreservate sind örtlich ebenfalls nicht vorhanden (Umweltatlas RLP)6. Da Böden mit Archivfunktion (vgl. Kap. 4.1.2) nicht wieder herstellbar sind (ALEX- INFORMATIONSBLATT 28, LUWG 2009), sollten diese nicht überplant werden. Schutzbedürftige Böden als ‚Archiv der Kultur- und Naturgeschichte‘ sind für das Plangebiet jedoch nicht ausgewiesen (LGB RLP)7.

Für das Plangebiet sind keine Flächen mit nachhaltigen Naturschutzmaßnahmen (LANIS, abgefragt am 03.12.2020), z.B. Ökokonto, Ersatzzahlungsmaßnahmen, ausgewiesen.

Es bestehen durch Vorhaben benachbarter Plangebiete keine negativen Kumulierungseffekte hin- sichtlich oben genannter Schutzgüter.

3.3.2 Besonderer Artenschutz

Eine (überschlägige) Prüfung der Belange des besonderen Artenschutzes erfolgt in Kap. 4.1.4.

Gemäß Landschaftsplanung der Verbandsgemeinde Bitburg-Land (1995) weist das Plangebiet als Siedlungsfläche nur ein sehr geringes Potential für den Biotop- und Artenschutz auf. Demnach konnte kein Konfliktpotential mit dem Artenschutz festgestellt werden.

3.3.3 Sonstige

Der Flächennutzungsplan Bitburg-Land8 gibt für das Plangebiet den Bestand einer gemischten Wohnbaufläche an.

4 Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF), GeoPortal Wasser, https://geoportal- wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/2025/, Abfrage am 02.12.2020.

5 Datenbank der Kulturgüter in der Region Trier (2018), https://kulturdb.de/kdb_utm/index.php, Abfrage am 02.12.2020 6 Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF), Umweltatlas

https://umweltatlas.rlp.de/atlas/script/index.php, Abfrage am 03.12.2020.

7 Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, https://mapclient.lgb-rlp.de/?app=lgb&view_id=21, Abfrage am 03.12.2020.

8 ISU Bitburg, Flächennutzungsplan Bitburg Land, Teilfortschreibung Wohnen und Gewerbe, Ortslage Biersdorf am See (4) (2006).

(6)

Laut dem 4. Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) liegt das gesamte Plangebiet in einem

‚landesweit bedeutsamen Bereich für Erholung und Tourismus’. Darüber hinaus besteht keine landesweit vernetzte Biotopverbundfunktion (LANIS, abgefragt am 03.12.2020).

Im geltenden Regionalen Raumordnungsplan (RROP 1985)9 der Region Trier wird die Ortsgemeinde Biersdorf am See als Wohngebiet mit besonderer Funktion für die Erholung (E) ausgewiesen.

Auch im Entwurf für den neuen Regionalen Raumordnungsplan (2014, RROPneu)10 ist für das Plangebiet Siedlungsfläche Wohnen verzeichnet. Außerdem werden der Ortsgemeinde Biersdorf am See die besonderen Funktionen Freizeit / Erholung (E) und Landwirtschaft (L) zugewiesen.

Des Weiteren ist der Ortsgemeinde die Prädikatisierung nach dem Kurortegesetz zugewiesen.

Entsprechend ist die touristische Infrastruktur zu erhalten und weiter zu entwickeln.

Entsprechend dem Landschaftsrahmenplan der Region Trier (Sept. 2009)11 liegt das Plangebiet nicht in einem landesweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisraum, tangiert aber die Tallandschaft des Mittelgebirges als regional bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisraum.

Laut dem Landschaftsprogramm zum Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)12 verlaufen keine Luftaustauschbahnen und klimatischen Ausgleichsräume durch das Plangebiet.

Die aktuelle Zielkarte der Planung vernetzter Biotopsysteme13 zeigt eine biotoptypenverträgliche Nutzung für Siedlung.

Angrenzend an das Plangebiet sind keine Waldflächen vorhanden, entsprechend sind keine wald- rechtlichen/ -fachlichen Belange zu berücksichtigen.

Innerhalb des Plangebietes befindliche Freileitungen werden durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht tangiert.

9 Planungsgemeinschaft Region Trier (1985): Regionaler Raumordnungsplan der Region Trier (RROP), aufgestellt von der Planungsgemeinschaft Trier durch Beschluss der Regionalvertretung vom 25. Juni 1979/ vom 28. Mai 1991.

10 Planungsgemeinschaft Region Trier (Entwurf 2014): Regionaler Raumordnungsplan der Region Trier (RROP), Entwurfsfassung zum Anhörungs- und Beteiligungsverfahren gemäß Beschlussfassung der Regionalvertretung vom

10.12.2013 über die Anhörung zum Planentwurf (§ 10 Abs. 1 LPlG) und dessen öffentliche Auslegung (§ 6 Abs. 4 LPlG) nach

§ 14 Abs. 4 Nr. 2 LPlG.

11 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord): Landschaftsrahmenplan Region Trier, September 2008.

12 Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (MUFV), Landschaftsprogramm Rheinland-Pfalz zum Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV, Stand April 2008,

https://naturschutz.rlp.de/Dokumente/download/2008/2008/LEPRLP11_2008.pdf.

13 Planung vernetzter Biotopsysteme, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (2020) , https://map-final.rlp- umwelt.de/Kartendienste/index.php?service=vbs, abgerufen am 06.01.2021.

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4 Umweltzustand / Umweltmerkmale

(Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)

4.1 Natur und Landschaft

(Grundlagenermittlung der Landschaftsplanung) 4.1.1 Allgemeines

Das gesamte Plangebiet liegt auf der ‚Bitburger Keuperhochfläche in der naturräumlichen Einheit

‚Gutland‘ (MEYNEN UND SCHMITTHÜSEN, 1952-1978). Typisch für diesen Naturraum sind weit gespannte, wellige Hochflächen, welche durch „tief eingeschnittene, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Täler mit steilwandigen, bewaldeten Flanken zerschnitten“ sind (LANIS 2020). Das Plangebiet befindet sich auf einer Höhe von rund. 320 m ü. NN bei einer leichten Hangneigung von Süden nach Norden, sowie von Westen nach Osten ansteigend. Die Hangneigung im Plangebiet beträgt zwischen 2% und 13% (Landesamt für Geologie und Bergbau RLP) und ist hauptsächlich nach Süden / Südwesten exponiert.

Die Bitburger Keuperhochfläche ist hauptsächlich durch Offenland, hier insbesondere durch Ackernutzung, geprägt. Waldnutzung beschränkt sich auf einzelne Kuppenlagen und Hänge, hauptsächlich südlich von Bitburg. Entsprechend besteht das Plangebiet aus einer waldfreien landwirtschaftlich genutzten Fläche.

Die hohe lokale Reliefnaturnähe ist durch Menschenhand (anthropomorph) überprägt worden, so auch im Bereich zur Aufhebung (Siedlung und Straßenanbindung).

4.1.2 Boden / Wasser

Bodenpotential / Bodenschutz

Der geologische Untergrund besteht aus Verwitterungsneubildungen aus dem Trias und Muschelkalk. Dieser ist insbesondere aus Tonmergel, grau, grün und rot, mit Gips und Dolomitlagen mit am Top hellen Dolomitfolgen aufgebaut (Landesamt für Geologie und Bergbau, Geologische Übersichtskarte). Die Bodengroßlandschaft (BGL) weist hohe Anteile an carbonatischen Gesteinen auf. Auf diesen haben sich Braunerden, Pelosole und Pararendzinen aus mergeligem Tonstein (Keuper) gebildet (LGB RLP).

Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in welchem sich durch die natürliche Bodenbildung weitest- gehend Böden aus solifluidalen Sedimenten gebildet haben. Schutt aus Dolomitschluffmergelgestein (Muschelkalk bis Keuper) bildet das Ausgangsmaterial für die Bodenbildung. Hieraus ging Grusschluffmergel hervor. Der örtliche Bodentyp ist Pararendzina aus flachem grusführendem Ton (LGB RLP, BFD50). Entsprechende Böden weisen ein mittleres Wasserspeicherungsvermögen und nur eine geringe bis sehr geringe Erosionsgefährdung auf.

Die potentielle Erosionsgefährdung ist im aktuellen Zustand jedoch gering, da die Böden zum größten Teil versiegelt sind. Entsprechend weisen die Böden im Plangebiet, nach der Allgemeinen Bodenabtragsgleichung (ABAG) berechnet, derzeit eine fehlende bis geringe Bodenerosionsgefährdung auf (LGB RLP, Bodenerosion ABAG).

Insgesamt wird keine Gesamtaussage über die Bodenfunktionsbewertung getroffen. Das (landwirtschaftliche) Ertragspotential des örtlichen Bodens liegt im mittleren Bereich (LGB RLP, BFD5_L). Auch die Feldkapazität liegt im mittleren Bereich, während die nutzbare Feldkapazität mit niedrig bis mittel angegeben ist. Das Nitratrückhaltevermögen liegt im gesamten Plangebiet im mittleren Bereich (LGB RLP, BFD50). Es besteht daher diesbezüglich keine besondere

(8)

Schutzbedürftigkeit und auch keine erhöhte Empfindlichkeit hinsichtlich eines Bodenschadstoffeintrags.

Des Weiteren zeichnet sich das Plangebiet durch Böden mit einem geringen Wasserspeicherungsvermögen aus, welche einen guten Basenhaushalt aufweisen (LGB RLP, BFD200).

Laut Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz befindet sich das Plangebiet in einem Bereich mit einem lokal hohen Radonpotential (>100 kBq/cbm). („Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches mit intensiver Bruchtektonik, in dem ein erhöhtes bis hohes Radonpotential bekannt ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Radonmessungen in der Bodenluft des Bauplatzes oder Bau-gebietes werden dringend empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauplaner und Bau-herren sein, sich ggf. für bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden.

(Anmerkung: der Begriff „lokal“ bedeutet hierbei, dass ein erhöhtes bis hohes Radonpotenzial meist eng an geologisch-tektonische Einheiten gebunden ist. Solche Bereiche besitzen deshalb eine sehr begrenzte Ausdehnung.)“) (LGB RLP, abgefragt am 03.12.2020).

Anthropogene Vorbelastungen im Plangebiet sind aufgrund der vorhandene Bebauung zu erwarten.

Sonderstandorte gemäß Kartierungen zur heutigen potentiellen natürlichen Vegetation ('hpnV') sind nicht vorhanden. Für das Plangebiet sind eine mäßig hohe Basenstufe und eine frische Feuchtestufe angegeben. Extremstandorte (besonders feucht oder trocken) sind demnach nicht vorhanden bzw. zu erwarten.

Gemäß Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz sind im Plangebiet keine Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte vorhanden.

Das zusammenfassende Hauptkriterium zur Bewertung des Bodenpotentials und Einstufung der Bedeutung ökologischer Bodenfunktionen (z.B. Lebensraum- und Regulationsfunktionen; Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium; bodenbiologische Bedeutung) ist schließlich der jeweilige tatsächliche Natürlichkeitsgrad von Böden unter Berücksichtigung anthropogener Überprägung, Vorbelastung oder gar Degradierung.

Demnach ist festzustellen, dass völlig unbeeinträchtigte Böden mit sehr hoher Naturnähe und entsprechender Bodenschutzbedeutung, wie etwa Waldböden, örtlich nutzungsbedingt praktisch nicht vorhanden sind.

Ebenfalls sind keine Böden im Plangebiet vorhanden, die über eine hohe Wertigkeit und Bodenschutzfunktion verfügen (wie etwa Böden unter heimischen geschlossenen Gehölzbeständen).

Grundsätzlich ist von einer erheblichen Vorbelastung der Böden auszugehen, da hier großflächige Versiegelung und Bebauung vorhanden sind.

Wasserhaushalt

Gewässer / Oberflächenwasser:

Gewässer sind im Bereich zur Aufhebung nicht berührt.

Gemäß der Bodenfunktionsbewertung sind keine Angaben zu den örtliche Böden hinsichtlich der Feldkapazität gemacht. Umliegende Böden besitzen jedoch eine mittlere Feldkapazität und somit eine mittlere Wertigkeit bezüglich Wasserspeicherung bzw. Wasserrückhaltung (LGB RLP, BFD50).

Eine natürliche, reliefbedingte Entwässerungsrichtung ist durch die leichte Neigung des Geländes von Norden nach Süden und Osten nach Westen nur bedingt gegeben.

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Entsprechend dem Fehlen von Gewässern im Geltungsbereich und im räumlichen Umfeld gelten für das Plangebiet keine Besonderheiten in Bezug auf potentielles Hochwasser.

Grundwasser:

Bezüglich des örtlichen Grundwasserportals erfolgt die Beschreibung der Grundwasserverhältnisse auf Basis einschlägiger Informationsportale.

Der obere Grundwasserleiter entstammt dem Südwestdeutschen Muschelkalk und Keuper und weist eine mittlere bis mäßige Durchlässigkeit auf (LGB RLP, HÜK200). Zudem besitzen die Grundwasserüberdeckungen im Norden eine günstige, im Süden eine ungünstige Schutzwirkung.

Tiefere bedeutende Grundwasserleiter liegen örtlich als Südwestdeutscher Muschelkalk und Keuper vor (LGB RLP, HÜK200).

Oberflächennahe Grundwasservorkommen/ -körper sind örtlich im Plangebiet nicht zu erwarten, wie diese etwa im Umfeld von Feuchtbiotopen zu erwarten wären.

Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei 117-118 mm pro Jahr (GeoPortal Wasser, Datenkarte Grundwasser, Grundwasserneubildung) und ist somit im mittleren Bereich.

Gemäß Teilfortschreibung Landschaftsplanung „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Bitburg- Land (2015) befinden sich im Plangebiet Grundwasserleiter mit einer geringen Empfindlichkeit gegenüber Verunreinigungen. Lediglich im Süden des Plangebietes ist eine Fläche mit hoher Empfindlichkeit tangiert.

Entsprechend den vorliegenden Daten des Hydrologischen Atlas‘ Rheinland-Pfalz (2005, Grundwasserversauerung) liegt keine Versauerung des Grundwasserkörpers im Plangebiet vor.

Bei gegebenem geringen Nitratrückhaltevermögen der örtlichen Böden (LGB RLP, BFD50), einer mittleren bis mäßigen Durchlässigkeit des Grundwasserleiters (GeoPortal Wasser, Grundwasser- Immissions-Kataster) und einer ungünstigen Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung, ergibt sich für das Plangebiet ein leicht erhöhtes Grundwassergefährdungspotential.

Eingriffe in den örtlichen Wasserhaushalt sind jedoch bereits durch die derzeitige Nutzung des Plangebiets gegeben. Demnach stellen die großflächig versiegelten Böden und entsprechende Nutzungen eine Vorbelastung der Ressource Grundwasser dar.

4.1.3 Klima / Luft

Bioklimatisch liegt das Plangebiet in einem Bereich von schonendem bis reizschwachem Klima.

Dieses ist geprägt von warmen Temperaturen und mäßigen Niederschlägen. Im Durchschnitt sind Lufttemperaturen zwischen 8,51 °C und 9,0° C zu erwarten. Es liegt keine (erhöhte) thermische Belastung (Umweltatlas RLP, Thermische Situation) vor.

Dem Plangebiet ist keine besondere klimatische Funktion (z.B. Luftaustauschbahnen/ Wirkräume) zugewiesen (LANIS 2020). Planungserhebliche „Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) sind somit nicht berührt.

Gemäß Landschaftsplanung der Verbandgemeinde Bitburg-Land (1995) ist die Ortslage Biersdorf als Wärmeinsel mit geringer Erwärmung verzeichnet. Als Planungsziel ist dabei ein weitgehender Erhalt der Grünflächen und Vermeidung weitgehender Versiegelung angegeben.

Klimatische bzw. luftrelevante Immissionsvorbelastungen sind nutzungsbedingt durch die vorhandenen sowie angrenzenden Siedlungsflächen und den Straßenverkehr gegeben.

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4.1.4 Arten- und Biotopschutz

Heutige potentielle natürliche Vegetation

Als heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV: gedanklich konstruierter Zustand der bei den gegenwärtigen Standortbedingungen entstehenden höchstentwickelten Vegetation (Endstadium), wie sie sich bei völliger Ausschaltung menschlicher Einflüsse einstellen würde)) wäre im Plangebiet – auch im Bereich zur Aufhebung - größtenteils ein relativ arme Ausbildung des Perlgras-Buchenwaldes (Melico-Fagetum) anzunehmen. Damit wären lokal auschließlich Wälder vorhanden. Die heutige tatsächliche Nutzung im Plangebiet ist dagegen nicht mehr bewaldet.

Biotop- und Nutzungstypen / Reale Vegetation

Die vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen werden anhand einer Luftbildanalyse beschrieben.

Ergänzend zu dieser Beschreibung ist insbesondere zur Bewertung einzelner Biotop- und Nutzungstypen (vgl. unten - Zusammenfassung der Wertigkeiten für den Arten- und Biotopschutz) sowie zur Ableitung teils spezieller landespflegerischer Zielvorstellungen (vgl. Kap. 0) folgendes erläutert / begründet:

Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans existierte noch kein landespflegerischer Begleitplan. In der Zwischenzeit entstanden vor allem in den zu den Baugrundstücken gehörenden Gärten mehrere Gehölzstreifen und Einzelbäume.

Das Plangebiet zeigt unterschiedlich stark ausgeprägte Versiegelungsgrade.

Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes befindliche Biotop- und Nutzungstypen durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht tangiert werden.

Seltene / Bestandsgefährdete / Geschützte Arten

Laut LANIS (abgefragt am 06.01.2021) wurden im betreffenden Messtischblatt zahlreiche Arten nachgewiesen, welche jedoch nicht (streng) geschützt und / oder bestandsgefährdet (Arten mit 'Rote Liste-Status') sind. Zudem sind die aufgeführten Arten aufgrund mangelnder potentieller Lebensräume allenfalls im westlichen Bereich des Plangebietes zu erwarten. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ist demnach keine Verschlechterung der Bedingungen zu erwarten.

Zusammenfassung der Wertigkeiten für den Arten- und Biotopschutz

Zusammenfassend hängt die örtliche Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz vor allem von den vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen ab. Hinsichtlich der Bedeutung der örtlichen Vegetation (vgl. oben) für den Arten- und Biotopschutz ist hierbei v. a. entscheidend, welchen tatsächlichen Natürlichkeitsgrad (Einstufung der menschlichen Beeinflussung) die einzelnen Biotop- und Nutzungstypen aufweisen (eine hohe Vegetationsnaturnähe bedingt i. d. R. einen ebenso hohen Wert für den Arten- und Biotopschutz). Tierökologische Zusammenhänge sind dagegen meist komplexer, so dass diesbezüglich menschlich stärker beeinflusste oder durch den Menschen erst entstandene Biotop- und Nutzungstypen auch eine hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz haben können.

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Demnach ist im Plangebiet, aufgrund der starken anthropogenen Überprägung im vorhandenen Siedlungsgebiet und den landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen, von größtenteils geringen bis sehr geringen Wertigkeiten der Biotoptypen auszugehen. Ausnahmen bilden hier vermutlich vorhandene Einzelbäume und ggf. naturnah gestaltete Gärten. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ist keine Verschlechterung der vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen zu erwarten, da es hinsichtlich Durch- oder Eingrünung keine Festsetzungen gibt, welche außer Kraft gesetzt werden. Etwaige Vorhaben, welche nach der Aufhebung des Bebauungsplans durchgeführt werden könnten, sind demnach zulässig gemäß § 34 BauGB.

4.1.5 Orts- und Landschaftsbild / Erholung

Gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV, 2008) befindet sich die Ortsgemeinde überörtlich in einem „landesweit bedeutsamen Bereich für Erholung und Tourismus“. Dem Plangebiet kommt jedoch hinsichtlich des Landschaftsbildes und der Erholung lediglich eine regionale Bedeutung zu (Landschaftsrahmenplan der Region Trier, 2009: Karte 4 und 5). Darüber hinaus besteht keine landesweit vernetzte Biotopverbundfunktion (LANIS, abgefragt am 05.01.2020).

Räumlich befindet sich der Untersuchungsraum im Landschaftsraum „Bitburger Keuperhochfläche“

(vgl. Kapitel 4.1.1). Es handelt sich um eine leicht gewellte Hochfläche, welche durch flache Kerbtälern und Quellmulden gegliedert ist. Neben dem deutlich vorherrschenden Ackerbau bestehen nur vereinzelte (Rest)Bestände von Grünlandnutzung, Streuobst, Wald etc.

Das Plangebiet selbst liegt zentral im Ort und grenzt westlich an Offenland an. Aufgrund vorhandener Durchgrünung innerhalb des Plangebiete (vor allem durch vorhandene Gärten) wurde die Eingliederung in das Ortsbild sowie in die Landschaft zusätzlich unterstützt.

Aufgrund der Nähe zum westlich gelegenen Stausee und der teils weitreichenden Sichtbeziehungen weist die Ortsgemeinde zunächst grundsätzlich eine gute Eignung für landschaftsgebundene Erholungsformen auf. Erholungsbedeutsame Infrastrukturen und Elemente (z.B. offizielle Wander- und Radwege) sind jedoch nicht betroffen.

Aufgrund der zentralen Lage am östlichen Ortsrand besteht eine gute Möglichkeit zur fußläufigen landschaftsgebundenen Kurzzeiterholung, welche durch die Aufhebung des Bebauungsplans erhalten bleibt (vgl. Feldwege, öffentliche Grünflächen im Süden).

Gemäß Landschaftsplanung der Verbandsgemeinde Bitburg-Land (1995) befindet sich das Plangebiet in einem überregionalen Erholungsraum (Feriengebiet). Gemäß Teilfortschreibung Landschaftsplanung „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Bitburger Land (2015) kommt dem Plangebiet selbst aufgrund der Lage im Siedlungsbereich jedoch keine besondere Bewertung zu.

Die faktische Bedeutung des Plangebietes für die landschafts- und naturgebundene Erholung (z.B.

Wandern, ‚stille‘ Naturbeobachtung, Kurzspaziergänge, Freizeitnatursport, Feierabenderholung) ist jedoch aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung lediglich mittel bis gering.

4.2 Mensch / Sonstige

Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, sind insbesondere Auswirkungen durch Emissionen und Immissionen, wie zum Beispiel Geräusche oder luftverändernde Stoffe von Relevanz, sowie sonstige Auswirkungen, die etwa die Wohnqualität beeinträchtigen könnten und / oder die menschliche Gesundheit.

Das Plangebiet ist nach Norden, Osten und Süden von bestehender Wohnsiedlung benachbart.

Östlich grenzen unmittelbar Offenlandbereiche an.

Planungsrelevante Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht berührt.

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4.2.1 Radon

Das Plangebiet liegen laut Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz in einem Bereich mit einem lokal hohen Radonpotential (>100 kBq/cbm).

„Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches mit intensiver Bruchtektonik, in dem ein erhöhtes bis hohes Radonpotential bekannt ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann.

Radonmessungen in der Bodenluft des Bauplatzes oder Baugebietes werden dringend empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauplaner und Bauherren sein, sich ggf. für bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden. (Anmerkung: der Begriff lokal bedeutet hierbei, dass ein erhöhtes bis hohes Radonpotenzial meist eng an geologisch- tektonische Einheiten gebunden ist. Solche Bereiche besitzen deshalb eine sehr begrenzte Ausdehnung.)“ (LGB RLP, abgefragt am 05.01.2021).

4.3 Wechselwirkungen

(Wechselwirkungen zwischen einzelnen Belangen des Umweltschutzes gemäß

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Biotopverbund gemäß BNatSchG) 4.3.1 Biotopverbund

(Grundlagenermittlung der Landschaftsplanung)

Der Biotopverbund (inkl. Biotopvernetzung) gehört zu den zentralen Vorgaben des Naturschutzes / Naturschutzrechtes. Diesbezüglich ist die Ortslage Biersdorf von den regionalen Vernetzungs- prioritäten ‚Wiesen und Weiden mittlerer Standorte‘ umgeben, sowie von ‚Magere Wiesen und Weiden mittlerer Standorte‘‚ ‚Laubwälder‘ und ‚Übrige Wälder und Forsten‘.

Die Zielkategorien im Plangebiet ist ausschließlich die Biotoptypenverträgliche Nutzung von Siedlung (Planung vernetzter Biotopsysteme, abgefragt am 06.01.2021).

Die maximalen Vernetzungsdistanzen zum Erhalt oder zur Entwicklung von (potentiellen) Wechselwirkungen zwischen Tier- und Pflanzenpopulationen (‚Metapopulationstheorie’, gleichartige Rückzugs-/ Ergänzungslebensräume im räumlich-funktionalen Umfeld), beispielsweise hinsichtlich von potentiellen tierökologischen Zusammenhängen insbesondere geschützter/

seltener / bestandsgefährdeter Tierarten (vgl. Kap. 4.1.4), sind hierbei bei folgenden örtlichen Biotop- und Nutzungstypen wahrscheinlich hinreichend erfüllt (Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, 1998): Einzelbäume (200 - 500 m), strukturreiche Siedlungsbiotope (1.000 - 2.000 m).

Durch Vorhaben benachbarter Plangebiete sind keine negativen Auswirkungen auf die Vernetzung lokaler Biotopsysteme durch etwaige Kumulierungseffekte zu erwarten.

4.3.2 Mensch / Sonstige

Planungsrelevante örtliche Wechselwirkungen hinsichtlich von Belangen des „Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung“ oder „Kulturgütern und sonstigen Sachgütern“ sind für das Plangebiet nicht festzustellen.

(13)

4.4 Landespflegerische Zielvorstellungen

Aus den in Kap. 4.1 und 4.3 ermittelten Planungsgrundlagen im Rahmen der Landschaftsplanung sowie der Vorgabenermittlung nach Kap. 3 ergeben sich folgende konkretisierte Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (‚landespflegerische Zielvorstellungen‘) gemäß § 9 Abs.

3 BNatSchG, welche in der Bauleitplanung (Aufhebung des Bebauungsplans) zu berücksichtigen sind:

Zielvorstellungen der vorbereitenden Landschaftsplanung (vgl. Kap. 3.2):

- Verminderung des Versiegelungsgrades und Vermeidung weiterer Versiegelung - Ein- und Durchgrünung

- Kurzfristige Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Grundwasserverschmutzung - Erhalt von Grünflächen

- Aufforstung mit standorttypischen Gehölzen - Überregionaler Erholungsraums (Feriengebiet)

4.5 Umweltprognose bei Nichtdurchführung der Planung

(Übersicht über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)

Bei Nichtdurchführung der beabsichtigten Planung (‚Status-Quo-Prognose’ / Berücksichtigung der

‚Nullvariante’), d.h. keine Aufhebung des Bebauungsplanes, wären zukünftige Bebauungen nach den veralteten, restriktiven Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans zu erstellen.

5

Umweltmaßnahmen

(Beschreibung der geplanten Maßnahmen gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen) Eine gänzlich materielle Verpflichtung, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Planung zu treffen, besteht nicht. Die Vorschriften fordern nur, die aus der freien planerischen Entscheidung der Gemeinde heraus vorgesehenen Maßnahmen im Umweltbericht zu beschreiben.

Im Umweltbericht ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken sind (vgl. hierzu Kap. 6).

Da es sich im vorliegenden Fall um die Aufhebung eines Bebauungsplans handelt, sind entsprechende Maßnahmen nicht erforderlich.

(14)

5.1 Mensch / Sonstige (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)

Innerhalb des Plangebietes wird ein „sachgerechter Umgang mit Abfällen“ aufgrund der vorhandenen Anschließung des Plangebietes an die öffentliche Abfallentsorgung erzielt.

Vorhabenbezogene Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen / Immissionen, insbesondere bestimmte Schallschutzmaßnahmen, sowie Maßnahmen zum „sachgerechten Umgang mit Abwässern“ wurden im aufzuhebenden Bebauungsplan nicht getroffen.

Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen und / oder zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen möglicher schwerer Unfälle oder Katastrophen sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle sind im Zusammenhang mit der beabsichtigten Aufhebung des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

6 Umweltauswirkungen

(Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB / Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)

Mögliche erhebliche „Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben“ sowie „Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels“ sind aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans grundsätzlich nicht zu erwarten.

Etwaige Kumulierungen mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete sind ebenfalls ausgeschlossen; im unmittelbarem Umfeld der Aufhebung sind derzeit keine weiteren planungsrechtlich relevanten Vorhaben (z.B. Windenergie, Straßenbau, Baugebiete, Wegebau, Rodung von Wald) beabsichtigt. Das Plangebiet wird in den Geltungsbereich der 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung einbezogen.

Grenzüberschreitende Auswirkungen sind vorliegend nicht möglich.

(15)

6.1 Mensch / Sonstige (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)

Planungsrelevante „umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung“ sind zusammenfassend nicht zu erwarten.

Ebenso können folgende mögliche nun ergänzend zu überprüfende Auswirkungen gemäß BauGB 2017 (vgl. Kap. 1.1) im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden:

- Auswirkungen infolge Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen

- Auswirkungen durch schwere Unfälle oder Katastrophen

- Auswirkungen infolge von Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen)

- Auswirkungen infolge des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, einschließlich Abrissarbeiten (letztere sind nicht beabsichtigt)

- Auswirkungen infolge der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung

- Auswirkungen infolge der eingesetzten Techniken und Stoffe

7 Umweltvarianten / Planalternativen

(Aufzeigen anderweitiger Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Bauleitplans gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)

Aufgrund der städtebaulichen Bindung der Konzeption an die Örtlichkeit (Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans) ist die Frage nach Standortalternativen hinfällig. Das Aufzeigen anderweitiger Planungsmöglichkeiten bzw. plankonformer Alternativen beschränkt sich daher auf den städtebaulich vorgegebenen Standort des bestehenden Bauleitplans und besteht demnach in der Aufrechterhaltung des derzeit gültigen Bebauungsplans oder einer vollständigen Überarbeitung und Neuauflage.

8 Umweltmonitoring / Umweltüberwachung

(Überwachung der möglichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)

Aufgrund der beabsichtigten Aufhebung des Bebauungsplanes sind in diesem Bereich keine Überwachungsmaßnahmen zu treffen.

9 Umweltverfahren / Umwelttechnik

(Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)

Im Rahmen des vorliegenden Umweltberichts wurde auf vorhandene Daten zurückgegriffen.

Entsprechende Quellen sind im Kap. 12 „Quellen- und Literaturverzeichnis“ dargestellt.

Zur Aufhebung des Bebauungsplanes selbst wurden darüber hinaus keine eigenen speziellen Umweltverfahren / -techniken angewandt.

(16)

10 Kenntnislücken / Umweltrisiken

(Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Umweltangaben gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)

Erhebliche Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Umweltangaben und / oder abschließend nicht aufzuklärende erhebliche Umweltrisiken sind nach Abschluss der Umweltprüfung nicht zu verzeichnen.

11 Zusammenfassung

(Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und

§ 2a BauGB)

Im Zuge der Aufhebung des Bebauungsplans „Im Kirchenfeld, Brunkerswies, Tal-Anwender“ ist ein Umweltbericht zu erstellen. Das gesamte Plangebiet liegt auf der ‚Bitburger Keuperhochfläche in der naturräumlichen Einheit ‚Gutland‘. Typisch für diesen Naturraum sind weit gespannte, wellige Hochflächen, welche durch „tief eingeschnittene, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Täler mit steilwandigen, bewaldeten Flanken zerschnitten“ sind.

Zur örtlichen Umwelt sind zahlreiche Vorgaben in bereits bestehenden Plänen, Fachaussagen, Verfahren und Gesetzen getroffen, welche nun auch zur Aufhebung zu berücksichtigen sind. Dies betrifft zunächst insbesondere die Vorgaben der Landschaftsplanung zur Entwicklung des Wohn- / Mischgebietes. Gemäß Landesentwicklungsprogramm liegt das Plangebiet in einem landesweit bedeutsamen Bereich für Erholung und Tourismus.

Beeinträchtigungen des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 sind ausgeschlossen.

Weitere Schutzgebiete wie etwa Naturschutzgebiete sind nicht betroffen.

Auch unabwägbare Konflikte mit dem Besonderen Artenschutz sind nicht zu erwarten.

Aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Bei einer alternativen Nichtdurchführung der Aufhebung des Bebauungsplanes könnte dieser Teilbereich weiterhin auf Grundlage der teils restriktiven, veralteten Festsetzungen bebaut werden.

Alternativ hierzu wäre eine vollständige Überarbeitung und Neuauflage des Bebauungsplans möglich. Da das Plangebiet jedoch bei Aufhebung des Bebauungsplans gemäß dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB bebaut werden kann, sind diese Alternativen nicht sinnvoll.

Vorhabenbezogene Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen / Immissionen, insbesondere bestimmte Schallschutzmaßnahmen, sowie Maßnahmen zum „sachgerechten Umgang mit Abwässern“ wurden im aufzuhebenden Bebauungsplan nicht getroffen.

Planungsrelevante umweltbezogene Auswirkungen außerhalb des Naturschutzes (z.B. auf die Menschengesundheit) sind aufgrund der Aufhebung zusammenfassend voraussichtlich ausgeschlossen.

Aufgrund der beabsichtigten Aufhebung des Bebauungsplanes sind schließlich in diesem Teilbereich keine Überwachungsmaßnahmen zu treffen.

(17)

12 Quellen- und Literaturverzeichnis

Literatur, Informationsportale, Planungen

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