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Wir empfehlen allen Schulangehörigen, auch solchen, die geimpft oder genesen sind, an den schulinternen Massentestungen teilzunehmen oder regelmässig, nach Möglichkeit 1-2x pro Woche, einen in der Apotheke erhältlichen Selbsttest durchzuführen. Bitte Anleitung und Bedienung beachten und bei Fragen oder Unklarheiten eine Fachperson beiziehen. Dadurch können asymptomatische Personen rascher entdeckt werden und somit steigt der Schutz insgesamt für die Klasse bzw. das gesellschaftliche Leben.

2.1 Hygiene- und Verhaltensregeln

Die Hygiene- und Abstandsregeln, die Schutzkonzepte sowie das Einhalten von Schutzmassnahmen bleiben für die Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus weiterhin zentral.

Die folgenden Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG gelten nach wie vor ohne Einschränkung für alle Personen:

- Wann immer möglich soll der Abstand von 1.5 Metern zwischen Erwachsenen, Erwachsenen und Schüler*innen sowie zwischen Schüler*innen eingehalten werden.

- Regelmässig gründlich Hände waschen oder desinfizieren.

- Aufs Händeschütteln ist ganz zu verzichten.

- In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen.

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- Bei Symptomen (Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und/oder Fehlen des Geruchs- und/oder Geschmacksinns) zu Hause bleiben, sich testen lassen und zu Hause auf das Testresultat warten.

- Nur nach telefonischer Anmeldung zur Arztpraxis oder Notfallstation gehen.

- Kein Essen und Trinken teilen.

- Alle Räume regelmässig und ausgiebig lüften (Aushang „Richtig Lüften“).

- Korrektes Verhalten gemäss Regeln des BAG auch ausserhalb der Schule.

- In allen Innenräumen der Schule gilt die generelle Maskentragpflicht (ohne Ausnahmen).

2.2 Social-Distancing

Wann immer möglich ist der Abstand von 1.5 Metern zwischen Personen einzuhalten.

Zwischen Lehrpersonen und Schüler*innen soll dieser Abstand ebenfalls eingehalten werden (auch in den Unterrichtsräumen gemäss Markierungen, Hallen, Gängen und auf dem Schulareal). Die Rückverfolgbarkeit der Kontakte muss sichergestellt sein, deshalb ist in den Schulzimmern eine konstante und kontrollierte Sitzordnung einzuhalten (Contact Tracing). Für die Einhaltung der fixen Sitzordnungen sind die Lehrpersonen verantwortlich. Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einhaltung der Sitzordnung (insbesondere die Positionierung der Stühle – roter Punkt). Mitarbeitende können in ihrem Tätigkeitsfeld einen Bereich abgrenzen, der nicht betreten werden darf (z. B. mit Klebeband).

2.3 Verhalten ausserhalb der KEN und im öffentlichen Verkehr

Die Handhabung der Maskenpflicht und der Abstandsregeln sind gem. kantonalen und nationalen Vorgaben einzuhalten. Wo immer vorgeschrieben, gilt die Maskentragpflicht.

Bei Krankheitssymptomen können Schutzmasken (eine pro Person) für den Heimweg beim Hausdienst bezogen werden.

2.4 Plakatierung

Mit Aushängen in allen Ein- und Ausgängen, Stockwerken und Zimmern werden die Schulangehörigen auf die aktuellen Hygiene-, Abstands- und Verhaltensregeln aufmerksam gemacht.

2.5 Handhygiene

An sensiblen Punkten (Ein-/Ausgang der Gebäude und Räume) stehen Handhygienestationen (Waschbecken mit Flüssigseife-Spendern und Einmalhandtüchern und/oder Händedesinfektionsmittel) zur Verfügung.

Alle Personen waschen sich regelmässig mit Wasser und Seife die Hände. Generell gilt, dass gründliches Händewaschen wirksamer ist als der Einsatz von Desinfektionsmitteln.

Vor und nach der Nutzung von öffentlich zugänglichen und von mehreren Personen genutzten Gegenständen und Geräten wie Druckern, Computern, Getränkeautomaten, Sportgeräten oder Büchern etc. müssen die Hände gereinigt werden.

2.6 Masken und individueller Schutz

In allen Innenräumen der Kantonsschule Enge gilt für sämtliche Schulangehörigen (Schüler*innen, Lehrpersonen, Verwaltungs- und Betriebspersonal) die generelle Maskentragpflicht. Dies gilt auch während des Unterrichts im Klassenverband (teils Ausnahmen beim Sport- und Musikunterricht unter Ziffer 5.7 und 5.8 unter Einhaltung der Abstandsregel). Personen mit einer ärztlichen Maskentragdispens sind verpflichtet, diese der Schulleitung vorzulegen und sich wöchentlich testen zu lassen (dies gilt auch für geimpfte und genesene Personen).

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Die Schüler*innen bringen ihre eigenen Masken mit Aufbewahrungsbeutel – nicht aus Plastik – mit (für Situationen, in denen die Maske abgezogen wird, wie z. B. beim Essen). Die Schule empfiehlt das Tragen einer FFP2-Maske. Sie stellt für Schüler*innen keine Masken zur Verfügung, verfügt jedoch über einen Vorrat für Härtefälle oder wenn jemand die Maske vergessen hat.

Wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, stellt die Schule für den erhöhten Schutz Plexiglasschutzscheiben bereit. Lehrpersonen und Mitarbeiter*innen können Schutzmasken beim Hausdienst beziehen. Es liegen ebenfalls Schutzmasken für den Schulgebrauch im Lehrerzimmer auf und in jedem Schulzimmer ein Notbeutel mit Maske und Handschuhen.

Achtung: Vor dem Anziehen einer Maske müssen zwingend die Hände gewaschen werden! Auf ein korrektes Tragen soll geachtet werden (Mund und Nase müssen bedeckt sein). Gebrauchte Masken werden in einem Beutel entsorgt.

2.7 Repetitives Testen an der KEN

Die KEN führt mehrmals wöchentlich Testungen durch. Die Betroffenen geben die Speichelproben selbständig ab (nicht im Unterricht). Die Teilnehmer*innen werden in Gruppen aufgeteilt und müssen in den entsprechenden Zeitfenstern erscheinen. Auf Wunsch dürfen auch geimpfte und genesene Personen an den repetitiven Testungen teilnehmen (Genesung muss mind. 6 Monate zurückliegen). Anmeldung unter:

testen@ken.ch.

2.8 Personen mit Symptomen / Isolation

Schüler*innen und Mitarbeitende mit Symptomen (Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und/oder Fehlen des Geruchs- und/oder Geschmacksinns) bleiben zu Hause in Isolation und lassen sich nach telefonischer Voranmeldung bei ihrem Hausarzt auf COVID-19 testen.

Die Isolationsdauer im Falle eines positiven PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests dauert neu 5 Tage. Um die Isolation beenden zu können, muss eine Person aber 48 Stunden ohne Symptome sein.

2.9 Informationspflicht bei Symptomen oder Krankheit

Bei krankheitsbedingten Abmeldungen fragt die Klassenlehrperson/die Schule nach, ob es sich um Corona-Verdachtsfälle handelt.

- Meldungen der Schüler*innen erfolgen an die Klassenlehrperson und das Sekretariat (sekretariat@ken.ch).

- Lehrpersonen melden sich beim zuständigen Mitglied der Schulleitung und dem Sekretariat ab.

- Verwaltungs- und Betriebsmitarbeiter*Innen melden sich bei der Adjunktin.

- Mittels PCR Test bestätigte COVID-19 Erkrankungen werden umgehend der Kontaktstelle covid@ken.ch gemeldet

2.10 Zeigen sich Symptome in der Schule (Absonderung – ehemals Isolation)

Zeigen sich in der Schule die obengenannten Symptome, muss die Person sofort in Absonderung. Falls Wartezeiten entstehen, hält sich die symptomatische Person allein in einem gut belüfteten Raum auf. Die Person erhält bei Bedarf vom Hausdienst eine Ersatz-Schutzmaske und vermeidet jeglichen Kontakt zu anderen Personen.

Erwachsene mit Krankheitssymptomen begeben sich möglichst ohne Nutzung des öffentlichen Verkehrs (ÖV) nach Hause, bei Jugendlichen klärt die Schule die Heimwegmöglichkeiten ab. Die Nutzung des ÖVs ist möglichst zu vermeiden. Wo dies nicht möglich ist, ist der/die Jugendliche auf das Verhalten im ÖV aufmerksam zu machen (Schutzmaskenpflicht, Hygiene- und Abstandsregel). Die Person lässt sich testen und bleibt mindestens so lange in Absonderung, bis das Testergebnis vorliegt.

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Fällt der Test negativ aus, kann sie oder er nach Abklingen der Symptome in die Schule zurückkehren. Wie unter Punkt 2.8 muss die Informationspflicht eingehalten werden.

2.11 Positive Testung

Wenn eine Person positiv getestet worden ist, muss die Schulleitung umgehend informiert werden. Ein positiver Selbsttest muss durch einen PCR Test bestätigt werden.

Die Schule meldet diese Person dem schulischen Contact Tracing. Über weitere Massnahmen an der Schule entscheidet die Schulleitung gemäss den angeordneten Massnahmen des Kantonsärztlichen Dienstes.

2.12 Contact Tracing (CT)

Bei Bedarf muss die Schule gegenüber dem schulischen Contact Tracing Kontaktdaten offenlegen. Das Contact Tracing klärt wichtige Fragen und ordnet in Verantwortung des kantonsärztlichen Dienstes Quarantänemassnahmen an:

- Ist in den 48 Stunden vor Symptomausbruch der Abstand von 1.5 Metern zu anderen Personen immer eingehalten worden?

- Mit wem hat ein enger Kontakt (unter 1.5 Metern, über 15 Minuten) ohne Tragen einer Schutzmaske oder anderer Schutzvorrichtungen bestanden?

Wo nötig werden verbindliche Quarantänemassnahmen angeordnet.

2.13 Quarantäneregeln (Quarantäneaufhebung für geimpfte und genesene Personen)

Personen, welche in engem Kontakt zu einer mit Covid-19 erkrankten Person standen (Familie, selber Haushalt, Beziehungskontakt), werden in Quarantäne versetzt. Neu beträgt die Quarantänedauer 5 Tage. Geimpfte und genesene Personen (Zertifikat nicht älter als 4 Monate) können sich von der Quarantäne befreien.

Kontakte in der Schule (z. B. Mittagessen, Unterricht etc.) führen zu keiner Quarantäne.

Es wird ca. 4 Tage nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person ein Test empfohlen.

Personen können sich von der Quarantänepflicht befreien, indem sie ihr Covid-Zertifikat auf der Webseite des Contact Tracings hochladen. Es kann durch starker Beanspruchung des CT zu Verzögerungen kommen. Die Betroffenen müssen nicht warten, bis sie die entsprechende SMS des CT erhalten, sondern können weiterhin in den Unterricht oder zur Arbeit kommen. Sie müssen aber das Impf- resp.

Genesungszertifikat jederzeit vorweisen können. Sobald sie das SMS des CT erhalten, laden sie das Zertifikat nachträglich hoch.

2.14 Personaleinsatz / Arbeitsverpflichtung

Lehrpersonen und Betriebspersonal

Gesunde Lehrpersonen und das Betriebspersonal erbringen ihre Arbeitsleistung vor Ort im Rahmen des Stundenplans sowie der Arbeitszuweisung ihrer vorgesetzten Stelle.

Dies gilt auch dann, wenn sie mit besonders gefährdeten Personen im selben Haushalt leben oder Betreuungsaufgaben für eigene Kinder wahrnehmen müssen. Auch Mitarbeitende, die zu einer positiv getesteten Person Kontakt hatten, können unter strikter Beachtung der Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundes, weiterhin arbeiten gehen.

2.15 Homeoffice für nicht-pädagogisches Personal

Wo dies aufgrund der Art der Tätigkeiten möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, erfüllen die nicht-pädagogischen Mitarbeitenden der Schulen ihre Verpflichtungen von zu Hause aus. In gewissen Fällen kann eine Präsenz vor Ort weiterhin notwendig sein, damit die Verwaltungstätigkeiten weiterhin geordnet ablaufen können.

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2.16 Präsenzpflicht

Schüler*innen

Gesunde Schüler*innen sind verpflichtet, den Präsenzunterricht zu besuchen.

Grundsätzlich gilt die Präsenzpflicht auch für Schüler*innen, die mit gefährdeten Personen im Haushalt leben.

2.17 PCR-Testungen für Ferien- und/oder Freizeitangebote

Testungen, welche für Ferien- und/oder Freizeitangebote durchgeführt werden, sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Ist dies nicht möglich, wird die Absenz nur unter Anrechnung eines Jokertages bewilligt.

2.18 Impfung gegen COVID-19

Impftermine sollen nach Möglichkeit während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.

Absenzen wegen Impfterminen müssen mit einem Dispensationsgesuch beantragt werden.

Im Dokument Schutzkonzept COVID-19 KEN (Seite 3-7)

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