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Marktüberwachungsaktion im Jahr 2014 in Sachsen-Anhalt für die Si- cherheit von Kinderfahrrädern

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 26.03.2015 Seite 1

Marktüberwachungsaktion im Jahr 2014 in Sachsen-Anhalt für die Si- cherheit von Kinderfahrrädern

Fachbereich 5 Arbeitsschutz

In dem Beschluss 2011/786/EU trifft die Europäische Kommission folgende Aussagen:

 „Kinderfahrräder . . . können, falls sie nicht sicher sind, insbesondere bei Stürzen zu schweren Verletzungen der Kinder an Kopf, Brust, Bauch und Gliedmaßen führen.“

 „Junge Fahrradfahrer . . . stürzen häufiger, weil sie ihre motorischen Fähigkeiten erst entwickeln und weil sie den Umgang mit dem Fahrrad . . . erst erlernen.“

 „Laut den Angaben in der Verletzungsdatenbank IDB (Injury Data Base 2006-2008) waren 37 % derjenigen, die sich mit dem Fahrrad Verletzungen zugezogen haben, Kinder zwischen 5 und 9 Jahren.“

Diese Aussagen und weitere einschlägige Informationen führten in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Plan, im Jahr 2014 eine Aktion zur Überwachung des Marktes nach dem Produktsicherheitsgesetz bei neuen Kinderfahrrädern durchzuführen.

Im Produktsicherheitsgesetz ist unter anderem bestimmt, dass ein Produkt nur auf dem Markt be- reitgestellt werden darf, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Konkrete Sicherheitsanforderungen an Kinderfahrräder enthält die DIN EN 14765, deren Ausgabe „Juni 2008“ im Berichtsjahr galt. Als Kinderfahrrad zählt jedes Fahrrad mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm und weni- ger als 635 mm, das für Fahrer mit einem mittleren Gewicht von 30 kg vorgesehen ist.

Für die sachsen-anhaltische Marktüberwachungsaktion erstellte der Fachbereich Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz in Dessau-Roßlau eine Prüfliste, die es ermöglicht, Kinderfahr- räder nur durch Besichtigung weitgehend sicherheitstechnisch zu beurteilen. Sie enthält Festlegun- gen aus dem Produktsicherheitsgesetz und der DIN EN 14766. Unterstützung bei der Vorbereitung der Marktüberwachungsaktion erhielt die Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt von der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine ähnliche Aktion bereits rea- lisiert hatte.

Die Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt prüfte mithilfe der Prüfliste in 39 Unter- nehmen des Einzelhandels 50 im Wesentlichen unterschiedliche Kinderfahrräder. Von den 50 Kin- derfahrrädern waren 37 Fahrräder solche mit Stützrädern (Bilder 1 und 2).

Bild 1 Kinderfahrrad mit montierten Stützrädern

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 26.03.2015 Seite 2

Bild 2 Kinderfahrrad ohne Stützräder

Bei den Prüfungen wurden an 23 Kinderfahrrädern Mängel festgestellt; davon an 13 Fahrrädern ausschließlich Sicherheitsmängel, an 8 Fahrrädern Sicherheitsmängel und formale Mängel sowie an 2 Fahrrädern ausschließlich formale Mängel. Sicherheitsmängel wurden also bei 42 % der 50 unter Verwendung der Prüfliste geprüften Kinderfahrräder ermittelt. Die häufigsten Mängel resultier- ten daraus, dass folgende im Produktsicherheitsgesetz und/oder in der DIN EN 14765 getroffenen Festlegungen nicht erfüllt waren:

a) Dem Kinderfahrrad muss eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beigefügt sein.

b) In der Gebrauchsanleitung zum Kinderfahrrad müssen Hinweise auf die Bedeutung einer Anlei- tung seitens der Eltern oder Betreuer über die sichere Benutzung der Bremsen stehen.

c) Die Gebrauchsanleitung zum Kinderfahrrad mit Stützrädern muss

 Angaben zur richtigen Montage, Einstellung und Demontage der Stützräder sowie

 eine Warnung über mögliche Risiken bei der Benutzung von Stützrädern enthalten.

d) Die Verwendung von Schnellspannvorrichtungen am Kinderfahrrad ist nicht zulässig.

e) Angegeben sein müssen

 der Name sowie

 die Kontaktanschrift

des Kinderfahrrad-Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum an- sässig ist, des Bevollmächtigten oder des Einführers.

Beispiele von Mängeln an Kinderfahrrädern zeigen die Bilder 3 und 4.

Bild 3 Selbst an der Sattelklemme eines Kinderfahrrads darf keine Schnellspannvorrichtung verbaut sein

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 26.03.2015 Seite 3

Bild 4 Die Gebrauchsanleitung zu dem Kinderfahrrad enthielt nicht die vorgeschriebenen An- gaben zur richtigen Montage, Einstellung und Demontage der beigefügten Stützräder Außerdem sorgte die Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt dafür, dass die Händler in Zusammenarbeit mit den Herstellern die festgestellten Mängel an den Kinderfahrrädern vor de- ren Verkauf beseitigten. Ein Fahrrad musste allerdings sichergestellt werden, da es ein ernstes Ri- siko für die Gesundheit von Kindern darstellte. Bei ihm funktionierten beispielsweise die Bremsen nicht. Außerdem wurden die Händler von der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt umfangreich zur Sicherheit von Kinderfahrrädern beraten. Das ist auch erforderlich gewesen, da die Kenntnisse der Händler auf dem Gebiet der Produktsicherheit oft sehr lückenhaft waren.

D.-Ing. Guntram Herz

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Fachbereich 5, Dezernat 51

Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau

Tel.: 0340 6501-221 / Fax: 0340 6501-294 / guntram.herz@lav.ms.sachsen-anhalt.de

www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de

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