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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg33. Ausgabe vom 28. August 2013Bekanntmachung der Gemeinde Gilching

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u Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit von Grau- und Kanadagänsen zur Wildschadensverhütung

Das Landratsamt Starnberg erlässt folgende Allgemeinverfügung

1. Im Landkreis Starnberg wird die Schonzeit für Grau- und Kanadagänse in der Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 aufgehoben.

2. Die Bestimmungen der Jagdruhezonenver ein - barung für das Seejagdrevier „Starnberger See“

sind zu beachten.

Hinweis:

Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann während der Dienststunden im Landratsamt Starnberg, Strandbadstraße 2, 82319 Starn - berg, Zimmer 167, eingesehen werden.

Starnberg, 22.08.2013 LANDRATSAMT STARNBERG Luderschmid, Oberregierungsrat

Landratsamt Starnberg – Albert Luppart, stellv. Landrat

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

33. Ausgabe vom 28. August 2013

Bekanntmachung der Gemeinde Gilching

u 3. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 6

„Hauptstraße Ost“ für den Bereich Hirtacker - weg, Fl.Nrn. 552/13, 552/14, 552/15 und 552 Tfl.

(Hirtackerweg), Gemarkung Argelsried;

Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Der Haupt- und Bauausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 19.08.2013 die o.g. Be bau - ungsplanteiländerung als Satzung beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 2 BauGB bedürfen Bebauungs - pläne (und ihre Änderungen), die aus dem Flä - chen nutzungsplan entwickelt sind, keiner Geneh - mi gung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Der Satzungsbeschluss ist somit nach § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die Bebauungsplanteiländerung liegt einschließlich Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekannt - ma chung im Bauamt der Gemeinde Gilching, Rudolf-Diesel-Straße 5/I. OG, Zimmer 3, wäh - rend der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB tritt die Bebauungsplanteil - änderung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen eines Bebau - ungsplanes (oder seiner Änderung) unbeachtlich, wenn sie im Falle:

- einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

- einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes (oder seiner Änderung) und des Flächennutzungs - planes und/oder

- von nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtli- chen Mängeln des Abwägungsvorganges nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt - machung des Bebauungsplanes (oder seiner Änderung) gegenüber der Gemeinde unter Dar -

legung des die Verletzung begründenden Sach - verhalts geltend gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwai- ger Entschädigungsansprüche durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (§ 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeich- neten Vermögensnachteile und auf das nach

§ 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt wird, wird hinge- wiesen.

Gilching, 20.08.2013

Gemeinde Gilching – M. Walter, Erster Bürgermeister INHALT:

t Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schon - zeit von Grau- und Kanadagänsen zur Wildscha - dens verhütung

t 3. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 6

„Hauptstraße Ost“ für den Bereich Hirtacker - weg, Fl.Nrn. 552/13, 552/14, 552/15 und 552 Tfl. (Hirtackerweg), Gemarkung Argelsried;

Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Kinder-, Jugend- und Familienberatungsstelle

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Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Landrat Karl Roth Redaktion: Stefan Diebl Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

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