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Ausführungsbestimmungen zu § 3 Absatz 2 Mobilitätsverordnung (Überlassung von Fahrrädern zum dienstlichen Gebrauch)

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Ausführungsbestimmungen zu § 3 Absatz 2 Mobilitätsverordnung

(Überlassung von Fahrrädern zum dienstlichen Gebrauch)

Vom 3. Juli 2018 KABl. 2018 S. 152

Auf Grund des § 3 Absatz 2 der Mobilitätsverordnung erlässt das Landeskirchenamt folgende Ausführungsbestimmungen:

1. Anstellungskörperschaften können ihren Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtin- nen und Kirchenbeamten (Dienstradnutzerinnen und Dienstradnutzern) ein Fahrrad zum dienstlichen Gebrauch (Dienstrad) überlassen. Das Dienstrad bleibt im Eigentum der Anstellungskörperschaft. Eine private Nutzung des Dienstrades ist zulässig. Eine Überlassung des Dienstrades an Dritte ist unzulässig. Die Dienstradnutzerinnen und Dienstradnutzer sind auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils hinzuweisen.

2. Ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstrades besteht nicht.

3. Das Dienstrad ist ordnungsgemäß zu warten und zu pflegen und vor Diebstahl zu schützen. Die Dienstradnutzerinnen und Dienstradnutzer verpflichten sich, es in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu halten. Die Anstellungskörperschaft trägt die Kosten für Wartung und Betrieb des Fahrrades. Die Dienstradnutzerinnen und Dienstradnutzer sorgen dafür, dass erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden. Die Anstellungskörperschaft kann hierfür eine oder mehrere Werkstätten bestimmen.

4. Die Dienstradnutzerinnen und Dienstradnutzer teilen der Anstellungskörperschaft Beschädigungen oder den Verlust des Dienstrades unverzüglich mit.

5. Die Anstellungskörperschaft kann jederzeit die Herausgabe des Dienstrades verlangen.

Dies gilt insbesondere bei einer Beendigung oder Unterbrechung des Dienstes bei der Anstellungskörperschaft. Auch beim Verdacht der missbräuchlichen Nutzung des Dienstrades kann die Herausgabe verlangt werden.

6. Wenn der Kreissynodalvorstand es beschließt, kann auch der Kirchenkreis, zu dem die Anstellungskörperschaft gehört, Diensträder überlassen. Für diese Ausführungsbe- stimmungen tritt er dann an die Stelle der Anstellungskörperschaft.

7. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2018 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Ausführungsbestimmungen Mobilitätsverordnung (Fahrräder)

ABMV 763

07.02.2022 EKvW 1

(2)

763 ABMV

Ausführungsbestimmungen Mobilitätsverordnung (Fahrräder)

2 07.02.2022 EKvW

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