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Schutzkonzept COVID-19 KEN

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Academic year: 2022

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Schutzkonzept

″COVID-19″ KEN

FÜR GANZKLASSENUNTERRICHT Gültig ab 19.10.2020

(revidiert 23.10.2020) (revidiert 1.11.2020) (5.8 revidiert 26.11.2020) (3.12 revidiert 8.01.2021) (2, 3 & 6 revidiert 18.01.2021)

(2.8, 2.10, 2.12, 2.18 & 5.4 revidiert, 2.13 & 2.14 neu, 8.02.2021) (3.3, 3.4, 3.13 & 5.4, 5.7, 5.8 revidiert 15.03.2021)

(2, 2.18, 2.19 revidiert 9.4.21) (2.13, 2.16, 3.12, 5.7, 5.8 revidiert, 4.6.21)

(1.3, 2.1 - 2.3., 2.6., 2.9., 2.13, 2.18, 3.6 - 3.8, 3.11 - 3.13, 5.2. - 5.7, 6.1, 6.3 revidiert, 29.6.21) (revidiert 21.09.21)

(revidiert 4.10.21) (revidiert 10.12.21) (revidiert 19.01.22)

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Inhalt

Inhalt ... 2

1 Allgemeines ... 3

1.1 Grundlagen ... 3

1.2 Kommunikation des Schutzkonzepts ... 3

1.3 Besucher ... 3

1.4 Nutzung von Schulräumen durch Dritte ... 3

2 Verhalten ... 3

2.1 Hygiene- und Verhaltensregeln ... 3

2.2 Social-Distancing ... 4

2.3 Verhalten ausserhalb der KEN und im öffentlichen Verkehr ... 4

2.4 Plakatierung ... 4

2.5 Handhygiene ... 4

2.6 Masken und individueller Schutz ... 4

2.7 Repetitives Testen an der KEN ... 5

2.8 Personen mit Symptomen / Isolation ... 5

2.9 Informationspflicht bei Symptomen oder Krankheit ... 5

2.10 Zeigen sich Symptome in der Schule (Absonderung – ehemals Isolation) ... 5

2.11 Positive Testung ... 6

2.12 Contact Tracing (CT) ... 6

2.13 Quarantäneregeln (Quarantäneaufhebung für geimpfte und genesene Personen) ... 6

2.14 Personaleinsatz / Arbeitsverpflichtung ... 6

2.15 Homeoffice für nicht-pädagogisches Personal ... 6

2.16 Präsenzpflicht ... 7

2.17 PCR-Testungen für Ferien- und/oder Freizeitangebote ... 7

2.18 Impfung gegen COVID-19 ... 7

3 Räumlichkeiten ... 7

3.1 Ausstattung Hygienestationen ... 7

3.2 Haupteingänge ... 7

3.3 Halle, Gänge und Treppen ... 7

3.4 Schulzimmer... 7

3.5 Toiletten ... 8

3.6 Aufenthaltsräume Schüler*innen ... 8

3.7 Lehrerzimmer / Lehrerarbeitszimmer ... 8

3.8 Sekretariat ... 8

3.9 Kopierräume ... 8

3.10 IT-Support ... 8

3.11 Kraftraum ... 8

3.12 Verpflegung / Mensa ... 8

3.13 Belüftung in den Räumen ... 9

4 Reinigung ... 9

4.1 Oberflächen ... 9

4.2 Abfallbehälter und Abfallentsorgung ... 9

4.3 Toiletten ... 9

4.4 Sportbereich ... 9

5 Unterricht ... 10

5.1 Vollständigkeitsgebot ... 10

5.2 Allgemeine Hinweise zum Unterricht ... 10

5.3 Verantwortung ... 10

5.4 Stundenplan ... 10

5.5 Pausen ... 10

5.6 Musikunterricht (Covid-19-Schutzkonzept für Musikschulen) ... 10

5.7 Sportunterricht ... 11

5.8 Garderoben / Duschen ... 12

6 Klassenübergreifende Veranstaltungen ... 12

6.1 Präsenzveranstaltungen ... 12

6.2 Exkursionen / Klassenreisen ... 12

6.3 Schulische Veranstaltungen ... 12

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1 Allgemeines 1.1 Grundlagen

Dieses Schutzkonzept orientiert sich an den Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), des Zürcher Regierungsrates und der Bildungsdirektion bzw. des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) des Kantons Zürich. Die Anforderungen für die Schutzkonzepte in den Schulen werden schrittweise aktualisiert und aufgeschaltet. Sie sind für alle Schüler*innen und Mitarbeitenden der Kantonsschule Enge verbindlich.

1.2 Kommunikation des Schutzkonzepts

Sämtliche Angehörige der Kantonsschule Enge sowie externe Firmen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der KEN stehen, werden über das Schutzkonzept informiert:

- Schüler*innen (mit der Bitte, die Informationen ihren Erziehungsberechtigten weiterzuleiten)

- Lehrpersonen - Verwaltung - Hausdienst

- ZFV (Mensabetreiber) - usw.

Das jeweils aktuelle Schutzkonzept ist auf der Website und auf dem KENpunkt abrufbar.

1.3 Besucher

Personen, die nicht der Schule angehören (auch Eltern oder Erziehungsberechtigte), sollen das Schulareal, soweit als möglich, meiden. Sollte jemand trotzdem das Areal betreten, müssen die Verhaltens- und Hygieneregeln einhalten werden. Für Besucher gilt allzeit die generelle Maskentragpflicht in sämtlichen Schulinnenräumen.

1.4 Nutzung von Schulräumen durch Dritte

Eine Nutzung der Infrastruktur von Schulen durch Dritte ist unter Einhaltung der geltenden Schutz- und Hygienemassnahmen des Bundes für den Sport- und Kulturbereich möglich. Externe Personen, die sich in unseren Räumlichkeiten aufhalten und bewegen, sind zum Tragen einer Maske verpflichtet.

2 Verhalten

Wir empfehlen allen Schulangehörigen, auch solchen, die geimpft oder genesen sind, an den schulinternen Massentestungen teilzunehmen oder regelmässig, nach Möglichkeit 1-2x pro Woche, einen in der Apotheke erhältlichen Selbsttest durchzuführen. Bitte Anleitung und Bedienung beachten und bei Fragen oder Unklarheiten eine Fachperson beiziehen. Dadurch können asymptomatische Personen rascher entdeckt werden und somit steigt der Schutz insgesamt für die Klasse bzw. das gesellschaftliche Leben.

2.1 Hygiene- und Verhaltensregeln

Die Hygiene- und Abstandsregeln, die Schutzkonzepte sowie das Einhalten von Schutzmassnahmen bleiben für die Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus weiterhin zentral.

Die folgenden Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG gelten nach wie vor ohne Einschränkung für alle Personen:

- Wann immer möglich soll der Abstand von 1.5 Metern zwischen Erwachsenen, Erwachsenen und Schüler*innen sowie zwischen Schüler*innen eingehalten werden.

- Regelmässig gründlich Hände waschen oder desinfizieren.

- Aufs Händeschütteln ist ganz zu verzichten.

- In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen.

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- Bei Symptomen (Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und/oder Fehlen des Geruchs- und/oder Geschmacksinns) zu Hause bleiben, sich testen lassen und zu Hause auf das Testresultat warten.

- Nur nach telefonischer Anmeldung zur Arztpraxis oder Notfallstation gehen.

- Kein Essen und Trinken teilen.

- Alle Räume regelmässig und ausgiebig lüften (Aushang „Richtig Lüften“).

- Korrektes Verhalten gemäss Regeln des BAG auch ausserhalb der Schule.

- In allen Innenräumen der Schule gilt die generelle Maskentragpflicht (ohne Ausnahmen).

2.2 Social-Distancing

Wann immer möglich ist der Abstand von 1.5 Metern zwischen Personen einzuhalten.

Zwischen Lehrpersonen und Schüler*innen soll dieser Abstand ebenfalls eingehalten werden (auch in den Unterrichtsräumen gemäss Markierungen, Hallen, Gängen und auf dem Schulareal). Die Rückverfolgbarkeit der Kontakte muss sichergestellt sein, deshalb ist in den Schulzimmern eine konstante und kontrollierte Sitzordnung einzuhalten (Contact Tracing). Für die Einhaltung der fixen Sitzordnungen sind die Lehrpersonen verantwortlich. Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einhaltung der Sitzordnung (insbesondere die Positionierung der Stühle – roter Punkt). Mitarbeitende können in ihrem Tätigkeitsfeld einen Bereich abgrenzen, der nicht betreten werden darf (z. B. mit Klebeband).

2.3 Verhalten ausserhalb der KEN und im öffentlichen Verkehr

Die Handhabung der Maskenpflicht und der Abstandsregeln sind gem. kantonalen und nationalen Vorgaben einzuhalten. Wo immer vorgeschrieben, gilt die Maskentragpflicht.

Bei Krankheitssymptomen können Schutzmasken (eine pro Person) für den Heimweg beim Hausdienst bezogen werden.

2.4 Plakatierung

Mit Aushängen in allen Ein- und Ausgängen, Stockwerken und Zimmern werden die Schulangehörigen auf die aktuellen Hygiene-, Abstands- und Verhaltensregeln aufmerksam gemacht.

2.5 Handhygiene

An sensiblen Punkten (Ein-/Ausgang der Gebäude und Räume) stehen Handhygienestationen (Waschbecken mit Flüssigseife-Spendern und Einmalhandtüchern und/oder Händedesinfektionsmittel) zur Verfügung.

Alle Personen waschen sich regelmässig mit Wasser und Seife die Hände. Generell gilt, dass gründliches Händewaschen wirksamer ist als der Einsatz von Desinfektionsmitteln.

Vor und nach der Nutzung von öffentlich zugänglichen und von mehreren Personen genutzten Gegenständen und Geräten wie Druckern, Computern, Getränkeautomaten, Sportgeräten oder Büchern etc. müssen die Hände gereinigt werden.

2.6 Masken und individueller Schutz

In allen Innenräumen der Kantonsschule Enge gilt für sämtliche Schulangehörigen (Schüler*innen, Lehrpersonen, Verwaltungs- und Betriebspersonal) die generelle Maskentragpflicht. Dies gilt auch während des Unterrichts im Klassenverband (teils Ausnahmen beim Sport- und Musikunterricht unter Ziffer 5.7 und 5.8 unter Einhaltung der Abstandsregel). Personen mit einer ärztlichen Maskentragdispens sind verpflichtet, diese der Schulleitung vorzulegen und sich wöchentlich testen zu lassen (dies gilt auch für geimpfte und genesene Personen).

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Die Schüler*innen bringen ihre eigenen Masken mit Aufbewahrungsbeutel – nicht aus Plastik – mit (für Situationen, in denen die Maske abgezogen wird, wie z. B. beim Essen). Die Schule empfiehlt das Tragen einer FFP2-Maske. Sie stellt für Schüler*innen keine Masken zur Verfügung, verfügt jedoch über einen Vorrat für Härtefälle oder wenn jemand die Maske vergessen hat.

Wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, stellt die Schule für den erhöhten Schutz Plexiglasschutzscheiben bereit. Lehrpersonen und Mitarbeiter*innen können Schutzmasken beim Hausdienst beziehen. Es liegen ebenfalls Schutzmasken für den Schulgebrauch im Lehrerzimmer auf und in jedem Schulzimmer ein Notbeutel mit Maske und Handschuhen.

Achtung: Vor dem Anziehen einer Maske müssen zwingend die Hände gewaschen werden! Auf ein korrektes Tragen soll geachtet werden (Mund und Nase müssen bedeckt sein). Gebrauchte Masken werden in einem Beutel entsorgt.

2.7 Repetitives Testen an der KEN

Die KEN führt mehrmals wöchentlich Testungen durch. Die Betroffenen geben die Speichelproben selbständig ab (nicht im Unterricht). Die Teilnehmer*innen werden in Gruppen aufgeteilt und müssen in den entsprechenden Zeitfenstern erscheinen. Auf Wunsch dürfen auch geimpfte und genesene Personen an den repetitiven Testungen teilnehmen (Genesung muss mind. 6 Monate zurückliegen). Anmeldung unter:

testen@ken.ch.

2.8 Personen mit Symptomen / Isolation

Schüler*innen und Mitarbeitende mit Symptomen (Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und/oder Fehlen des Geruchs- und/oder Geschmacksinns) bleiben zu Hause in Isolation und lassen sich nach telefonischer Voranmeldung bei ihrem Hausarzt auf COVID-19 testen.

Die Isolationsdauer im Falle eines positiven PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests dauert neu 5 Tage. Um die Isolation beenden zu können, muss eine Person aber 48 Stunden ohne Symptome sein.

2.9 Informationspflicht bei Symptomen oder Krankheit

Bei krankheitsbedingten Abmeldungen fragt die Klassenlehrperson/die Schule nach, ob es sich um Corona-Verdachtsfälle handelt.

- Meldungen der Schüler*innen erfolgen an die Klassenlehrperson und das Sekretariat (sekretariat@ken.ch).

- Lehrpersonen melden sich beim zuständigen Mitglied der Schulleitung und dem Sekretariat ab.

- Verwaltungs- und Betriebsmitarbeiter*Innen melden sich bei der Adjunktin.

- Mittels PCR Test bestätigte COVID-19 Erkrankungen werden umgehend der Kontaktstelle covid@ken.ch gemeldet

2.10 Zeigen sich Symptome in der Schule (Absonderung – ehemals Isolation)

Zeigen sich in der Schule die obengenannten Symptome, muss die Person sofort in Absonderung. Falls Wartezeiten entstehen, hält sich die symptomatische Person allein in einem gut belüfteten Raum auf. Die Person erhält bei Bedarf vom Hausdienst eine Ersatz-Schutzmaske und vermeidet jeglichen Kontakt zu anderen Personen.

Erwachsene mit Krankheitssymptomen begeben sich möglichst ohne Nutzung des öffentlichen Verkehrs (ÖV) nach Hause, bei Jugendlichen klärt die Schule die Heimwegmöglichkeiten ab. Die Nutzung des ÖVs ist möglichst zu vermeiden. Wo dies nicht möglich ist, ist der/die Jugendliche auf das Verhalten im ÖV aufmerksam zu machen (Schutzmaskenpflicht, Hygiene- und Abstandsregel). Die Person lässt sich testen und bleibt mindestens so lange in Absonderung, bis das Testergebnis vorliegt.

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Fällt der Test negativ aus, kann sie oder er nach Abklingen der Symptome in die Schule zurückkehren. Wie unter Punkt 2.8 muss die Informationspflicht eingehalten werden.

2.11 Positive Testung

Wenn eine Person positiv getestet worden ist, muss die Schulleitung umgehend informiert werden. Ein positiver Selbsttest muss durch einen PCR Test bestätigt werden.

Die Schule meldet diese Person dem schulischen Contact Tracing. Über weitere Massnahmen an der Schule entscheidet die Schulleitung gemäss den angeordneten Massnahmen des Kantonsärztlichen Dienstes.

2.12 Contact Tracing (CT)

Bei Bedarf muss die Schule gegenüber dem schulischen Contact Tracing Kontaktdaten offenlegen. Das Contact Tracing klärt wichtige Fragen und ordnet in Verantwortung des kantonsärztlichen Dienstes Quarantänemassnahmen an:

- Ist in den 48 Stunden vor Symptomausbruch der Abstand von 1.5 Metern zu anderen Personen immer eingehalten worden?

- Mit wem hat ein enger Kontakt (unter 1.5 Metern, über 15 Minuten) ohne Tragen einer Schutzmaske oder anderer Schutzvorrichtungen bestanden?

Wo nötig werden verbindliche Quarantänemassnahmen angeordnet.

2.13 Quarantäneregeln (Quarantäneaufhebung für geimpfte und genesene Personen)

Personen, welche in engem Kontakt zu einer mit Covid-19 erkrankten Person standen (Familie, selber Haushalt, Beziehungskontakt), werden in Quarantäne versetzt. Neu beträgt die Quarantänedauer 5 Tage. Geimpfte und genesene Personen (Zertifikat nicht älter als 4 Monate) können sich von der Quarantäne befreien.

Kontakte in der Schule (z. B. Mittagessen, Unterricht etc.) führen zu keiner Quarantäne.

Es wird ca. 4 Tage nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person ein Test empfohlen.

Personen können sich von der Quarantänepflicht befreien, indem sie ihr Covid-Zertifikat auf der Webseite des Contact Tracings hochladen. Es kann durch starker Beanspruchung des CT zu Verzögerungen kommen. Die Betroffenen müssen nicht warten, bis sie die entsprechende SMS des CT erhalten, sondern können weiterhin in den Unterricht oder zur Arbeit kommen. Sie müssen aber das Impf- resp.

Genesungszertifikat jederzeit vorweisen können. Sobald sie das SMS des CT erhalten, laden sie das Zertifikat nachträglich hoch.

2.14 Personaleinsatz / Arbeitsverpflichtung

Lehrpersonen und Betriebspersonal

Gesunde Lehrpersonen und das Betriebspersonal erbringen ihre Arbeitsleistung vor Ort im Rahmen des Stundenplans sowie der Arbeitszuweisung ihrer vorgesetzten Stelle.

Dies gilt auch dann, wenn sie mit besonders gefährdeten Personen im selben Haushalt leben oder Betreuungsaufgaben für eigene Kinder wahrnehmen müssen. Auch Mitarbeitende, die zu einer positiv getesteten Person Kontakt hatten, können unter strikter Beachtung der Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundes, weiterhin arbeiten gehen.

2.15 Homeoffice für nicht-pädagogisches Personal

Wo dies aufgrund der Art der Tätigkeiten möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, erfüllen die nicht-pädagogischen Mitarbeitenden der Schulen ihre Verpflichtungen von zu Hause aus. In gewissen Fällen kann eine Präsenz vor Ort weiterhin notwendig sein, damit die Verwaltungstätigkeiten weiterhin geordnet ablaufen können.

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2.16 Präsenzpflicht

Schüler*innen

Gesunde Schüler*innen sind verpflichtet, den Präsenzunterricht zu besuchen.

Grundsätzlich gilt die Präsenzpflicht auch für Schüler*innen, die mit gefährdeten Personen im Haushalt leben.

2.17 PCR-Testungen für Ferien- und/oder Freizeitangebote

Testungen, welche für Ferien- und/oder Freizeitangebote durchgeführt werden, sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Ist dies nicht möglich, wird die Absenz nur unter Anrechnung eines Jokertages bewilligt.

2.18 Impfung gegen COVID-19

Impftermine sollen nach Möglichkeit während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.

Absenzen wegen Impfterminen müssen mit einem Dispensationsgesuch beantragt werden.

3 Räumlichkeiten

3.1 Ausstattung Hygienestationen

An sensiblen Punkten (Haupteingang, Sekretariat, Lehrerzimmer usw.):

- Desinfektionsmittelspender in allen Gebäuden beim Ein-/Ausgang

- Desinfektionsmittel in allen Schul- und Arbeitszimmern, Lehrerzimmer, Kopierräumen, Büros und Sekretariat

3.2 Haupteingänge

Um Ansammlungen/Warteschlangen vor den Haupteingängen zu verhindern, werden Haupteingangstüren offengehalten.

3.3 Halle, Gänge und Treppen

In allen Innenräumen gilt eine generelle Maskentragpflicht. Auch in der Halle soll der Abstand von mind. 1.5 Metern zu anderen Menschen wann möglich eingehalten werden.

Tische und Stühle werden nicht verschoben. Die Einnahme von Essen und Getränken ist in der Halle nur gestattet, wenn an den Tischen der erforderliche Abstand eingehalten wird (Markierung beachten). Auch in der Halle gilt beim Essen die Sitzpflicht.

3.4 Schulzimmer

Die Klassen erhalten entsprechend der Klassengrössen eigene Klassenzimmer. Einzig der Unterricht in definierten Fächern (NW, Sport, Kunst) findet in Spezialräumen statt.

Die Zimmer sind je nach maximal definierter Schülerzahl bestuhlt. In den Klassen gilt eine fixe und verbindliche Sitzordnung, damit jederzeit nachvollziehbar ist, wer wo gesessen hat. Markierungen am Boden (roter Punkt) zeigen auf, wo die Stühle gemäss Abstandsregel stehen müssen. Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen situative Schutzmassnahmen eingesetzt werden (Schutzmasken oder Plexiglasschutzscheiben). Für die Einhaltung der fixen Sitzordnungen, der Hygiene- und Abstandsregeln sowie der Zimmerordnung sind die Lehrpersonen verantwortlich.

Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einhaltung der Sitzordnung (insbesondere die Positionierung der Stühle) im Zimmer ihrer Klassen regelmässig. Ein Wechsel der Unterrichtsräume wird möglichst vermieden. Schüler*innen sind angehalten, ihr Material frühzeitig aus ihren Schulspinds zu holen. Die Einnahme von Essen und Getränken ist in den Zimmern nur gestattet, wenn der erforderliche Abstand von 1.5 Metern zwischen Schüler*innen eingehalten wird und die Räume/Plätze sauber hinterlassen werden. Beim Essen gilt die Sitzpflicht (nur dann darf die Maske

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abgelegt werden). Bei Nichtbeachtung der Regeln kann die Schulleitung einzelne Zimmer schliessen.

3.5 Toiletten

An den Türen der WC-Anlagen wird mit Plakaten auf die Abstandsregel und die Hygienevorschriften aufmerksam gemacht. Vor den WC-Anlagen sind Warteräume festgelegt.

3.6 Aufenthaltsräume Schüler*innen

An den Türen sämtlicher Schüleraufenthaltsräume wird mit einem Plakat auf die Abstandsregeln aufmerksam gemacht. In allen Innenräumen gilt eine generelle Maskenpflicht (ohne Ausnahmen).

3.7 Lehrerzimmer / Lehrerarbeitszimmer

An den Türen wird mit einem Plakat auf die Abstandsregel aufmerksam gemacht. Im Lehrerzimmer und in den Lehrerarbeitszimmern gilt eine generelle Maskenpflicht.

3.8 Sekretariat

Die Verwaltungssekretärinnen werden durch zwei Plexiglasschutzscheiben geschützt.

Die Anzahl der Besucher*innen wird auf max. 2 Personen beschränkt. Die Türe des Sekretariats bleibt während den Pausen geöffnet. Im Sekretariat gilt für alle die Maskenpflicht.

3.9 Kopierräume

Vor und nach der Nutzung von Geräten müssen die Hände gereinigt werden.

Desinfektionsmittel stehen in den Räumen zur Verfügung. Auch in den Kopierräumen gilt die Maskenpflicht und Abstandsregel.

3.10 IT-Support

Supportfälle müssen per Mail (support@ken.ch) gemeldet werden. Die Beratungen finden zwischen 7.30 und 17.00 Uhr statt. Bei den Beratungen muss eine Maske getragen werden.

3.11 Kraftraum

Im Kraftraum ist die Personenobergrenze zwecks Einhaltung des Mindestabstandes festgelegt. Für das Unterrichts-Training an den Geräten gilt die Maskenpflicht.

Für Mitarbeitende oder Schüler*innen, die den Kraftraum während ihrer Freizeit nutzen, gilt die Zertifikats- und Maskenpflicht.

3.12 Verpflegung / Mensa

Beim Anstehen vor dem Pausenkiosk gilt für alle die Maskentragpflicht.

Es ist erlaubt, in den Klassenzimmern zu essen, so lange die Hygiene- und Abstandsregeln (1.5 Meter) eingehalten und die Räume sauber hinterlassen werden.

Beim Essen gilt die Sitzpflicht. Bei Nichteinhaltung werden die Zimmer geschlossen.

Wir empfehlen allen lokal ansässigen Schüler*innen, wenn möglich, das Mittagessen zu Hause einzunehmen. Auch in der Mensa oder in anderen Verpflegungsstätten sind die Abstandsregeln in allen Aktivitäten einzuhalten. Externe Gäste sind in der Mensa nicht zugelassen.

In der Mensa wird kein Zertifikat verlangt. Es gelten insbesondere folgende Massnahmen:

- Bis die Besucher an einem Tisch sitzen, gilt die Maskenpflicht für alle. Beim Anstehen ist ein Abstand von 1.5 Metern einzuhalten.

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- Im Innenbereich gilt eine Registrationspflicht -> digital oder schriftlich

- Montiert sind Schutzeinrichtungen an der Essensausgabe für das bedienende Personal.

- Die Mensa darf nicht als Lernraum genutzt werden.

- Mikrowellengeräte sind nur gestattet, wenn sie nach jedem Gebrauch durch die Nutzer/innen desinfiziert werden.

3.13 Belüftung in den Räumen

In allen Räumlichkeiten muss regelmässig und ausgiebig gelüftet werden, in den Unterrichtsräumen vor dem Unterricht, in der Hälfte der Lektion oder mindestens nach jeder Lektion (Zimmeraushang „Richtig Lüften“). Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist eine häufige Luftumwälzung zwingend. Die Fenster müssen nach dem Lüften wieder geschlossen werden. Die Empfehlung zum regelmässigen und ausgiebigen Lüften gilt auch für Räume mit persönlichen Arbeitsplätzen. In der Mitte jeder Lektion erinnert ein Lüftungsgong ans Lüften.

Es dürfen keine Dyson-Geräte in den Schulzimmern eingesetzt werden. Sie durchmischen nur die Luft, bringen aber keine Aussenluft in die Räume. Täglich werden alle Gebäude und Räumlichkeiten ab 6 Uhr früh durch unseren Hausdienst

«durchzuggelüftet», damit die über Nacht angestaute Luft entweicht.

4 Reinigung 4.1 Oberflächen

Der Hausdienst reinigt Kontaktflächen und neuralgische Stellen regelmässig (mehrmals täglich). Ein erhöhter Reinigungsbedarf ist mit dem Hausmeister zu klären.

Reinigungsmittel können beim Hausdienst bezogen werden, damit bei Bedarf jederzeit Oberflächen, Griffe etc. selber gereinigt werden können. In den Schulzimmern ist jeweils die Lehrperson für die Einhaltung der Hygienemassnahmen verantwortlich und sorgt dafür, dass genutztes Material vor und nach Gebrauch desinfiziert wird. In den Informatikzimmern müssen die Geräte (Maus & Tastatur) vor und nach jedem Gebrauch desinfiziert werden.

4.2 Abfallbehälter und Abfallentsorgung

Geschlossene Abfalleimer sind in sämtlichen Zimmern vorhanden (Entsorgung von Taschentüchern und Masken). Die Abfallbehälter werden täglich geleert. Bei der Entsorgung sollen Handschuhe getragen werden. Ist dies nicht möglich, muss darauf geachtet werden, mit dem Abfallgut nicht in Berührung zu kommen und danach die Hände gut zu waschen.

4.3 Toiletten

Die Toiletten werden mehrmals täglich gereinigt. Es werden nur geschlossene Abfalleimer in die WC-Anlagen gestellt. In den Toiletten der Schüler*innen braucht es kein Desinfektionsmittel. In den Lehrertoiletten steht Desinfektionsmittel für Hände und Toiletten zur Verfügung.

4.4 Sportbereich

Der Sportbereich (Hallenboden, Garderoben, WC und Duschen) wird durch die Hauswartung täglich gereinigt.

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5 Unterricht

5.1 Vollständigkeitsgebot

Um den Betrieb aufrechtzuerhalten, müssen nachstehende Massnahmen vollzogen werden.

Bei Nichteinhaltung der Regeln kann die Schulleitung Disziplinarmassnahmen aussprechen.

5.2 Allgemeine Hinweise zum Unterricht

In allen Unterrichtsräumen gelten die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln des BAG. Ergänzende Massnahmen:

- In den Zimmern wird eine konstante Sitzordnung bestimmt.

- Der Mindestabstand zur Lehrperson wird immer gefordert.

- In allen Unterrichtszimmern wird mindestens nach jeder Lektion ausgiebig gelüftet (alle Fenster während der Pausen öffnen). Die Schüler*innen bleiben, wenn möglich, in den Zimmern.

- Es werden Zeitressourcen eingeplant für Hygienemassnahmen (Händewaschen, Desinfektion von Materialien).

- Bei einem Zimmerwechsel werden die Tische und Stuhllehnen vor dem Verlassen des Schulzimmers von Schüler*innen desinfiziert (Desinfektionsmittel steht in jedem Unterrichtszimmer zur Verfügung).

- In den Computerzimmern werden vor und nach dem Unterricht die Tastatur, der Bildschirm und die Maus von den Schüler*innen gereinigt.

5.3 Verantwortung

Alle Schulangehörigen tragen Verantwortung. Die Lehrpersonen sind während des Unterrichts für die Einhaltung der Massnahmen verantwortlich (Sitzordnung, häufige Luftumwälzung, Einhaltung der generellen Maskenpflicht und der Abstände etc.). Sie übernehmen auch ausserhalb des Unterrichts eine Vorbildfunktion und weisen auf Fehlverhalten hin. Die Schulleitung ist verantwortlich für die Umsetzung der Schutzmassnahmen.

5.4 Stundenplan

Zimmerwechsel der Klassen sollen vermieden werden. Der tagesaktuelle Stundenplan ist zu beachten.

5.5 Pausen

Die Schüler*innen sollen die kurzen Pausen möglichst im Klassenzimmer verbringen, so dass grosse Ansammlungen auf den Gängen vermieden werden können. Die Lehrpersonen achten darauf, dass während den Pausen gut gelüftet wird. Bei Doppellektionen sind die Lehrpersonen aufgefordert, die Pausen flexibel einzuplanen.

Grosse Ansammlungen ausserhalb der Schulräume sollen vermieden werden. Wir empfehlen den Schüler*innen und Lehrpersonen die grossen Pausen im Freien zu verbringen.

5.6 Musikunterricht (Covid-19-Schutzkonzept für Musikschulen)

- Es gelten die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln des BAG.

- Der Sicherheitsabstand von mindestens 1.5 Metern ist einzuhalten.

- Für sämtliche Personen (Schüler*innen, Lehrpersonen, Verwaltungs- und Betriebsangestellte sowie Dritte), gilt die generelle Maskentragpflicht ohne Befreiungsmöglichkeit ausser in Situationen, in denen eine Maske das Unterrichten wesentlich erschwert, wobei in solchen Situationen der Mindestabstand einzuhalten oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen zu gewährleisten ist.

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- Instrumentalunterricht sowie Proben und Auftritte sind zulässig. Der erforderliche Abstand ist zu wahren.

- Der Abstand von 15 m² muss auch beim Einzel- und Gruppenunterricht (Blasinstrumente) eingehalten werden. Wenn der Abstand nicht eingehalten wird, ist eine wirksame Abschrankung nötig.

- Während des Unterrichts oder des Kurses sorgt die Lehr- oder Leitungsperson für die Einhaltung der getroffenen Anordnungen.

- Es werden Zeitressourcen eingeplant für Hygienemassnahmen (Händewaschen, Desinfektion von Materialien).

- Das Klassensingen ist erlaubt, sofern eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird. Nach dem Singen muss gelüftet werden.

- Gesangsproben und -aufführungen sind unter Einhaltung von Abstand (2 Meter) erlaubt.

- Band- und Chorproben sind unter Einhaltung der Abstandsvorgaben (2 Meter) erlaubt.

- Chorkonzerte sind nur mit Masken- und Zertifikatspflicht erlaubt.

- In den Zimmern wird eine fixe und verbindliche Sitzordnung bestimmt.

- Vor dem Unterricht werden die Hände gründlich gewaschen oder desinfiziert.

- In allen Räumlichkeiten muss regelmässig und ausgiebig gelüftet werden, in den Unterrichtsräumen in der Hälfte der Lektion oder mindestens nach jeder Lektion.

Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist eine häufige Luftumwälzung zwingend.

- Wenn immer möglich wird auf dem eigenen Instrument gespielt.

- Gemeinsam genutzte Tasteninstrumente werden nach Gebrauch desinfiziert.

- Spezielle Hygiene bei Klaviertastaturen:

https://www.youtube.com/watch?v=CW85YAB_MKk

- Für Saiteninstrumente und Gitarren steht ein Spezialmittel zur Verfügung; dieses wird an die Lehrpersonen direkt verteilt.

- Problematische Arbeitsplätze in den Büros werden durch eine Plexiglasschutzscheibe getrennt. Auch hier gilt die Maskenpflicht.

- In allen Schulzimmern stehen Desinfektionsmittel für Hände und Instrumente zur Verfügung.

- Auf jedem Stockwerk befindet sich ein Plastikkorb mit diversen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln (Parterre Büro KFR, 1. Stock Kopierraum, 2. Stock Küche).

- Mit dem Flächendesinfektionsmittel werden die Tische nach jeder Lektion gereinigt.

- Die Schüler*innen und die jeweilige Schulmusiklehrperson sind für die Reinigung zuständig.

- Der Musikunterricht wird entsprechend in Räumlichkeiten verschoben, in welchen die obigen Anforderungen eingehalten werden können.

5.7 Sportunterricht

Beim Sportunterricht gelten die allgemeinen Verhaltensregeln sowie folgende ergänzende Massnahmen:

- Die Hygiene-Empfehlungen des BAG sind bei sämtlichen Sportaktivitäten stets zu beachten.

- Es gilt eine strikte Maskenpflicht ohne Befreiungsmöglichkeit. Die Lehrpersonen passen die Aktivitäten und die Intensität der Situation an und legen in langen Sequenzen auch bewusst zusätzliche Pausen ein.

- Externer Sport ist unter Einhaltung des Schutzkonzepts der Schule und des Schutzkonzepts des externen Anbieters möglich (inkl. Hallenbad).

- Wann immer möglich ist Sportunterricht im Freien der Halle vorzuziehen.

- Die Hände müssen vor und nach jeder Sportstunde oder bei versehentlichem Kontakt gewaschen werden.

- Die Hände werden beim Eintritt in die Turnhalle desinfiziert. Dasselbe gilt für die benutzten Geräte.

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- Für die Reinigung und Desinfektion der Trainings-, Turn- und Spielgeräte sind die Nutzenden selber verantwortlich.

- Stark beanspruchte Sportgeräte sind nach dem Gebrauch (Wechsel der Klasse) durch die Schüler*innen und die Lehrperson zu desinfizieren.

- Die Unfallprävention hat einen speziell hohen Stellenwert.

- Bei einem Unfall oder Atemnot einer einzelnen Person sind die kantonalen Richtlinien und Empfehlungen sowie die Erste-Hilfe-Massnahmen über die Corona-Richtlinien zu stellen.

- Türgriffe und Handläufe werden durch die Hauswartung mehrmals täglich desinfiziert. Die WC-Anlagen und der Sportboden werden durch die Hauswartung täglich gereinigt.

5.8 Garderoben / Duschen

Die Garderoben sind offen und können benutzt werden, inkl. Duschen. In den Garderoben gilt die Maskentragpflicht, ausser beim Duschen. Die Schule empfiehlt zu Hause zu duschen.

6 Klassenübergreifende Veranstaltungen 6.1 Präsenzveranstaltungen

Die Durchführung von Veranstaltungen ist zulässig. Es gilt immer die generelle Maskenpflicht.

6.2 Exkursionen / Klassenreisen

Klassenweise durchgeführte Unterrichtsaktivitäten wie zum Beispiel Fach- oder Projektwochen sowie Studientage ohne Übernachtungen sind grundsätzlich erlaubt.

Angebote müssen teilweise reduziert, angepasst oder abgesagt werden. Die Entscheidungen werden jeweils bei den einzelnen Situationen aufgrund der Risiken, der Gewichtung des Inhalts und der Praktikabilität der Alternativen gefällt.

Mehrtägige Schulausflüge und Lager sollen, wenn möglich, durchgeführt werden, wenn ein entsprechendes Schutzkonzept (inkl. Testkonzept) vorgewiesen wird.

Dieses Konzept muss durch die Schulleitung bewilligt sein und die Lagerteilnehmenden müssen darüber informiert werden. Lager sollen, wenn möglich, klassenweise stattfinden. Klassenübergreifende Lager (z.B. im Rahmen von Schwerpunktfächern) dürfen die Obergrenze von 30 Teilnehmenden nicht überschreiten.

Falls ein Lager ausserhalb des Kantons Zürich geplant ist, müssen die am Bestimmungsort geltenden Schutzmassnahmen frühzeitig abgeklärt werden.

Obligatorischer Impfschutz für Auslandreisen: Nur wer vollständig geimpft oder genesen ist (mit Covid-Zertifikat), darf an einer Auslandreise teilnehmen.

6.3 Schulische Veranstaltungen

Solange die Homeoffice-Pflicht gilt, wird geraten, Elternabende online durchzuführen und die Anzahl externer Besucher*innen soweit wie möglich zu begrenzen. Schulische Veranstaltungen in Innenräumen, die zu den üblichen Tätigkeiten der Schule gehören (z.

B. Elternbesuchstage oder Eltern- und Orientierungsabende) dürfen grundsätzlich bis zu 50 Personen ohne Covid-Zertifikat stattfinden. An diesen Anlässen gilt für alle anwesenden Personen die generelle Maskenpflicht. Zudem muss der Abstand nach Möglichkeit eingehalten werden und die Räume dürfen zu höchstens zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden. Es dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.

Nehmen mehr als 50 Personen an einer solchen Veranstaltung teil, gilt für Personen über 16 Jahren eine Zertifikatspflicht.

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Konvente und schulinterne Sitzungen, die ohne unverhältnismässigen Aufwand von zu Hause verrichtet werden können, sollen, wenn immer möglich, online abgehalten werden. Solche, die die Präsenz erfordern, können ohne Covid-Zertifikat und ohne Personenbeschränkung durchgeführt werden. Es gilt die Maskenpflicht.

(Stand 19.01.2022)

Schulleitung der Kantonsschule Enge Koordination KENcovid

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Gesundheit: www.bag-cornavirus.ch

Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA): www.mba.zh.ch/corona Bildungsdirektion: www.bi.zh.ch/corona

Referenzen

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