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Leitfaden Häusliche Gewalt (2009)

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Arbeitsgruppe «Sexuelle Übergriffe in der Praxis»

Dr. med. Barbara Bass

Leitende Ärztin Psychosomatik, Frauenklink Stadtspital Triemli, Zürich Dr. med. Stefanie Ghavami-Dicker

ASMPP gynécologie, Universität Lausanne Dr. med. Judit Pók Lundquist

MAE, Leitende Ärztin Frauenpoliklinik, Universitätsspital Zürich Dr. med. Beate Schnarwyler

Chefärztin Frauenklinik Spital Zimmerberg, Horgen Dr. med. Sibil Tschudin

Abteilungsleiterin Stv., Frauenklinik Universitätsspital Basel Dr. med. Brida von Castelberg

Chefärztin Frauenklink Stadtspital Triemli, Zürich

Rechtliche Grundlagen Dr. med. Ursula Klopfstein

Fachärztin für Rechtsmedizin FMH, Gesundheitsdienst der Stadt Bern

Kinder- und Jugendgynäkologie

GYNEA, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie, Bern

Übersetzung

Vision Translations AG, Küsnacht

Adaptation der franz. Ausgabe Dr. Marie-Claude Hofner Leitende Ärztin Raphaelle Burquier

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Abteilung für Gewalt Medizin; Universität Institut für Rechtsmedizin Lausanne-Genf, Universitätsspital, Lausanne

Gestaltung

Fazit. KommunikationsDesign, Zürich

Druck

Gammeter Druck AG, St. Moritz Papier

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Inhaltsverzeichnis

Seite

Editorial

1. Allgemeines zur Häuslichen Gewalt 2. Definition Häusliche Gewalt

3. Betreuung von betroffenen Frauen: Möglichkeiten und Grenzen 4. Screening auf Häusliche Gewalt

5. Gewaltdiagnostik und Symptome

6. Die spezielle Situation von Migrantinnen 7. Dokumentation

– Checkliste der Interventionsschritte – Aufklärungsprotokoll

– Dokumentation Häusliche Gewalt – Befunde Häusliche Gewalt

– Bestätigung Anhang

Rechtliche Grundlagen

Kinder- und Jugendgynäkologie Krankenkasse und Finanzielles Beratungsstellen

Adressen der Opferhilfe-Beratungsstellen SODK Literatur und Links

Beilagen

Checkliste der Interventionsschritte Kopiervorlagen Formulare

4 5 6 8 10 11 13 14

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28

29

30

37

46

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Editorial

Die vor Jahren von der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe gebildete Arbeitsgruppe «Sexuelle Übergriffe in der Praxis» wurde vom Präsidenten der Gesellschaft beauftragt, einen Leitfaden zum Umgang mit Häuslicher Gewalt zu

erstellen.

Zwei grosse Studien aus der Frauenklinik Maternité Inselhof Zürich (2003) sowie aus der Universitätsklinik Lausanne (2003) ergaben, dass jede vierte Frau im Laufe ihres Lebens und jede zehnte Frau im aktuellen Jahr von Häuslicher Gewalt betroffen ist. Die Studien zeigen einen engen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Symptomen und erlittener Häuslicher Gewalt auf. Die Hälfte der betroffenen Frauen leidet unter körper- lichen und sogar zwei Drittel leiden an psychischen oder psychosomatischen Störungen.

Aufgrund solcher Symptome werden Ärzte und Ärztinnen von den Frauen aufgesucht.

Die Arbeitsgruppe verfolgt das Ziel, die ärztliche Betreuung der von Gewalt betroffenen Frauen zu verbessern. Denn solange die Ursache der Symptome, d.h. der Zusammen- hang mit Gewalt, nicht erkannt wird, können keine Schritte zur nachhaltigen Verbesse- rung eingeleitet werden. Frauen, die Häusliche Gewalt erlitten haben, wenden sich in erster Linie an medizinische Fachleute. So kommen GynäkologInnen in der Praxis und in den Kliniken in Kontakt mit den betroffenen Frauen. Es ist wichtig, dass das Wissen vorhanden ist, wie man diese Frauen unterstützen kann.

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Gynäkologinnen aus verschiedenen Regionen der Schweiz zusammen, die meisten psychosomatisch ausgebildet. Es wurde ein Leitfaden zum Thema Häusliche Gewalt erarbeitet, welcher an niedergelassene Gynäkologinnen/

Gynäkologen und Frauenkliniken abgegeben wird. In diesem Nachschlagewerk sind alle nötigen Informationen in kurzer, aber vollständiger Form zusammengestellt. Neben Kapiteln über Diagnose, Gesprächsführung, Betreuung und Screening enthält der Leit- faden Dokumentationsbögen, rechtliche Grundlagen, Hinweise zur speziellen Situation von Mädchen und Migrantinnen sowie Hinweise auf spezialisierte Betreuungsstellen in allen Kantonen.

Wir bedanken uns bei der gynécologie suisse und ihrem damaligen Präsidenten

Prof. David Stucki, dass er mit dem Auftrag zur Erarbeitung dieses Leitfadens ein Zeichen gesetzt hat für die Wichtigkeit dieses Themas zur weiblichen Gesundheit.

Für die Arbeitsgruppe:

Brida von Castelberg

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1. Allgemeines zu Häuslicher Gewalt

Gewalt gegen Frauen und Mädchen wird inzwischen von internationalen Organisationen als eines der grössten Gesundheitsrisiken eingeschätzt. Eine grosse Studie der Frauenklinik Maternité Inselhof vom Jahr 2003 sowie eine Studie der Universitätsklinik Lausanne aus dem Jahr 2002 zeigen, dass jede vierte Frau im Lauf ihres Lebens von Häuslicher Gewalt betroffen ist und 10% aller befragten Frauen im aktuellen Jahr einer Form von Häuslicher Gewalt ausgeliefert waren.

Viel wichtiger noch ist der in diesen Studien belegte Zusammenhang zwischen Häuslicher Gewalt und gesundheitlichen Symptomen:

So leiden die Hälfte der von Gewalt betroffenen Frauen an körperlichen und zwei Drittel der Frauen an

psychischen und psychosomatischen Beschwerden.

Aufgrund solcher Symptome werden wir als ÄrztInnen konsultiert. Solange die Ursache dieser Symptome nicht erkannt wird und nicht entsprechende Schritte in die Wege geleitet werden, ist die Therapie rein symptomatisch und führt zu keiner nachhaltigen Verbesserung, ja das Leiden kann sich so noch verlän- gern. Wichtig ist in erster Linie das Wissen, an welche kompetente Stelle die Patientin überwiesen werden kann, und nicht das Problem selbst zu lösen.

Die oben erwähnten Studien zeigen auch, dass sich von Gewalt betroffene Frauen am häufigsten an Institu- tionen des Gesundheitswesens wenden und in diese am meisten Vertrauen haben. Aus Scham-, Schuld- oder Angstgefühlen sprechen betroffene Frauen selten von sich aus über Häusliche Gewalt. Aktives Nachfragen mit Taktgefühl, jedoch auch ohne Beschönigung, ist deswegen eine unserer wichtigsten Aufgaben.

Dieses Nachschlagewerk, im Auftrag der gynécologie suisse erstellt, gibt in übersichtlicher Form alle nötigen Informationen.

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2. Definition Häusliche Gewalt

Es geht in diesem Leitfaden explizit um die Gewalt unter erwachsenen Partnern.

Unter den verschiedenen bestehenden Definitionen scheint uns die Nachfolgende kompakt und praktikabel zu sein:

Häusliche Gewalt ist Gewalt unter erwachsenen Menschen, die in einer engen sozialen Beziehung stehen oder standen. Das bedeutet in den

meisten Fällen eine Partnerschaft oder eine Ver- wandtschaftsbeziehung.

Häusliche Gewalt umfasst folgende Verhaltensweisen:

– Physische Gewalt wie schlagen, treten, würgen, mit einem Gegenstand verletzen u.a.m.

– Psychische Gewalt wie beschimpfen, erniedrigen, drohen, für verrückt erklären, Kinder als Druckmittel benutzen, persönliche Sachen absichtlich

beschädigen u.a.m.

– Sexualisierte Gewalt wie zu sexuellen Handlungen zwingen, vergewaltigen u.a.m.

– Sozio-ökonomische Gewalt wie Kontakte verbieten, sozial isolieren, einsperren, Geld entziehen, verbieten oder zwingen zu arbeiten u.a.m.

Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshand- lungen mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige in einem eskalie- renden Streit. Häusliche Gewalt ist selten ein einzelnes Ereignis, sondern meist eine Wiederholungstat;

häufig ist im Verlauf der Zeit eine Gewalteskalation zu beobachten.

Die Ursachen für Häusliche Gewalt liegen in erster Linie im Machtungleichgewicht zwischen den

Geschlechtern in unserer Gesellschaft und den daraus resultierenden Rollenbildern für Frauen und Männer, wobei es auch Gewalt von Frauen an Männern gibt, bei gleichgeschlechtlichen Paaren oder unter

Geschwistern. Faktoren wie soziale Probleme, Arbeits- losigkeit und Alkoholmissbrauch können Auslöser sein oder die Gewalt verstärken, sind aber nicht mit den Ursachen zu verwechseln.

Häusliche Gewalt tritt in allen sozialen Schichten un- abhängig von Bildungsstand, religiöser und ethnischer Zugehörigkeit, Einkommen und Alter auf. Besonders gefährdet sind Frauen in dem Zeitpunkt, in dem sie sich vom Misshandler trennen oder trennen wollen.

Ein Teil der betroffenen Frauen sind Mütter. Ihre Kinder sind als Zeugen oder auch als direkte Opfer immer von der Gewalt in der Partnerschaft mitbetroffen.

Frauen, die bereits Gewalt in ihrer Herkunftsfamilie erlebt haben, haben sich häufig daran gewöhnt und brauchen unter Umständen lange, bis sie die Gewalt in ihrer Beziehung als solche erkennen können.

Erklärungsmodell Gewaltzyklus

Pychologisches Erklärungsmodell nach: L. E. Walker, Prof. für Psychologie, University of Denver, Colorado, USA, «The battered woman» Harper & Row Publishers, ins., New York, 1979.

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Spannungs-Entladung Gewalt

Interventionen in der Gewaltspirale

Spannungs-Aufbau

Intervention manchmal mit, manchmal ohne Wirkung

Paar hat keinen Wunsch nach Veränderung:

wenig Chancen für eine wirksame Intervention

Grösstmögliche Chance wirksame Intervention für

Versöhnung

«Honeymoon-Phase»

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Zwar steigt die Zahl der Opfer, welche nach Häuslicher Gewalt medizinische Hilfe suchen und eine Anzeige erstatten oder dies zumindest ins Auge fassen;

aber noch immer scheuen viele Frauen diesen Schritt.

Einerseits besteht nicht selten – auch nach wieder- holten Aggressionen – die Hoffnung, dass der Partner seinen Versprechungen, sich zu bessern, nachkommt.

Andererseits hindern häufig Ängste vor Repressionen seitens des Täters die betroffene Frau daran, einer medizinischen Fachperson, der Beraterin in einer Anlaufstelle für Gewaltopfer oder gar der Polizei von ihrer Gewalterfahrung zu berichten. Gleichzeitig benötigen diese Frauen dringend Unterstützung. Ent- sprechend ist es wichtig, dass alle Medizinalpersonen, welche Patientinnen betreuen, im Speziellen aber Gynäkologinnen/Gynäkologen, vertraut sind mit dieser Problematik. Sie sollten sensibilisiert sein auf das Erkennen von Zeichen, die auf erfahrene Gewalt hin- weisen, wissen, was beim Umgang mit Gewaltopfern speziell beachtet werden sollte und über die nötige Beratungskompetenz verfügen. Für eine adäquate Betreuung braucht es allerdings kein weitreichendes Expertenwissen, wichtiger ist die Kenntnis von Anlauf- stellen und Betreuungsnetzen für Gewaltopfer und v.a. auch das Wissen um die eigenen Grenzen. Die Art der Unterstützung, welche die Patientin braucht, richtet sich nach der Situation, in der sie sich befindet.

Eher selten sind GynäkologInnen in der Praxis mit einer Akutsituation (Erstversorgung nach sexueller Traumati- sierung) konfrontiert, häufiger handelt es sich um Situationen, die Gewalt vermuten lassen, oder Patientinnen von sich aus über erfahrene Häusliche Gewalt berichten. Im Folgenden sollen die Grenzen und Möglichkeiten bei der Betreuung von Gewaltopfern dargelegt und die Besonderheiten der akuten Situa- tionen erörtert werden. Zudem wird stichwortartig darauf hingewiesen, welche Massnahmen sich anbieten und welche (wenn immer möglich) unterlassen

werden sollten.

Grundsätzliches

Für die Betreuung ist es wichtig, einige für gewalt- betroffene Frauen typische Reaktionsweisen zu kennen:

– Opfer Häuslicher Gewalt können in verschiedener

– Gewaltbetroffene Frauen geben zudem gerne Verantwortung ab. Durch die Fremdbestimmung und Kontrolle des gewalttätigen Partners haben sie das Gefühl, dass sie selbst an ihrer Situation nichts ändern können. Dies kann zu unangemessenen Forderungen und überhöhten Erwartungen an die ärztlichen BetreuerInnen führen und für sie belastend sein.

Die Betreuung von Gewaltopfern kann für die ÄrztInnen belastend sein. Eine betroffene Patientin kann

Rettungsfantasien hervorrufen «Wenn ich jetzt nichts unternehme, dann hilft niemand und die Frau ist verloren» und zu Aktivismus verleiten, der letztlich in Überforderung endet. Grenzen wahrzunehmen und bewusst zu setzen, ist dementsprechend wichtig.

Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte zeichnet sich eine professionelle ärztliche Betreuung durch eine Haltung aus, die offen, unterstützend und respektvoll ist.

Offenheit

Offenheit gegenüber dem Thema Gewalt bekunden Sie z.B. durch:

– Informationsmaterial im Wartezimmer

– Direktes Ansprechen und gezieltes Nachfragen, wenn Sie den Verdacht haben, dass Gewalt Ursache für eine Verletzung oder Beschwerden der Grund der Konsultation sein könnte

– Entlastende Hinweise darauf, dass Sie mit der Problematik vertraut sind und die Patientin nicht allein mit dem Problem dasteht

Unterstützung

Unterstützung bieten Sie an, indem Sie

– behutsam nachfragen und Mut machen zu sprechen, ohne zu drängen;

– Angebote machen;

– unterstützen, aber nicht «bevormunden»;

– Hilfe leisten bei der Suche nach Lösungsansätzen.

3. Betreuung von betroffenen Frauen: Möglichkeiten und Grenzen

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Respekt

Respekt bekunden Sie dadurch, dass Sie

– den Lösungsweg der Betroffenen akzeptieren;

– der Patientin mit Geduld und konstanter Zuwendung begegnen, auch wenn sie es nicht sofort schafft, geplante Schritte und gemachte Vorsätze zu realisieren.

Die ärztliche Reaktion auf eine gewaltbetroffene Frau, wenn sie über ihre Situation spricht, ist von besonderer Bedeutung. Die Art und Weise, wie ihr begegnet wird, stellt die Weichen für die weitere Verarbeitung der traumatischen Erfahrungen und dafür, inwieweit sie weitere Hilfeangebote in Anspruch nehmen kann.

Folgendes sollte unbedingt vermieden werden:

– Panikmache

– Kontaktaufnahme mit dem Partner in der akuten Phase

– Termine mit einem Paar ohne genaue vorgängige Absprache mit dem Opfer

– Paartherapie

– Kontaktaufnahme mit der Behörde/Polizei ohne explizites Einverständnis der Patientin

(Ausnahme: akute lebensbedrohende Gefährdung) Akutsituation

Unmittelbare psychische Reaktionen auf das erlittene Trauma, bei dem die betroffene Frau möglicherweise Todesängste ausgestanden hat, können ein emotio- naler Schock, Fassungslosigkeit und Verzweiflung sein.

Das Opfer kann sich aber primär auch sehr kontrolliert verhalten. Auf jeden Fall befindet es sich in einem psychischen Ausnahmezustand, sodass die Betreuung sich an den Prinzipien der Krisenintervention orien- tieren sollte.

Folgende Grundsätze sind dabei im Speziellen zu beachten:

> Genügend Zeit für die Erstuntersuchung, ein sicherer Rahmen und die Wahrung der Intimsphäre

> Durchführung der gynäkologischen Untersuchung wenn immer möglich durch eine Ärztin

> Annerkennung des Muts, welchen es die Frau gekostet haben mag, Hilfe zu suchen

> Kein Hinterfragen und Werten der Schilderung des Opfers – Realitätsprüfungen sind Aufgabe der Polizei

> Entlastung des Opfers in Bezug auf Mitverantwortung für das erlittene Trauma

> Wiederholte Schilderungen des erlebten Traumas vermeiden, da dies für das Opfer sehr belastend sein und retraumatisierend wirken kann

> Information des Opfers über mögliche Trauma- reaktionen, wie Schock, Erregungszustände, Ängstlichkeit und Desorientierung

> Schaffung von Rahmenbedingungen, welche dem Opfer erlauben, möglichst rasch wieder Kontrolle über sich und dadurch Entscheidungskompetenz zu erlangen. Dazu gehört auch, dass sämtliche Unter- suchungsschritte erklärt und vorbesprochen werden und das Einverständnis für deren Vornahme bei der Frau eingeholt wird.

Am Ende jeder Konsultation, bei der Gewalt zum Thema wurde, sollte geklärt werden, ob sich die Frau ausreichend sicher fühlt und weiss, an wen sie sich in einem Moment, in dem sie wieder Gewalt ausgesetzt ist, wenden kann.

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Es sind mehrere Möglichkeiten denkbar, mit einer Frau über Häusliche Gewalt zu sprechen. Einige werden in den Kapiteln 3 und 5 besprochen. Darin geht es in erster Linie darum, wie ein Gespräch in der Akutsitua- tion oder bei Verdacht auf Häusliche Gewalt geführt werden kann.

Eine weitere Form, Häusliche Gewalt zu thematisieren, ist das Screening, das heisst eine routinemässige Befragung aller Patientinnen im Verlaufe des Anam- nesegesprächs. Das Ziel eines solchen Screenings ist es, den Frauen einerseits zu vermitteln, dass Sie als Gynäkologin/Gynäkologe auch diesem Thema gegen- über offen sind und andererseits den betroffenen Frauen die Möglichkeit geben, über ihre Gewalterfah- rungen zu sprechen.

Aus der Umfrage in der Frauenklinik Maternité Inselhof zeigte sich, dass neun von zehn Frauen einem Scree- ning gegenüber positiv eingestellt sind. Die Frauen legten allerdings grossen Wert auf die Art und Weise, wie gefragt wird.

Es ist daher sinnvoll, die Frage nach Häuslicher Gewalt mit einer kurzen Erklärung einzuleiten, zum Beispiel mit einem Hinweis auf die Häufigkeit des Problems und darauf, dass die Frage routinemässig allen Frauen gestellt wird. Nachfolgend eine Zusammenstellung einiger Beispielsätze, die Sie allenfalls in der Praxis gebrauchen können. Dies soll lediglich eine Anregung sein, sich eigene Sätze, die passen, zurechtzulegen.

«Ich frage alle Frauen, wie sie sich zu Hause fühlen.

Erleben Sie oft schwierige Situationen mit Ihrem Partner? Werden Sie schlecht behandelt, beschimpft oder geschlagen?»

«Sind Sie einverstanden, mir einige Fragen zu beant- worten? Erleben Sie bei sich zu Hause oft konflikthafte Situationen mit Ihrem Partner? Werden Sie dabei schlecht behandelt?» etc. etc.

«Studien in der Schweiz zeigen, dass jeder vierten Frau im Laufe ihres Lebens Häusliche Gewalt wie Respektlosigkeit, Demütigungen oder gar körperliche

4. Screening auf Häusliche Gewalt

«Ich weiss, es ist nicht leicht über Häusliche Gewalt zu sprechen. Da viele Frauen davon betroffen sind, aber es nicht wagen, davon zu erzählen, gehört es zur routinemässigen Befragung. Es ist wichtig, darauf ange- sprochen zu werden.»

«Wie geht es Ihnen in Ihrer Beziehung? Ist Ihr Mann lieb/nett/freundlich zu Ihnen? Haben Sie es friedlich/gut zusammen? Sind Sie mit Ihrer Beziehung zufrieden, fühlen Sie sich wohl?»

«Sind Sie einverstanden, mir zu erzählen, wie Ihr Verhältnis zu Ihrem Partner ist? Bestehen Verständnis und Respekt in Ihrem Intimleben? Gibt es manchmal Streit, kann es gar zu Handgreiflichkeiten kommen und Sie fühlen sich gedemütigt oder missbraucht?»

«Bei diesem Symptom/dieser Beobachtung/solchen Beschwerden müssen wir als Ärzte an alle möglichen Ursachen denken. Dazu gehört auch Häusliche Gewalt.

Könnte das bei Ihnen der Fall sein?»

«Immer wieder sind wir mit der Situation konfrontiert, dass die Ursache von solchen Beschwerden zu Hause erlittene Gewalt ist. Muss ich diesbezüglich bei Ihnen in Sorge sein/könnte das bei Ihnen eine Rolle spielen/ist das bei Ihnen evtl. auch der Fall?»

«Es ist bekannt, dass auf Frauen öfters Gewalt ausgeübt wird. Haben Sie je zu Hause Gewalt erlebt?»

«Sind Sie je mit Gewalt in Kontakt gekommen?»

Die meisten Frauen werden die Frage nach Häuslicher Gewalt verneinen, auch wenn sie davon betroffen sind. Einige kommen vielleicht bei einer späteren Kon- sultation darauf zu sprechen. Diese Frauen erfahren durch die routinemässige Befragung, dass sie nicht die einzigen Betroffenen sind und sie wissen, wohin sie sich bei Bedarf wenden können.

Auch bei der routinemässigen Befragung darf die Frau nur gefragt werden, wenn sie alleine ist. Keinesfalls sollte eine Familienangehörige oder ein Kind zum Dolmetschen beigezogen werden. Die Frau kann sonst

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5. Gewaltdiagnostik und Symptome

Bei Häuslicher Gewalt findet man bedeutend mehr seelische und psychosomatische Beschwerden als körperliche Verletzungen (Frauenklinik Maternité Studie 2003).

Im vorliegenden Kapitel werden die verschiedenen Aspekte beschrieben.

Allgemeine körperliche Symptome

Nach Zeichen körperlicher Gewalt muss bei entspre- chender Anamnese und diesbezüglichen Symptomen aktiv gesucht werden, da gerade diskrete Verände- rungen nur wahrgenommen werden, wenn explizit danach gesucht wird. Die Anleitung zur körperlichen und genitalen Untersuchung findet sich in

Kapitel 7: > Dokumentation und Anleitung.

Körperliche Symptome im Genitalbereich

Die gynäkologische Untersuchung muss die gesamte Region der äusseren Genitale, inklusive Unterbauch, Oberschenkel, vor allem deren Innenseiten und die perianale Region samt Nates umfassen.

Zu achten ist auf:

> Offene Wunden wie Einrisse von Haut und Schleim- haut, mit oder ohne frischer Blutung, allenfalls mit verkrustetem Blut oder in Granulation befindlicher Verletzungen

> Hämatome und Suffusionen im Bereich der Vulva und perianal

> Hautabschürfungen im Introitusbereich sowie Rhagaden am Scheideneingang und am Anus

> Intravaginale Verletzungen sind bei Verwendung von Gegenständen möglich, wie Zerreissung der Vaginalwand mit Blutungen im Bereiche des Beckenbodens resp. Verletzungen anal und im Rektum

Ergeben sich Hinweise auf Verletzungen im kleinen Becken, Organverletzungen, Blutungen etc. ist die weiterführende bildgebende Diagnostik notwendig.

Gynäkologische psychosomatische Beschwerdebilder Neben den akuten Notfallsituationen, mehr oder weniger spektakulär, gilt es die «graue Zone» zu er- kennen. Es sind Situationen «à bas bruit» mit chronifi- zierten Beschwerden, die von Gynäkologen/Innen als Warnzeichen, sogenannte «red flags» (Hagemann- White & Bohne, 2003) erkannt werden müssen. Oft werden diese versteckten Symptome nicht mehr von der Patientin selbst in Zusammenhang mit der häus- lichen Gewaltatmosphäre gebracht, besonders dann, wenn es sich um eine seit langem anhaltende Situation oder ein vergangenes Ereignis handelt. Diese Signale oder Warnzeichen sind oft unklare, unspezifische und immer wiederkehrende Symptome, die identifiziert und eingeschätzt werden müssen. Überstürztes

Nachfragen kann von der Patientin als aufdringlich und lähmend empfunden werden. Andererseits kann fehlendes Interesse als Nicht-Ernstnehmen oder Baga- tellisierung der erlebten Gewalt interpretiert und dann als Verstärkung der schon bestehenden tiefen Schuld- gefühle empfunden werden. Deshalb ist es wesentlich, dass Häusliche Gewalt als mögliche Ursache von den nachfolgenden gesundheitlichen Störungen in Betracht gezogen wird und angesprochen werden muss.

Die folgenden Indikatoren sollen die Gynäkologinnen/

Gynäkologen zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen:

> Chronische Schmerzzustände im Unterleib ohne organisches Korrelat

> Chronische, rezividierende Infekte im äusseren und inneren Genitalbereich

> Blutungsstörungen

> Unklare vulväre und vaginale Schmerzen Spezifische sexuelle Symptome

Grundsätzlich können alle Sexualfunktionsstörungen (DSM-IV) bei Frauen, die Häusliche Gewalt erleben oder erlebt haben, vorkommen.

> Primäre sexuelle Aversion, mit Ekel und Abscheu vor Sexualität

> Sekundärer, plötzlich auftretender Libidoverlust

> Erregungs- und Orgasmusstörungen begleitet von Gefühlen des Widerwillens gegenüber jeglicher Intimität und dem Partner

> Klagen über Entfremdungsgefühle während des Geschlechtsverkehrs

> Abnormes, gesteigertes sexuelles Verhalten (hypersexuality) bis hin zu suchtartigem Sexual- verhalten (high-risk sexual behavior as compulsion to repeat the trauma)

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Allgemeine Situationen und Verhaltensweisen

> Akut-auffällige Symptomatik und Schmerzzustände während der gynäkologischen Untersuchung (besonderer Unruhezustand und Schreckhaftigkeit, Panikattacke oder aber Dissoziationsphänome)

> Häufige Kontrollanfragen für immer die gleichen oder verschiedensten Beschwerden

> Häufiges Versäumen oder Verschieben des Arzttermins

> Schwierige Compliance und grobe Unregelmässigkeit in der Pilleneinnahme

> Mehrmalige ungewollte Schwangerschaften

> Schwangerschaftskomplikationen wie z.B. ungeklärte Fehlgeburten sowie niedriges Geburtsgewicht und unregelmässige oder späte Schwangerschafts- kontrollen

> Risikovolles und gesundheitsgefährdendes

(Sexual-) Verhalten sowie häufiges Auftreten sexuell übertragbarer Krankheiten

> Substanzmissbrauch

> Essstörungen (insbesondere Fettleibigkeit) Allgemeine psychosomatische Symptome

Gynäkologinnen und Gynäkologen als Spezialisten der somatischen Medizin sollten erinnert werden, dass bei allen körperlichen Beschwerden und Befunden ein psychosomatischer Hintergrund bestehen kann.

Wenn dieser Hintergrund erkannt und bewusst erfasst wird, liefert er wichtige und wertvolle Hinweise zur Diagnose und Therapie.

> Chronische Müdigkeit, Schlafstörungen

> Chronische Magen- und Darmstörungen, Reizdarm

> Chronische Schmerzzustände, z.B. Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen

> Fibromyalgia

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6. Die spezielle Situation von Migrantinnen

Migrantinnen, die von Häuslicher Gewalt betroffen sind, haben es besonders schwer, eine Misshandlungs- beziehung zu verändern oder sich daraus zu lösen.

Gründe dafür sind, dass Migrantinnen ihre Rechte in der Schweiz und Hilfsangebote des Gesundheitswesens nicht kennen, oft die Landessprache nicht sprechen und auch von Aussenkontakten isoliert sind. Ferner spielen Tradition und Religion eine wichtige Rolle, da sie für die eigene Identität in der Fremde oft zentral werden, was ein Ausbrechen aus der Familie schwierig macht. Dies ist umso ausgeprägter, je bildungsferner, sozial schlechter gestellt und durch sprachliche Barrieren behindert eine Migrantin ist.

Ist die Aufenthaltsbewilligung an den Verbleib beim Ehemann gebunden, riskieren diese Frauen zudem den Verlust des Aufenthaltsrechtes, wenn sie sich vom Ehemann trennen. Nicht die Migration, nicht das Migrantinnensein per se führen zu erhöhter Gewaltbe- reitschaft, sondern die Begleitumstände. Die Situation einer gewaltbetroffenen Migrantin zu erfassen und ihr die notwendigen Hilfsangebote zu offerieren, ist daher von grosser Bedeutung.

In diesem Zusammenhang kommt den FrauenärztInnen und den frauenärztlich tätigen Grundversorgenden eine eminent wichtige Rolle zu. Mit einiger Wahr- scheinlichkeit bedürfen alle Migrantinnen gelegentlich einer frauenärztlichen Konsultation, was den direkten Kontakt ermöglicht. Bei entsprechender Aufmerksamkeit kann sich aufgrund der beklagten Beschwerden oder durch ein entsprechendes Verhalten der Frau die Vermutung ergeben, dass Gewalt im Spiel sein könnte.

Als Gynäkologinnen/Gynäkologen kann man darauf bestehen, eine Frau ohne Beisein des Mannes oder der Angehörigen lediglich in Anwesenheit der Praxis- assistentin zu untersuchen. So ergibt sich die Gelegen- heit, eine Migrantin ohne Beisein von Verwandten zu sprechen.

Das Gespräch bei Verdacht auf Häusliche Gewalt erfordert besondere Sorgfalt und ein gewisses Vertrau- ensverhältnis. Es sollte eine nicht durch Sprachbar- rieren behinderte Kommunikation möglich sein. Als innere Haltung braucht es den Respekt vor der anderen Kultur und den anderen Wertvorstellungen und den Willen, über das medizinische Handeln hinaus eine Hilfeleistung zu geben. Für das Gespräch wird bei sprachlichen Schwierigkeiten idealerweise eine neu- trale Übersetzerin zugezogen, wobei die Kostenfrage abgeklärt werden muss. Bei Verdacht auf Häusliche Gewalt in der Familie der Patientin darf kein Familien- mitglied zum Dolmetschen beigezogen werden.

Allenfalls kann die Betroffene an eine interkulturelle Beratungsstelle vermittelt werden. Im Gespräch selber ist zu betonen, dass Medizinalpersonen und ihre Angestellten unter Schweigepflicht stehen und keine Information ohne das Einverständnis der Patientin an Dritte weitergegeben wird. Ferner sind der Migrantin die Rechte, die ihr in der Schweiz zustehen, vor allem ihr Recht auf Schutz zu nennen, sowie sie auf mögliche externe Beratungsstellen und Hilfsangebote aufmerksam zu machen. Falls gewünscht, kann schriftliches Informationsmaterial mit Adressen von Beratungsstellen in verschiedenen Sprachen ausgehän- digt respektive im Wartezimmer aufgelegt werden.

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7. Dokumentation

Anleitung zur Dokumentation bei Häuslicher Gewalt In einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren kann die Dokumentation der/dem erstbehandelnden Ärztin/Arzt ein entscheidendes Beweismittel für die betroffene Frau sein. Welche Bedeutung die Dokumentation später erlangen wird, ist zum Zeitpunkt der Untersu- chung offen.

Bevor die Befragung und Untersuchung der Patientin beginnt, müssen Sie das Einverständnis der betroffenen Frau für alle geplanten Massnahmen der Beweis- sicherung und die Untersuchung einholen. Diese sollten in keinem Fall gegen den Willen der Patientin erfolgen> «Aufklärungsprotokoll».

Achten Sie darauf, die Schilderung des Ereignisses

> Formular«Dokumentation Häusliche Gewalt»

unter Handlungsablauf möglichst wortgetreu zu doku- mentieren. Einzelheiten können wichtig sein, z.B. die Verwendung von Gegenständen. Bei Verletzungen empfiehlt sich eine Fotodokumentation mit möglichst einem Massstab im Bild zum Grössenvergleich.

Dokumentation körperlicher Befunde

Bei der Ganzkörperuntersuchung wird empfohlen, mit der Inspektion des Kopfes und der sichtbaren Körperabschnitte zu beginnen und dann die Patientin schrittweise zum Ablegen der Kleidung aufzufordern.

Nach der Untersuchung der jeweiligen Körperregion kann die Kleidung wieder angezogen werden, um die psychische Belastung der Patientin möglichst gering zu halten.

Obschon ein direkter Körperkontakt auf ein Minimum beschränkt werden soll, ist es sinnvoll, die Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit zu prüfen.

Bei der Untersuchung sollten Sie sich auf die Erhebung von Befunden und die Dokumentation beschränken.

Vor einer Interpretation der Befunde wird gewarnt, da es z.B. auch rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht immer möglich ist, ein Hämatom beziehungs- weise eine Schürfung als Schlag oder Sturzfolge zu qualifizieren.

Vor allem Befunde am Hals sollten ohne Interpretation beschrieben werden.

Achten Sie darauf, dass bei Anzeichen körperlicher Gewalt auch innere Verletzungen vorliegen können und evtl. bildgebende Verfahren zum Nachweis/Aus- schluss innerer Verletzungen verordnet werden müssen.

Verwenden Sie zur Dokumentation den Abschnitt

«Körperliche Befunde»> Formular«Befunde Häusliche Gewalt»,das Ihnen die Fragen vorgibt.

Dokumentation der Folgen von sexualisierter Gewalt Im Abschnitt«Genitale Verletzungen»> Formular

«Befunde Häusliche Gewalt»können die Folgen sexua- lisierter Gewalt dokumentiert werden.

Eine Spurensicherung im Abschnitt«Untersuchungen»

> Formular«Dokumentation Häusliche Gewalt»ist sinnvoll, wenn das Delikt vor kurzer Zeit stattgefunden hat.

Anmerkung: Sperma ist in der Vagina 48 Stunden nachweisbar, in Einzelfällen bis zu 6 Tagen, nach Oralverkehr bis zu 24 Stunden.

Bei Sexualdelikten empfiehlt sich die Dokumentation und Asservation gemäss Vorgaben des kantonalen Instituts für Rechtsmedizin.

Dokumentation von psychischen Folgen

Die psychischen Folgen von Gewalt sollen in einem Gespräch, das in ruhiger und ungestörter Atmosphäre stattfinden sollte, mit der Patientin erhoben werden.

Psychische Befunde werden unter«Psychische Befunde»> Formular«Befunde Häusliche Gewalt»

dokumentiert.

Bei Verdacht auf eine vorbestehende psychische Erkrankung sollte die Patientin einem/einer PsychiaterIn vorgestellt werden.

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Weitere Massnahmen

Eingeleitete Massnahmen wie AUF, Nachbetreuung und strafrechtliche Massnahmen werden dokumentiert in«Ärztliche Massnahmen/Weiterbetreuung ...»

> Formular«Dokumentation Häusliche Gewalt».

Es wird die serologische Untersuchung bezüglich HIV, Lues, Hepatitis B und C empfohlen, falls eine Penetration stattgefunden hat. Nach 12 Wochen soll eine Zweit- bestimmung erfolgen.

Vorbeugende Massnahmen

Machen Sie die Patientin auf die «Pille danach»

aufmerksam.

Eventuell ist eine PEP/HIV-Prophylaxe notwendig.

Beide Punkte finden Sie im Abschnitt«Vorbeugende Massnahmen»> Formular«Dokumentation Häusliche Gewalt».

HIV-Prophylaxe-Empfehlung gemäss

http://www.bag.admin.ch/hiv_aids/00827/01701/

index.html?lang=de

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Checkliste der Interventionsschritte

Bereitschaft signalisieren

Bereits im Wartezimmer ausgelegtes Material signalisiert der Patientin, dass Sie bereit sind, sich mit Gewalt gegen Frauen zu befassen.

Ansprechen, Zuhören, Fragen

Betroffene Patientinnen empfinden es oft als Erleichterung, wenn sie nicht selbst das Thema Gewalt ansprechen müssen, sondern gezielt und empathisch befragt werden.

Untersuchen

Alle Untersuchungen sollen im Einverständnis mit der Patientin in einer unge- störten Untersuchungsatmosphäre erfolgen. Bei Verletzungen ist eine gründliche Untersuchung alter und neuer Läsionen erforderlich.

Schützen

Versuchen Sie herauszufinden, ob die Patientin Angst hat nach Hause zu gehen und ob sie aktuell schutzbedürftig ist. Die betroffene Patientin kann ihre Situation selbst am besten einschätzen. Es sollen ihr Schutzmöglichkeiten auf- gezeigt werden. Ihre allfällige Entscheidung, solche nicht in Anspruch zu nehmen, ist zu respektieren. Die Polizei soll nur mit ihrer Zustimmung einge- schaltet werden.

Cave: Keine Anzeige erstatten gegen den Willen der Frau, ausser bei lebensbe- drohlichen Situationen und bei Kindern. Bei letzteren informieren Sie eine Kinderschutzgruppe.

Beachten Sie die Bestimmungen Ihres Kantons!

Dokumentieren

Notieren und dokumentieren Sie alle Ergebnisse und Antworten der Patientin.

Die Dokumentation muss leserlich und genau sein, sodass sie auch vor

Gericht verwendet werden kann. Bei Verletzungen ist es günstig, Fotos am selben oder auch am nächsten Tag anzufertigen.

Informieren und Weitervermitteln

Der Patientin sollten Telefonnummern und Adressen von Beratungsstellen ange- boten werden. Sie sollen ihr jedoch nicht aufgedrängt werden und sie muss darauf hingewiesen werden, dass es auch gefährlich sein kann, diese mit sich zu tragen. Bieten Sie an, den Kontakt zu Beratungsstellen oder Schutzeinrichtungen zu vermitteln.

Die Ziele jeder Intervention sind Schutz, Sicherheit und die Beendigung von Gewalt.

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gy Name

Vorname Geburtsdatum Adresse

Gründe für die

Befragung/Untersuchung

Behandlungsauftrag Frau/Herr Dr.

hat mich über alle geplanten Massnahmen der Beweissicherung und der Befunderhebung informiert.

Ich bin mit der Dokumentation einverstanden.

Ort, Datum Patientin

Der Text wurde mit der Patientin besprochen und die Fragen geklärt.

Datum, Zeit Ärztin/Arzt

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gy Name

Vorname Geburtsdatum Adresse

Ärztliche Daten Praxis/Klinik

Datum und Uhrzeit der Untersuchung

Untersuchungsanlass Ersuchen des Opfers Auf ärztliche Initiative

Handlungsablauf Schilderung des Opfers

Zeitpunkt des Ereignisses Zeugen des Ereignisses Relevante Vorgeschichte Soziale Situation

Wiederholungsfall Nein Ja

Allgemeine Befunde

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gy Verletzungsdokumentation

Fotodokumentation

Fotodokumentation polizeilich

Untersuchungen

Infektabklärung

(bzgl. GO/Chlamydien/HIV/Lues/Hepatitis) Schwangerschaftstest

Spurensicherung mit Watteträger, an der Luft trocknen (am Körper, Körperöffnungen, Fingernagel)

Wangenabstrich für DNA-Analyse

Chemische/toxikologische Analysen (Blut/Urin)

Ärztliche Massnahmen/Weiterbetreuung nach Erstuntersuchung AUF

Hospitalisation Kontrolltermin

Psychotherapeutische Betreuung Kontakt mit sozialen Diensten

Strafrechtliche Massnahmen Strafanzeige/anwältliche Beratung Polizeiinformation

Vorbeugende Massnahmen Schwangerschaftsprophylaxe HIV/PEP-Prophylaxe Andere

Bemerkungen

Ort, Datum

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja, Resultat

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

Nein Ja

(20)

gy

Körperliche Befunde

Grösse Gewicht

Allgemeinzustand Ernährungszustand BD/Puls

Psychische Befunde

Zeitlich orientiert Örtlich orientiert Autopsychisch orientiert Emotional erregt Apathisch Agitiert Anderes

(21)

Zeichnen Sie die Verletzung im Schema ein und beschreiben Sie die Einzelheiten unter Angaben des entsprechenden Buchstabens der Legende mit Ausdehnung in cm.

Verletzungsart A: Hämatom B: Schürfwunde C: Platzwunde D: Würgemal

E: Brandwunde F: Schnitt-/Stichwunde G: Bisswunde

H: Sonstiges

gy

Folgezustände a: Blutung

b: Petechiale Stauungsblutung c: Frakturverdacht

d: Schmerzen

e: Sonstiges

Ziffer Verletzungsart (A –H) Besonderheiten Grösse Alter (frisch, in Abheilung ...) (a–e) 1

2

(22)

gy

Verletzungsart genital

Gesamtbeurteilung

(23)

gy Name

Vorname Geburtsdatum Adresse

mit dem Problem Häusliche Gewalt an mich/unsere Einrichtung gewendet hat.

Dauer der Betreuung/Behandlung Vom

bis seit

Bemerkungen

Datum

Betreuende/r Ärztin/Arzt

Stempel der ausstellenden Praxis/Einrichtung

(24)

Vor mehr als 20 Jahren konstituierten sich in Europa überall so genannte Interventionsprojekte gegen Häusliche Gewalt. Diese Projekte waren geprägt vom Wissen darum, dass das Phänomen Häusliche Gewalt keine Privat- sache bleiben darf und zwingend interdisziplinär angegangen werden muss. An diesen «runden Tischen» wurde die Verbesserung der Interventionsmassnahmen gegen Häusliche Gewalt in juristischer, polizeilicher aber auch psychosozialer Hinsicht diskutiert. Eine Frucht dieser Bestrebungen in der Schweiz ist die so genannte Offizialisierung Häuslicher Gewalt (siehe Tab.1). Diese beinhaltet wichtige Gesetzesänderungen auf Bundesebene, die im April 2004 in Kraft gesetzt wurden.

Rechtliche Grundlagen

Offizialdelikt

Wird von Amtes wegen verfolgt, d.h. sobald die Polizei davon Kenntnis erhalten hat, ist sie verpflichtet, die nötigen Schritte einzuleiten.

Antragsdelikt

Der Strafantrag des/der Geschädigten oder des/der Verletzten ist erforderlich.

Tabelle 1: Offizialdelikt/Antragsdelikt – Recht und Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 30 StGB)

Der Begriff «Gewalt» an und für sich wird im Strafrecht nur in den Artikeln zu den Delikten gegen die sexuelle Integrität explizit erwähnt. Häusliche Gewalt ist kein Straftatbestand an und für sich. Offizialisiert wurden folgende Straftatbestände im Zusammenhang mit Häuslicher Gewalt:

Art. 126/2 StGB Tätlichkeiten (wiederholt) Art. 123/2 StGB Einfache Körperverletzung Art. 180/2 StGB Drohung

Art. 181 StGB Nötigung

Art. 189 StGB Sexuelle Nötigung Art. 190 StGB Vergewaltigung

Die rechtlichen Definitionen Häuslicher Gewalt sind die folgenden1:

1.) Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft sind offizialisiert.

2.) Gewalthandlungen zwischen heterosexuellen und homosexuellen Lebenspartnerinnen und -partnern mit einem gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung.

Gewalthandlungen werden verfolgt auch bei getrenntem Wohnsitz oder bis 1 Jahr nach der Scheidung (bei Ehe).

Durch die Offizialisierung dieser Delikte wird der Unrechtsgehalt Häuslicher Gewalt verdeutlicht und damit Signale gesetzt, dass Häusliche Gewalt nicht länger als Bagatelle oder reine Privatsache zu betrachten sei2.

Um gewissen Opferinteressen gerecht zu werden, wurde im Rahmen der Änderungen im allgemeinen Teil des StGB 2007 der so genannte Einstellungsartikel, Art. 55a StGB, in Kraft gesetzt (s. Tab. 2).

Auf kantonaler Ebene wurden – zumindest in den grösseren Kantonen – so genannte Gewaltschutzgesetze installiert, die den Umgang zwischen den Parteien regeln und zum Beispiel Wegweisungs- und Fernhaltemass-

Allgemeine rechtliche Situation in der Schweiz

(25)

Tabelle 2: Einstellung des Verfahrens bei Häuslicher Gewalt (Art 55a Abs.4 StGB)

3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer:

1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlichkeiten

(Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:

a. das Opfer

1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder

2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder

3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und

b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.

Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von 6 Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft.

Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstellung.

(26)

Die Ärzteschaft ist grundsätzlich nicht der Offizialisie- rung unterworfen. Das heisst, dass sich aufgrund der gesetzlichen Änderungen für den Umgang mit Opfern Häuslicher Gewalt vordergründig nichts geändert hat. Ärztinnen und Ärzte, die verletzte Personen unter- suchen, haben primär die Aufgabe, die Patientin fach- gerecht zu versorgen, um ihre Heilung voranzutreiben.

Da sie aber oft die Ersten und nicht selten auch die Einzigen sind, die die Verletzungen unversorgt sehen, ist die Strafverfolgung und damit auch die Patientin auf eine frühzeitige und aus forensischer Sicht um- fassende Dokumentation der Befunde angewiesen3.

Eine Dokumentation aus forensisch medizinischer Sicht ergänzt die «übliche» medizinische Dokumentation in entscheidenden Punkten. Sie wird dann erstellt, wenn Befunde am Körper der Patientin offensichtlich oder möglicherweise in Zusammenhang mit einem Delikt stehen oder wenn ein richterlicher Auftrag besteht. Sie sollte sowohl den allgemein gültigen Ansprüchen an eine medizinische Krankengeschichte genügen wie zusätzlich die für ein Strafverfahren erforderlichen Punkte erfüllen. Im Sinne der Rechtsgleichheit für die Opfer von Gewalttaten, die ärztliche Atteste erhalten, ist es wichtig, eine Standardisierung der forensisch- medizinischen Dokumentation anzustreben.

Die strafrechtliche Untersuchung von Opfern

Häuslicher Gewalt beinhaltet die Klärung der folgenden Fragen:

1.) Liegt eine Straftat vor (Selbst- oder Fremdbeifügung, Unfall)?

2.) Ausmass der Verletzungen?

3.) Alter der Verletzungen?

4.) Ursprung, Tatwerkzeug?

Eine forensisch-medizinische Dokumentation sollte deshalb Angaben beinhalten zum Verletzungsmuster bezüglich

1.) Art,

2.) Ausdehnung und Form,

3.) Alter durch Beschreiben der Farbe, dem Heilungsverlauf etc. sowie

4.) der genauen Lokalisation am Körper.

detaillierten Beschreibung der Wundränder, des Wund- grundes und der Wundbegrenzung. Die Beschreibung der Lokalisation sollte derart sein, dass ein aussen- stehender Gutachter damit den Befund annähernd lokalisieren kann.

Weiter sollten Angaben zur Entnahme von Spuren, Anfertigung von Fotos etc. enthalten sein.

Grundsätzlich sollten die Befunde auch bildhaft, am besten in Form von Zeichnungen auf Schemata und digitalen Fotos festgehalten werden. Aufgrund der Bilder sollten wiederum die Lokalisation, Grösse, Aus- dehnung, Farbe sowie die Detailbefunde (Wundränder, Schürfsaum etc.) der Verletzungen ersichtlich sein.

Dies bedingt, dass je eine Übersichts- und Detailauf- nahme mit einem Massstab gemacht wird.

Für die forensische Dokumentation sollten auch so genannte Bagatellverletzungen, das heisst Läsionen, die medizinisch ohne Relevanz sind, beschrieben und dargestellt werden. Es geht nicht nur darum, schwere Verletzungen darzustellen, sondern auch angebliche Tatabläufe wie zum Beispiel einen Schlag gegen den Mund oder das Ohr belegen zu können. In diesem Sinne können auch die Beschreibungen von Blutspuren am Körper und deren Dokumentation zur Klärung des Sachverhaltes beitragen. Sexuelle Gewalt in part- nerschaftlichen Beziehungen muss besonders rasch und sorgfältig untersucht werden, da in diesen Fällen die Beweislage oft dürftig ist.

Grundsätzliches zum ärztlichen Handeln bei Häuslicher Gewalt

(27)

Spezifische arztrechtliche Situation

Grundsätzlich sind Ärztinnen und Ärzte der Schweige- pflicht nach Art. 321 StGB unterworfen. Die ärztlichen Melderechte und -pflichten sind kantonal, in der Regel in den Gesundheitsgesetzen oder Sanitätsver- ordnungen geregelt. Diese können bei den jeweiligen Gesundheitsdirektionen und/oder beim Kantonsarzt- amt eingefordert werden.

Sollte ein Melderecht für Vergehen oder Verbrechen gegen Leib und Leben bestehen, wie dies zum Beispiel in den Kantonen Bern, Zürich, Aargau u.a. der Fall ist, so muss aus ärztlicher Sicht wohl abgewogen werden, in welchen Fällen von diesem Melderecht gegen den Willen eines Opfers Gebrauch gemacht werden soll. Auch besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen, wenn sich eine strafrechtliche Untersuchung auf- drängt. Dann zum Beispiel, wenn ermittlungstechni- sche Abklärungen zwingend notwendig sind, um einen Sachverhalt zu klären. Dazu gehören die Befragung von Zeugen, Untersuchung eines Tatortes, Spurensiche- rungen, Asservation und Untersuchung von Kleidern etc. Eine Strafanzeige kann sich auch bei einer Gefähr- dung eines Opfers aufdrängen, zum Beispiel bei heftigem Würgen oder Bedrohungen mit einer Waffe, Zunahme der körperlichen Gewalt bezüglich Frequenz und Intensität, Morddrohungen u.a. und/oder, wenn ein gewisses öffentliches Interesse an der Anhaltung einer Täterschaft besteht (z.B. bei Verdacht auf eine Serientäterschaft bei Sexualdelikten).

In jedem Fall muss eine Meldung gegen den Willen eines Opfers gut abgewogen und, wenn möglich, inter- disziplinär diskutiert werden.

NachArt. 358tersind bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige, zum Beispiel bei der Gefährdung von Kindern im Rahmen Häuslicher Gewalt, die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321 StGB) verpflichteten Personen berechtigt, diese in deren Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

Nach dem Opferhilfegesetz hat in der Schweiz jedes Opfer von Straftaten Anrecht auf eine Beratung durch eine anerkannte Opferhilfestelle, eine Begleitung im Strafverfahren und finanzielle Entschädigung. Bei polizeilichen Ermittlungen werden die Opfer von den Polizeibeamten auf diese Möglichkeiten aufmerksam gemacht. Es empfiehlt sich, in Arztpraxen und

Notfallstationen entsprechende Broschüren der lokalen Opferhilfestellen aufzulegen und Patientinnen

mit Gewalterfahrung auf diese Stellen aufmerksam zu machen.

Opferhilfe

(28)

Während Kindsmisshandlungen, sexuelle Traumatisie- rungen und ihre Folgen heute im Allgemeinen die nötige Beachtung finden, wird die Gewalt, die Kinder und Jugendliche im Rahmen Häuslicher Gewalt erleben, deutlich unterschätzt. Man nimmt an, dass weltweit 10 –30% der Kinder im Verlauf ihrer Kindheit und Jugend Häusliche Gewalt erleben. Ein Hauptpro- blem ist die Unsichtbarkeit dieser Gewaltform. Kinder und Jugendliche sind entweder als Zeugen betroffen oder greifen selber bei Partnerkonflikten ein, um einen Elternteil zu schützen.

Kinder, die im Umfeld Häuslicher Gewalt aufwachsen, sind mit stark konfliktgeladenen Situationen konfron- tiert: sowohl mit der Unberechenbarkeit menschlichen Verhaltens als auch mit Tätlichkeiten, massiven Dro- hungen bis hin zu sexueller Gewalt. Kinder sehen die körperlichen Verletzungen und auch die psychischen Folgen der Gewalt wie Weinen, Verzweiflung, Hilflosig- keit und Depression bis zur Suizidalität. Ca. 30 –60%

der Kinder, die mit Häuslicher Gewalt aufwachsen, erleiden selbst Gewalt: von Körperstrafen über erhebliche Misshandlungen, psychischer Gewalt und Vernachlässigung bis zur sexuellen Ausbeutung.

Die Gewalt kann vom gewalttätigen Elternteil aus- gehen, andererseits auch vom Gewalt-betroffenen Elternteil, der die eigene Hilflosigkeit, Angst, Frustration und den Zorn am schwächsten Mitglied der Familie – dem Kind – auslässt. Die Kinder fühlen sich oft auch mitverantwortlich für die Gewalt, wie z.B.

bei Erziehungsproblemen. Oder sie sind in ihrer Ambivalenz zwischen beiden Elternteilen hin und her gerissen. Die psychischen Folgen sind unterschiedlich, hängen vom Alter, Entwicklungsstand, Ausmass und von der Häufigkeit der erlebten Gewalt ab. Es besteht ein klarer Zusammenhang zwischen erlebter Gewalt in der Kindheit und eigenem Gewalthandeln als Erwachsener. Das Miterleben von Gewalt hat eine ebenso grosse Bedeutung wie an sich selbst erlebte Gewalt.

Stellungnahme GYNEA (Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie)

Kinder sind bei Polizeieinsätzen im Rahmen Häuslicher Gewalt häufig anwesend, viele sind Kleinkinder. Sie werden bei diesen Interventionen meist übersehen, auf ihre Bedürfnisse in dieser für sie schwierigen und angsterfüllten Situation wird nicht eingegangen.

Das liegt an der mangelnden Wahrnehmung dieser indirekten Opfer, an der Überforderung der Beteiligten und auch an fehlenden Ressourcen in der Akutsituation.

Es besteht somit Handlungsbedarf: Bei Häuslicher Gewalt sind die beteiligten Kinder und Jugendlichen nicht alleine zu lassen. Es sollte Hilfe angeboten werden, in erster Linie professionelle Beratung und therapeutische Begleitung mit der Möglichkeit, über das Erlebte zu sprechen und aufzuzeigen, dass es andere Formen der Konfliktbewältigung gibt.

Mögliche AnsprechpartnerInnen sind:

> Kantonale Opferhilfestellen

> Kinderschutzgruppen

> Kinderschutz Schweiz: www.kinderschutz.ch

> Bif: www.bif-frauenberatung.ch

> Kinderärzte

> Hausärztinnen und Hausärzte

> Jugendämter

> Schulärztliche Dienste

> Kinder -und jugendpsychiatrische Dienste

> Kinder und JugendpsychiaterInnen

> Kinder- und Jugendpsychologinnen und -psychologen

Literaturquelle:

Informationsblatt, Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, EBG (www.gleichstellung-schweiz.ch)

Kinder- und Jugendgynäkologie

(29)

Krankheitsfall eröffnen,

ICD-Code N8 (nicht entzündliche Krankheiten der weiblichen Beckenorgane) Tarmed-Positionen

00.0010 Konsultation, erste 5 Min.

00.0030 Konsultation, letzte 5 Min.

22.0030 Spezielle gyn. Beratung durch den Facharzt, pro 5 Min.

(kann 6x/Jahr abgerechnet werden), mehrmals Je nach Situation

Gynäkologische Kontrolle mit PAP-Entnahme oder 22.0010 Untersuchung durch den Facharzt

Wenn manifeste und behandlungsbedürftige Verletzungen vorliegen, muss eine Meldung an die Unfallversicherung erfolgen. Das Gleiche gilt auch, falls eine Anzeige wegen HG erfolgt. Eine Meldung an die UV ist im Interesse der Patientin wegen allfälliger finanzieller Folgen. Allerdings muss sie dann auch beim

Arbeitgeber den Unfall anmelden und via Arbeitgeber die Unfallanzeige einreichen.

Der Arbeitgeber ist somit über das Unfallereignis informiert.

Empfehlung zur Abrechnung bei Häuslicher Gewalt

(30)

AG

Interventionsprojekt gegen Häusliche Gewalt Aargau

Departement Volkswirtschaft und Inneres; Generalsekretariat Telefon 062 835 14 19

Frey-Herosé-Strasse 12 Fax 062 835 14 09

5001 Aarau www.ag.ch/interventionsprojekt

BE

Berner Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt/

Service d’intervention contre la violence domestique

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern/ Telefon 031 633 50 33 Direction de la police et des affaires militaires du Fax 031 633 54 60

canton de Berne www.pom.be.ch/bip

Kramgasse 20 3011 Bern

BL

Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt

Sicherheitsdirektion Telefon 061 552 62 38

Rathausstrasse 2 Fax 061 552 69 77

4410 Liestal www.interventionsstelle.bl.ch

interventionsstelle@bl.ch

BS

Halt-Gewalt, Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Telefon 061 267 44 93/4

Generalsekretariat Fax 061 267 40 19

Rheinsprung 16 www.halt-gewalt.bs.ch

4001 Basel

Adressliste der kantonalen Interventionsstellen, Interventionsprojekte sowie Fachstellen gegen Häusliche Gewalt der Deutschen Schweiz (KIFS)

(Stand: November 2007, aktualisiert Mai 2009)

Beratungsstellen

(31)

GR

Bündner Interventionsprojekt gegen Häusliche Gewalt

Stabsstelle für Chancengleichheit von Frau und Mann Telefon 081 257 35 70

Loestrasse 37 www.stagl.gr.ch/projekte/interventions

7000 Chur projekt.htm

LU

LîP Luzerner Interventionsprojekt gegen Häusliche Gewalt

Vollzugs- und Bewährungsdienste Telefon 041 228 59 29

Bundesplatz 14 Fax 041 228 47 87

6002 Luzern www.lu.ch/lip

SG

Koordinationsstelle Häusliche Gewalt

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Telefon 071 229 75 43

Moosbruggstrasse 11 Fax 071 229 39 61

9001 St. Gallen

TG

Fachstelle Häusliche Gewalt Thurgau

Kantonspolizei Telefon 052 728 29 05

Zürcherstrasse 325 Fax 052 728 29 01

8500 Frauenfeld www.kapo.tg.ch/xml_42/internet/de/

application/d5387/f5847.cfm

ZH

IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt des Kantons Zürich

Neumühlequai 10 Telefon 043 259 46 40

Postfach Fax 043 259 42 98

8090 Zürich www.ist.zh.ch

(32)

Adressliste Interventionsprojekte und Gleichstellungsbüros Romandie&Tessin

(Stand: November 2007)

Beratungsstellen

FR

AssociationFaire Le Pas:parler d’abus sexuels

(Adultes abusés sexuellement dans l’enfance ou l’adolescence) téléphone 0848 000 919

Rue Saint-Pierre 4 fax 021 329 19 24

1700 Fribourg www.fairelepas.ch

contact@fairelepas.ch Bureau de l’égalité et de la famille

Rue de la Poste 1 téléphone 026 305 23 86

1700 Fribourg bef@fr.ch

EX-PRESSION

Rue de l’Industrie 21 téléphone 0848 08 08 08 (Fr. –.04/min)

Case postale 110 www.ex-pression.ch

1726 Farvagny info@ex-pression.ch

Solidarité Femmes

Case postale 1400 téléphone 026 322 22 02

1701 Fribourg www.sf-lavi.ch

info@sf-lavi.ch

GE

Association Face à Face

Case postale 261 téléphone 078 811 91 17

1211 Genève www.face-a-face.info

info@face-a-face.info Bureau du Délégué aux violences domestiques

Département des institutions téléphone 022 546 89 80

Boulevard Helvétique 27 violences-domestiques@etat.ge.ch

1207 Genève

Consultation interdisciplinaire de médecine et de prévention de la violence (CIMPV)

Hôpital cantonal téléphone 022 372 96 41

Rue Micheli-du-Crest 24 1211 Genève 14 Foyer Arabelle

Avenue des Grandes-Communes 64 téléphone 022 792 70 84

(33)

Foyer Au Cœur des Grottes

Rue de l’Industrie 14 téléphone 022 338 24 80

1201 Genève www.coeur.ch

info@cœur.ch Service pour la promotion de l’égalité entre homme et femme

Rue de la Tannerie 2 téléphone 022 388 74 50

1227 Carouge egalite@etat.ge.ch

www.geneve.ch/egalite Solidarité Femmes

Rue Montchoisy 46 téléphone 022 797 10 10

1207 Genève www.solidaritefemmes-ge.org

info@solidaritefemmes-ge.org VIRES

Rue Ernest-Pictet 10-12 téléphone 022 328 44 33

1203 Genève téléphone 078 765 30 14

www.vires.ch vires@bluewin.ch

JU

Bureau de l’égalité entre femmes et hommes de la République et Canton du Jura

Rue du 24-Septembre 2 téléphone 032 420 79 00

2800 Delémont egalite@jura.ch

NE

B.a.s.t.A.

Case postale 1645 téléphone 032 863 30 60

2001 Neuchâtel association.basta@gmail.com

Office de la politique familiale et de l’égalité

Escalier du Château 6 téléphone 032 889 61 20

2001 Neuchâtel opfe@ne.ch

(34)

Service pour les auteur(e)s de violence conjugale (SAVC) Fondation neuchâteloise pour la coordination

de l’action sociale (FAS)

Rue du Collège 11 téléphone 032 886 80 08

Case postale 2163 2302 La Chaux-de-Fonds Solidarité Femmes

Place du Marché 8 téléphone 032 968 60 10

2300 La Chaux-de-Fonds www.sfne.ch

solfemmes@bluewin.ch

VD

Aide aux migrant(e)s:

Association Appartenances téléphone 021 341 12 50

Rue des Terreaux 10 1003 Lausanne

AssociationFaire Le Pas:parler d'abus sexuels

(adultes abusés sexuellement dans l’enfance ou l’adolescence) téléphone 0848 000 919

Petit-Chêne 38 fax 021 329 19 24

1003 Lausanne www.fairelepas.ch

contact@fairelepas.ch Association Vivre sans violence

Case postale 5249 téléphone 076 433 39 19

1002 Lausanne www.violencequefaire.ch

www.comeva.ch

contact@vivresansviolence.ch Bureau de l’égalité entre les femmes et les hommes

du canton de Vaud

DSE téléphone 021 316 61 24

Rue Caroline 11 info.befh@vd.ch

1014 Lausanne

(35)

Centre d’accueil MalleyPrairie

Aide aux femmes victimes de violence conjugale et/ou familiale téléphone 021 620 76 76

Chemin de la Prairie 34 fax 021 620 76 77

1007 Lausanne www.malleyprairie.ch

info@malleyprairie.ch Familles Solidaires

(soutien aux victimes d’abus sexuels) téléphone 021 310 73 10

2, place Bel-Air contact@familles-solidaires.ch

1003 Lausanne

Service Violence et Famille (VIFA)

Aide aux femmes et aux hommes auteurs de violences téléphone 021 644 20 45

c/o Fondation Jeunesse et Familles www.vifa.ch

Avenue Vinet 19-19bis www.fjfnet.ch/Violence.php

1004 Lausanne violenceetfamille@fjfnet.ch

Unité de médecine des violences (UMV)

Centre universitaire romand de médecine légale téléphone 021 314 14 14 Rue du Bugnon 44

1011 Lausanne

VS

AssociationFaire Le Pas:parler d’abus sexuels

(Adultes abusés sexuellement dans l’enfance ou l’adolescence) téléphone 0848 000 919

Rue Léman 12 fax 021 329 19 24

1920 Martigny www.fairelepas.ch

contact@fairelepas.ch Secrétariat à l’égalité et à la famille

Rue Pré-d’Amédée 2 téléphone 027 606 21 21

Case postale 478 www.vs.ch/egalite

1951 Sion SEG-SGF@admin.vs.ch

(36)

TI

Polizia cantonale

Gruppo Violenza Domestica telefono 091 814 68 76

Via alle Ferriere 5 6512 Giubiasco

Ufficio della legislazione e delle pari opportunità

Residenza governativa telefono 091 814 43 08

6501 Bellinzona

(37)

AG

OPFERHILFE AARGAU/SOLOTHURN

Beratungsstelle für Opfer von Straftaten Telefon 062 837 50 60

Bahnhofstrasse 57 Fax 062 837 50 61

Postfach 4345 opferhilfe@opferhilfe-agso.ch

5001 Aarau

Die Dargebotene Hand Aarau

Postfach 2645 Telefon 143

5001 Aarau Fax 062 823 26 16

aarau@tel-143.ch

AR/AI

Beratungsstelle Opferhilfe

Fachstelle der Stiftung Opferhilfe SG/AI/AR Telefon 071 227 11 00

Teufenerstr. 11 Fax 071 227 11 09

9001 St. Gallen beratungsstelle.opferhilfe@opferhilfe-sg.ch

www.opferhilfe-ar.ch Beratungsstelle Gewaltbetroffene Frauen

Fachstelle der Stiftung Opferhilfe SG/AI/AR Telefon 071 227 11 44

Teufenerstr. 11 Fax 071 227 11 09

9001 St. Gallen beratungsstelle.frauen@opferhilfe-sg.ch

www.opferhilfe-ar.ch Tag und Nacht Soforthilfe für vergewaltigte Frauen

und Jugendliche

Klinik am Kantonsspital St. Gallen und der Telefon 079 698 95 02 Beratungsstelle Opferhilfe St. Gallen

Kinderschutzzentrum In Via

Fachstelle Kindesschutz Telefon 071 243 78 02

Falkensteinstrasse 84 Fax 071 243 78 18

Postfach 226 invia@kszsg.ch

9006 St. Gallen www.kszsg.ch

BS/BL

BS/BL

Opferhilfe beider Basel Telefon 061 205 09 10

Steinenring 53 Fax 061 205 09 11

4051 Basel info@opferhilfe-bb.ch

www.opferhilfe-bb.ch

Adressen der Opferhilfe-Beratungsstellen Adresses des centres de consultation LAVI Indirizzi dei consultori

(Stand: Juli 2008)

(38)

Beratung für Opfer von Straftaten Telefon 061 205 09 10

Steinenring 53 Fax 061 205 09 11

4051 Basel bo@opferhilfe-bb.ch

www.opferhilfe-bb.ch limit

Frauenberatung gegen Gewalt Telefon 061 205 09 10

Steinenring 53 Fax 061 205 09 11

4051 Basel limit@opferhilfe-bb.ch

www.opferhilfe-bb.ch triangel

Beratung für gewaltbetroffene Kinder und Telefon 061 205 09 10

Jugendliche Fax 061 205 09 11

Steinenring 53 triangel@opferhilfe-bb.ch

4051 Basel www.opferhilfe-bb.ch

männer plus

Beratung für gewaltbetroffene Jungen und Männer Telefon 061 205 09 10

Steinenring 53 Fax 061 205 09 11

4051 Basel maennerplus@opferhilfe-bb.ch

www.opferhilfe-bb.ch

BE

Beratungsstelle Opferhilfe

Seftigenstrasse 41 Telefon 031 372 30 35

3007 Bern Fax 031 372 30 39

beratungsstelle@opferhilfe-bern.ch www.opferhilfe-bern.ch

Service d'aide aux victimes

Rue de l'Argent 4 téléphone 032 322 56 33

2502 Bienne fax 032 323 83 03

sav@centrelavi-bienne.ch www.centrelavi-bienne.ch Frauenhaus Bern

Postfach 183 Telefon 031 332 55 33

3000 Bern 7 Fax 031 332 55 72

mail@frauenhaus-be.ch Frauenhaus und Beratungsstelle der Region Biel

Solidarité femmes région biennoise

Maison d'accueil et centre de consultation Telefon 032 322 03 44

Kontrollstrasse 12 Fax 032 322 56 25

2503 Biel info@solfemmes.ch

(39)

Postfach Telefon 033 221 47 47

3601 Thun Fax 033 221 47 48

Fh_thun@freesurf.ch Die Dargebotene Hand

Postfach 585 Telefon 143

3000 Bern 9 Fax 031 301 12 39

www.143.ch Die Dargebotene Hand Nordwest

La Main Tendue du Nord-Ouest

Postfach/CP 472 Telefon 143

2501 Biel/Bienne Fax 032 322 08 38

biel-bienne@tel-143.ch www.143.ch

LANTANA

Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt Telefon 031 313 14 00

Aarbergergasse 36 Fax 031 313 14 01

3011 Bern beratung@lantana.ch

www.lantana.ch

FR

Centre de consultation LAVI pour les enfants, les hommes et les victimes de la route

Rue Hans-Fries 1 téléphone 026 305 15 80

Case postale 29 fax 026 305 15 89

1705 Fribourg LAVI-OHG@fr.ch

Centre de consultation LAVI pour les femmes/

Solidarité Femmes – Opfer-Beratungsstelle für Frauen/Frauenhaus

Case postale 1400 téléphone 026 322 22 02

1701 Fribourg fax 026 323 25 06

info@sf-lavi.ch

GE

Centre LAVI de Genève

Bd de St-Georges 72 téléphone 022 320 01 02

1205 Genève fax 022 320 02 48

centrelavi-ge@worldcom.ch

GL

Opferhilfeberatungsstelle des Kantons Glarus

Bahnhofstrasse 24 Telefon 055 646 67 36

8752 Näfels Fax 055 646 67 23

beatrice.kistler@gl.ch

(40)

Opferhilfe-Beratungsstelle

Fachstelle Kindesschutz GR Telefon 081 257 31 50

Loestrasse 37 Fax 081 257 31 60

7000 Chur mail@opferhilfe.gr.ch

mail@kindesschutz.gr.ch

JU

Service social régional du district de Delémont

Rue de la Jeunesse 1 téléphone 032 420 72 72

2800 Delémont fax 032 420 72 73

secr.ssrd@jura.ch Service social régional d'Ajoie et du Clos-du-Doubs

Rue Pierre Péquignat 22 téléphone 032 465 11 20

2900 Porrentruy fax 032 465 11 21

secr.ssrp@jura.ch Service social et médico-social des Franches-Montagnes

Rue de la Côte 1 a téléphone 032 957 65 20

2340 Le Noirmont fax 032 953 18 61

secr.ssrfm@jura.ch La Main Tendue du Nord-Ouest

Postfach/CP 472 téléphone 143

2501 Biel/Bienne téléphone 032 322 08 38

fax 032 323 74 86 biel-bienne@tel-143.ch Centre de consultation LAVI

Quai de la Sorne 22 téléphone 032 420 81 00

2800 Delémont fax 032 420 81 01

lavi@jura.ch

LU

Opferberatungsstelle des Kantons Luzern

Obergrundstrasse 70 Telefon 041 227 40 60

6003 Luzern Fax 041 210 45 64

info@opferberatung-lu.ch www.opferberatung-lu.ch

NE

Centre de consultation LAVI Service d'aide aux victimes

Rue J.-L. Pourtalés 1 téléphone 032 889 66 49

(41)

Service d'aide aux victimes

Av. Léopold Robert 90 téléphone 032 889 66 52

case postale 293 fax 032 722 07 32

2301 La Chaux-de-Fonds LAVI.VCH@ne.ch

La Main Tendue du Nord-Ouest

Case Postale 472 téléphone 143

2501 Bienne téléphone 032 322 08 38

Fax 032 323 74 86 biel-bienne@tel-143.ch

NW

Beratungsstelle Opferhilfe Kanton Nidwalden

Kreuzstrasse 3 Telefon 041 618 44 84

6371 Stans Fax 041 618 44 87

Margrith.Brechbuehl@nw.ch

OW

Kantonales Sozialamt

Dorfplatz 4 Telefon 041 666 63 35

Postfach 1261 Telefon 041 666 64 16

6061 Sarnen Fax 041 666 64 14

sozialamt@ow.ch

SH

Opferberatung Schaffhausen

Für Frauen, Kinder und Jugendliche Telefon 052 625 25 00

Neustadt 23 Fax 052 625 60 68

8200 Schaffhausen info@opferberatung-sh.ch

Kantonales Arbeitersekretariat

Für Männer Telefon 052 630 09 03

Platz 7

8201 Schaffhausen

SZ

Opferhilfe-Beratungsstelle Kanton Schwyz

Gotthardstrasse 61a Telefon 0848 821 282

6410 Goldau Fax 041 857 07 43

opferhilfesz@arth-online.ch www.arth-online.ch/opferhilfe

SO

OPFERHILFE AARGAU/SOLOTHURN Beratungsstelle für Opfer von Straftaten

Postfach 4345 Telefon 062 837 50 60

5001 Aarau Fax 062 837 50 61

opferhilfe.ag@frauenzentrale.ch

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