u Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit von Grau- und Kanadagänsen zur Wildschadensverhütung
Das Landratsamt Starnberg erlässt folgende Allgemeinverfügung
1. Im Landkreis Starnberg wird die Schonzeit für Grau- und Kanadagänse in der Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 aufgehoben.
2. Die Bestimmungen der Jagdruhezonenver ein - barung für das Seejagdrevier „Starnberger See“
sind zu beachten.
Hinweis:
Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann während der Dienststunden im Landratsamt Starnberg, Strandbadstraße 2, 82319 Starn - berg, Zimmer 167, eingesehen werden.
Starnberg, 22.08.2013 LANDRATSAMT STARNBERG Luderschmid, Oberregierungsrat
Landratsamt Starnberg – Albert Luppart, stellv. Landrat
Amtsblatt für den Landkreis Starnberg
33. Ausgabe vom 28. August 2013
Bekanntmachung der Gemeinde Gilching
u 3. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 6
„Hauptstraße Ost“ für den Bereich Hirtacker - weg, Fl.Nrn. 552/13, 552/14, 552/15 und 552 Tfl.
(Hirtackerweg), Gemarkung Argelsried;
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Der Haupt- und Bauausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 19.08.2013 die o.g. Be bau - ungsplanteiländerung als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 Abs. 2 BauGB bedürfen Bebauungs - pläne (und ihre Änderungen), die aus dem Flä - chen nutzungsplan entwickelt sind, keiner Geneh - mi gung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Der Satzungsbeschluss ist somit nach § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Bebauungsplanteiländerung liegt einschließlich Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekannt - ma chung im Bauamt der Gemeinde Gilching, Rudolf-Diesel-Straße 5/I. OG, Zimmer 3, wäh - rend der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB tritt die Bebauungsplanteil - änderung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen eines Bebau - ungsplanes (oder seiner Änderung) unbeachtlich, wenn sie im Falle:
- einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes (oder seiner Änderung) und des Flächennutzungs - planes und/oder
- von nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtli- chen Mängeln des Abwägungsvorganges nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt - machung des Bebauungsplanes (oder seiner Änderung) gegenüber der Gemeinde unter Dar -
legung des die Verletzung begründenden Sach - verhalts geltend gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwai- ger Entschädigungsansprüche durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (§ 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeich- neten Vermögensnachteile und auf das nach
§ 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt wird, wird hinge- wiesen.
Gilching, 20.08.2013
Gemeinde Gilching – M. Walter, Erster Bürgermeister INHALT:
t Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schon - zeit von Grau- und Kanadagänsen zur Wildscha - dens verhütung
t 3. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 6
„Hauptstraße Ost“ für den Bereich Hirtacker - weg, Fl.Nrn. 552/13, 552/14, 552/15 und 552 Tfl. (Hirtackerweg), Gemarkung Argelsried;
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Kinder-, Jugend- und Familienberatungsstelle
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•in der Erziehung •in der Partnerschaft
•bei schulischen Schwierigkeiten der Kinder
•bei Ablösungsproblemen von Jugendlichen Alle Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.
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