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Vertrag. zwischen. Freie und Hansestadt Hamburg. vertreten durch

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Vertrag

zwischen

Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch

Bezirksamt Eimsbüttel Fachamt Bauprüfung

Grindelberg 62-66, 20144 Hamburg

- im nachstehenden Text „Stadt Hamburg“ genannt - und

- im nachstehenden Text "Bauherren" genannt -

Präambel

Die Bauherren sind Eigentümer der Flurstücke 5606 und 5612 der Gemarkung Eimsbüttel in der Eimsbütteler Chaussee. Das Flurstück 5606 ist zurzeit mit einem 3-geschossigen Vor- derhaus sowie zwei 3-geschossigen Terrassenhaushälften, das Flurstück 5612 mit einem 3- geschossigen Vorderhaus bebaut (Anlage 1).

Die Bauherren planen auf einer Teilfläche des Flurstückes 5606 sowie auf dem Flurstück 5612 die Errichtung eines 6-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses.

Weiterhin planen die Bauherren auf dem Grundstück Eimsbütteler Chaussee 52b (Flurstück 5606) den Abbruch einer Terrassenhaushälfte und deren Neubau sowie damit einhergehend die Modernisierung der vorhandenen zweiten Terrassenhaushälfte (Eimsbütteler Chaussee 52c).

Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Durchführungsplans D380 (Anlage 2) sowie der Sozialen Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd vom 18. Juli 2014, veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 29. Juli 2014 (Anlage 3).

§1

Vertragsgegenstand

(1) Die Bauherren haben bei der Stadt Hamburg folgende Anträge zum Zwecke der Neube- bauung der in der Präambel genannten Flurstücke gestellt:

Gz.: E/WBZ2/01070/2015 Eimsbütteler Chaussee 52b

Abbruch einer dreigeschossigen Terrassenhaushälfte Gz.: EA/VBZ2/00716/2015 Eimsbütteler Chaussee 52b / 52c

Neubau eines Terrassenhauses (6 WE) und Dachgeschossausbau + Modernisierung eines

(2)

Gz.: E/WBZ2/02908/2014 Eimsbütteler Chaussee 52a / 54 Neubau eines Gebäudes mit 19WE, 2 Büro- und 2 Gewerbeeinheiten

(2) Nach geltendem Planrecht ist eine 4-geschossige Bebauung zulässig. Die Bauherren beantragen jedoch eine 6-geschossige Bebauung. Im Rahmen der laufenden Baugenehmi- gungsverfahren ist daher eine Befreiung für zwei Vollgeschosse (6 Wohnungen) notwendig.

Mit diesem Vertrag sollen die Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 31 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Vermietung von Wohnungen an Berechtigte des 2.

Förderweges gemäß Förderrichtlinien der Investitions- und Förderbank (IFB) geschaffen werden.

Dieser Vertrag wird Bestandteil/ Bedingung der jeweiligen Baugenehmigung.

§2

Bestandteile des Vertrages

Anlage 1: Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 04.02.2015 Anlage 2: Planzeichnung zum Durchführungsplan D380

Anlage 3: Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd vom 18. Juli 2014 Anlage 4: Lageplan zum Bauantrag Gz.: EA/VBZ2/02908/2014 vom 09.06.2015 Anlage 5: Lageplan zum Abbruchantrag Gz.: EA/VBZ2/01070/2015 vom 21.04.2015 Anlage 6: Lageplan zum Bauantrag Gz.: EA/VBZ2/00716/2015 vom 09.03.2015

§3

Pflichten der Bauherren

(1) Die Bauherren verpflichten sich, in dem Neubau des Wohn- und Geschäftshauses (Ge- schäftszeichen E/WBZ2/02908/2014 des Baugenehmigungsverfahrens) sechs Wohnungen für die Dauer von neun Jahren nach Innutzungnahme zu einem Preis entsprechend der zu diesem Zeitpunkt zulässigen anfänglichen Nettokaltmiete der Förderrichtlinien des 2. För- derwegs der IFB zu vermieten. Die Bauherren verpflichten sich nur solche Mieterhöhungen vorzunehmen, die den Regelungen der Förderrichtlinie der IFB über Mieterhöhungen des 2.

Förderweges entsprechen.

(2) Die Bauherren verpflichten sich, die Mietverträge der in Absatz 1 genannten sechs Woh- nungen der Stadt Hamburg spätestens zwölf Monate nach Erstvermietung vorzulegen. Die Vorlagepflicht der Mietverträge ist gegenüber der Stadt Hamburg für die in Absatz 1 genann- ten Wohnungen jährlich bis zum Ende der neunjährigen Frist zu erfüllen.

(3) Nach geltendem Planrecht ist der Neubau der Terrassenhaushälfte nicht zulässig. Die notwendige Befreiung wird unter der Bedingung erteilt werden, dass nach Errichtung des in der Präambel genannten Neubaus der Terrassenhaushälfte, Geschäftszeichen EA/VBZ2/00716/2015 des Baugenehmigungsverfahrens, für diese sechs Wohneinheiten für die Dauer der Gültigkeit der Sozialen Erhaltungsverordnung (Anlage 3) keine Abgeschlos- senheitsbescheinigung beantragt und kein Antrag auf Begründung von Wohnungseigentum gestellt wird

(3)

§4

Pflichten der Stadt Hamburg

(1) Die Stadt Hamburg verpflichtet sich, den Bauantrag (Planzeichnung Anlage 4) Gz.:

EAA/BZ2/02908/2014 unter Berücksichtigung und vorbehaltlich der zu prüfenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften, positiv zu bescheiden.

(2) Die Stadt Hamburg verpflichtet sich weiterhin, den Abbruchantrag Gz.:

EAA/BZ2/01070/2015 (Planzeichnung Anlage 5), unter Berücksichtigung und vorbehaltlich der zu prüfenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften, positiv zu bescheiden.

(3) Die Stadt Hamburg verpflichtet sich ebenfalls, den Bauantrag, Gz.: EA/VBZ2/00716/2015 (Planzeichnung Anlage 6) unter Berücksichtigung und vorbehaltlich der zu prüfenden öffent- lich-rechtlichen Vorschriften, positiv zu bescheiden.

(1) Verletzen die Bauherren eine der ihr nach § 2 dieses Vertrages obliegenden Pflichten, ist die Stadt Hamburg berechtigt, jeweils nach schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer an- gemessenen Frist, folgende Vertragsstrafe zu fordern:

a. Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 3 (1) dieses Vertrages, die betroffenen Woh- nungen analog den Förderrichtlinien des 2. Förderweges der IFB zu vermieten, in Höhe von bis zu 50.000,- € je Wohnung,

b. Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 3 (3) dieses Vertrages, keine Abgeschlos- senheitsbescheinigung zu beantragen und kein Wohneigentum zu begründen, in Hö- he von bis zu 50.000,- € je Wohnung.

(2) Die Höhe der im Einzelfall verwirkten Teilvertragsstrafe bestimmt die Stadt Hamburg nach der Schwere des Vertragsverstoßes, insbesondere nach dem Maß der Beeinträchti- gung des öffentlichen Interesses und etwaigen durch den Vertragsverstoß erzielten Vortei- len, nach billigem Ermessen. Wird das vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung fortge- setzt, kann die Vertragsstrafe wiederholt werden.

(3) Die Bauherren unterwerfen sich hinsichtlich der vereinbarten Vertragsstrafe der soforti- gen Vollstreckung nach Maßgabe des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.03.1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 79, 136) in der je- weils geltenden Fassung.

Die Vertragsparteien werden Vertragsinhalte oder Teile daraus nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass die Vertragsparteien aus rechtlichen Gründen hierzu verpflichtet sind oder die jeweils andere Partei der Weitergabe von Informationen zuvor zugestimmt hat.

§5 Vertragsstrafen

§6 Vertraulichkeit

(4)

§7

Veräußerung von Grundstücken/Rechtsnachfolge

(1) Die Bauherren verpflichten sich, die Bindungen und Pflichten aus diesem öffentlich- rechtlichen Vertrag bei einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung ihres Grundstücks mit Weitergabeverpflichtung auf den oder die neuen Eigentümer zu übertragen und diese für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Die Verpflichtung ist der Stadt Hamburg in schriftlicher Form unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Bauherren haften der Stadt Hamburg für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen neben einem etwaigen Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner, soweit die Stadt Hamburg sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt.

(3) Die Stadt Hamburg wird die Bauherren aus ihrer Haftung entlassen, soweit die Stadt Hamburg nicht berechtigte Gründe gegen die Person des Rechtsnachfolgers geltend macht und diese sich verpflichtet, den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Im Hinblick auf § 10 Absatz 2 HmbTG vereinbaren die Parteien:

Dieser Vertrag wird erst einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Informationsregister wirksam. Die Stadt Hamburg kann binnen dieses Monats nach Veröffentlichung des Vertrags im Informationsregister vom Vertrag zurücktreten, wenn der Stadt Hamburg Tatsachen be- kannt werden, die sie, wären sie schon zuvor bekannt gewesen, dazu veranlasst hätten, ei- nen solchen Vertrag nicht zu schließen, und ein Festhalten am Vertrag für die Stadt Ham- burg unzumutbar ist.

(2) Dieser Vertrag wird nach Maßgabe der Vorschriften des Hamburgischen Transparenzge- setzes (HmbTG) im Informationsregister veröffentlicht werden. Zudem kann er Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein.

(3) Den Bauherren ist bekannt, dass eine Veröffentlichung dieses Vertrages gegenüber Drit- ten im Rahmen des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß HmbTG durch die Stadt Hamburg, Bezirksamt Eimsbüttel, ohne besondere Zustimmung der Bauherren bzw.

der von ihr beauftragten Dritten und ohne zusätzliche Kosten auf alle Nutzungsarten möglich ist. Die Leistungen und Dokumentationen der Bauherren sind durch diese so vorzubereiten, dass keine vertraulichen und unternehmensinterne Daten, die persönliche Belange berühren, erkennbar sind.

(4) Die Bauherren sind gemäß § 7 Abs. 3 HmbTG verpflichtet, die Dokumente in geeigneter Form zu kennzeichnen, welche nach ihrer Einschätzung Betriebs- und Geschäftsgeheimnis- se enthalten und dies gegebenenfalls zu begründen. Für durch die Verletzung eines Be- triebs- oder Geschäftsgeheimnisses bei der Veröffentlichung im Informationsregister oder Herausgabe auf Antrag nach dem HmbTG entstehende Schäden haftet die Stadt Hamburg nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Die Stadt Hamburg verpflichtet sich, den Vertrag unmittelbar nach der Beurkundung in das Informationsregister zu stellen und den Bauherren den Fristablauf von einem Monat un- verzüglich mitzuteilen.

§8

Veröffentlichungen und Auskunftsersuchen nach den Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes

(5)

§9

Kostenübernahmeverpflichtung der Bauherren

(1) Für den in Zusammenhang mit der Erarbeitung und Durchführung dieses Vertrages ent- standenen bzw. entstehenden Verwaltungsaufwand werden die Bauherren einen Monat nach Vertragsunterzeichnung an die Stadt Hamburg einen einmaligen Betrag in Höhe von

zahlen. Der genannte Betrag ist nach Aufforderung durch die Stadt Hamburg fällig. Die Bau- herren erhalten hierüber eine gesonderte Zahlungsaufforderung.

(1) Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch für we- sentliche oder grundlegende Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem rechtlich gewollten Ergebnis und dem wirtschaftlich erstrebten Erfolg am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Lücke haben sollte.

Die Bauherren erklären, dass sie weder nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeiten noch Kurse und/ oder Seminare nach der Technologie von L. Ron Hubbard besuchen.

2.160,- Euro

- in Worten: zweitausendeinhundertsechzig Euro -

§10

Schlussbestimmungen

§11

Erklärung der Bauherren

Hamburg, den Für die Stadt Hamburg:

Hamburg, den Für die Bauherren:

Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt

Rechtsamt

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