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Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.1, Heft 10

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(1)

Amtsblatt für den

Landkreis Havelland

Beschlüsse des 10. Kreistages Havelland Yom T.November 1994

149t94 1. Nachtrag zvr Haushaltssatzung des I-andkreises Havelland für das Haushaltsjahr 1994

Prioritätenliste der Konversionsflächen des l^andkreises Havelland

Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungs- und

Au sl änderbeau ftragten

Bestellung eines Schriftführers und dessen Vertreter für den Kreistas Prüfung der Nutzungsmöglichkeiten der Mülldeponie Vorketzin durch den l-andkreis Havelland

Beschlüsse des 11.

vom 2S.November

Kreistages Havelland 1994

r50t94

151194

152194

r53194

154194

r55194

1s6194

157194

1. Änderung der Entschädigungs- satzung des L-andkreises Havelland Aufivandsentschädi gung fiir Wahlbeamte auf Znit

Öptgtz-tarif,änderung im L:ndkreis Havelland ab 01.01.1995

Anträge zur Umstufung öffentl icher Straßen auf der Grundlage des g 7 des Brandenburger Straßengesetzes vom 15.06.1992

Dezember 1994 Jahrgang 1 Nr. 10

Anlagen

l.Nachtrag zur Haushaltssatzung des L-andkreises Havelland

1.Anderung der Entschädigungssatzung des l^andkreises Havelland

ÖpfgV-tarifänderungen im l^andkreis Havelland a b 0 1 . 0 1 . 1 9 9 5

Hauptsatzung Amt Nauen-l-and

Wasser- und Abwasserverband Rathenow Beschl.-Nr . 002194, OO3 194, 004 194, 005 194 Satzung des Trink- und

Abwasserzweckverbandes Glien

\L,'

'"S

(2)

Seite 131 Amtsblatt für den [-andkreis Havelland L994

Beschluß Nr. L49194

l. Nachtr:ag zur Haushaltssatzung des l-andkreises Havelland für das Haushaltsjahr 1994

Der Kreistag beschließt den in der Anlage ersichtlichen 1. Nachtrag ^)r Haushaltssatzung des L:ndkreises Havelland für das Haushaltsiahr L994.

Beschluß Nr. 150194

Prioritätenliste der Konversionsflächen des I-andkreises Havelland

Der Kreistag beschließt, daß die im Anhang dargestellte Prioritätenliste (1. - 4. Priorität) des l-andkreises Havelland für die Entwicklrrng der Konversionsflächen auch in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Förder- m i ttel geber (Mi nisteri um für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des l-andes Brandenburg) als verbindliche Grundlage Verwendung finden kann.

Die im Anhang beigefügte Liste ist Bestandteil des Beschlusses.

ANTIANG

Aus dieser Prioritätenvergabe entsteht das folgende Ergebnis:

l.Priorität, 6.1 Zietenkaserne Rathenow

Zietenkaserne Rathenow als zu ent'wickelnder inner- örtlicher Konversionsstandort mit hoher l-agegunst (Zentrum) im zu entwickelnden Mittelz.entrum Rathenow

2.Priorität, 5.0 Fliegerhorst Schönwalde

Fliegerhorst Schönwalde als vorrangige Fläche für die lösung akuter Wohnungsprobleme der Gemeinde aufgrund extremer Rückübertragungsansprüche und vorhandenen sanierungsf?ihigem Gebäudebestand in Größenordnungen und Nachnutzung eines bebauten Standortes vor der Besiedlung von Freiflächen.

3.Priorität, 1.1 Lager Döberitz, 1.3 Dallgow-Mitte, 2.1 Elstal- Mitte, 2.3 Fliegerkaserne, 2.5 Flak-IGserne,2-6 Ki rchstein- S iedl ung, 2.7 . Eulenspiegel - S iedlung, 2.8 Scharnhorst-Siedlung, 2.9 Olympisches Dorf, 2. 10 Herold-Platz, 6.4 Heidefeld (RN)

Flächen nördlich der B 5, die schon weit in der Planung fortgeschritten sind und Investoren konkretes Interesse

zeigen (Herlitz, LEG), bereits erfolgte Förder- mittelvergabe für Planungsförderung und Gutachter- verfahren

4.Priorität, I.2 Lager Rohrbeck, 2.2 Elstal-Süd,2"4 Adler- und I-öwenkaserne, 6.5 Fontane-Straße/

Tschaikowski Str. (RN), 6.6 PuschkinstraßeA(örgraben (RN), 6.7 Puschkinstraße, 6.2 Breitscheidstraße Projekte befinden sich z.T. schon in der Umsetzung oder sind nicht akut in der gemeindlichen Planung, erfahren aber eine grundsitzliche Zustimmung durch den l-andkreis

Beschluß 1.5ll94

Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungs- u Ausländerbeauftragten d

Der Kreistag beschließt die Bestellung von Frau Christa Burkhardt

zur hauptamtlichen Gleichstellrrngs- und

Ausländerbeauftragten des l-andkreises Havel land.

Beschluß Nr. L52194

Bestellung eines Schriftlährers und dessen Verteter lär den Kreistag

Der Kreistag bestellt für die Dauer der laufenden Irgislaturperiode

Herrn Ralf Tebling (Büro des Kreistages) J zum Schriftführer und

Herrn Michael Denzin (Büro des Kreistages) zum Stellvertreter des Schriftführers des Kreistages Havelland.

Beschluß 153194

Prüfung der Nutzungsmöglichkeiten der Mülldeponie Vorketzin dunch den Landkreis Havelland

Der Kreistag beauftragt den l-andrat zl klären, unter welchen Bedingungen der landkreis Havelland als entsorgungspflichtige Körperschaft lGpazitäten der Mülldeponie Vorketzin zur Ablagerung von im

I-andkreis Havelland anfallenden Abf?illen nutzen kann.

(3)

Amtsblatt für den [-andkreis Havelland 1994

U

Beschluß Nr. li4l94

l. Anderung der Entschädigungssatzung des Iandkreises l{avelland

Der Kreistag beschlieflt cjie in der Anlage ersichtliche geänderte Entschäd igungssatzung des Landkreises Havelland.

Beschluß Nr. l11lg4

Aufwandsenüschädigung fiir Wahlbeam te auf Z*it Der Kreistag beschl ießt:

1. wahll-reamte der Kreisverwaitung Havelland erhaiten fblgende monatlicheAufwanclsentschädigung:

- l^andrat 550,00 DM

- 1. Beigeordneter 275,00 DM - 2. Beigeordneter i37,50 DM 2. Die Aufwandsenrschädigung wird ab dem Zeitpunkt der Emennung ge:rahlt.

Beschluß Nr. ti6lg4

ÖplV-tarifänderung im t,andkreis Havelland atr 0 r . 0 1 . 1 9 9 5

Der Kreistag beschrießt die in der Anrage beigefügten Tarifänderungen im Regionai- und verbundverkehr ab 0 1 . 0 1 . 1 9 9 5 .

Beschluß Nr. li7lg4

Anträge zmr umstufung öffentlicher straßen auf der Grundlage des $ 7 des Brandenbur.lger Straßen.

gesetzes vom 15.06.1992

Dieser tseschluß wird wegen protokolleinspruchs zurückgestellt.

Seire 132

Anlage

l. NecHrnecsHArisHALTssArzuNG DES L+NnxRErses Hevprr.+ro rün n..r^s JaHn 1994

Aufgrund des g 76 der Go t^and Brandenburg vom 15"10.1993 wird mit Beschluß des Kreistages vom 07.1r.1994 fbrsendc Nachtragshaushal tssatzung erlassen :

$ t

Mit dem Nachtragshaushalt werden

erhöhl und damit der

Ciesamtbetrag des IJaushaltspianes einschl. Nachträge

f . im Verwaltungs- haushalt

d i e E i n n a h m e n 1.334"795 die Ausgaben 289.370

2. irn Vermögens- haushalt

dieEinnahmen 1.004.-500 die Ausgaben 1.004.500

gegenüber bisher

D M

2A7 J44.\03 215.167.032

42.122.900 12.422.900

a u f n u n m e h r

20E.-17$.iiq8 11.5.456.402

43.427.400 43.427.4AA

$ z

Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag cler Kredite

von bisher DM . auf ---____ DM davon für Zwecke der Umschuldung

von bisher DM auf ---_-__ DM 2. der Gesamtbetrag der Veqpflichtungs-

ermächtigungen

von bisher 147.ß0.m0 DM auf 150.945.000 DM 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite

(4)

Seite 133 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

D M D M

von bisher 34.000.000

auf 34.000.000

s 3

(unverändert)

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt des [.andkreises Havelland verkündet.

Die rechtsaufsichtsbehördl iche Genehmi gung ist zu beantragen und sodann öffentlich bekanntzumachen.

Rathenow. den 14.10 .1994 Aufgestellt:

J. Grigoleit Kreiskämmerer

Festgestellt Dr. B. Schröder [.andrat

Satzung

über Aufwands-, Verdienstausfall' und

Auslagenentschädigung lür Kreistagsabgeordnete und sachkundige Einwohner des t-andkreises llavelland (Entschädigungssatzung)

Der Kreistag des landkreises Havelland hat aufgrund der $$ 5, 3L Abs. 4 und 5 der [-andkreisordnung für das [-and Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 433), geändert mit Gesetz vom 14.02.1994 (GVBI. I. S. 34)' sowie der Kommunalaufivandsentschädigungs- verordnung vom 29.07.1994 (GVBI. II S. 680) in seiner Sitzung vom 28. 1 L .1994 folgende Entschädigungs- satzung beschlossen:

s 1

Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeondnete (1 )Kreistagsabgeordnete erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 350,00 DM.

(2)Der Kreistag kann auf Antrag des Vorsitzenden über eine Kürzung der Aufwandsentschädigung von

Abgeordneten, die wiederholt unentschuldigt an Sitzungen nicht teilnehmen, beschließen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

(3)Sind Abgeordnete an der Ausübung ihrer Pflichten ununterbrochen länger als drei Monate verhindert, wird ftir den darüber hinausgehenden 7*itraum keine Aufirandsentschäidigung gew?ihrt.

t

S Z Sitzungsgeld

(1)Unbeschadet des $ 1 erhalten Kreistagsabgeordnete für ihre Teilnahme an Kreistags- und Ausschußsitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 DM. Darüber hinaus wird ihnen für jeweils eine der Vorbereitung einer Krei stagss itntng d i enende Frakt ionssi tzung ein Sitzungsgeld in o. g. Höhe gewährt.

(2)Ausschußvorsitzende oder deren Vertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in doppelter Höhe.

j (3)Finden mehrere Sitzungen an einem Tage statt, wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Wird ein Ausschußmitglied im [-aufe einer Sitzung durch einen Vertreter oder wird der Vertreter durch das reguläre Ausschußmitglied abgelöst, so wird das Sitzungsgeld nur an das zuerst anwesende Ausschußmitglied gezahlt. Erstreckt sich eine Sitzurrg über mehr als einen Tag, wird ein doppeltes Sitzungsgeld gezahlt, wenn die SitzungsJauer insgesamt mehr als acht Stunden betragen hat.

s 3

Vendienstausfall

(l)Unbeschadet der $$ 1 und 2 haben die Kreistags- abgeordneten für ihre Teilnahme an Veranstaltungen nach Maßgabe des $ 2 Anspruch auf Ersatz des I Verdienstausfalls, soweit durch Rechtsvorschri ft nichts anderes bestimmt ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitveit berechnet, die letzte angefangene Stunde wird voll berechnet. Der Verdienstausfall ist arbeitstäglich auf 8 Stunden beschränkt. Die anzurechnende regelmäßige Arbeitszeit für Personen, die nicht in einem

Beschäftigungsverhältnis stehen, wird auf 8.00 - i9.00 Uhr begrenzt.

(2)Bei der Berechnung des Verdienstausfalls ist von einem Regelstundensatz von 12,00 DM auszugehen, es sei denn, daß Kreistagsabgeordnete nachweislich keine Nachteile erlitten haben.

(3)Unselbständigen wird, sofern sie einen Regel- stundensatz nach Abs. 2 nicht in Anspruch nehmen, der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienst- ausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,00 DM je Stunde.

(5)

Amtsblatt für den Landkreis Havelland 1994

(4)Selbständige erhalten eine verdienstausfallpauschale je Stunde. Sie wird im Einzelfall, sofem der Regel_

stundensatz nach Abs. 2 nicht in Anspruch genommen wird, auf der Grundlage de_s glaubhaft gemachten Einkommens nach biiligem Ermessen festgesetzt. Die Pauschale darf höchstens 20,00 DM je stunde betragen.

(S)Verheiratete oder aileinerziehende Erternteile, die weder eine auf Erwerb ausgerichtete Beschäftigung ausüben noch laufende Unterhaltsleistungen aufgrund von Sozialgesetzen in Anspruch nehmen, aber unter_

haltsveqpflichtet sind, erhalten einen Stundensatz in Höhe von 9,00 DM,in Ausnahmeftillen bis zu 20,00 DM.

L s 4

Fahrtkosten

(l)Den Kreistagsabgeordneten werden die Fahrtkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort des jeweiligen Gremiums entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der wclhnung zurn sitzungs- ort und zurück. Satz L gilt nicht, wenn Abgeordnete ihre Wohnung am Sitzungsort haben. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

(2)Bei Benutzung öffentr icher Verkehrsrn itter werden die tatsiichlich entstandenen Fahrtkosten erstattet.

(3)Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfährzrugs t wircl eine Wegstreckenentschädigung bis zu den in g 6 Ahs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz vorgesehenen Sätzen gezahlt.

(a)Bei Benutz'ng eines privateigenen Fahrrads wird eine Wegstreckenentschäcligung in Höhe von 0,10 DIM,/km gezahlt.

$ s

Reisekostenvelgütung

(1)Für vom Kreisausschuß genehmigte Reisen im Rahmen der Abgeordnetentätigkeit erhalten die Kreistagsabgeordneten Reisekostenvergütung nach Maßgabe des im l*and Brandenburg geltenden Reisekostenrechts. Zugrunde zu legen ist die Reisekostenstuib des l-andrats.

(2)Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs wird eine Entschädigung bis zu den in g 6 Abs. 1 satz 1 Bu n desrei sekosten gesetz vorgeseh en en s ätzrn gezahlt.

Seite 134

(3)Sitzungsgelder nach g 2 und Tagegelder nach reise_

kostenrechtlichen Bestimmungen dürfen nicht neben- einander gewährt werden.

$ 6

Aufwandsentschädigung fü r den Kreista gsvorsi tzend en

(l)Der Vorsitzende des Kreistags erhält neben den Ent- schädigungen nach den vorangegangenen Bestim_

mungen eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.300,00 DM. Ist der Vorsitz.ende an der Ausübung seiner Pflichten ununterbrochen ränger als drei Monate verhindert, wird für den darüber hinaus- gehenden Tnitraum die Aufwandsentschädigung nicht gewährt.

(2)Wird der Vorsitzende innerhalb eines Kalender_

monats länger als 2 Wochen vom 1. stellvertretenden vorsitzenden vertreten, so wird diesem eine zusätzliche Aufivandsentschädigung in Höhe von 50 % der monat_

Iichen Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden gewährt. Die Aufivandsentschädigung des Vorsitzrnden ist entsprrchend zu kürzen. Diese Regelungen gelten entsprechend für jeden weiteren stellvertreter, wenn der vorsitzende oder der 1. stellvertretende vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.

$ z

Entschädigung für sachkundige Einwohner

(l)sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern von nach

$ 12 der Hauptsatzung gebirdeten Ausschüssen besteilt worden sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen dieser Gremien ein sitzungsgeld in Höhe von 35,0-0 DM.

(2)lm übrigen gelten 9.2 Abs. 2 und gg 3 bis 5 dieser Satzung entsprechend.

s 8

Entschädigungen Iür Fraktionsvorsitzende

Die Fraktionsvorsitzenden erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach Sg 1 bis 5 dieser . Satzung gewährt werden, eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350,00 DM. Im übrigen gelten g 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.

(6)

Seite 135 Amtsblatt für den l:ndkreis Havelland 1994

$ e

Inkrafttreten. Außerkmfttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Dezember L994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkratltreten dieser Satzung tritt die Entschädigungssatzung vom 25. April 1994 (Amtsblatt Nr.4 Seite 46) außer Kraft.

gez-

G. Thierbach Dr. B. Schröder - Vorsitzender des - l-andrat - Kreistages -

ÖpNV-tarifänderungen im l-andkneis Havelland ab 01.01.1995

A Bef?irderungsentgelte fär den regionalen Omnibuslinienverkehr der Verkehrs' und Tarifgemeinschaft Havelland

1. Fahrpreis für Einzelfahrscheine Einzelfährscheine im regionalen Omnibusl inienverkehr sind entternungsabhängig.

Einzelfahrschein je Person und Kilometer Normaltarif ir bis 10 Km 0,20 DM jeder weitere km bis 15 Km 0,L7 DM

jeder weitere km 0,15 DM

Der Mindestfahrpreis von nicht ermäßigten Einzelfahrscheinen beträgt 1,00 DM.

Ermäßigungstarif z) 25 o/o vom Normaltarit jedoch auf 0,10 DM

aufgerundet Der Mindestfahrpreis von ermäßigten

Fahrscheinen beträgt 0.80 DM.

Gruppentarif

Für angemeldete Gruppen ab L0 Personen wird gegenüber dem entsprechenden Einzelfahr- preis eine Ermäßigung von 30 Va gewährt.

I

2. Fahrpreis f;ir Tnitfahrausweise 2.t. Liniengebundene Zeitfahrausweise

Linienwochenkarte 7 Tagegleitende Gültigk.

Berechnung

10 Einzelfahrten ./. 2O Vo Linienwochenkarte

für Schüler/Auszubildende 3) 7 Tagegleitende Gültigk.

Berechnung

Wochenkartenpreis .1. 25 7o Linienmonatskarte 4)

Berechnung

40 Einzelfahrten .1.25 Vo Linienmonatskarte

für Auszubildende3)a) Berechnung

Monatskartenpreis .1. 25 Vo

J

2.2 Netzzeitfahrausweise

Netzmonatskarte 1) 120,00 DM (Havel-Fläming-Karte I - Normaltarif) Netzmonatskarte

für Auszubildende 3) 90,00 DM (Havel-Flämi ng-Karte II - Ermäl3i gungstarif) 3. Fahrpreise für Gepäck, Fahrräder, Hunde und

Kinderwagen

aü Der Fahrpreis für die Beförderung von Gepäck, Fahrrädern und Tieren beträgt, soweit diese fahrgeldpfl ichtig sind,0,80 DM je Gepäckstück.

Kinderwagen werden unentgeltlich befördert.

4. Unentgeltliche Bef'örderung

Bis zur Vollendung des 6. Lrbensjahres werden maximal 3 Kincler in Begleitung einer Person mit gültigem Fahrausweis unentgeltlich befördert"

(7)

Amtsblart 1'ür den ktndkreis Havclland 1994

t-

Anmerkungen:

1) für Erwachsene und Kinder ab vollendetem 14. lrbensjahr

2) Der Ermäßigungsrarif gilr für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

3) Die Berechtigung zum Erhalt der Ermäßigung isr nachzuweisen.

4) berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme eines Gepäckstücks, eines Fahrrades oder eines Hundes, sofern es die Beförderungsbedingungen zulassen

Beftirderungsentgelte fü r den Ortslinien.

verkehr Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf und Falkenseg Daltgow-Döberitz der Havelbusverkehrsgesellschaft mbH Fahrausweis-

sortiment

t

Netzwochen- karte Netzwochen- karte 7 Tage gleitende Gülrigk.

Netzrnonats- karte Kurzfahrt 30 Minuten Kurzfahrt ermäßigt Sammelkarte 30 Minuten Sammelkarte ermäßigt

12,00

40,00

1 , 5 0

1,00

15,00

50,00

1 , 0 0

5,00

3,00 5,00

3,00

1994 | 1995 in DM in DM

Seite 136

Anlage

C Befiinderungsentgelte der VBB für Bürger der neuen Bundesländer

Fahrausweis- Preis beantragter Preis Abweichung sortiment 1994 | tqgS

in DM I in OVt 1. Zeitkarten

der VBB

1.1. Umwelt- 28,00 karte 6

Tage

1.2. Umwelt- 0,00 karteT

Tage gleitende Gültigk.

1.3. l,tmwelt- 70,00 karte

Monat

1.4. Umwelt- 600,00 karte

laufendes Jahr

1.5. Umwelt- 640,00 karte

Abo

1.6. Schüler- 32,00 ticket

Monat

1.7. Schüler- 320,00 ticket

Abo

1.8. Ausbil- 40,00 dungs-

ticket Monat

1.9. Ausbil- 400,00 dungs-

ticket Abo

1.10.Senioren-50,00 ticket 1)

1.11.Senioren-460,00 ficket

laufendes Jahr

1.12.Senioren-460,00 ticket

Abo

1.13.Arbeits- 30,00 losen-

ricket 1)

1.14.Sozial- 20,00 karte 1)

470,O0 1 7 , 5 0

60,00 600,00

20,00 0,00

35,00

80,00

680,00

740,00

39,00

390,00

47,00

74.29

I J , J - t

1 5 , 6 3

2 1 , 9 9

2 1 , 9 9

1 7 , 5 0

600,00

50,00

30,00

66,63

50,00

(8)

Seite l.l7 Amtshlatt für den Lrndkreis Havelland 1994

Fahrausu'cis- Prcis sttrtiment 199-1

i n D M

Pre is Abweichung

a u s 1 .

20,00

bcantragtcr 199-5 i n D M 2. Zeitkarten dcr HVG, abgeleitet

0,00

18,00 2 . 1 . N e t z - 1 5 , 0 0

wochen- karte HVG 7 Tage

2.2. Netz- 0,00 wochen- karte F{VG 7 Tage gleitende Gültigk.

2.3. Netz- 50,00 monats-

karte HVG 2.4. \{vG 0,00

Netzkarte laufendes Jahr

2.5. HVG 0,00 Netzkarte Abo (1/10) 2.6. Schüler- 29,00

r11oDätS' karte

60,00

570,00

60,00 (600,00) 35,00

3,70

2,50

12,50

8,50

0,00 15,00 0,00

20,00

0,00

20,69

19,35

25,00

19,05

25,00 3. Einzelfahrausweise,sammelkarten der VBB nur gültig für den Ortslinienverkehr der HVG und den Linien

638 und 671,bei Fahrten nach und von Berlin 3 . 1 . N o r m a l - 3 , 1 0

fahrt 120 Minuten 3.2. Normal- 2,OO

fahrt 120 Minuten ermäßigt 3.3. Sammel- 10,50

karte 120 Minuten 3.4. Sammel- 6,80

karte 120 Minuten ermäßigt 3.5. Berlin- 13,00

Ticket

3 . 6 . 3 0 - S t u n - 0 , 0 0 den-Karte 3.7. Berlin- 6,50

Ticket Kind

3.8.30-Stun- 0,00 den-Karte Gruppe 3.9. Fami- 5,00

lientages- karte

Bemerkungen:

1.Das Seniorenticket (Pos. 1.10.) soll ab 01.01.1995 nur noch für einkommensschwache Rentner ausgegeben werden, die sich beim Kauf der Karte entsprechend ausweisen müssen. Infolgedessen sollen das

Abonnementsrrerfahren und der Kauf von Jahreskarten entfallen.

Z.Der Senat von Berlin kürzt die Zuwendungen ftir Sozialtarife in erheblichem Maße. Deshalb entfällt für Berliner Arbeitslose das Arbeitslosenticket @os. 1.13.).

Die F{VG will diesen ermäßigten Tarif im Einvernehmen mit derKreisverwaltung für Arbeitslose mit

Hauptwohnsitz im Kreis Havelland beibehalten. Die Anerkennung der Fahrausweise durch die übrigen

Paftner der VBB ist gewährleistet, jecloch muß der Preis J für die Monatsumweltkarte venechnet werden (./. 1) 120,00 TDM).Deshalb wurde die bisherige Ermäßigung zur Monatsumweltkarte von absolut 40,00 DM je Karte auf 30,00 DM reduziert, d. h. der Preis von 30,00 DM auf 50,00 DM angehoben.

3.Die Sozialkarte (Pos. 1.14.) erhalten Sozialhilfe- empfänger lediglich vom Sozialamt Potsdam. In Berlin soll der Preis auf 49,00 DM angehoben werden. Die HVG beabsichtigt lediglich, den Preis um die Preisdifferenz der Umweltkarte anzuheben, damit die durch den Kreishaushalt Potsdam-Mittelmark für 1994 zweckgebunden bereitgestellten Haushaltsmittel für 1995 nicht erhöht werden müssen.

Entfallende und neue Tarifpositionen des Gemein- schaftstarifs der VBB bzw. der abgeleiteten Zeitkarten der HVG

Es entfallen bei Einzelfahrausweise (nur Ortsverkehre J der HVG) die

- }4-Stunden-IGrte und - Familientageskarte.

Sie werden voll durch die 30-Stunden-Karte für Einzel- personen banr. für Gruppen (2 Erwachsene mit bis zu 3 Kindem von 6 - 14 Jahren) als neue Tarifposition ersetzt.

Blei Tnitkarten entfällt die 5-Tage-Umweltwochenkarte, die durch die 7-Tage-Karte mit gleitender Gültigkeit höherwertig ersetzt wird (gleiche Gültigkeitsregelung wie im Regionalverkehr A" Ziffer 2.I.).

Für die vom VBB-Tarif abgeleiteten Netzwochenkarten der HVG wird ebenfalls gleitende Gültigkeit neu eingeführt.

(9)

Amtsblatt für den Landkreis Havelland 1994 Seirel38

Für Netzmonatskarten der HVG sollen ab 01.01.1995 wie für die umweltkarte der vBB das Abonnementsverfahren und die Jahrqskarte eingeführt werden, so daß für ständige Fahrgärste gegenüber dern bi sher gül tigen l\donatskartenpreis keine Preiserhöhune eintritt.

Hauptsatzung des Amtes Nauen-l-and Auf Grund der gg 4 und 16 der Amtsordnung (AmrsO) vom 15.10"1993 (cVBl. BBg. Teil I S.450) in

Verbindung mit g 6 Gemeindeordnung vom 15.10.1993 (GVBI. BBg.Teil I S. 398) - GO - har der Amtsaus- schuß am 14. 12. 1994 für das Amt Nauen-land folgende Hauptsatzung beschlossen:

\,

s 1

Name, Sita Mitgliedsgemeinden (1) Das Amt führt den Namen Amt Nauen-l-and.

(2) Sitz des Amtes ist das Amtsgebäude Dammstraße 34 14641, Nauen

(3) Mitgliedsgemeinden sind die Gemeinden Berge

Bergerdamm Bömicke Groß Behnitz tr Grünefeld

Selbelang Kienberg Klein Behnitz

Lietzow Markee Retzow Ribbeck

Tietzow Wachow

s 2

Dienstsiegel

Das Amt führt als Dienstsiegel ein Schriftsiegel ohne Wappen mit der Beschrifrung in Kapitalschrift:

AMT NAUEN (LAND)

s 3

Aufgaben des Amtes

Das Amt erfüllt die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben nach g 4 Abs. 1 und g 5 Abs. 1 - 3 AmtsO. Neben diesen Aufgaben erfüllt das Amt einzelne ihm von allen oder von mehreren Mitglieds_

gemeinden nach $ 5 Abs. 4 AmtsO übertragene Selbstverwaltungsaufgaben, fal ls diese übertragung von den Gemeinden vorgenommen wurde.

$ a

Organe, Zuständigkeiten

(1) Organe des Amtes sind der Amtsausschuß und der Amtsdirektor (gg 6, 9 Amts0).

(2) Der Amtsausschuß trifft entsprechend g 7 (1) der AmtsO alle für das Amt wichtigen Entscheidungen uncl überwacht deren Durchführung. Er ist zuständig für die Aufgaben des Amtes, die nach der GO der Gemeinde- vertretung obliegen würden, soweit die vr:rschriften der GO mit den Aufgaben und der Organisation der Amter vereinbar sind.

(3) Der Amtsdirektor ist zusrändig für Rechrsgeschäfre im Sinne von g 35 Absatz Z, Ziffer 19 GO, wenn der Wert im Einzelfall geringer ist als 5.000,00 DM

(in Worten: fünftausend DM).

(4) Über Verträge des Amres mit tviitgliedern des Amtsausschussss oder mit dem Amtsdirektor entscheidet der Amtsausschuß, wenn der Wert im Einzelfall 1.000 DM (in Worten: eintausend DM) übersteigt.

(5) Der Amtsdirektor ist zusräindig für die Geschäfte der laufenden Venvaltung.

Zu den Geschäften der laufenden Vewaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach fest_

stehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für das Amt sachlich und finanziell nicht von erheblictrer Bedeutung sind.

Dazu gehören insbesondere:

a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usv/. abzuschließenden oderregelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs, b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die bei Durchführung bundes-,landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zuläissig sind,

(10)

Seite 139 Amtsblatt tür den Landkreis Havelland 1994

c) Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Einreichung von Klagen bei Gerichten, sclweit der Streitwert 10.000,00 DM nicht übersteigt, unter Bcachtung von $ 63 (2) GO,wonach der Amtsdirektor den Amtsausschuß über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten hat,

d) Erteilung von Prozeßvollmachten, e) Abschluß von Versicherungsverträgen, f) Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden:

1. Verträge über Liet-erungen und lristungen im Rahmen des Haushaltsplanes 10.000,00 DM 2. Stundung von Forderungen 10.000,00 DM 3. Niedcrschlagung von Forderungen

3.1. befristet 5.000,00 DM 3.2. unbefristet 3.000,00 DM 4. Erlaß von Fordenrngen, soweit die Festsetzung der Forderung nicht auf einem Beschluß des Amtsausschuss€s beruht 1.000,00 DM

5. Abschluß von Miet-, Pacht- und lrasing- verträgen (Jahresbetrag) 6.000,00 DM 5. Gerichtliche oder außergerichtliche Ver-

gleiche 3.000,00 DM

Soweit die Wertgrenzen überschritten werden, ist der Amtsausschuß zuständig.

$ s

R.echte und Pflichten der Mitglieder des Amtsausschusses

($$ 36, 37, 38, 39 GO i.V. mit S 16 AmtsO) (1) Jedas Amtsausschußmitglied hat die Vorschriften der GO in bezug auf Teilnahme an Sitzungen, die

Verschwiegenheitspflicht und Offenbarungspfl icht über Aussc:hi ießungsgründe zu beachten.

(2) Die A4irglieder des Amtsausschusses haben das Re.cht, Vorschläge einzubringen, Anträge zü stellen und sie zu begründen.

(3) Jedes Mitglied des Amtsausschusses kann an Sitzungen '1*r Fachausschüsse, denen es nicht angehört, ohne Sli:rlnr'rcbt teilnehmen. Die Einladungen zu den Sirz.r;,gsi: :.' r,: !i1s1 rechtzeitig zuzuleiten.

(4) Kann ein Mitglied des Amtsausschusses die ihm aus seiner Mitgliedschaft im Amtsausschuß erwachsenden Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden des Amtsausschusse.s mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung des Amtsausschusses oder eines Fach- ausschusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzend en zu entschuldigen.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

s 6

Vomitzender des Amtsausschusses (1) In seiner ersten Sitzung nach der Kommunalwahl wählt der Amtsausschuß seinen Vorsitzenden und dessen J Vertreter. Der Amtsausschuß kann einen oder mehrere Vertreter wählen. In diesem Fall hat er die Reihenfolge in der Vertretung des Vorsitzenden festzulegen (2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende des Amtsausschusses seine Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden fort.

(3) Scheidet der Vorsitzende aus, so nimmt sein Vertreter die Ge-schäfte bis zur Neuwahl des

Vorsitzenden wahr, die unverzüglich durchzuführen ist.

(4) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung des Amtsausschussss. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.

s 7

4

Sitzung des Amtsausschusscs (S 42, 44 GO i.V" mit S 16 Amtso)

(1) Der Arntsausschuß tritt im Kalenderjahr rnindestens zu 6 Sitzungen zusammen; die Ferienrnonate Juli und August sind sitzungsfrei.

Q) Z,eit, C)rt und Tagesordnung der Sitzung des Arntsausschusses werden nach $ L5 der Hauptsatzung öft'entl ich bekanntgemacht.

(3) Die Öffentlichkeit wird im Rahmen de-s $ 44 G0 für fblgende Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:

a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen

b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben c) Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten einzelner

ll

T

\

(11)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland I9r)4 Seite 140

d) Aushandlungen von Verträgen mit Dritten e) die erstmalige Beratung über Zuschüsse f) Angelegenheiten der örtrichen und überörtlichen Prüfung, soweit die öffentrichkeit in der Go nicht vorgeschrieben ist.

s 8

Zuständigkeit bei Vergaben

(1) Aufrräge des Amtes werden gemäß den gesetzrichen Bestimmungen ffOL, VOB) vergeben.

(2) Die Vergabegrundsätze des Amtes Nauen-land ü, (Beschlur3-Nr. 31/94 vorn 7.9.1994) sind anzuwenden.

s e

Unterrichtung der Einwohner, Einsicht in Beschlußvorlagen

(1) Im Rahmen des $ 16 GO in Verbindung mir g 16 AmtsO hat jeder Einwohner das Recht, Beschlug_

vorlagen zu den in öflentlichen Sitzungen des

Amtsausschusses zu behandel nden Tagesordn ungspun k_

ten einzusehen.

(2) Das Recht kann er während der Dienststunden bis zum Beginn der riffentrichen sitzung im Gebäude der Amtsverwaltung, Darnmstra ße 34, 1464I Nauen.

wahrnehmen

s r 0

Amtsdirektor

(1) Als lriter der Amtsverwaltung obliegt dem Amtsdirektor die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnuogr.aßig"o Gang der Verwaltung. Er regelt die Organisationäer Amtsverwaltung und die Geschäftsverteilung. Er ist Dienstvorge*t^er der Bediensteten <les Amtes.

(2) Der Amtsausschuß beauftragt einen Bediensteten des Arnte"s mit der allgemeinen Vertretung des Amts_

direktoni. Er kann darüber hinaus weitere Beclienstete des Amtes rnit der allgemeinen Vertretung des

Amtslirekt.rs beauftragen. In diesem Fail hat er die Reihentblge in der Vertretung des Arntsdirektors festzulegen.

s l r

Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und I_ohnempfänger des Amtes

(1) Die Beamten des Amtes werden vom Amtsausschuß ernannt, befördert und entrassen. Entsprechendes girt fiir die Angestellten ab der Vergütungsgruppe Vb BAT-O.

(2) Für die übrigen personalangelegenheiten ist der Amtsdirektor zuständig. Bei Einstellungen,

Kündigungen, Umsetzungen innerhalb des Amtes und anderen arbeitsrechtrichen Entscheidungen ist der Personalausschuß zu hören. Dem Vorsitzenden des Personalausschusse.s muß Gelegenheit gegeben werdeo, eine etwaige gegenteirige Auffassung im Amtsausschuß vorzutragen.

s 1 2

Fachausschüsse

(1) Der Amtsausschuß bildet zur Vclrbereitung seiner Beschlüsse die folgenden Ausschüsse:

a) Personalausschuß

b) Rechnungsprüfungsausschuß c) Vergabeausschuß

d) Haushaltsausschuß

(2) Die Ausschüsse haben grundsätzrich eine berarende Funktion, ausgenommen die Entscheidungen das Vergabeausschussas, mit denen der Ausschuß an die Stelle des Amtsausschussqs tritt.

(3) Die Ausschüsse bestehen grundsätzrich aus jeweils 5 gewählten Mitglieclem des Amtsausschusses.

s 1 3

Amtsumlage

(r) zur Finanzierung seiner nicht anderweitig gedeckten Ausgaben erhebt das Amt von seinen Mitgliedern eine Umlage (Amtsumlage nach g 13 AmtsO).

(2) Der Amtsausschuß soll bei tristungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gerneinden zustatten kommen, fiir diese

amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliqhe Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen ($ t+ AmtsO). Das gilt insbe,sondere für solche

Selbstverwaltungsaufgaben,

die nach $ 3 Satz 2 nur von mehrören Mitgliedsgemeinden auf das amt fiUertragen worden sind.

\,

(12)

Seite l4t Amtstrlatt tür rJen l-andkreis Havelland 1994

(3) Die Amtsumlage ist jährlich, in der Regel im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Haushaltssatzung, durch den Amtsausschuß neu festzusetzen ($ 13 Abs. 2 AmtsO).

s t 4

Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die sonst im Amt ehrenamtlich Tätigen erhalten Aufwands-

entschädigung, Ersatz des Verdienstausfalls und Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe einer besonderen Satzung auf der Grundlage der Kommunalaufwandsent- schädigungsverordnung - KomAEV - vom 29.7 -1994.

(2) Der Amtsdirektor und seine Vertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer

besonderen Satzung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften.

s l s

Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.

(2) Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebühren- ordnungen sind im vollen Wortlaut und ggf. rnit der vollen Genehmigungsverfügung bekanntzumachen. Bei Anlagen zu Satzungen und Verordnungen kann von der Bekanntmachung des vollen Wortlauts der Anlagen abgesehen werden; in die.sem Fall ist in der Bekannt- machung anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Tnit der volle Wortlaut oder die zeichnerische Darstellung von Plänen eingesehen werden kann. Die Anlagen, zeichnerischen Darstellungen und Pläne sind im Verwaltungsgebäude des Amtes alrei Wochen lang zur Einsicht offenzulegen.

(3) Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und

Gebührenordnungen werden im "Amtsblatt des Amtes Nauen-land" bekanntgemacht. Daneben können sie in der Tageszeitung "Märkische Allgemeine Zeitung"

(Nauener Rundschau) bekanntgemacht werden. An Stelle der Veröffentlichung in der Tageszeitung kann ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtsblatt

veranlaßt werden.

Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang in den amtlichen und gemeindlichen Aushängekästen des Amtes und der Gemeinden bewirkt. Sie können daneben im Amtsblatt oder in der Tageszeitung abgedruckt werden.

(a) Die Dauer des Aushangs beträgt avei Wochen; der Zeitraum des Aushangs ist aktenkundig zu machen.

s 1 6

lnkrefttreten

Die Hauptsatzung tritt am 1.1.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom t2.I.1994 außer Kral't.

Nauen, im Dezember 1994 gez.

Müller

Amtsaussch ußvorsitzender Landkreis Havelland Der I-andrat

als allgemeine untere [-andesbehörde 8e7'.

Zolchow Amtsdirektor

40,

Genehmigung der Anderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes "Rathenow"

Das Ministerium des Innern bestätigte gemäß der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 30.5.1991 (GVB.Bbg. S.352) am 31.8.1994 die Führung des eingereichten Bildsiegels. Somit wird nachfolgende Genehmigungsverfügung erteilt und im Amtsblatt des landkreises Havelland veröffentl icht.

Die geänderte Verbandssatzung vom 21,.11.1994 (Beschl. Nr.002/94) wird hiermit gemäß $ 10 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom l9.I2.I99L (GVBI. Bbg. S. 685) genehmigt.

gez. Grandt Dezernent

Q Wasser- und Abwassenerband Rathenow

B€schl.-Nr. 0/0.2194

Anderung der Satzung des Wasser- und

Abwas,serverbandes in der Fassung vom 26.02"1993 (Bqschl.-Nr. 001D3)

Die Verbandsversammlung des Wasser- und

Abwasserverbandes hat in ihrer Sitzung am 2L.'/..L.94 folgende Anderung der Satzung das Wasser- und Abwasserverbandes in der Fassung vom 26.0?.1994 (Beschl.-Nr. 00 1193) beschlossen:

In $ 1 wird der Absatz 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

(7) Der Wasser- und Abwasserverband Rathenow ist siegelführend.

gez. Wengler Verbandsvorsteher

(13)

Amtsblatt für den l-andkrers HavellawJ 19()4 Seite 142

Wasser- und Abwasserverband Beschlulf-Nr. 003/94

Änderung der Satzung über dcn Anschluß an clie öffen t I i chen Wasserversorg u n gsan I agen und cl i e Vcrvtrgung mit Wasser im Versorgungsgebiet <les Wasser- und Abwasserverbandes Rathenow - Wasserversorgungsvrtzung - in der Fassung vom 2().O2.1993

Die Verbandsversamrnlung des Wasser- und

Abwa-qserverbandes Rathenow hat in ihrer Sitzung am 21,.nJ994 folgende Anderung der Satzung über den Anschl ufj an die öffentl ichen wasserversorgungsanlagen und die Versorgung mit Was.ser im Versorgungsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Rathenow - ü, Wasserversorgungssatzung - in der Fessung vom

26.02.1 993 (Besch I uß-Nr. AAI p3) beschl ossen : Die Anlage 1 der Satzung erhält ab 01.01.1995 folgen- den Wortlaut:

Anlage I

zur Wasserversorgungssatzung gemäß $ 8 des Wasser_

und Abwasserverbandes Rathenow

Preise für Wasserliefemngen ( gültig ab 01.01.1995):

Das gelieferte Wasser wird nach Kubikmetern berech- net; daneben wird ein Grundpreis nach der jeweiligen ZÄhlergröße erhoben.

Allgemeiner Wasserpreis je Kubikmeter 3,07 DM

\'

zuzüglich der gesetzlichen MWSI

- gemäß g 4 der Wasserlieferungsbedingungen - Anlage 4 -

Grundpreis je Monat je Hausanschluß

- gemäß g 4 der Wasserlieferungsbedingungen für HauswasserzAhler der Größen

Qn 2,5

9,00 DM Q n 6

29,00 DM Qn 10

42,00 DM - fiir Großwasserzähler der Größen

DN 50

DN 80

52,00 DM 80,00 DM

D N I O O D N I 5 O

1 6 5 , 0 0 D M 330,00 DM grr)f3er DN 150

390,00 DM Standrohre und Bauwass€r

Für die vorübergehcnde Wzusserentnahme cjurch Standrohre werden erhoben:

- Sicherheitsbetrag:

500,00 DM i Standrohr Hinterlegungsgebühr - Grundgebühr:

40,00 DM / Grundgebühr je ausgeliehenem Standrohr

- Miete:

10,00 DM / Woche einheirtiche Lrihgebühr je Standrohr

- Das über das Standrohr entnommene Trinkrvasser wird zum Tarif berechnet.

Sofem der Bauwasserverbrauch nicht gemessen werden kann, wird ein Pauschalbetrag erhoben.

In diesen Fällen schätä der verband den Verbrauch. Dre wasserentnahme mittels Standrohr ist beim Verband auf einem ge^sonderten Formular zu beantragen.

Auf diese Preise wird die Umsatzsreuer mit jeweils gültigem Steuersatz berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Großabnehmer

(gemäß g 4 der Wasserlieferungsbedingungen) Für die Belieferung von Großabnehmern mit einer jährlichen Abnahmemenge von mehr als 24.000 Kubik- metem je Grundstück können auf Antrag Sonderverträge geschlossen werden.

Mahnkosten etc.

(gemäß g 27 der Wasserlieferungsbedingungen) - Mahngebühr

3.00 DM

- Absperren und öffnen eines Anschrlusses wird nach tatsächlich angefallenen Kosten berrcchnet - Verzngszinsen 2 Vo äber dem Diskontsatz ter

Deutschen Bank gez. Wengler Verbandsvorsteher

(14)

Seite I {-l Anrtsblatt l-ür clcn L:rndkreis Havclland 1994

Wasser- und Abwasserv.erband Iteschl.-Nr. 004194

Andcrung rJer Satzung über rJie Erhebung von Gebüh- rcn für clic zentralen Abwanserbeseitigungsanlagen des Was-ser- und Abwas-serverbandes Rathenow

- Abwas-sergebührensatzung -

in cler Fassung vom 26.O2.1993 (Beschl'-Nr' 005i93)

Die Verbandsversammlung des Wasser- und

Abwa-rserv'erbandes Rathenow hat in ihrer Sitzung am 21.1,1.1994 folgende Anderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentralen

Ahwasserbeseitigungsanlagen des Wasser- und Ahwasserverbandes Rathenow

.{bw'assergebührensatzung - in der Fassung vom 26.02.1993 (Beschl.-Nr. 005/93)

berchlossen:

Dcr $ 4 - Gehührensätze - ist ab 01.01.1995 wie folgt g r i i i i g :

A. lichmutzwas-sergebühr ( l) Für die Benutzung der

Schmutwa:serbeseitigungsanlagen wird eine Gebühr von 4,06 DM je Kubikmeter

zugeführten Was-sers aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanl agen erhoben.

(2) Ist die Zuführung von Wasser aus Wasserver- s,orgungsanlagen nicht meßbar, so ist auf Kosten des Anschlußnehmers eine Meßeinrichtung in die Sch m ut zwa-sserbesei t i gun gsan I age ei nzu bauen' Anderenfalls wird der Schmutzwasseranfall geschätzt.

B. Niederschlagswassergebühr

Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentl i chen zentral en N i ederschl agswasser- beseitigungsanlagen beträgt je Quadratmeter gebührenwirksamer Fläche

jährlich 0'90 DM.

Für mnst in die Anlagen eingeleitetes wasser wird eine Gebühr von 0,40 DM / m3 erhoben'

gez. Wengler Verbandsvorsteher

Wasser- und Abwasserverband Beschl.-Nr. 005/94

Die Verbandsversammlung des Wasser- und

Abwasserverbandes Rathenow hat in ihrer Sitzung am 21.11..1994 folgende Anderung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale

Abwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes Rathenow

- Abwasserbeitragssatzung - in der Fassung vom 26.02.1993 (Beschl. -Nr. 006i93) beschl ossen :

Der $ 4 Absatz 4c erhält folgenden Wortlaut: J c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( S 34 Bau BG) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 40m

dazu verlaufenden Parallelen, bei Grundstücken, die nicht an eine Straße grenzen oder durch einen

zum Grundstück gehÖrenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der

Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen.

Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen an, so ist die Straßenlänge maßgebend, der das Grundstück zu- geordnet ist.

Der $ 5 Absatz l, o.g. Satzung lautet künftig wie folgt:

(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der Anlagen 4) nach $ 2 dieser Satzung beträgt je qm anrechenbarer modifizierter Grundstücksfläche 22'80 DM.

gez. Wengler Verbandsvorsteher

(15)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

l-andkreis Havelland Der l:ndrat

als allgemeine untere l_andesbehörde

Genehmigung der Anderung der Verbandssatzung des Trink. und Abwasserzweckverbandes "Glien"

Nachfolgende Genehmigungsverfügung wird erteil t und im Amtsblatt des l-andkreises Havelland veröffentlicht.

Die geänderte Verbandssatzung vom 14.1 1,.Igg4 (Beschl. Nr.2I/94) wird hiermit gem. g 10 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 19.12.I99t (cVBl. BB. S. 695) genehmigt.

-b gez. Grandt Dezernent

Satzung

des Trink- und Abwasserzweckverbandes "Glien"

sr

Verbandsmitglieder, Namg Rechtsform, Sitz, Aufgabe

1. Die Gemeinde Paaren im Glien, Fausin, perwenitz, Wansdorf, Schönwalde und Grünefeld im Landkreis Havelland und die Gemeinde Bötzow im landkreis oberhavel bilden nach den gg 1 und 4 ff. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit im L_and

Brandenburg (GKG) vom 1,2.I2.I99I (GVBI.BB Seire i5 685) einen Zw.eckverband.

2.l)er Name des Zweckverbands lautet:

'Irink,

und Abwa-sserzrveckverband "Glien".

3. Der Zweckverband ist eine Körperschaft cles öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine

Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl.

4. Sitz des Zweckverbandes ist 1464l paaren/Glien.

Chaussee Str. 1i a.

5. Der Zweckverband hat im Gebiet seiner

Mitgliedsgemeinden ( Verbandsgebiet) die folgenden Autgaben:

a) die Versorgung mit Wasser;

b; Oie schadlose Abwasserableitung und Abwasserbehandlung

Seite 144

Bei der Aufgabenerfüllung sind die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu erfüllen. Zu den Aufgaben gehören auch die planung, Errichtung, Instandsetzutg, Emeuerung und der Bctrieb der zur Ertüllung der Wasserversorgung, Abwasserablei tung und - behandlung erforderlichen unter- und

oberirdischen Bauwerke, baulichen und ausrüstungstechnischen Anlagen.

$ z

Organe Organe des Zweckverbandes sind:

a) die Verbandsversammlung;

b) der Verbandsvorstand;

c) der Verbandsvorsteher.

s 3

Verbandsversammlung

1. Die verbandsversammlung besteht aus clen vertretem der Verbandsmitgl ieder. Jedes Verbandsmi tgl ied entsendet in die verbandsversammlung mindestens zwer Vertreter.

2" Die Tahl der in die Verbandsversammlung zu entrichtenden weiteren vertreter richtet sich nach der E,inwohnerzahl der Mitglieder, und zwar dergestalt, daß von jedem Mitglied über 1000 Einwohner je

angefangene 1000 Einwohner ein weiterer vertreter zu entsenden ist.

3. Die Vertreter werden durch die Vertretungskörper_

schaft der Mitgliedsgemeinclen für deren wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus Dienstkräften des Verbands_

mitgliedes gewählt. Es gelren die Grundsätze der Verhältniswahl.

4. Für jeden vertreter ist ein stellverteter zu bestimmen.

5. Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevenretungen aus deren Mitte bestimrnt.

sie bleiben bis zui Bestimmung ihrer Nachfolger in der neuen wahlperiode im Amt. sie verlieren ihr Amt. wenn ihre Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung vorzeitig endet.

In diesem Fall bestellt das Verbandsmitglied frir die verbandsversammlung bis zum Ende der wahlperiode einen anderen Vertreter oder einen anderen

Stellvertreter.

6. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

(16)

Seite 145 Amtsblatt tür den l-andkreis Havelland 1994

$ 4

Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung überwacht die

Angelegenheit des Verbandes und hat insbesondere folgende Angelegenheiten zu beschließen:

1 . Haushaltsplan, Stellenplan und Wirtschaftsplan;

2. Festsetzung der Verbandsumlage;

3. Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung;

4. Entlastung des Verbandsvorstandes und des Verbandsvorstehers;

5. Erlaß, Äncterung und Aufhebung von Satzungen;

6. Geschäftsordnung des Verbandes und seiner Organe;

7. Aufnahme neuer Verbandsmitglieder;

8,. Austritt von Verbandsmitgliedem;

c). Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbancisvermögens

s s

Einbemfung der Verbandsversammlung l)ic Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal irn Jahr zusammen. Sie muß

zusammentreten, wenn es die Mehrheit der Vertreter in der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tages- ordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Geschäftsordnung kann für Eillälle eine kürzere l-adungsfrist vorsehen, auf die Abküra.rng ist in der l:dungsfrist hinzuweisen.

s 6

Beschlußfdhigkeit, Öffentlichkeit

1. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer l-adung mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend sind und keiner eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt.

L

2. Ist die Angelegenheit wegen Beschlußunfühigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Tahl der anwesenden Vertreter beschlußf?ihig, wenn in der l-adung

zur nreiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

3. Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluß der Öffentl i chkeit erfordern.

s 7

Beschlußfassung

1. Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefaßt. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vertreter ist bei Beschlüssen nach $ 4 Nr.7, 8 und 9 dieser Satzung sowie zur Anderung dieser Satzung erforderlich.

s 8

Wahlen

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Stimmzettel. Verlangt ein Vertreter geheime Wahl, so ist geheim zu wähien. Gewählt ist, wer die rneisten Stimmen erhält.

Bei Stimmengleichheit enscheidet das Lts, das der I Versammlungslei ter zieht.

$ e

Beschlußpmtokoll

Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Verbands- versammlung zv unterschreiben ist. Die Niederschrift hat den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und insbesondere die Beschlüsse und die Abstimmungs- ergebnisse festzuhalten.

s 1 0

Verbandsvorstand 1. Die Verbandsversammlung bildet einen Verbandsvorstand. Er besteht aus dem Verbands- vorsteher, seinem Stellvertreter und den von der Verbandsversammlung gewählten Mitgliedern.

(17)

Amtsblatt für den landkreis Havelland 1994 Seite 146

\,

2. Beratende Mitglieder im Verbandsvorstand können zusätzlich andere Angehörige aus den Gemeinde- vertretungen oder Gemeindeverwaltungen der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden oder aus der Amtsverwaltung dieser Gemeinden sein. Die Mitglieder aus der Verbandsversammlung müssen im Verbands- vorstand die Mehrheit bilden.

3. Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt der Verbandsvorsteher.

4. DerVerbandsvorsteher lädtzu den Sitzungen des Verbandsvorstandes ein.

5. Die Verbandsversammlung hat die Aufgaben, die im Eigenbetriebsrecht dem Werksausschuß übertragen sind, soweit sich nicht aus Bestimmungen dieser Sarzung etwas anderes ergibt oder zwingende Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im tand Brandenburg vom 19.1,2.1991 entgegenstehen. Außer den in dieser Satzung sonst noch ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben entscheidet der Verbands_

vorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten:

a) Veräul3erung, Belastung und Erwerb von

Grundstücken und sonstigen Vermögensanteilen, soweit es sich nicht um ein Geschäft der

laufenden Verwaltung handelt;

b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen;

c) Übernahme von Bürgschaften;

d) Einstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeitern"

6. Auf den Verbandsvorstand finden die gg 5, 6 Abs. L, 7 Abs. L, 8 und 9 dieser Satzung und die für den

Hauptausschuß geltenden Vorschriften der

Kommunalverfasssung entsprechende Anwendung.

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1. Die Verbandsversammlung wählt einen Verbands- vorsteher aus ihrer Mitte sowie einen Stellvertreter.

2. Die Wahlzeit für den Verbandsvorsteher und seinen Vertreter richtet sich nach den Bestimmungen über die Wahlzeit eines Bürgermeisters. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist zulässig.

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3. Der verbandsvorsteher führt die laufenden Garchäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die

übrige Verwaltung des Zweckverbandes, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und vertritt den Zweckverband gerichtrich und außergerichtrich. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteteil des Zweck_

verbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienst- vorgesetäe des Verbandsvorstehers.

Der verbandsvorsteher ist zuständig für die Einstelrung , Ein- und Höhergruppierung und Entlassung der Ange_

stellten und Arbeiter, soweit ihm diese Befugnis über- tragen worden ist.

4. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem verbandsvorsteher und von seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beamten, Angestellten oder Mitglied der Verbands- versammlung zu unterzeichnen. Erklärungen, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, binden den Zweckverband nicht.

s 1 2

ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit 1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und das verbandsvorstandes und der verbancrsvonteher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienst- ausfall wird nach den für Gemeinden geltenden

Vorschriften berechnet. Dem Verbandsvorsteher wird eine von der Verbandsversammlung festgesetae Aufwandsentschädigung gezahlt.

2. Neben Arbeitern kann der Zweckverband im Rahmen der Gesetze Beamte und Angestellte hauptamtlich einstellen.

3. Die hauptamtlichen Einstellungen eines Beamten oder Angestellten darf nur erfolgen, wenn für den Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder der Anderung seiner Aufgaben im Zeitpunkt der Einstellung sichergestellt ist, welches Verbandsmitglied den Beamten oder Angestellten nimmt oder wie sein Dienst- oder Versorgungsverhältnis geregelt ist.

s 1 3

Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes gerten die vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß.

$ 1 4 Wirrschfeiahr Wirtschafßjahr ist das lGlenderjatrr.

\,

(18)

Seite 147 Amtsblatt für den landkreis Havelland 1994

s r s

Stammkapital

Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, ihre Anlagen, die sich r,ur 7,e,it noch inr Eigentum der PWA befinden, aul'den Zweckverband zu übertragen. Diese Anlagen sind zu bewerten. Der Wert dieser Anlagen bildet alsdann das Stammkar;itai.

s 1 6

Wirtschaftsplan

1. Der Zweckverband hat vor Beginn eines jeden Wi rtschaftsjahres einen Wi rtschaftsplan aufzustell en.

Dieser besteht aus dem Erfblgsplan, dem Vcrmögensplan und der Stellenübersicht.

2. Aursgaben ftir verschiedene Vorhaben des

Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegcnseitig deckungslähig im Sinne des

Eigenbetriebsrechts.

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Zwischenberichte

Der V*rbandsvorsteher hat den Verbandsvorstand und die Verhranclsversammiung vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

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Ja hr.erabschlu ß, l-ageberichf Erfolgsübersicht 1. Der Jahresabschluß, der l-agebericht und die

Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von dem Verbands- vorsteher aufzustellen und dem Verbandsvorstand und der Verbandsversammlung vorzulegen.

2. Der Jahresabschluß ist nach den Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für grol3e Kapital gesel lschaften aufZustellen; der l-ageberieht ist nach den eigenbetrieblichen Vorschriften zu erstellen.

3. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind zu prüfen. Überdies sind zu prüfen:

a) die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Untemehmen wirtschaftlich geführt wird;

b) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage xrwie die Liquidität- und Rentabilität;

c) die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste" wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben;

d) die Ursachen eines in der Gewinn- und

Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

4. Soweit die zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat, soltr der Verbandsvorstand einen Wirtrchaftsprüfer

oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmitteibar ! mit der Prüfung beauttragen. Soweit clies nicht der Fall

ist, soll der Verbandsvorstand der zuständigen

l-andesbehilrde einen Wirtschaftsprüfer ocler eine I Wi rtschaftsprüfun gsgesel I sch aft vorschl agen.

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Ventrandsumlagen, Beiträge, Gebühren 1. Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umiage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen.

2. Bei der Bemessung der tlmlage soll die Zahl der an die Trinkwasserversorung und Abwasserbesei t i gung angeschlos-senen Einwohner und Betriebe oder Einrichtungen angemess€n berücksichti gt werden.

Besteht der Anschluß nur für die Wasserversorgung oder die Abwasserbeseitigung, soil auch dieser Umstand möglichst beachtet werden.

3. Der Zwrckverband erhebt Beiträge und Gebühren in 1 entsprechender,{nwendun g der Vorsch ri ften d e.s

brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes.

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Bekanntmachung

1. Satzungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der landkreise und darüber hinaus ortsirblich (2.8, Tageszeitung, Aushang am Schwarzen Brett) bekanntgemacht.

2. Sonstige Mitteilungen werden ortsüLrlich (Aushang am Schwarz-en Brett) bekanntgemacht.

3. Sind Pläne, ähnliche Unterlagen oder umfangreiche Texte bekanntzumachen, so ist die Ersatzbekannt- machung durch Auslegung im Dienstgebäude des Verbandes zulässig. Auf die Ersatzbekanntnachung ist unter Angabe des Ortos und der Dauer der Auslegung clurch Bekanntmachung gemäß Abs. 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt eine Woche"

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4. Zßit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Verbands_

versammlungen werden gemäß Abs. 2 bekanntgemacht.

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Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes 1. Im Faile der Auflösung de.s Zweckverbandes erforgt die Verteirung des vermögens und der verbincilich- keiten auf verbandsmitgrieder nach dem Verhärtnis der zahl der Hausanschlüsse. Dabei ist g 19 Abs. 2 satz2 anzuwenden.

2. Etwaige Versorgungslasten, die sich aus der Abwicklung der Dienstverhältnisse und der Ver_

sorgungsverhärtnisse der Dienstkräfte des Verbandes r- - hierbei ergeben, werden nach Maßgabe des Abs. 1 auf die verbandsmitglieder abgewärzt, soweit nicht eine abweichende Regerung nach g 12 Abs. 3 getroffen worden ist.

s 2 2

lnkmfttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Glien vom 22.03.1994 aufgehoben.

gez. B. Eitner Verbandsvorsteherin

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Amtsblart für den L-andkreis Havelland 1994 Seite 148

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Seite 149 Amtsblatt für den Landkreis Havelland 1994

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Herausgeber Redaktion:

landkreis Flavelland, Der Landrat, PlaE der Freiheit l, 14712 Rathenow Dienststelle Nauen, Goethestr. 59160, 14641 Nauen

Pressestelle, Petra Müller

Der kostenlose Nachdruck von Beiträgen aus dem Amtsblatt ist mit Quellenangabe gestatlet.

Schriftliche Bestellungen sind zu richten an: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des l-andkreises Havelland.

I)as Amtsblatt erscheint monatlich.

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