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Beschluss des Landesbehindertenbeirates 5/2011

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Beschluss des Landesbehindertenbeirates 5/2011

Beseitigung von Benachteiligung von RollstuhlnutzerInnen bei der Beförderung in Bussen

Der Behindertenbeirat fordert die Landesregierung auf, in geeigneter Weise z.

B. durch eine Bundesratsinitiative oder im Rahmen der Verkehrs- ministerkonferenz der Länder wirksam zu werden, um die seit Einführung der EU-Richtlinie 2001/85 EG vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften zur Personenbeförderung bestehende Rechtsunsicherheit bei Teilnahme von zwei und mehr Rollstuhlfahrern im Interesse aller Beteiligten zu beseitigen.

Hierzu ist insbesondere eine Änderung der Vorschrift des §§ 34a StVZO erforderlich.

Begründung:

Die vorstehend bezeichnete Regelung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz im Zusammenhang mit der Änderung des § 30 d „Kraftomnibusse“ der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) hat dazu geführt, dass die Anzahl der im Fahrzeug vorhandenen Rollstuhlplätze seit 2005 (bei Neuzulassungen) in die Fahrzeugpapiere eingetragen und in den Fahrzeugen durch einen Aufkleber kenntlich gemacht werden.

Werden mehr RollstuhlnutzerInnen befördert als Rollstuhlplätze ausgewiesen, liegt ein Verstoß gegen § 34 a „Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen“ der StVZO vor. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld für den/die BusfahrerIn sowie für das Verkehrsunternehmen als Fahrzeughalter geahndet. Ferner würden FahrerInnen und HalterInnen eine Mitschuld im Falle eines Unfalls tragen, wenn durch die Nichteinhaltung des § 34a Personen zu Schaden kämen.

Dieser Rechtsansicht haben sich trotz erheblicher Proteste auch Verkehrsunternehmen in vielen Bundesländern mit der Folge angeschlossen, dass (teilweise selbst in den älteren Bussen, die vor 2005 zugelassen wurden) nur noch ein(e) RollstuhlnutzerIn pro Bus mitgenommen wird.

Eine Möglichkeit, diesem Missstand zu begegnen, liegt in der Beantragung von jeweiligen Ausnahmegenehmigungen zu § 34a StVZO. Unbürokratischer und effektiver wäre jedoch eine Änderung der entsprechenden Vorschrift des § 34a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO9 die bereits vor Jahren seitens des Bundesverkehrsministeriums zugesagt, bisher jedoch nicht realisiert wurde. Bisher wurde lediglich klarstellend im Verkehrsblatt darauf hingewiesen, dass RollstuhlnutzerInnen nicht nur auf eingerichteten Rollstuhlplätzen sondern auch auf Stehplätzen mitfahren können. Außerdem wurde in Einvernehmen mit den Ländern darum gebeten, ab sofort entsprechend der geplanten Änderung zu verfahren.

Diese Klarstellung reicht jedoch nicht. Trotz der Verlautbarung im Verkehrsblatt besteht weiterhin ein haftungsrechtliches Restrisiko für die Verkehrsunternehmen, wenn diese zwei oder mehr RollstuhlnutzerInnen in einem Bus mitnehmen. Eine Verwaltungsvorschrift kann den umstrittenen § 34a StVZO nicht außer Kraft setzen oder ändern. Dies kann erst mit einer Änderung der Straßen- verkehrszulassungsordnung erreicht werden.

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