Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Mitte Bezirksversammlung
Vorlage öffentlich
Federführung: Fachamt Interner Service
Drucksachen–Nr.:
Datum:
22-1819
29.03.2021
Beratungsfolge
Gremium Datum
Öffentlich Stadtplanungsausschuss 29.03.2021
Bebauungsplan-Entwurf Hamm 2 "Wohnen und Arbeiten am Pröbenweg"
Zustimmung zur Durchführung der öffentlichen Auslegung (ergänzte Fassung)
Sachverhalt:
Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung beabsichtigt, den Bebauungsplan-Entwurf Hamm 2 „Woh- nen und Arbeiten am Pröbenweg“ im 2. Quartal 2021 öffentlich auszulegen. Zur Information werden die Planzeichnung, der Verordnungstext und der Funktionsplan jeweils in der abgestimmten Entwurfsfassung als Anlage beigefügt. Im Übrigen wird auf die Berichterstattungen des Fachamtes Stadt- und Land- schaftsplanung in den zurückliegenden Sitzungen des Stadtplanungsausschusses verwiesen.
1. Rückblick
Das Plangebiet befindet sich in innenstadtnaher Lage im mittleren Hamm südlich der Hammer Landstra- ße. Begrenzt wird es im Süden durch den Pröbenweg, im Westen durch den Luisenweg, im Norden ver- läuft die Abgrenzung mittig durch den betreffenden Baublock und im Osten parallel zur Straße Kentzler- damm rückwärtig zur straßenseitigen Bebauung.
Der Stadtteil Hamm ist aufgrund seiner zentralen Lage, der guten Erreichbarkeit zur City und der Nähe zu öffentlichen Grünflächen inzwischen ein attraktiver Wohn- und nachgeordnet auch Geschäfts- und Ge- werbestandort.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,6 ha. Städtebaulich dominieren im Umfeld des Plangebiets pri- mär Zeilenbauten mit offener Ausrichtung zu den Straßenräumen. Zum Teil sind auch geschlossene Blockrandstrukturen und einzelne großvolumige Solitärgebäude vorhanden.
Die Grundstücke im Plangebiet sind derzeit zu etwa 50 % mit ein- bis zweigeschossigen gewerblichen Hallen und Kfz-Garagen überbaut. Die weiteren Flächen sind durch Hof- und Stellplatzflächen nahezu vollständig versiegelt. In der Vergangenheit wurde das Plangebiet auf etwa 5.350 m² Bruttogeschossflä- che (BGF) für Handwerk-, Büro-, Großhandels- und Lagerflächen sowie als Garagenhof genutzt. Die gewerblichen Nutzungen wurden größtenteils bereits aufgegeben oder an andere Standorte verlagert.
Auf dem innerhalb des Plangebiets befindlichen Flurstück 1271 besteht weiterhin eine Kfz-Werkstatt mit Lackierbetrieb. Auf dem ebenso innerhalb des Plangebiets befindlichen Flurstück 1522 besteht ein Ge- werbehof mit Lagerhallen und Büroräumen. Die Flurstücke 1271 und 1522 sind Teil der Neuplanung, die Grundeigentümer behalten sich jedoch vor, die städtebauliche Neuordnung erst zu einem späteren Zeit- punkt zu realisieren.
Seite: 2/4
Vor dem Hintergrund der wohnungsbaupolitischen Ziele des Bezirks Hamburg-Mitte auf Basis des Bezirk- lichen Wohnungsbauprogramms 2018 sowie im Kontext der Leitplanung „Stromaufwärts an Elbe und Bille“ soll die Urbanität in Hamm perspektivisch erhöht und dabei qualifizierte Nachbarschaften von Wohn- und Gewerbenutzungen errichtet werden.
Die im Umfeld vorhandene Wohnbebauung soll durch neue Wohnnutzungen im Plangebiet mit rund 270 Wohneinheiten in zwei Bauabschnitten ergänzt werden. Im ersten Bauabschnitt sind ca. 205 Wohneinhei- ten geplant. Mindestens 30 % der für Wohnzwecke genutzten BGF soll als öffentlich geförderter Miet- wohnungsbau entstehen. Damit kann in der Umsetzung der Planung ein wichtiger Beitrag zur Bereitstel- lung von Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen im Stadtteil Hamm geleistet werden.
Die in Rede stehende städtebauliche Neuordnung wird auf bisher primär gewerblich genutzten Flächen verfolgt. Dementsprechend soll für das Plangebiet die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers mit Wohn- und Gewerbenutzungen in verträglicher Nachbarschaft realisiert werden. Im westlichen Teil des Plangebiets am Luisenweg sollen die bestehenden Gewerbeflächen zusammenhängend und kom- primiert neu geordnet werden. In diesem Bereich sollen vorwiegend perspektivisch Handwerks-, Büro- und Hotelnutzungen ermöglicht werden.
Innerhalb des Plangebiets sind zudem eine neue Kindertagesstätte mit ca. 40 Plätzen sowie eine Groß- tagespflegestelle mit ca. 20 Plätzen geplant.
2. Bebauungskonzept und Funktionsplanung
In 2017/2018 wurde ein kooperatives städtebauliches Werkstattverfahren mit drei teilnehmenden Büros in enger Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, der Be- hörde für Wirtschaft und Innovation und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen durchgeführt.
Dem vorangegangen waren intensive Gespräche im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung mit den vorgenannten Fachbehörden, Handwerkskammer, Wirtschaftsförderung und der Vorhabenträgerin zur Sicherung der gewerbepolitischen Zielsetzungen und der Frage, wie belastbare Nachbarschaften von Wohnen und Gewerbe erreicht werden können.
Das aus der Überarbeitung des Werkstattverfahrens hervorgegangene städtebauliche Konzept bildet die Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs. Es sieht im zentralen und östlichen Teil des Plangebiets eine fünf- bis sechsgeschossige Wohnbebauung vor. Städtebauliches Ziel ist es, entlang der Straße Pröbenweg eine einheitliche, geschlossene Raumkante zu entwickeln, die sich durch einen Wechsel zwischen den Kopfseiten der fünfgeschossigen Wohngebäude und jeweils zweigeschos- sigen Verbindungsbauten auszeichnet.
Im rückwärtigen Grundstücksbereich verfügen die Gebäude über ein sechstes Vollgeschoss, das auf- grund der zurückgesetzten Lage gegenüber den umgebenden Straßenräumen nicht visuell in Erschei- nung tritt.
Die begrünten Blockinnenbereiche sollen vorwiegend als bepflanzte Grün- und Kinderspielflächen aus- gebildet werden. Dabei sollen auch Baumpflanzungen vorgesehen werden, mit denen die zu fällenden Bäume und Gehölze innerhalb des Plangebiets teilweise ausgeglichen werden können. Die erforderlichen rund 2.700 m² Kinderspielflächen können vollumfänglich innerhalb des Plangebiets nachgewiesen wer- den. Davon sind rund 2.080 m² im Bereich des ersten Bauabschnitts vorgesehen.
Die Dachflächen im Plangebiet sollen anteilig begrünt und zum Zwecke der Regenwasserrückhaltung nutzbar gemacht werden.
Die vorwiegend gewerbliche Nutzung im westlichen Teil des Plangebiets soll in einer vier- bis fünfge- schossigen, in Teilen siebengeschossigen Bebauung ermöglicht werden. In die geplanten, erdgeschossi- gen Gewerbeeinheiten für die Handwerkernutzungen am Pröbenweg sowie in das Erdgeschoss des ge- planten Hotelkomplexes sollen zudem Galeriegeschosse eingezogen werden.
Die Kfz- Stellplätze sollen in zwei Tiefgaragen untergebracht werden. Für die Wohnbebauung des ersten Bauabschnitts ist eine von der Straße Pröbenweg erschlossene Tiefgarage mit etwa 45 Stellplätzen, für das Hotel eine von der Straße Luisenweg erschlossene Tiefgarage mit etwa 50 Stellplätzen geplant. Die geplanten sechs Gewerbeeinheiten für Handwerker erhalten ebenerdige Zufahrten vom Pröbenweg aus, die Einstellplätze sind innerhalb der Gebäude vorgesehen, sodass die Be- und Entladung wetterge- schützt erfolgen kann.
Im westlichen Teil des Flurstücks 1522 soll im zweiten Bauabschnitt eine weitere gewerbliche Neubebau- ung ermöglicht werden. Im östlichen Teil ist eine Wohnbebauung möglich.
Der Bebauungsplan-Entwurf sichert zudem eine neue öffentliche Wegeverbindung für Fußgänger durch das Quartier zwischen dem Pröbenweg und den nördlich des Plangebiets liegenden Flächen an der Hammer Landstraße.
3. Neues Planungsrecht und zentrale Planinhalte
Mit dem Bebauungsplan-Entwurf Hamm 2 des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung sollen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die genannten Maßnahmen geschaffen werden.
Der Bebauungsplan-Entwurf hatte zum Zeitpunkt der öffentlichen Plandiskussion noch eine Zweiteilung des Plangebiets mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets (GE) für den westlichen und eines Allgemei- nen Wohngebiets (WA) für den östlichen Teil vorgesehen. Mit dem städtebaulichen Ziel, eine verträgliche Mischung zwischen Wohn- und Gewerbenutzungen sowie eine dem verkehrlich gut angebundenen Standort entsprechende, hohe bauliche Dichte zu ermöglichen, werden die Bauflächen im Plangebiet nunmehr als Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt (siehe Bebauungsplan-Entwurf).
Städtebauliches Ziel ist es, neben dem Wohnen einen maßgeblichen Teil gewerblicher Nutzungen zu sichern. Zukünftig werden mindestens etwa 10.500 m² der Geschossfläche im Plangebiet für gewerbli- che Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören sowie weitere 350 m² für gewerbliche Nutzun- gen oder soziale, kulturelle und andere Einrichtungen verbindlich festgesetzt. Die geplante erdgeschossi- ge Gewerbenutzung am Pröbenweg soll vorrangig Betrieben des Handwerks dienen. Es sollen daher im Urbanen Gebiet ausdrücklich auch Handwerksbetriebe zulässig sein. Eine konkrete Verortung von Handwerksbetrieben wird anhand einer Ergänzung der Verordnung (§ 2 Ziffer 1) in Verbindung mit der besonderen Festsetzung „(F)“ textlich und zeichnerisch für einen Teilbereich am Pröbenweg sicherge- stellt.
Zur Sicherstellung des im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgestimmten städtebaulichen Kon- zepts regelt der Bebauungsplan-Entwurf das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzungen zu der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß und den maximal zulässigen Gebäudehöhen. Die überbaubaren Grundstücksflächen für die Realisierung der geplanten Bauvorhaben werden mit baukör- perbezogenen Baugrenzen festgesetzt (siehe Bebauungsplan-Entwurf).
Die geplante öffentliche Wegeverbindung zwischen dem Pröbenweg und den nördlich des Plangebiets liegenden Flächen an der Hammer Landstraße wird mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt.
Das Bebauungsplan-Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. Da der Bebauungsplan die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Ho- telnutzung vorbereitet, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG vorgenommen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das geplante Hotelvorhaben voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
4. Abschluss städtebaulicher Verträge
Im Vorfeld der öffentlichen Auslegung wird zwischen der FHH, vertreten durch das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung und der Vorhabenträgerin (insgesamt drei Teilgesellschaften), ein städtebaulicher Vertrag zu dem Bebauungsplan-Entwurf Hamm 2 unterzeichnet.
Die privaten Grundstücke, für welche der städtebauliche Vertrag abgeschlossen wird, stehen im Eigen- tum der Teilgesellschaften zu 1 bis 3 (vgl. Anlage 3). Die Vorhabenträgerin zu 1 wird im ersten Bauab- schnitt ca. 205 Wohneinheiten und eine Kindertagesstätte für 40 Kinder inklusive der entsprechenden Außenspielfläche realisieren. Die Vorhabenträgerin zu 2 wird im ersten Bauabschnitt im westlichen Teil des Plangebiets den gewerblich geprägten Anteil u.a. ein Hotel und sechs Handwerkereinheiten im Erd- geschoss realisieren. Die Vorhabenträgerin zu 3 wird verpflichtet, auf dem außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Flurstück 2082 die dort bestehende Kindertagesstätte inklusive der vorhandenen Außenspielfläche erstmalig zu sichern. Auf dem Flurstück 2082 wird auch die Außenspielfläche der neuen Kita untergebracht.
Die Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrags betreffen im Wesentlichen (nicht abschließend):
- Durchführungsverpflichtung, Umsetzungshorizonte bzw. Herstellungsfristen;
- Sicherung und Regelungen zum öffentlich geförderten Mietwohnungsbau;
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- Verpflichtung zur Realisierung von Kita-Plätzen in einer neuen Kindertagesstätte innerhalb des Plangebiets und Sicherung bestehender Kita-Plätze auf Flurstück 2082 inklusive Au- ßenspielflächen (außerhalb des Plangebiets);
- Sicherung des gewerblichen Anteils, Anforderungen an handwerksgeeignete Gewerbeflächen und tlw. Zweckbindung für Handwerksbetriebe;
- Gestalterische Vorgaben für den Hochbau (Anforderungen an Fassadenmaterialität / Durchfüh- rung der Fassadenbemusterung);
- Gestalterische Vorgaben für die Freianlagen, Dachlandschaften;
- Umsetzung, Erhalt und Unterhaltungsverpflichtung für den mit Gehrecht zu Gunsten der Allge- meinheit festgesetzten Quartiersweg;
- Maßnahmen zum Artenschutz (Nist- und Quartierskasten);
- Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen.
Darüber hinaus wird zwischen den betroffenen Vorhabenträgerinnen und der FHH, vertreten durch das Fachamt Management des öffentlichen Raums, hinsichtlich der mit dem Vorhaben unmittelbar verbunde- nen Erschließungs-, Wiederherstellungs- und Umgestaltungsmaßnahmen ein Erschließungsvertrag ge- schlossen.
Durch die planungsrechtlichen Festsetzungen wird damit in Verbindung mit den vertraglichen Regelun- gen ein enger planungsrechtlicher Rahmen gesetzt, der die exakte Umsetzung des abgestimmten Be- bauungskonzepts sicherstellt.
5. Bebauungsplanverfahren
Der Stadtplanungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.06.2018 der Einleitung des Bebauungsplan- verfahrens auf Basis der Vorlage des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung zugestimmt. Der Be- bauungsplan-Entwurf wurde am 02.11.2018 behördenintern grobabgestimmt. Die frühzeitige Beteili- gung der Öffentlichkeit (ÖPD) hat am 11.09.2019 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurde mit Durchführung des behördlichen Arbeitskreises I am 14.09.2020 abgeschlossen. Die Kenntnisnahmeverschickung des Bebauungsplan-Entwurfs an die TÖB wurde am 08.03.2021 durchgeführt.
Vor dem Hintergrund des nunmehr erreichten Projektstandes wird seitens des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung verfolgt, vorbehaltlich der Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrags, die öffentli- che Auslegung von etwa Ende April bis Ende Mai 2021 durchzuführen. Die Vorweggenehmigungsreife im Bebauungsplanverfahren soll noch in 2021 erreicht werden.
Petitum/Beschluss:
Auf Basis des aktuellen Bebauungsplan-Entwurfs des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung und dieser Vorlage wird der Stadtplanungsausschuss vorbehaltlich der Unterzeichnung des städ- tebaulichen Vertrags und des Erschließungsvertrags – um Zustimmung zur Durchführung der öffentlichen Auslegung gebeten.
gez. Michael Mathe
Anlagen:
Funktionsplan-Entwurf (Stand: 25.03.2020, Anlage 1)
Bebauungsplan-Entwurf Hamm 2 (Stand: 08.03.2021, Anlage 2)
Verordnungstext-Entwurf (Stand: 05.03.2021, Anlage 3)
Vertragsgebiet / Aufteilung Vorhabenträgerinnen (Stand: 25.11.2020, Anlage 4)
16 7
Schule Pröbenweg 6
12
11 4
28
19 14
88
35
5
14 72b
33
20 70
2
22
60
13
16 10
27
23
19
16 29
13 30
18a
2
1
24
15
84
21
16
18
17 4
15
26
29 10
9 9
56
12 8
18
20
12 31
2
7
14 27
1
18b
14
62 64
72a
72c
13
31
21 13
29
45
3
6 3
4
8
15 2
12
43 76
17
6
17 8
U-Bahn
Pröbenweg Krugtwiete
Luisenweg
Pröbenweg Kentzlerdamm
Rumpffsweg Hammer Landstraße
252 1672
2083
987 988
1522
1528
483
1780 470
1701
506 1517
1271
1535
87
1794
1531 1529
1032 1663
471 1521
1534 1235
1700
1731
1218
978 1492
1520
1233
1882
989
985
1035
1685
1270
617 1516
1269
1863
1578
1268
616 1523
1530
1621
1772 1533
521
618
986
1788
480 991 1475
2082 2084
(E)
(E), (F)
GH 19
GH 28
GH 10 GH 10
GH 19 GH 22
GH 10 GH 19 GH 19
GH
21 GH
11,5 GH
21 GH
11,5
GH 20 GH
GH 8,5 20
GH 21 GH
23
3
GH 19
GRZ 0,8 MU1
14,5 12,8
16,3
10 16,3
16,9 14,6
14,5
14,5
GH 18
GH 18
MU2 GRZ 1,0
(d2)
(d2)
(d1) (d1)
(d1)
GH 23
(d1)
GH 23
(d1)
4,5
4,5
GH 19
(d1)
TGa TGa
TGa TGa St
TGa
(i) TGa
(i)
TGa (B) (B)
LH mind. 2,2
LH mind. 2,3 LH mind. 5,5
4
I II
II I
II II II
I
II II
IIII
I I
IV
I
IV / -I
I
I VII I V
I
V / -I
II III I I
III
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II
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IV
V -I
I
IV
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IV
IV
IX
I -I
I / -I
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IV / -I
V / -I
I
I
IV
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I
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IV
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IV IV
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I
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IV IV
IV IV
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IX
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I
IV / -I
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IV IV
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IV / -I
VI
I-I
IV
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I
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IV IV
I
IV
I
IV
I
IV
IV
I
0 10 50 100 m
Bebauungsplan - Entwurf Hamm 2
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G
Bezirk Hamburg-Mitte Ortsteil 124
Übersichtsplan M 1 : 20 000
Urbanes Gebiet
Festsetzungen
Bebauungsplan-Entwurf Hamm 2
Straßenverkehrsfläche
Stand: 26.03.2021
Baugrenze
Mit Gehrechten zu belastende Flächen
z.B. GH 28
Gebäudehöhe bezogen auf NHN, als HöchstmaßMaßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787).
Längenmaße und Höhenangaben in Metern
Hinweise
Der Kartenausschnitt (ALKIS®) entspricht für den Geltungsbereich des Bebauungsplans dem Stand vom April 2019
Das Plangebiet liegt innerhalb eines gemäß der EU-Richtlinie zum Hochwasserrisikomanagement (HWRM-RL) festgelegten Risikogebiets "Sturmflut"
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Straßenbegrenzungslinie
Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Kennzeichnungen
Vorhandene Gebäude Zufahrt für Stellplätze und Tiefgaragen
z.B. GRZ 1,0
Grundflächenzahl, als HöchstmaßMU
Zu dem Bebauungsplan existiert ein städtebaulicher Vertrag.
Geländeoberfläche bezogen auf NHN
TGa
Fläche für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen und ihre Zufahrten
St
Flächen für Stellplätze Flächen für Tiefgaragenz.B. LH mind. 2,3
Lichte Höhe, als Mindestmaß über Gelände Erhaltung von EinzelbäumenMaßstab 1 : 1000 (im Original) Auskragung
Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen Besondere Festsetzungen (siehe § 2) z.B. (E)
Anlage 2
Entwurf zur Öffentlichen Auslegung Seite 1 von 5
Stand: 26. März 2021
V e r o r d n u n g
über den Bebauungsplan Hamm 2 ENTWURF
Vom ……
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Ab- satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauord- nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), sowie § 1,
§ 2 Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zu- letzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Hamm 2 für den räumlichen Geltungsbereich zwischen der Hammer Land- straße, Luisenweg, Pröbenweg und Kentzlerdamm (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 124) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Luisenweg – Nordgrenze der Flurstücke 1522 und 1523 – West- und Nordgrenze des Flurstücks 2084 – Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2083 – Ostgrenze des Flurstücks 1271 der Gemarkung Hamm Marsch – Pröbenweg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Anlage 3
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Ent- schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi- gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl- ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- chennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä- gungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver- letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entspre- chend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
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§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In dem Teilgebiet des „Urbanen Gebiets“ (MU) mit der Bezeichnung „MU1“ sind mindestens 2.500 m² der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stö- ren zu verwenden. In dem Teilgebiet des MU mit der Bezeichnung „MU2“ sind mindestens 8.000 m² der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stö- ren, zu verwenden, wobei davon in den mit „(F)“ bezeichneten Bereichen mindestens 2.000 m2 Geschossfläche für Handwerksbetriebe zu verwenden sind. Weitere 350 m² der Geschossfläche im Teilgebiet des MU mit der Bezeichnung „MU2“ sind für soziale, kulturelle und andere Einrich- tungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zu verwenden. Im MU sind auch Handwerksbe- triebe wie z.B. Tischlereien (und weitere holzverarbeitende Gewerke), Kfz-Werkstätten, Metall- baubetriebe (und weitere metallverarbeitende Gewerke) und Glaser zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören.
2. In dem mit „(E)“ bezeichneten Bereich des MU ist gemäß § 6a Abs. 4 Nummer 1 Baunutzungs- verordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) in den Erdge- schossen an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig.
3. Im MU sind Bordelle und bordellartige Betriebe und Wettannahmestellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen) und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Tankstellen sind gemäß § 6a Absatz 3 BauNVO im Plangebiet nicht zulässig.
4. Im MU sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. In dem Teilbereich des MU mit der Bezeichnung
„MU2“ können in den mit „(E)“ bezeichneten Bereichen Ausnahmen für Verkaufsstätten zugelas- sen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Ver- kaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Be- triebs beträgt. In den weiteren Bereichen des „MU2“ können in den Erdgeschossen an der Stra- ßenseite Ausnahmen für Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, zugelassen werden.
5. In den mit „(d1)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäu- dehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 2,5 m zulässig, sofern sie um mindestens 2,5 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt er- richtet werden. In den mit „(d2)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festge- setzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu
4 m zulässig, sofern sie um mindestens 4 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zu- rückgesetzt errichtet werden.
6. Im MU sind Stellplätze nur innerhalb von Gebäuden oder in den zeichnerisch festgesetzten Flä- chen zulässig.
7. Im MU kann eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Kronen- und Wurzelbereiche zu erhaltender Bäume und Gehölze nicht beeinträchtigt werden. Bei Vordächern, Balkonen und Erkern dürfen die Überschreitungen bei den nach Nor- den, Westen und Osten gerichteten Fassaden insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand betragen und bei den mit „(B)“ gekennzeichneten Fassaden insgesamt nicht mehr als zwei Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand betragen. Terrassen, Vordächer, Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.
8. Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham- burg (FHH) zur Nutzung als allgemein zugänglichem Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
9. Im MU sind die Fassaden von Wohngebäuden in hellen, sandsteinfarbenen Farbtönen und die Fassaden von gewerblich genutzten Gebäuden in dunkelroten Farbtönen jeweils als Vollklinker- mauerwerk zu gestalten. Für die in der Planzeichnung mit einer Gebäudehöhe von maximal 23 m über Normalhöhennull (üNHN) bezeichneten Gebäudeteile gilt, dass das oberste Geschoss mit einer abweichenden Fassadenmaterialität und -farbgebung gestaltet werden darf. Eine abwei- chende Fassadenmaterialität und –farbgebung ist auch für die zu den mit „(i)“ gekennzeichneten Innenhöfen gerichteten Fassaden zulässig.
10. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist je volle 200 m² ein Laubbaum zu pflanzen.
11. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu ver- wenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für jeden zu pflanzenden Baum ist im unmittelbaren Bereich seines Stammes eine offene Bodenfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Abweichend davon kann diese Fläche weniger als 12 m² betragen, sofern bau- liche Maßnahmen eine vitale Wurzelentwicklung gewährleisten.
12. Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Bäume und Sträucher sind diese mit standortge- rechten, einheimischen Laubgehölzen so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleibt.
13. Im MU sind die Dachflächen der Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu ei- ner Neigung von 20 Grad herzustellen und mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelba-
Entwurf zur Öffentlichen Auslegung Seite 5 von 5 ren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Belichtung, Be- und Entlüftung oder für technische Anlagen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder An- lagen für Photovoltaik, auf maximal 30 vom Hundert der Dachfläche.
14. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Ter- rassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu mindestens 50 vom Hundert mit Gehölzen, Stauden und Gräsern zu begrünen. Für Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substratauf- baus mindestens 1 m betragen.
15. Im Bereich des Flurstücks 2083 ist an einer geeigneten Gebäudefassade ein Kolonie-Nistkasten für Haussperlinge anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
16. Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absen- kung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.
17. Auf den nicht unterbauten privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrü- nenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengitter- steine) herzustellen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.