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Amtsblartt für den
Landkreis Havelland
Beschlüsse des 32. Kreistages l{avelland vom 16.06.1997
441197 Ncubesetzung derAu{tichtsrats-" Verwal- tungsrats- und Beiratsrnitglieder in den kreis- eigenen/kreisbeteil i gten Gesellschaften 442197 Verstärkte Kontrolltätigkeit ar"rf Baustellen
im Landkreis Havelland
443197 Abberufung eines stellveriretenden Kreis- brandmeisters
Neuberufung des Stellvertreters des Kreis- wahlleiters für die Kornmunalwahl Schaffung von Beamtenstellen Rahmenstellenzahlen per 0l .01 . I 998
Bestellung des Stellvertreters eines N'{itglieds der personalvertretungsrechtliclren Ilini- gungsstelle
448197 Ergänzung zur allgerneinen Gebühren- satzung des Landkreises Havelland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren 449197 Antrag der Gemeinde Brie'selang auf Üb.-r-
tragung der Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abfüllen auf die Ge meinde 450197 Antrag der Gemeinde Bredow auf Übertra- gung der Aulgabe des Einsarnmelns und Be- förderns von Abfiillen auf die Gemeinde 451197 Naturpark,,Westhavelland" - Kreistagsbe-
schluß Nr. 012/94
452197 Ordnungsbehördliche Verordnungzum Schutz der Bienenbelegstelle Ilohenheide 453197 Sicherung des Wissenschafisstandortes
Paulinenaue
454197 Verbot der Tlansporte von lebendem Schlachtvieh über weite Entf'ernur.rgen 455197 Aufstufung der Verbindr"rngsstraße voll
Milorv (L96) bis zur Landesgtenze Sachsen- Anhalt ab 0l .01 . 1998 zur Kreisstraße Bau der Havelbrücke bei Strociehne Neubau der Havelbrücke bei Strodehne K r e i s e n t w i c k I u n g s k o n z e p t i o n
Nutzungs- und Gebührenordnung des Schul- landheimes,,Osthavelland" Scl-riinwalde Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreis- bibliothek Havelland
461197 Förderrichtlinie des Landkreises f{avelland zur Projektförderung von Kultur und Kunst 462197 Errichtung von Bildungsgängen arn
Oberstufenzentrurn Havel land 441t97
445t97 446t97 447 t97
456t97 457197 458t97 459t97 460t97
Jahrgang 4 Ratheno% den 13. 08. 1997 Nr. 10
463197 Rahmenvereinbarung zum Kreiskulturhaus sowie zur Mehrfachsporthalle in der Stadt Rathenow
464197 Erhaltung der pädiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern
- Bekanntmaclrung und Genehmigung der öffent l i c h - r e c h t l i c h e n V e r e i n b a r u n g z u r Ü b e r t r a g u n g der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen Landschaftsplanes auf das Arnt Nauen-Land
- Bekanntmachung und Genehmigung der öfTent- lich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemein- samen Flächennutzungsplanes auf einen Planungs- verband zwischen den Gerneinden Groß Behnitz.
Klein Behnitz. Markee und Wachow
- Bekanntmachung und Genehmigung der öffent- l i c h - r e c h t l i c h e n V e l e i n b a r u n g z u r Ü b e r t r a g u n g d e r Planungshoheit ftir die Aufstellung eines gemein- samen Flächennutzungsplanes auf einen Planungs- verband zwischen den Gemeinden Berge, Lietzow, Retzow, Ribbeck und Selbelang.
- Bekanntmachung und Genehmigung der öffent- lich-rechtlichen Vereinbarung zur Überlragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemein- samen Flächennutzungsplanes auf einen Planungs- verband zwischen den Gerneinden Bergerdamm, Börnicke, Grünefeld, Kienberg und Tietzow - öffentliche Bekanntmachung - Bürgenneister-wahl
in I-lohennauen
- Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes bezüg- lich der Beseitigung von Tierkörpern. Tierkörper- teilen und tierischen Erzeugnissen
- Bestimmung des Probenehmers für Boden und Klärschlarnm
- Ileschluß des Sonderkreistages vom 10.01.1997 - F.rganzung zur Anderung der Abfatlsatzung des
Landkreises Havelland
Anlagen:
l. Beamtenstellen
2 . R a h m e n s t e l l e n z a h l e n p e r 0 l . 0 1 . 1 9 9 8
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Seite 45 Amtsblatt für den Landkreis Havelland Beschluß-Nr. 441197
Neubesetzung der Aufsichtsrats-o Verwaltungsrats- und Beiratsmitglieder in den kreiseigenen/kreis- beteiligten Gesellschaften
Der Kreistag beschließt,
1. daß für die Gesellschaften Kinder- und Jugend- wohnheime Rathenow gGmbH und Medizinische Ein- richtungsgesellschaft mbH die zur Zeit bestellten und sich gegenwärtig in den Verwaltungsräten befindlichen Vertreter bestätigt werden.
Kinder- und Jugendheime Rathenow gGmbH Frau Angelika Krüger-Leißner Frau Inge Spremberg
Frau Kerstin Ulbricht-Wegwerth Medizinische Einrichtungsgesellschaft mbH
Herrn Dr. Dietrich Hampel Frau Dr. Marion Beyer
2. die Mitglieder des Beirates Gesundheitszentrum Verwaltungs GmbH nach Zeitablauf der Bestelluns abzuberufen und wie folst neu zu bestellen:
Herrn Robert Heller Herrn Guido Speer Frau Dr. Marion Beyer Frau Christel Lonke
3. die Mitglieder des Verwaltungsrates der Pflegehei me Rathenow gGmbll abzuberufen und folgende Mitglieder neu zu bestellen:
Herrn Manfred Lendt Herrn Horst Schwenzer Frau Karin Dietze Herrn Dr. Klaus Jahnke
die Mitglieder des Verwaltungsrates der Rathenower Werkstätten gGmbH abzuberufen und folgende Mitglieder neu zu bestellen:
Herrn Manfred Lendt Herrn Jürgen Sebastian Herrn Bernd Topp Herrn Dieter Dombrowski
das in den Aufsichtsrat der Entwicklungsgesell- schaft ftir die Stadt Nauen mbH delegierte Mitglied abzuberufen und dafür
Herrn Joachim Hanisch neu zu bestellen.
die Mitslieder des Auf'sichtsrates der Havelbus 4 .
5 .
6 .
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Verkehrsgesellschaft mbH mit Ablauf der Amtszeit (September 1997) abzuberufen und für die nächste Amtsperiode folgende Mitglieder neu zu bestellen:
Herrn Burkhard Exner Herrn Lage
die Mitglieder des Aufsichtsrates der Havelländi- schen Verkehrsgesellschaft mbH Rathenow mit Ablauf der Amtszeit (April 1997) abzuberufen und für die neue Amtsperiode folgende Mitglieder neu zu bestellen:
Frau Heidrun Wobeser Frau Sybille Heling
das Mitglied des Aufsichtsrates der Osthavellän- dischen Eisenbahn Berlin-Spandau AG abzuberufen und daflir
Herrn Burkhard Exner neu zu bestellen.
9. für den Aufsichtsrat (Bildung nach Gesellschaf- terbes chluß mö glich)der Arbeitsforderungs ge s el I - schaft Premnitz mbH erstmalig folgende Mitglieder zu bestellen:
Henn Peter Weisner Herrn Gerhard Thierbach
10. fiir den Aufsichtsrat der Havelländischen Abfall- wirts chafts gesel I schaft mbH erstmal i g fol gende Mitglieder zu bestellen:
Herrn Dr. Henning Kellner Herrn Bernhard Buck
1 1. für den Beirat der Technologie und Gründerzentrum Havelland GmbH erstmalig folgende Mitglieder zu bestellen:
Herrn Peter Poschmann Herrn Jürgen Wandke
Der Kreistag möge zustimme nd z.ur Kenntnis nehmen daß
12. die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates fär die Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH Paaren vorläufig zurückgestellt wird, da Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen an Tierzuchtverbände beabsichtigt wird und die Anzahl der Sitze mit den aufzunehmenden Neu-
gesellschaften abgestimmt werden muß.
13. fär den Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg ge- mäß Artikel 7 des Konsortialvertrages der Hauptverwaltungsbeamte zu entsenden ist und die 8 .
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Bestellune des Landrates am 16.12.1996 erfolste.
14.in der Rathenower Arbeitsförderungs- und
aualifizierungsgesellschaft mbH und in der Kurmär- kischen Kleinsiedlung GmbH Berlin der Landkreis , Havelland keinen Sitz im Aufsichtsrathat, folglich
ist eine Bestellung eines Mitgliedes nicht erforder- lich.
Beschluß-Nr. 442197
Verstärkte Kontrolttätigkeit auf Baustellen im Land- kreis Havelland
- Schwarzarbeitskontrolle/Aufbau einer Arbeitsgruppe
Der Kreistag beschließt,
daß der Landrat in seinen Bemühungen unterstützt wird, e i n e A r b e i t s g r u p p e , o B a u s t e l l e n k o n t r o l l e g e g e n t? Schwarzarbeit" aufzubauen, die im Amt fürWirtschafts-
fürderung angesiedelt ist. Zusätzlich sollen die örtlichen , Ordnungsbehörden der Städte und Amter des Landkrei- , ses, entsprechend Ihrer Zuständigkeit, in die Arbeits- gruppe einbezogen werden. Durch den verstärkten Perso- , naleinsatz soll die Intensität der Kontrolle von Baustellen r im Landkreis Havelland aussebaut werclen.
j
. Die SPD-Fraktion schlägt vor, daß pro Amt/Stadt . ieweils ein zuständiger Mitarbeiter der örtlichen i Ordnungsbehörde für diese Arbeitsgruppe abgestellt
, wird.
I Der Vorsitzende des Kreistages Havelland wird gebeten, : den Beschluß des Kreistages den Amtsdirektoren und
Bürgermeistern des Landkreises Havelland zur Kenntnis zu geben.
b
Beschluß -Nr. 413197 Abberufung eines stellvertretenden
Kreisbrandmeisters
Der Kreistag beschließt,
daß Rainer Lemmler mit Wirkuns vom 01.07.1997 von der Funktion des
stellvertretenden Kreisbrandmeisters des Landkreises Havelland
entbunden wird. Mit gleichem Datum endet das Ehren- beamtenverhältnis mit dem Landkreis Havelland.
In Anlehnung an S I Abs. 2 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale fiir Kreisbrandmeister und deren Stellveftreter gewährt der Landkreis nach Maßgabe des Haushaltes den stell- vertretenden Kreisbrandmei stern eine Aufwandsent- schädigung von 120,00 DM pro Monat.
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Beschluß-Nr. 444197 Neuberufung des Stellvertreters des Kreiswahlleiters für die Kommunalwahl Der Kreistag beschließt, daß
Frau Kerstin Ulbricht-Wegwerth,
Beamtin im gehobenen Dienst im Sachgebiet Kommu- nalaufsicht des Landkreises Havelland, gemäß ö 15 Abs.
I BbgKWahlG zur Stellvertreterin des Kreiswahlleiters für die Kommunalwahl berufen wird.
Beschluß-Nr. 445197 Schaffung von Beamtenstellen
Der Kreistag beschließt die Umwandlung von 24 An- gestelltenstellen in Beamtenstellen entsprechend der An- lage I in Anlehnung an den Beschluß des Kreistages N r . 3 5 4 1 9 6 v o m 0 9 . 0 9 . 1 9 9 6 .
Beschluß-Nr. 446197
Rahmenstellenzahlen per 01.01.1998 Der Kreistag beschließt die Rahmenstellenzahlen ent- sprechend der Anlage 2 für die Verwaltung des Land- k r e i s e s H a v e l l a n d p e r 0 1 . 0 1 . 1 9 9 8 .
Beschluß -Nr. 447 197
Bestellung des Stellvertreters eines Mitglieds der personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle Der Kreistag beschließt, aufgrund des Ausscheidens eines Vertreters der Einigungsstelle
Herrn Jörg Grigoleit als neuen Stellvertreter zu bestellen.
Seite 47 Amtsblatt fiir den Landkreis Havelland Beschluß-Nr. 448/97
Ergänzung zvr allgemeinen Gebührensatzung des Landkreises Havelland über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren (2. Satzungsänderung)
Der Kreistag beschließt die Anderungen der Gebühren- satzung des Landkreises Havelland / Gebühren- verzeichnis.
Anderungssatzung Artikel I
Aufgrund $ 5 i.V.m. $ 29 Abs. 2Pkt.9 LKrO des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 und aufgrund der $$ 1,4, 5, 6 des KAG des Landes Brandenburg vom 27.06.1991 hat der Kreistag des Landkreises Havelland in seiner Sitzung am 16.06. 1997 folgende 2. Anderung der Allge- meinen Gebührensatzuns beschlossen:
Artikel 2
Die Anlage zu $ 2, Abs. 1, Satz I der Allgemeinen Gebührensatzung des Landkreises Havelland wird wie folgt geändert:
l. Der Punkt 4.5. wird wie folst neu formuliert:
Genehmigungen bzw. Versagungen nach der Zweckentfremdungsverbots- verordnung des Landes Brandenburg
20,00 bis 200,00 DM
Die Selbstkosten, die bei der Abgabe von Verdingungs- unterlagen an die Bewerber bei öffentlichen Ausschrei- bungen von Bauleistungen gemäß $ 20 Nr. I VOB/A und bei öffentlichen Ausschreibungen ftir Lieferungen und Leistungen (VOL) als Entschädigung gefordert werden dürfen, sind in der nachstehenden Tabelle angegeben:
Anzahl des LV
Blattzahl der einzelnen LV
Blattzahl insgesamt
Selbst- kostenpreis aufgerundet
2 2 2 2 2
25 5 0 1 0 0 1 5 0 2s0
2 x 2 5 2 x 5 0 2 x 1 0 0 2 x 1 5 0 2 x250
15,00 DM 20,00 DM 25,00 DM 35,00 DM 50.00 DM
Diese Richtwerte der Tabelle setzen voraus, daß das Leistungsverzeichnis in doppelter Ausfertigung an die
Bewerber abgegeben wird.
Die Richtwerte enthalten die Kosten für die Vervielftilti- gung und Porto.
Werden den Verdingungsunterlagen Zeichnungen beigefiigt, betragen die Mehrkosten je A0-Kopie
6,00 DM.
Die Mehrkosten für den Versand von Datenträgern (Disketten) betragen pro Shick
3,00 DM.
Hinweis:
Die Selbstkostenpreise sollen 1 x jährlich auf Preisbasis des Vorjahres überprüft und evtl. neu festgelegt werden.
2. Der Pkt. 12 wird wie folgt geändert:
Prüfung der Jahresrechnung in Amtern, Städten und Gemeinden gem. $ 113 (1) und 114 (3) der
Gemeindeordnung pro Stund e 77,00 DM I zuzij;glich: Berechnung der tatsächlichen
Reisekosten nach BAT/O.
Artikel 3
Vorstehende Anderungssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichuns im Amtsblatt in Kraft.
Rathenow, d. 16.06.1997
Dr. Burkhard Schröder Peter Weisner
Landrat Vorsitzender des
Kreistases
4
Beschluß-Nr. 449197
Antrag der Gemeinde Brieselang auf Übertragung der Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abftillen auf die Gemeinde
Der Kreistag beschließt, daß der Antrag der Gemeinde Brieselang - vertreten durch das Amt Brieselang- vom 26.02.1996 darauf, daß ihr als Gemeinde die Aufgabe des Einsammelns und Befürderns von Abfällen, die in ihrem Gebiet anfallen, nach $ 3 Abs. 2 Satz I Landesabfall- vorschaltgesetz übertragen wird, abgelehnt wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, gegenüber der Gemein- de einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.
b
Beschluß-Nr. 450/97
Antrag der Gemeinde Bredow auf Übertragung der Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abfäl- len auf die Gemeinde
Der Kreistag beschließt, daß der Antrag der Gemeinde Bredow - vertreten durch das Amt Brieselang- vom 26.02.1996 darauf, daß ihr als Gemeinde die Aufgabe des Einsammelns und Befürderns von Abf;ällen, die in ihrem Gebiet anfallen, nach g 3 Abs. 2 Satz 1 Landesabfall- vorschaltgesetz übertragen wird, abgelehnt wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, gegenüber der Gemein- de einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.
Beschluß-Nr. 451/97 Naturpark,,Westhavelland"
Kreistagsbeschluß Nr. 012/94 Der Kreistag beschließt, den geplanten Naturpark ,,Westhavel1and" zu befürworten und zu unterstützen.
Der Kreistagsvorsitzende und der Landrat werden beauftragt, beim Minister für Urnwelt, Naturschutz und Raumordnung, Herrn Matthias Platzeck, die
Ausrufung des Naturparkes und seine Bekanntmachung zu beantrasen.
Beschluß-Nr. 452197 Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle Hohenheide
Der Kreistag beschließt die ordnungsbehördliche Ver- ordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle Hohenheide.
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle Hohenheide
Auf der Grundlage der gö 13 Abs. I und 26 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs- behörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13.
Dezember 1991 (GVBI. S. 636; geändert durch Arr. 6 d.
KommVerf. v. 15.10.1993, GVBI. I S. 398 und durch A t . 1 d . A u f g S i c h G v . 2 9 . 1 1 . 1 9 9 3 , c V B l . I S . 4 9 4 , u . durch Art. 8 cl. 1. Bbg FRG v. 30.06.1994. GVBI. I S. 230 und dem $ 3 Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz vom 08.01 .1996, GVBI. I Nr. I Seite 3 beschließt der Kreistag am 16.06.1991 fij'r das Gebiet des Landkreises Havel- land:
b
L-
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2.
J .
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$ 1 Geltunesbereich
Die Verordnung gilt für die im Bereich des Landkrei- ses Havelland gelegene Bienenbelegstelle Hohen- heide.
ö 2 Schutzbereich
Um die Bienenbelegstelle ist ein linienbereinigter Schutzbereich mit einem Radius von l0 km zu bilden.
Innerhalb des Schutzbereiches dürfen außer den Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft entsprechen.
Die vorübergehende Aufstellung von Bienen- völkern in diesem Schutzbereich bedarf für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde, vor der Entscheidung sind der Amtstierarzt und der Landesimkerverband zu hören. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Zweck dieses Gesetzes gefährdet würde oder die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienen- krankheiten besteht.
$ 3
Schutzbereichssebiet
l. lm 10 km-Radius der Bienenbelegstelle Hohenheide liegen folgende Gemeinden:
Böhne Buckow Bützer Döberitz (tlw) Göttlin (tlw) Großwudicke Yieritz
Milow Mögelin Premnitz Rathenow (tlw) Schmetzdorf Steckelsdorf Zollchow
$ 4
Grenzf-estsetzuns
Die westliche und südliche Grenze ist die Landesgrenze Brandenburg zu Sachsen-Anhalt. Im Norden folgt die Grenze dem Waldweg ausgehend von der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt aus Richtung Übungsplatz bis zurn Orlseingang Göttlin, umgeht die Ortschaft südlich und trifft östlich Göttlin auf die Havel.
Seite 49 Arntsblatt für den Landkreis Havelland Die östliche BegrenzuLng folgt der Havel bis Rathenow, dem Flußarm durch die Innenstadt und weiter bis hinter den Holzhof im Süden von Rathenow. Dort quert sie die B 102 und folgt der Straße nach Grünaue und weiter bis Königshütte der Waldgrenze. Ab Königshütte bis zum Gelände des ehernaligen Chemiefaserwerkes bildet die Trasse der 110 KV-Leitung die Begrenzung.
Das ehemalige Chemiefaserwerk Premnitz wird an des- sen Begrenzung umgangen und die B 102 zwischen Rathenow und Döberitz gequert. Sie schließt in direkter Verbindung an die Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bei Marquede an.
l ) Zuständigkeit
Für die Kontrolle der in $ 2 dieser Verordnung bestimrn- ten Maßnahmen und die Verfolgung und Ahndung ent- sprechender Ordn ungswidri gkeiten i st die Krei sordnungs- behörde zuständig.
$ 6
O r d n u n g s w i d r i g k e i t
1. Ordnungswidrig irn Sinne des $ 4 Bbg. BienG handelt, wer gegen die im $ 2 dieser Verordnung bestimrnten Maßnahrnen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 20 000,00 Deutsche Mark geahndet werden.
$ 7
Inkrafttreten
Die vorstehende Verordnung tritt 1 Woche nach detn Tag ihrer Verkündung in Kraft.
$ 8
A ußerkraftsetzung
Die Verordnung zurn Schutz der Bienenbelegstelle vom 17.06.1996 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung au- ßer Kraft.
Rathenow" den 16.06.1997
Dr. B. Schröder Landrat
P . W e i s n e r Vorsitzender des Kreistages
Beschluß-Nr. 453/97
Sicherung des Wissenschaftsstandortes Paulinenaue
Der Kreistag beschließt, daß der Kreistagsvor-sitzende und der Landrat beauftragt werden, sich bei der Landes- regierung für den Erhalt und eine rnög-liche Erweiterung des Wisschenschaftsstandortes Paulinenaue einzusetzen.
Auch die Landtagsabgeordneten werden gebeten, sich dementsprechend zu engagieren.
Beschluß-Nr. 454197
Verbot der Transporte von lebendem Schlachtvieh über weite Entfernungen
Der Kreistag verurteilt Transporte von lebendem Schlacht- vieh über weite Entfernungen und setzt sich für deren Verbot ein.
Der Kreistag fordert die Landesregierung und die Land- tagsabgeordneten zu entsprechenden lnitiativen auf.
Beschluß-Nr. 455/97
Aufstufung der Verbindungsstraße von Milow (L 96) bis zur Landesgrenze Sachsen-Anhalt ab
0 1 . 0 1 . 1 9 9 8 z u r K r e i s s t r a ß e
Der Kreistag beschließt, daß die Gemeindestraße von Milow bis zur l,andesgrenze Sachsen-Anhalt zur Kreis- straße aufsestuft wird.
Beschluß-Nr. 456/97 Bau der Havelbrücke bei Strodehne
Der Kreistag beschließt, den Bau der Havelbnicke bei Strodehne als Vorhaben des Landkreises durchzuführen.
Gleichzeitig wird der BeschlufJ
Nr. 389/96 vom I 6.12.1996 ..Brückenbau über die Har,'el rm Zuge der L I 7 bei Strodehne ..." aufge-
hoben.
Der Landrat wird beauftragt, alle dafür notwendigen Schritte zu vollziehen.
Die 1997 benötigten finanziellen Mittel in Höhe vom 350.000,- DM sind mit diesem Beschluß vorab frei- gegeben. Der Landrat wird beauftragt. die Einord- rlung der 350.000,- DM in die Beschlußvorlage zum Nachtrasshaushalt 1997 zu sichern.
(,
I
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Beschluß-Nr. 457197
Neubau der Havelbrücke bei Strodehne Der Kreistag beschließt, daß die Verwaltung beauftragt wird, die Vorbereitung und Realisierung der Investition ,,Neubau der Havelbnicke bei Strodehne" in folsenden Schritten durchzuführen:
1. Übernahme der Bauherrschaft und der späteren Baulastträgerschaft für das Brückenbauwerk 2. Beantragung der Umstufung der Landesstraße
L I7 ab Strodehne, Ortslage Kreuzung bis Landesgrenze (ca. 1,3 km), zur Kreisstraße mit Wirkung vom 01.01 . 1998
3. Abschluß der erforderlichen Vereinbarung mit dem Brandenburgischen Straßenbauamt zur Instand- setzung und Unterhaltung der Straße
4. Einstellen eines l}oÄigenEigenanteils in den 1. Nachtragshaushalt des Landkreises Havelland 1997 in Höhe von 530 TDM (lgg7 kassen- wirksam 350 TDM, VE 1998 180 TDM) zur Cofinanzierung der 1998 zu erwartenden
Fördermittel des MELF - Die Förderzusage erfolgte vorbehaltlich der Zustimmung durch das Ministeri- um des Innern,
5. Falls nach Klärung der Eigentumsverhältnisse erforderlich, Erwerb von Grundstücken im Jahr 1998 zum Bau der Rampen; frnanzielle Siche-
rung im Haushaltsentwurf 1998.
6. Beauftragung der 1997 erforderlichen planungs- phasen I - 4 (HOAI) sowie der Baugrund- untersuchung und der Vermessung zur Errichtung eines Brückenbauwerkes in Stahlbogenkonstruktion mit folgenden
technischen Parametern :
Straßenkategorie A IV (Kreisstraße) Entwurfsgeschw. Ve 70 kmih (mind. 60 km/h) Querschnitt
Bauklasse
RQ 9,5 IV Brückenklasse60i30
Brückenquerschnitt 7,0 m zw. d. Borden + 2 x 2 m K a p p e
I 1,0 m zw. Gesimsaußenkanten 7. Nach der Plangenehmigung I. Quartal 1998
Weiterbeauftragung der erforderlichen
Planungsphasen 5 - 9 (HOAI) incl. der örtlichen Bauüberwachuns.
Beschluß-Nr. 458/97 Kreisentwicklu ngskonzeptio n
Beschluß Nr.373/97
Der Kreistag beschließt, daß bei der Fortschreibung der Kreisentwicklungskonzeption folgende Aussagen berück- sichtigt werden sollten :
l. Im Abschnitt ,,Lokale Zielkonzeption.. (S. 4Sl49) wird folgender Absatz eingefügt:
t,
Um den Wirtschaftsaustausch des engeren Verfl echtungsraumes mit dem äußeren Entwicklungsraum Rechnung zutragen, ist das Verkehrsnetz auf die radiale Verknüpfung über das ,,Havelländische Luch" und dem ."Ländchen Rhinow" abzustimmen. Hierbei ist für die touristi- sche Erschließung die punktuelle Versorgung von Siedlungs-und Wirtschaftsschwerpunkt en zu beach- ten. Unterstützend wird an der zukunftsorientierten Perspektive festgehalten, die S-Bahn-Anbindung bis Nauen und die Regionalbahn-Anbindung bis Paulinenaue zu realisieren, um den Tourismus aus dem engeren Verflechtungsraum soweit wie mög- lich in den äußeren Entwicklungsraum hinein- dirigieren zu können.
2. Der Abschnitt,,4.1.3 Verkehrserschließung', wird im Unterabschnitt,,Zielsetzung" ( S. 5 5 ) ergänzt um : - allgem. Verbindungsstraßen: allgemeine
Verbindungsstraßen verbinden Orte ämter- und gemeindeübergreifend zur touristischen Erschließung.
3. Der Unterabschnitt ,,Luftverkehrsnetz" (S. 58) wird ergänzt um:
Der Standort Bienenfarm ist ein wichtiger Bestandteil der touristischen Entwicklune des ,,Havelländi schen Luch' s".
4. Die Auflistung vorrangiger projekte (S. 56) wird erweitert um:
- Besitzzuordnung und Ausbau des Wirtschafts- we ges B erge -Paul inenaue (KAP- Str aße) zur touristi- schen Entwickluns.
Beschluß-Nr. 459/97
Nutzungs- und Gebührenordnung des Schullandheimes ".Osthavellando.
Schönwalde
Der Kreistag beschließt die 1. Anderung der Nutzungs- u n d G e b ü h r e n o r d n u n g d e s S c h u l l a n d h e i m e s , , O s t - havelland" Schönwalde.
Erste Anderung der Nutzungs- und Gebührenord- nung für das Schullandheim ,,Osthavellandoo Schön- walde
Die Nutzungs- und Gebührenordnung wird wie folgt geändert:
Artikel I Die Präambel entfülIt.
Artikel 2
Das Schullandheim steht vordergründig Schülern und Lehrern aller Schularten aus dem Landkreis Havelland
Seite 5l Amtsblatt für den Landkreis Havelland ganzjährig zur Nutzung offen.Dabei ist hauptsächlich an mehrtägige Projektarbeit bis zur Klassenstufe 6 gedacht.
Darüber hinaus bietet das Schullandheim bei freier Kapa- zität Aufenthalt für obere Klassen und Klassen und Grup- pen aus anderen Landkreisen und Bundesländern.
Dabei wird die Priorität gesetzt, daß Klassen und Grup- pen des Landkreises Havelland bis l.April des laufenden Jahres die Möglichkeit der Anmeldung für das jeweils folgende Schuljahr haben, erst danach werden kreisfremde Klassen/ Gruppen in die Belegung einbezogen.
Die Nutzungszeit beträgt für Klassen ll2 bis 5 Tage (Montag bis Freitag), Ausnahme an gesetzlichen Feierta- gen.
In der schulfreien Zeit (2.T. auch an den Wochenenden) ist die Belegung durch Kinder-, Jugend- und andere Grup- pen möglich.
An den Wochenenden sind die genutzten Räume besen- rein zu hinterlassen. Bei Nichteinhalten dieser Regelung werden die dafür entstandenen Kosten dem Nutzer nach- träglich in Rechnung gestellt.
In Ausnahmefällen können die Räumlichkeiten auch ftir Familienfeiern genutzt werden. Fsür die Endreinigung hat der Nutzer selbst zu sorsen.
Artikel 3
Der $ I Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Mit der Aufenthaltsbestätigung wird die Höhe der anfallenden Gebühren den Klassen- / Gruppenleitern mitgeteilt.
Artikel 4 Der $ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort Erziehungsberechtigter wird durch ,,Personen- sorgeberechti gter" ersetzt.
Gebührenschuldner ist daneben derjenige, der in das Schullandheim aufgenomrnen wtirde, bei Minderjähri- gen deren Personensorgeberechtigter.
Aftikel 5
Der $ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wird der Aufenthalt im Schullandheim abgesagt, so ent- stehen Gebühren wie folgt:
a) bei einer Absage bis zu 6 Wochen vor dem vereinbar- ten Termin fallen keine Gebühren an
b) bei einer Absage bis zu 4 Wochen vor dem vereinbar- ten Termin werden 10 % der Gebühren
gemäß $ 4 (l ) und (2) erhoben
c) bei einer Absage imrerhalb der letzten 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin werden 30 % der Gebühren gemäß $ 4 (l) und (2) erhoben
(4)Eine Absage muß immer schriftlich erfolgen.
Artikel 6
Der $ 4, Absätze 1,2,3 und 4 werden wie folgt geän- dert:
( 1)Die Nutzungsgebühren betragen fiir:
a) Bürger des Landkreises Havelland 13,50 DM / Schüler,Kind / Nacht 15,50 DM / Erwachsener / Nacht
b) Bürger anderer Landkreise / kreisfreien Städte / Bundesländer
15,50 DM / Schüler, Kind / Nacht 17,50 DM i Erwachsener / Nacht
(2)Die Kosten für sonstige Gebühren betragen : Teeküchennutzung 30,00 DM / Tag
Planschbeckennutzung 1,50DM lTaglPerson Fahrradausleihe 1,50 DM lTag / Person
ö (3) Die Kosten für die Verpflegung betragen:
Kinder / Schüler :
Frühstück : 3 , 5 0 D M Mittagessen : 4,00 DM
Abendessen : 4.00 DM
Vollverpflegung : 11,50 DM pro Tag Erwachsene :
Frühsttick : 4,00 DM
Mittagessen : 4,00 DM
Abendessen : 4.00 DM
Vollverpflegung : 12,00 DM pro Tag (4) Die Kosten für sonstigen Service betragen:
- I Kübel Tee, Kräuter-
/Früchtemischung 1,00 DM I Lrter - Holzkohle und
Grillanzünder 6,00 DM - Grillnutzung 2,00 DM
- Nutzung des Schullandheims für Familienfeiern 100,00 DM / Tag I Haus Artikel 7
Die o.g. Anderung tritt arn 01.07. 1997 in Kraft.
Rathenow, den 16.06.1997
Dr. Burkhard Schröder Peter Weisner Vorsitzender des
Kreistages
I
Landrat
b
Beschluß-Nr. 460/97
Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreisbibliothek Havelland
Der Kreistag beschließt die Benutzungs- und Gebühren- satzung der Kreisbibliothek Havelland.
Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreisbibliothek Havelland
Aufgrund des $ 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.02.1994 (cVBl. Teil I S.34 ) der S$ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes frir das Land Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBI. Teil I 5.200) hat der Kreistag d e s L a n d k r e i s e s H a v e l l a n d in seiner Sitzung am 1 6. 06. 1997 _folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kreisbibliothek Havelland beschlossen:
$ 1 Allgemeines
(1) Die Kreisbibliothek Havelland ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises.
(2) Im Rahmen der Benutzungs- und Gebührensatzung ist jede Person berechtigt, die Kreisbibliothek auf öffent- lich-rechtlicher Grundlaee zu benutzen.
(3) Ausleihen können in der Kreisbibliothek im Haupt- standort und in den Fahrbibliotheken vorgenommen wer- den. Der Medienbestand dient als Kreiserqänzunss- bestand.
(4) Das Hausrecht wird vom Leiter der Bibliothek ausge- übt und kann von diesem auf das übriee Bibliotheks- personal übertragen werden.
$ 2
Benutzungsberechtigung
(1) Personen mit amtlich gemeldetem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten auf Antrag unter Vorlage des Personalausweises oder eines anderen gülti- gen Personaldokumentes einen Bibliotheksausweis.
Kinder ab dem 7. Lebensjahr können Benutzerlnnen der Bibliothek werden. Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen die Einverständniserklä- rung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(2) Der Bibliotheksausweis ist nur gültig, wenn er mit einer Quittung über die entrichtete Benutzungsgebühr versehen ist.
(3) Die Gültigkeit der Ausweise beträgt I Jahr ab Aus- stellung.
(4) Benutzerlnnen sind verpflichtet, alle Anderungen. die die Angaben des Bibliotheksausweises betreffen, dem
B ib I i othekspers onal anzuzeigen.
(5) Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezo- genen Daten in der Kreisbibliothek Havelland erfolgt u n t e r B e a c h t u n g d e r g e s e t z l i c h e n D a t e n s c h u t z - bestimmungen.
(6) Der Bibliotheksausweis ist bei einem Ausschluß von der B e nut zung zuric kzu geb en . D ie gezahlte G eb ühr w ird nicht erstattet.
$ 3
Entleihung, Verlängerung, Vorbestellung (1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 30 Kalender-tage.
Die Leihfrist kann für einzelne Medien verkürzt werden.
(2) Die Leihfrist kann vor dem Ablauf unter Vorlage des Benutzerausweises auf Antrag verlängert werden, wenn keine anderweitige Bestellung für die betreffende Medien- einheit vorliegt. Auf Verlangen sind die entliehenen Me- dien vorzulegen.
Für jede Medieneinheit sind grundsätzlich nur zwei Ver- längerungen möglich.
(3) Die Anzahl der Entleihungen kann beschränkt wer- den, solange Benutzerlnnen mit der Rückgabe einer Medieneinheit in Verzug sind.
(4\ Spätestens mit Ablauf der Leihfrist haben die Benutzerlnnen die entliehenen Medien unaufeefordert an die Bibliothek zurückzuseben.
(5) Eine im Leihverkehr gegenwärtig nicht vorhandene Medieneinheit kann vorbestellt werden.
Sie kann von einzelnen Benutzerlnnen jeweils nur ein- mal vorbestellt werden.
Die Vorbestellung erlischt, wenn die Medieneinheit nach Benachrichtigung nicht innerhalb der in der Benachrich- tigung genannten Frist abgeholt wird.
s 4
Leihfristüberschreitung und Ersatzpflicht ( 1) Für Medieneinheiten, bei denen die Leihfrist über- schritten wurde, ist eine Gebühr gemäß $ 8 zu entrichten.
(2) Nach Ablauf der Leihfrist kann auf Kosten der Benutzerlnnen die Beschaffung eines gleichwertigen Er- satzexemplars vorgenommen werden. Für die Ersatzbe- s c lraffung wi rd zus ä tzlich e i n e B e arb e i tung s geb ühr erh o - ben.
(3) Die Bearbeitungsgebühr wird auch bei späterer Rück- gabe der Medieneinheit nicht erstattet.
(4) Wird das Medium nach 9 Wochen trotz schriftlicher Mahnung nicht zurückgegeben, wird das Verwaltungs- vol lstreckungsverfahren ein geleitet.
.\,
I--
Seite 53 Amtsblatt für den Landkreis Flavelland
(5) Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14.
b e n s j a h r e s w e r d e n b e i L e i h f r i s t ü b e r s c h r e i t u n g Personensorgeberechtigten gemahnt. Diese sind nach Mahnung zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet.
s s
Auswärtiger Leihverkehr
Bücher u.a. Medien, die nicht irn Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihver- kehr nach den hier:für geltenden Richtlinien beschafft werden. Die Ausleihe erfolgt nach den Bestimmungen der auswärtigen Bibl iotheken hinsi chtl i ch der Leihfristen und der Gebühren. E,ntstehende Kosten und eine Bearbei- tungsgebühr sind vom Benutzer zu tragen.
Die Teilnehmer am Fernleihverkehr erklären sich damit einverstanden" daß ihr Narne und ihre Anschrift der verleihenden Bibliothek rnitgeteilt werden kann, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend macht.
$ 6
Behandlung der Medien und llaftung
( 1) Die Benutzerlnnen sind verpflichtet, die Medien der Bibliothek sorgfültig zu behandeln und sie vor Verände- rung. Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben w e r d e n , e s h a f t e n i n j e d e m F a l l d i e e i n g e t r a g e n e n Benutzerlnnen.
(2) Die Benutzerlnnen sind verpflichtet, bei der Entge- gennahme einer Medieneinheit diese auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel dem Bibliothekspersonal rnitzuteilen. Es ist untersagt, Mängel selbst zu beheben oder in eigenem Auftrag beheben zr,r lassen.
(3) Entliehene Tonträger und Videokassetten dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Her- stellerfirmen vorgeschriebenen technischen Vorausset- zungen abgespielt werden. Videokassetten müssen vor der Rückgabe zurückgespult werden. Die Benutzerlnnen haften für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmun- gen des Urheberrechtes.
(4) Verlust und Beschädigung einer entliehenen Medie durch die Benutzerlnnen sind dem Bibliothekspersonal u n v e r z ü g l i c h a n z u z e i g e n .
(5) Für jede Beschädigung oder den Verlust sind die B e n u t z e r l n n e n b z w . d e r e n g e s e t z l i c h e r V e r t r e t e r schade nsersatzpfl ichti g.
(6) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden. die durch die Handhabung von Hard- und Software der Bibllothek an Le- d i e der
der Hard- und Software der Benutzerlnnen entstehen.
Dies gilt entsprechend für Schäden an Geräten der Benutzerlnnen, die durch die Handhabung mit audiovi- suellen Medien der Bibliothek entstehen.
(7) Für den Verlust von Geld, Wertsachen sowie ande- ren in die Bibliothek rnitgebrachten Gegenständen wird keine Haftung übernommen.
s 7
Ausschluß von der Benutzung
Benutzerlnnen, die wiederholt gegen die Benutzungs- und Gebührensatzung verstoßen, können zeitweise oder ständig von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen werden.
$ 8 Gebühren
( 1) Die Benutzungsgebühr für die Bibliothek beträgt pro Jahr
- für Personen über 18 Jahre - für Auszubildende und Schüler
10.00 DM der SEK II, Studentlnnen, Grundwehr-
und Ersatzdi enstleistende, Teilnehmerlnnen an einem freiwilligen sozialen oder
ökologischern Jahr und Empf;ingerlnnen von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe 5,00 DM.
(2) Für Kinder, Schülerlnnen bis 18 Jahre und Sozialhilfeempfiängerlnnen ist die Benutzung der Bi- bliothek gebührenfrei.
(3) Die Bearbeitungsgebühr für die Verlängerung der Leihfrist mittels einer schriftlichen Benachrichtigung
beträgt I,00 DM.
(4) Für die schriftliche Benachrichtigung nach Vorbe- stellung einer Medieneinheit gemäß $ 3 Abs. 5 und 6 wircl eine Gebühr von
I , 0 0 D M j e Vennittl ungsauftrag erhoben.
(5) Folgende Gebühren werden bei Leih- fristüberschreitung pro Medieneinheit erhoben:
Erwachsene Kinder
- Überschreitung der Leihfrist bis
2 Wochen 2,00 DM 1,00 DM
- Überschreitung der Leihfrist bis
4 Wochen 4,00 DM 2,00 DM
- Überschreitung der Leihfrist bis
6 Wochen 6,00 DM 3,00 DM
- tiberschreitung der Leihfrist bis
9 Wochen 8,00 DM 4,00 DM
Zusätzhch wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der
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ö
entstandenen Kosten für die Zustelluns der Mahnun_
gen erhoben.
(6) Für die Ersatzbeschaffung wird eine Bearbeitungs- gebühr in Höhe von 20,00 DM erhoben.
Der Wiederbeschaffungswert wird von dieser Gebühr nicht berührt.
(7) Die Gebühr für die Vennittlung von Medien über den auswärtigen Leihverkehr beträgt pro Vennittlungs-
auftrag 2,00 DM.
(8) Folgende Gebühren werden bei Beschädigungen entliehener Medien erhoben :
- Beschädigung eines Buches 4,00 DM - Beschädigung einer Videohülle 3,00 DM - Beschädigung einer CD-Hülle 2,00 DM - Beschädigung einer MC-Hülle 1,00 DM
\b
$ e
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlußfassung durch den Kreistag am 01.07.1997 in ltuaft.
Rathenow. den 16.06.1997
kreises Havelland zur Kulturörderung aus dem Kreishaus- halt werden im Rah'ren der zur verfligung stehenden Mittel gewährt.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Aus einer einmal gewähr1en Förderung kann kein An- spruch auf eine dauerhafte Förderung abgeleitet werden.
2. Antragsberechtigte -furistische Perso
u,ie eingetragene Vereine. Gerneinclen, Amter, Städte.
rechtsfühige Stiftungen, kulturelle Einrichtungen (außer in Trägerschatt des Landkreises befindliche), Kirchenge- meinden, GmblI, Genossenschaften etc.
- Privatpersonen
wie z.B. Künstler, kulturell Tätise etc.
3. Gegenstand der Förderung
Maßnahrnen der Kultur-, Kunst-, Heimatpflege aller Gen- res, die öt1-entlich wirksam zugänglich sind, der Erhal_
tung der Kulturla.dschaft des Landkreises clienen und keinen kommerziellen Charakter trasen.
4. Art und Form der Zuwendung Proiekt l'örderunu
Gefordert werden können hierbei konkrete, in sich abge- schlossene und selbständige Vorhaben / projekte, die sich gegenüber den anderen Aufgaben der Antragsteiler/
innen abgrenzen. Diese Vorhaben müssen inhaltlich ge- nau beschrieben werden, der zeitliche Rahrnen muß ge- nannt und die voraussichtlich entstehenden Kosten auf- gegliedert werden.
5.. Finanzierungsarten - Fehlbedarlsfinanzierung
Getragen werden die Ausgaben, die nach Abzug der Eigenmittel des Antragstellers
und Zuschüssen Dritter (Spenden u.ä.) offenbleiben und einen Fehlbedarf bilden.
Dabei r.vird die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
- Anteilfinanzierung
Es wird nur ein gewisser Anteil oder prozentsatz der zuwendungsfühigen Ausgaben übernomrnen. Dieser Betrag wird ebenfalls auf einen Höchstbetras be- grenzt.
- Festbetragsfinanzierung
Von den zuwendungs{?ihigen Ausgaben wird ein festgelegter Betrag übemommen.
Dr. Burkhard Schröder Lar-rdrat
Peter Weisner Vorsitzender des Kreistages
b
Beschluß-Nr. 461197
Förderrichtline des Landkreises Havelland zur Projektförderung von Kultur und Kunst D e r K r e i s t a g b e s c h l i e ß t d i e 2 . A n d e r u n g d e r Förderrichtlinie des Landkreises Ha'elland zur projekt- förderung von Kultur und Kunst.
2 . A n d e r u n g
der Förderrichtlinie cles Landkreises Havelland zur Projektförderung von Kultur untl Kunst l. Ziel der Förderung
Der Landkreis Havelland fördeft das kr-rltureire Leben und die ve'nittlung des kulturellen Erbes in sei'em Ge- biet. ziel der Förder*ng ist es, den Einr,voh'ern crie Teil- nahrne am kulturellen L.eben zu ermöglichen.
trm Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten rordert der Landkreis Havelland Kulturträger, die clas kurturelle A'- gebot bereichern und die Attraktivität des Lanclkreises e r h ö h e n .
Zuwendungen auf der Grundlage der Richtlinie des Land_
Seite 55 Amtsblatt für den Landkreis Havelland - Vollfinanzierung
Alle zuwendungsfühigen Ausgaben werden von der Zuwendung abgedeckt, wobei wiederum die Zuwen- dung auf einen Höchstbetrag begrenzt wird.
6. Antragstellung
Der Antrag auf Förderung ist grundsatzhch in schriftli- cher Form bis zum 15. Oktober des Vorjahres fiir das Folgejahr beim Landkreis Havelland einzureichen.
7. Einzubringende Unterlagen - Antrag
- Beschreibung des Ziels des zu fürdernden Vorhabens mit Angaben
- Dringlichkeit des Vorhabens
- Beteiligung Dritter an den zuwendungsfühigen Ausgaben
- Finanzierungsplan (Eine aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen- den Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsich- tigte Finanzierung)
8. Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde ist der Landkreis Havelland, der nach Vorbereitung des Schulverwaltungs- und Kultur- amtes und Zustimmung durch den Ausschuß für Sozia- les, Bildung und Kultur die finanziellen Mittel zur Um- setzung dieser Richtlinie bereitstellt.
Aus der Einstellung von Haushaltsmitteln sowie der ein- maligen Bewilligung entsteht kein Rechtsanspruch, die Bewilligung erfolgt mit schriftlichem Bescheid, der auch die Bestimmungen zum Verwendungsnachweis enthält.
Mit der Maßnahme darf grundsätzlich erst nach der Be- wil ligung begonnen werden.
9. Abrechnung und Prüfung
Sollte der Antrag auf Finanzierung bewilligt werden, fordert der Landkreis Havelland einen Verw.endungs- nachweis, der innerhalb von 3 Monaten, nachdem das Projekt abgeschlossen wurde, eingereicht werden muß, Angaben zum jeweiligen Projekt, über das Ergebnis und die Verwendung der Zuwendung sowie alle Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge müssen mit Quittungsbelegen und Verträgen im Original dern Facl-ramt zur Prüfung vorgelegt werden.
10. [nkrafttreten
Diese Richtlinie tritt nach Beschlufifassuns durch den Kreistag in Kraft.
Rathenow. den 16.06.1997
Dr. Burkhard Schröder Peter Weisner Vorsitzender des Kreistages
Beschluß-Nr. 462197 Errichtung von Bildungsgängen am
Oberstufenzentrum Havelland
Der Kreistag beschließt, daß der Landrat beauftragt
wird, die Genehmigung für die Errichtung des Bildungs- i ganges zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem I Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in u schulischer Form - gemäß $ 26 Abs. 2 BbgSchulG - zum
Schuljahr 1997198 am OSZ Havelland beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zu beantragen.
Beschluß-Nr. 463197
Rahmenvereinbarung zum Kreiskulturhaus sowie zur Mehrfachsporthalle in der Stadt Rathenow
D e r K r e i s t a g s t i m m t i n U m s e t z u n g d e r K u l t u r - r e n t w i c k l u n g s k o n z e p t i o n s o w i e d e s H a u s h a i t s - A sicherungskonzeptes 1997198 den zwischen dem Land- kreis und der Stadt Rathenow eeschlossenen Vereinba- rungen
1. Rahmenvereinbarung zu Entwicklung und Betrieb des Kulturhauses
in der Stadt Rathenow
2. Rahmenvereinbarungzum Bau und Betrieb der Mehrfachsporthalle in der Stadt Rathenow
Z U .
Rahmenvereinbarung
zu gemeinsamer Bntwicklung und Betrieb des Kulturhauses in der Stadt Rathenow zwischen dem Landkreis Havelland,
vertreten durch den Landrat, Dr. Burkhard Schröder, t
Platzder Freiheit 1, A
14712 Rathenow und
der Stadt Rathenow.
veftreten durch den Bürgermeister, Hans-Jürgen Lünser, Berliner Straße 15,
14712 Rathenow
I
1. Um auch in Zukunft ein angemessenes Kulturangebot 1 für die Stadt Rathenow und den Landkreis Havelland
zu gewährleisten, werden der Landkreis Havelland und die Stadt Rathenow das jetzige Kreiskulturhaus als "Kulturhaus" gemeinsam betreiben. In das Kulturhaus sollen das Museum und die Galerie werden, soweit hierfrir die notwendigen p lanerischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen zu schaffen sind. Grundlage für den Betrieb des künftisen Kulturhauses wird das noch Landrat
gemeinsam zu erarbeitende Nutzungskonzept sein. das gesondert verhandelt wird.
2. Die Form der gemeinsamen Trägerschaft wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Der Landkreis Havelland wird Grundstück und Gebäude des Kreiskulturhauses in geeigneter Form für die gemeinsame Trägersc haft zur Verfü gung stellen.
Unabhängig vom Abschluß einer gesonderten Vereinbarung über die Trägerschaft werden der Landkreis Havelland und die Stadt Rathenow ab dem 01.07.1997 den Zuschußbedarf für das Kulturhaus gemeinsam und zu gleichen Teilen tragen.
3. Die zur Umsetzung des gemeinsamen
Nutzungskonzeptes notwendigen Investitionskosten sollen unter Einbeziehung privater Dritter
aufgebracht werden. Grundlage hierfür wird ein zwischen der Stadt Rathenow und dem Landkreis L Havelland zu vereinbarendes gemeinsames
|} Planungs- und Finanzierungskonzept sein.
Die Federführung und Koordinierung für planung und Umbau übernimmt der jetzige Träger, der Landkreis Havelland.
4. Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistages des Landkreises Havelland und der Stadtverordnetenversammluns der Stadt Rathenow.
Rathenow, den 1 6.06.1991
Für den Landkreis Für die Stadt
Havelland Rathenow
Dr. Burkhard Schröder Hans-Jürgen Lünser
Landrat Bürsermeister
Rahmenvereinbarung
zum Bau und Betrieb einer Mehrfachsporthalle in der Stadt Rathenow
zwischen
dem Landkreis Harrelland, vertreten durch den Landrat, Dr. Burkhard Schröder,
Platz der Freiheit l.
147l2 Rathenow und
der Stadt Rathenow, vertreten durch den Bürcermeister.
Hans-Iürgen Lünser, Berliner Straße 15.
14712 Rathenow
l. Die Stadt Rathenow plant, auf dem Gelände der Zietenkaserne eine Mehrfachsporthalle auf der Grundlage des Nutzungskonzeptes vom 19.02.1997
b
L---
zu errichten. Der Landkreis Havelland wird dieses Vorhaben angemessen mit GFc-Mitteln in lg97ll9gB unterstützen.
2. Die von der Stadt Rathenow auf dem Gelände der Zietenkasernen geplante Mehrfachsporthalle wird hauptsächlich durch den Pfl ichtsportunterricht der Stadt Rathenow und des Landkreises Havelland sowie durch den Vereinssport genltzt werden. Eine Nutzung der Halle für nichtsportliche Zwecke erfolgt nur in Abstimmung mit dem Landkreis Havelland.
Für Veranstaltungen, die auch im Kulturhaus durchgeftihrt werden können, wird die Stadt Rathenow die Halle nicht zur Verftigung stellen.
3. Der Landkreis Havelland beteiligt sich an den B etrieb sko sten für die Mehrfachsporthalle anteilig, soweit er die Halle nutzt. Der Landkreis erklärt, daß die Nutzung der Zietenturnhalle durch den Landkreis Have I land m it Eröffnun g der Mehrfachsporthalle eingestellt werden soll.
4. Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistages des Landkreises Havelland und der Stadtverordnetenversammluns der Stadt Rathenow.
Rathenow, den I 6.06.1991
Für den Landkreis Havelland
Dr. Burkhard Schröder Landrat
Für die Stadt Rathenow
Hans-Jürgen Lünser Bürgermeister
Beschluß-Nr. 464197
Erhaltung der pädiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern
Der Landkreis als Träger des Paracelsus-Krankenhauses Rathenow und der Havelland-Klinik Nauen ist grund- sätzlich gewillt, die Kinderabteilungen in seinen Kran- kenhäusern zu erhalten, insbesondere wenn deren wirt- schaftlicher Betrieb perspektivisch gesichert erscheint.
Der Landrat als gesetzlicher Vertreter des Landkreises wird beauftragt, im für die Regionplanung zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen nachhaltig diesen Standpunkt des Kreistages zu vertre- ten.
Seite 57 Amtsblatt fiir den Landkreis Havelland Genehmigung
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach
$ 24 Abs. 2 GKG Hiermit wird die
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zut Übertragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen Landschaftsplanes auf das Amt Nauen-Land
zwischen den Gemeinden
Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Grüne- feld, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Retzow, Ribbeck, Selbelang, Tietzow, Wachow und dern Amt Nauen-Land
gemäß S 24 Abs. 2 Gesetz über kommunale Gemein- s c h a f t s a r b e i t i m L a n d B r a n d e n b u r g ( G K G ) v o m 19.12.1991 i.d. zuletzt geänderten Fassung kornmunal- a u ls i c h t l i c h g e n e l r r n i g t .
Gemäß { 24 Abs. 3 GKG erfolgt die Bekanntmachung der Vereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Auf- s i chtsbehörde in i hrern amtl i chen Veröffentlichun gsblatt.
Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntma- chung irn Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, soweit nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt bestimrnt wird.
Dr. Burkhard Schröder
Öffe ntlich-rec htliche Verei nb arun g
zur Übertragung der Planungshoheit für die Aufstel- Iung eines gemeinsamen Landschaftsplanes auf das Amt Nauen-Land
zwischen den amtsangehörigen Gerneinden Berge
vertreten durch den Bürgermeister, Hemn Lutz Rarnbow
Bergerdamm
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Herbert Rollbers
Börnicke
veftreten durch den Bürgermeister, Herrn Eckhard Dieter
Groß Behnitz
vertreten durch den Bürgermeister, Herm Wolfgang Jung
Grünefeld
vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Dorit Runge
Kienberg
veftreten durch den Bürgermeister, Herrn Alexander Schmunk
Klein Behnitz
veftreten durch den Bürgermeister, Herrn Guido Müller
Lietzow
vertreten durch den Bürgenneister, Herrn Andreas Meyer
Markee
veftreten durch die Bürgermeisterin, Frau Anke Meißner
Retzow
vertreten durch den Bürgenneister, Herm Walter Runse
Ribbeck
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Norbert Sornmer
Selbelang
vertreten durch den Büreermeister.
Herrn Erich Ball Tietzow
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Matthias Beuster
Wachow
vertreten durch den Bürgermeister, F{errn Bernhard Reinicke
und dem
Amt Nauen-Land
veftreten durch den Amtsdirektor, Henn Bernd Zolchow
wird auf der Grundlage der $$ 1 ff i.V. mit $ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19.12.1991 (GVBI. S. 685 ff.) sowie des $ 3 Abs. 2 und des g 35 Abs. 2 Nr. 14 und Nr.
29 der Gemeindeordnung (GO) vom 15.10.1993 (GVBI.
S. 398 ff.) i.V. S 5 Abs. 4 Amtsordnung (AmtsO) sowie der $$ 204 ff. Baugesetzbuch (BauGB) vom 8.12.1986 (BGBI. I S. 2253 ff.) in den jeweils zuletzt geänderlen Fassungen folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
PräambeI
Die amtsangehörigen Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnickeo Groß Behnitz, Grünefeld, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Retzow, Ritrbeck, Selbe- lang, Tietzow und Wachow wollen für die städtebau- liche Ordnung und Entwicklung ihrer Bauleitptanung die Aufstellung eines die drei Flächennutzungspläne ergänzenden - öffentlich geförderten - gemeinsamen Landschaftsplanes für den Amtsbereich begründen.
Für diese Zweckbestimmung schließen die Gemein- den und das Amt Nauen-Land eine inhaltsgleiche öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab.
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öt
t,
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Die vertragschließenden Gemeinden übertragen dem Amt N a u e n - L a n d die ihnen obliegenden Aufgaben der Landschaftsplanung in dem notwendigen Umfang. Der Übertragungsakt ist einem Durchflihrungsbeschluß gleich- zusetzen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt iri kommunalverfassungsrechtlicher Hinsicht nach Maßea- be von GO und AmtsO.
s 2
Zuwendungsempf,änger für die Fördermittel des dem Mi- nisteriurn für Stadtentrvicklung, Wohnen und Verkehr nachgeordneten Landesamtes für Bauen. Bautechnik und Wohnen ist das Amt Nauen-Land.
$ 3
Die Einnahmen und Ausgaben für die Aufstellung cles Landschaftsplanes werden nach den Grundsätzen der wirtschaftlichkeit und Sparsarnkeit in einer gesonderten Haushaltsstelle des Venrrögenshaushaltes des Amtes Nauen-Land veranschlagt und im Jahresabschluß ausge- wiesen. Die Rechnungslegung und der Nachweis der Ver- w e n d u n g d e r eingesetzten M i t t e l e r f o l g t nach der Landeshaushaltsordnung und deren Ver-waltungsvorschrif:
ten, soweit nicht die Förderrichtlinien zLLr städtebauli- chen Planung und Vorbereitung von Stadtentwicklungs- vorhaben und die Allgerneinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinclen (ANBest-G) Abweichungen zulassen.
$ 4
Im Falle einer Veränderung der Verwaltungs- uncl Gebrets- struktur bestirnmen sich die Rechtsfolgen nach g l0 GO und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften. Für das Amt Nauen-Land gi lt entsprechendes.
$ s
Sollte eine der vorstehenden Regelungen clem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen. so soll sie durch eine rechtrnäßige Regelung ersetzt werden, die dern Willen der veftragsschließenden parteien nahe- kornmt.
$ 6
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung und der Bekanntmachung der Ge- nehmigung im Amtsblatt des Amtes Nauen-Land in Kraft.
Berge, den 26.05.1997 Rambow
Bürgermeister der Gemeinde Berge Bergerdamrn, den 26.05 . 1997 Rollberg
Bi.irgerrneister der Gemeinde Bergerdamm
Börnicke, den 1 .04.1997 Dieter
Bürgermeister der Gemeinde Börnicke G r o ß B e h r r i t z , d e n 2 6 . 0 5 1 9 9 7 Jung
Bürgermeister der Gerneinde Groß Behnitz Grünefeld. den 26.0 5.1997
Runge
Bürgermeisterin der Gemeinde Grünefeld I(ienberg, den 26.05 .1997
Schmunk
Bürgenneister der Gemeinde Kienbers K l e i n B e h n i t z , d e n 2 6 . 0 5 . l g g j
Müller
Bürgenneister der Gemeinde Klein Behnitz Lietzow, den 26.05 .1997
Meyer
Bürgenneister der Gemeinde Lietzow M a r k e e , d e n 2 6 . 0 5 . 1 9 9 7
Meißner
Bürgermeisterin der Gemeinde Markee Retzow. den 26.05.1997
Runge
Bürgemeister der Gemeinde Retzow Ribbeck. den 26.05 .1997
Sommer
Bürgenneister der Gemeinde Ribbeck S e l b e l a n g , d e n 2 6 . 0 5 . 1 9 9 7
B a l l
Bürgermeister der Gemeinde Selbelane Tietzow, den 26.05 .1997
Beuster
Bürgenneister der Gemeinde Tietzow Wachow, den 26.05 .1997
Reinicke
Bürgermeister der Gemeinde Wachow N a u e n , d e n 2 6 . 0 5 . 1 9 9 7
Zolchow
Amtsdirektor des Arntes Nauen-Land
G e n e h m i g u n g
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach
$ 2 4 A b s . 2 G K G Hiermit wird die
Öftbntl ic h -rechtliche Vereinbarung zur übertragun g der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes auf einen Planungsverband zwischen den Gemeinden
Groß Behnitz, Klein Behnitz, Markee und Wachow
b
ts--
Seite 59 Amtsblatt für den Landkreis Havelland gemäß $ 24 Abs. 2 Gesetz über kommunale Gemein- s c h a f t s a r b e i t im L a n d B r a n d e n b u r g ( G K G ) v o m 19.12.1991 i.d. zuletzt geänderten Fassung kommunal- aufsichtl ich genehrnigt.
Gemäß $ 24 Abs. 2 GKG erfolgt die Bekanntmachung der Vereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Auf- sichtsbehörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt.
Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekannt- machung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehör- de wirksam, soweit nicht in der Vereinbarung ein späte- rer Zeitpunkt bestimmt wird.
Der Planungsverband entsteht mit der Bekanntmachung seiner Verbandssatzungin der für die Mitgliedsgemeinden in ihrer Hauptsatzung vorgeschriebenen Bekannt- machungsform.
Dr. Burkhard Schröder
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Überlragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes auf einen Planungsverband
z w i s c h e n d e n G e m e i n d e n Groß Behnitz
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Wolfgang Jung
Klein Behnitz
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Guido Müller
Markee
vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Anke Meißner
Wachow
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Bernhard Reinicke
wirdauf derGrundlage der $$ I ff i.V. rnit I23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19.12.1991 (GVBI. S. 685 ff.) sowie des $ 3 Abs. 2 und des g 35 Abs. 2 Nr. 29 der G e m e i n d e o r d n u n g ( G O ) vom 15.10.1993 ( G V B I . S.398 ff.) i.V. mit $$ 204 ff. Baugesetzbuch (BauGB) vom 8.12.1986 (BGBI. I S. 2253 ff.) in den jeweils zuletzt geänderten Fassungen folgende öffentlich-rechtliche Ver- einbarung geschlossen:
Präambel
Die Gemeinden Groß Behnitzo Klein Behnitzo Markee und Wachow wollen für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung ihrer Bauleitplanung die Aufstel-
lung eines - öffentlich gefürderten - gemeinsamen Flä- chennutzungsplanes begründen. Für diese Zweckbe- stimmung schließen die Gemeinden eine inhaltsglei- che öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab.
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Die vertragschließenden Gemeinden vereinbaren ihren Zusammenschluß zu einem Planungsverband, um durch eine gemeindeübergreifende, zusammengefaßte Flächen- nutzungsplanung einen gerechten Ausgleich der verschie- denen Belange zu erreichen.
s 2
Die vertragschließenden Gemeinden übertragen dem Planungsverband die ihnen obliegenden Aufgaben der F lächennutzungsplanung in dem notwendi gen Umfang.
$ 3 ü
Der Planungsverband gibt sich einen fi.ir die Flurlandschaft typischen Namen.
$ 4
Der Sitz des Amtes Nauen-Land, Dammstraße 34,14641 Nauen ist zugleich Sitz des Planungsverbandes.
s s
Der Planungsverband bedarf eigener Verbandsorgange (Verbandsversammlung, Verbandsvorstand). Näheres re- gelt die Satzung des Verbandes.
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Die Verbandsversammlung ist paritätisch zu besetzen;
jede Gemeinde entsendet - unabhängig von der Höhe , , ihres komplementär finanzrerten Eigenanteiles - 2 0/
Gemeindevertreter in die Verbandsversammluns.
s 7
Die vertragsschließenden Gemeinden sind sich einig, daß die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung des Planungsverbandes nach den Grundsätzen der Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit vom Amt Nauen-Land wahrge- nommen werden. Das Amt entsendet ein stimmberech- tigtes Mitglied in den Verbandsvorstand.
s 8
Zuwendungsempfänger für die Fördermittel des dem Mi- nisterium flir Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr nachgeordneten Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen ist das Amt Nauen-Land, stellvertretend für den Planunssverband.
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Die Einnahmen und Ausgaben des planungsverbandes werden nach den Grundsätzen der wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in einer gesonderten Haushaltsstelle des Vermögenshaushaltes des Amtes Nauen-Land veran_
schlagt und im Jahresabschluß ausgewiesen. Die Rech- nungslegung und der Nachweis der Verwendung der ein_
gesetzten Mitte I erfol gt nach der Landeshausharts-ordn un g und deren verwaltungsvorschriften, soweit nicht die Förderrichtlinien zur städtebaulichen planung und vor- bereitung von Stadtentwicklungsvorhaben und die Allge- meinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektörderung an Gemeinden (ANBest-G) Abweichun_
gen zulassen.
$ 1 0
Für Forderungen und Verbindlichkeiten treten die dem Planungsverband angehörenden Gemeinden gemein_
schaftlich als Gläubiger bzw. schuldner entsprechend dem prozentualen verhältnis ihres kompleme'tär finan- zierlen Eigenanteils zu den zuwendungsfühigerr Gesamt- ausgaben auf (Gesamtrechtsfolge).
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Für die Mitgliedschaft im planungsverband und die Teil- nahme an sitzungen der Verbandsorgane si'd satzungs- rechtliche Entschädigungen nicht vorgesehen.
l i 1 2
Die vertragschließenden Gemeinden sind sich einig, daß interessierten Betroffenen und Trägern öffentlicher Be- lange Gelegenheit zur beratenden Mitwirkung in der Aufstellungsphase gegeben wird.
$ 1 3
Der Planungsverband ka'n die durch die öffentlich-recht- liche vereinbarung übertragene Zuständigkeit nicht wei- ter übertragen.
s 1 4
Die l,aufzeit der öff'entlich-rechtlichen vereinbarung en- det rnit der Zweckbindungsfrist (25 Jahre) des Zu_
wendungsbescheides des Lanclesamtes für Bauen, Bau_
technik und Wohnen Nr" Lp 631099-96 vor.n 6.12.1996.
Eine vorherige Kündigung, auch aus rvichtigem Grunde, ist ausgeschlossen. Aufgrund von sachliche^ und pla'e- r i s c h e n E r f o r d e r n i s s e n k a n n d u r c h eine Zusatz_
vereinbaru ng zLLr öffentl i c h-rech tl i c hen Verei nbarung di e Laufzert über das Ende der zweckbindr-rngsfrist hinaus mit Zustimmung aller Gerneinden verlänger1 werden.
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Im Falle einer verä'derung der Verwaltungs- uncl Gebiets- struktur bestirnrnen sich die Rechtsfblgen nach ö 10 Go
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und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften. Für das Amt Nauen-Land gilt entsprechendes.
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Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der vertragsschließenden parteien nahe_
kommt.
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Die öffentlich-rechtliche vereinbarung tritt am Tag'ach ihrer Bekanntmachung und der Bekanntmachung der Ge_
nehmigung irn Amtsblatt des Amtes Nauen-Land in Kraft.
Groß Behnitz, den 2.04.1997 Jung
Bürgenneister der Gemeinde Groß Behnitz Klein Behnitz, den 2.04.1997
M ü l l e r
Bürgermeister der Gemeinde Klein Behnitz Markee, den 2.04.1997
Meißner
Bürgenneisterin der Gemeinde Markee Wachow, den2.04.l99i
Reinicke
Bürgermeister der Gemeinde Wachow Nauen, den2.04.1997
Zolchow
Amtsdirektor des Amtes Nauen-Land
Genehmigung
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach
$ 2 4 A b s . 2 G K G Hierrnit wird die
Öffentli c h-recht I iche vereinbaru r7g zur übertragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen F'lächennutzungsplanes auf einen planungsverband zwischen den Gemeinden
Berge, Lietzow, Retzow, Ribbeck und Selbelans gernäß g 24 Abs. 2 Gesetz über kommunale Gemein- s c h a f t s a r b e i t i m L a n d B r a n d e n b u r g ( G K G ) v o m
19.12.1991 i.d. zuletzt geänderten Fassung kommunal_
aufsi chtlich genehmi gt.
Gemäß { 24 Abs. 2 GKG erfolgt die Bekanntmachung der Vereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Auf_
sichtsbehörde in ihrem amtlichen veröffentlichunesblatt.
Seite 6l Amtsblatt flir den Landkreis Havelland Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntma- chung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, soweit nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
Der Planungsverband entsteht mit der Bekanntmachung seiner Verbandssatzungin der für die Mitgliedsgemeinden in ihrer Hauptsatzrrng vorgeschriebenen Bekannt- machungsform.
Dr. Burkhard Schröder
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Übertragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes auf einen Planungsverband
zwischen den Gmeinden Berge
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Lutz Rambow
Lietzow
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Mever
Retzow
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Walter Runse
Ribbeck
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Norbert Sommer
Selbelang
vertreten durch den Bürgenneister, Herrn Erich Ball
wird auf der Grundlage der $$ 1 ff. i.V. mit g 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19.12.1991 (cVBl. S. 685 ff.) sowie des $ 3 Abs. 2 und des g 35 Abs. 2 Nr. 29 der Gemeindeordnung (GO) vom 15.10.1993 (GVBI. S. 398 ff.) i.V. mit $$ 204 ff. Baugesetzbuch (BauGB) vom 8.12.1986 (BGBI. I S. 2253 ff.) in den jeweils zuletzt geänderten Fassungen folgende öffentl ich-rechtliche Ver- einbarung geschlossen:
Präambel
Die Gemeinden Bergeo Lietzow, Retzow, Ribbeck und Selbelang wollen für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung ihrer Bauleitplanung die Aufstellung ei- nes - öffentlich geförderten - gemeinsamen Flächen- nutzungsplanes begründen. Für diese Zweckbestim- mung schließen die Gemeinden eine inhaltsgleiche öf- fentlich-rechtliche Vereinbarung ab.
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Die vertragsschließenden Gemeinden vereinbaren ihren Zusammenschluß zu einem Planungsverband, um durch eine gemeindeübergreifende, zusammengefaßte Flächen- nutzungsplanung einen gerechten Ausgleich der verschie- denen Belange zu erreichen.
$ 2
Die vertragsschließenden Gemeinden übertragen dem Planungsverband die ihnen obliegenden Aufgaben der Flächennutzungsplanung in dem notwendigen Umfang.
s 3
Der Planungsverband gibt sich einen für die Flurlandschaft typischen Namen.
s 4
Der Sitz des Amtes Nauen-Land, Dammstraße 34,14641 Nauen ist zugleich Sitz des Planungsverbandes.
s s
Der Planungsverband bedarf eigener Verbandsorgange (Verbandsversammlung, Verbandsvorstand). Näheres re- gelt die Satzung des Verbandes.
$ 6
Die Verbandsversammlung ist paritätisch zu besetzen;
jede Gemeinde entsendet - unabhängig von der Höhe ihres komplementär frnanzierten Eigenanteiles - 2 Gemeindevertreter in die Verbandsversammluns.
s 7
Die vertragsschließenden Gemeinden sind sich einig, daß die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung des Planungsverbandes nach den Grundsätzen der Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit vom Amt Nauen-Land wahrge- nommen werden. Das Amt entsendet ein stimmberech- tigtes Mitglied in den Verbandsvorstand.
s 8
Zuwendungsempf,änger für die Fördermittel des dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr nachgeordneten Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen ist das Amt Nauen-Land, stellvertretend fiir den Planungsverband.
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Die Einnahmen und Ausgaben des Planungsverbandes werden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in einer gesonderten Haushaltshalts- stelle des Vermögenshaushaltes des Amtes Nauen-Land
*
*)
veranschlagt und irn Jahresabschluß ausgewiesen. Die Rechnungslegung und der Nachweis der Verwenclung der eingesetzten Mittel erfolgt nach der Landeshaushalts- ordnung und deren Verwaltungsvorschriften soweit nicht die Förderrichtlinien zur städtebaulichen planung uncl Vorbereitung von Stadtentwicklungsvorhaben und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Proj ektforderung an Geme inden ( ANBest-G ) Abwei chun- gen zulassen.
$ 1 0
Für Forderungen und Verbindlichkeiten treten die dem Planungsverband angehörenden Gemeinden gemein- schaftlich als Gläubiger bzw. Schuldner entsprechend dem prozentualen Verhältnis ihres kornplementär finan- zierten Eigenanteils zu den zuwendungsfühigen Gesamt- ausgaben auf (Gesarntrechtsfol ge).
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bt Für die Mitgliedschaft im planungsverband uncl clie Teil- nahme an sitzungen der verbandsorgane sind satzu'gs- rechtliche Entschädigllngen nicht vorgesehen.
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Die vertragsschließenden Gerneinden sind sich einig, daß interessieften Betrof-fenen und Trägern öffentricher Belange Gelegenheit zur berate'de. Mitwirkunc in der Aufstellungsphase _eegeben rvird.
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Der Planungsverband kann die dLrrch die öffentrich-recht- Iiche vereinbarung übertragene Zuständigkeit nicht rvei- ter übertrasen.
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Die Laufzeit ctrer öffe.tlich-rechtlichen vereinbarung en-
\ d e t m i t d e r Zweckbindungsfrist ( 2 5 Jahre ) d e s Z u _
Lt rn,endungsbescireides des Landesamtes fiir Bauen, Bau_
t e c h n i k u n d W o h n e n N r . L . p 6 3 / 0 9 8 - 9 6 v o m 6 . 1 2 . 1 9 9 6 . Eine vorherige Küncigung, auch aus wichtigern cirunde, ist ausgeschlosse'. Auflru'd von sachlichen und plane- r i s c h e ' E r f o r d e r n i s s e n k a n n c t r u r c h e i n e Z v s a t z - vereinbarung zur öffentiic h-rech tl ichen vereinbarung di e Lautzeit über das Ende der Zweckbindungsfrist hinaus mit Zustinlmung aller Gemeinden l,erlängert werclen.
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Im Falle einer Veränderung der Verrvaltungs- uncl Gebietsstruktur bestimmen sich die Rechtsfblgen nach g
l0 Go und den dazu erlassenen Rechtsv'rschrifie'. Für das Amt Nauen-Land gilt entsprechendes.
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sollte eine der vorstehenclen Regelu'gen dern derzeit oder künftig geltende' Recht widersprechen. so soll sie durch eine rechtnräßige Regelung ersetzt rverde*. clie
dern Willen der vertragsschließenden parteien nahe- kommt.
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Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung und der Bekanntmachung der Ge- nehmigung irn Arntsblatt des Amtes Nauen-Land in Kraft.
B e r g e , d e n 0 5 . 0 5 . 1 9 9 7 Rambow
Bürgenleister der Gemeinde Berge L i e t z o w , d e n 0 5 . 0 5 . 1 9 9 7
Meyer
Bürgerrneister der Gen'reinde Lietzow R e t z o w , d e n 0 5 . 0 5 . 1 9 9 7
Runge
Bürgermeister der Gemeinde Retzow Ribbeck, den 05.05 .1997
Sommer
Bürgerme ister der Gen"reinde Ribbeck S e l b e l a n g , d e r r 0 5 . 0 5 . 1 9 9 7
B a l l
Bürgermeister der Gemeinde Selbelane N a u e n . d e n 0 5 . 0 5 . 1 9 9 1
Z o l c h o w
Arntsdirektor des Amtes Nauen-Land
Genehmigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung nach
$ 2 A b s . 2 G K G Hierrnit w.ird die
Ölfentlich-rechtliche Vereinbaru ng zur übertragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes auf einen Planungsverband zwischen den Gemeinden
Bergerdamm, Börnicke, Grünefeld, Kienberg und Tietzow genräß S 24 Abs. 2 Gesetz über kommunale Gemein- s c h a f t s a r b e i t i r n Land Brandenburg (GKG) vom 19.12.1991 i.d. zuletzt geänderten Fassung kommunal- a u ls i c h t l i c h g e n e h r n i g t .
Gemäß { 24 Abs. 2 GKG erfolgt die Bekanntmachung der Vereinbarung und ihrer Genehrnigung durch die Auf- sichtsbehörde in ihrern amtlichen veröffentlichungsblatt.
Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntma- chung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksanl, soweit nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
I)er Planungsverband entsteht mit der Bekanntmachung seiner Verbandssatzungin der für die Mitgliedsgemeinden i n i h r e r H a u p t s a t z u n g vorgeschriebenen B e k a n n t - machungsform.
I ) r . B u r k h a r d S c h r ö d e r