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36. Ausgabe vom 31. August 2016

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

INHALT:

t Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) t 10. Teiländerung des Bebauungsplanes „Starn­

berger Weg“ für den Bereich der Fl.Nrn. 1445/2 Tlf., 1445/5, Gemarkung Gilching;

Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB t 6. Teiländerung des Bebauungsplanes „Talhof­

straße“ für den Bereich der Fl.Nr. 1503/1, Ge markung Gilching;

Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustellung des Bescheides mit dem Tag der Be­

kanntmachung als bewirkt gilt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Wider­

spruchs verfahren im Bereich des Baurechts abge­

schafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen die­

sen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klage­

erhebung in elektronischer Form (z.B. durch E­Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechts­

schutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Die Verfahrensakte kann im Landratsamt Starn­

berg, Kreisbauamt, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 08151­148 355 im Zimmer 279 eingesehen werden.

Landratsamt Starnberg – Karl Roth, Landrat

Bekanntmachungen der Gemeinde Gilching

u 10. Teiländerung des Bebauungsplanes

„Starnberger Weg“ für den Bereich der Fl.Nrn.

1445/2 Tlf., 1445/5, Gemarkung Gilching;

Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Der Haupt­ und Bauausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 22.08.2016 den oben ge­

nannten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Der Bebauungsplan liegt einschließlich Begrün­

dung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der

Gemeinde Gilching, Rathausplatz 1, Bauamt, Zimmer O1.15

während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebau­

ungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de

Verantwortlich: Georg Scheitz, stv. Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen eines Bebau­

ungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle:

­ einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens­

und Formvorschriften,

­ einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder

­ von nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beacht­

lichen Mängeln des Abwägungsvorganges nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegen­

über der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung et­

waiger Entschädigungsansprüche durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (§ 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 ­ 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.

Gilching, 24.08.2016

Gemeinde Gilching – Manfred Walter, 1. Bürgermeister

u 6. Teiländerung des Bebauungsplanes

„Talhofstraße“ für den Bereich der Fl.Nr. 1503/1, Gemarkung Gilching;

Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Der Haupt­ und Bauausschuss des Gemeinderates hat in seiner Sitzung am 22.08.2016 den oben ge­

nannten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Der Bebauungsplan liegt einschließlich Begrün­

dung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der

Gemeinde Gilching, Rathausplatz 1, Bauamt, Zimmer O1.15

während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebau­

ungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen eines Bebau­

ungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle:

­ einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens­ und Form vorschriften,

­ einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder

­ von nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorganges nicht schrift­

lich innerhalb eines Jahres seit Bekannt ma chung des Bebauungsplanes gegenüber der Ge meinde unter Darlegung des die Verletzung begründen­

den Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung et­

waiger Entschädigungsansprüche durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (§ 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 ­ 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.

Gilching, 24.08.2016

Gemeinde Gilching – Manfred Walter, 1. Bürgermeister

Stadt Starnberg – Eva John, 1. Bürgermeisterin

u Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Das Landratsamt hat am 25.08.2016 einen Vor­

bescheid zum Neubau eines Büro­ und Produk­

tions gebäudes mit einer Tiefgarage mit 42 Stell­

plätzen auf dem Grundstück mit den Flurnummern

erteilt.

Öffentlich­rechtlich geschützte nachbarliche Be­

lange werden, soweit sie der behördlichen Prü­

fung unterliegen, durch das Vorhaben nicht ver­

letzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München,

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, Hausanschrift: Bayerstraße 30,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­

be amten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Be klagten (Freistaat Bayern) und den Ge­

genstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis­

mittel sollen angegeben, der angefochtene Be­

scheid soll in Ur schrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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