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43. Ausgabe vom 19. Oktober 2016

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

INHALT:

t Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

t Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

elektronisch in einer für den Schriftformersatz zu­

gelassenen*) Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klage­

begehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beige­

fügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einrei ­ ch ung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

*) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfa­

cher E­Mail ist nicht zugelassen und entfaltet kei­

ne rechtliche Wirkung! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen ent­

nehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayer­

ischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Wider­

spruchsverfahren im Bereich des Baurechts ab­

geschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhe­

bung eine Verfahrensgebühr fällig.

Die Verfahrensakte kann im Landratsamt Starn­

berg, Kreisbauamt, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 08151­148 393 im Zimmer 269 eingesehen werden.

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Karl Roth, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

*) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfa­

cher E­Mail ist nicht zugelassen und entfaltet kei ne rechtliche Wirkung! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayer ischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Wider­

spruchsverfahren im Bereich des Baurechts abge­

schafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen die­

sen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätz­

lich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Die Verfahrensakte kann im Landratsamt Starn­

berg, Kreisbauamt, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 08151/148­355 im Zimmer 279 eingesehen werden.

Landratsamt Starnberg – Karl Roth, Landrat u Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66

Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Das Landratsamt hat am 11.10.2016 die Bauge­

nehmigung für den Neubau eines Einfamilien hau­

ses auf dem Grundstück

erteilt. Öffentlich­rechtlich ge­

schützte nachbarliche Belange werden, soweit sie der behördlichen Prüfung unterliegen, durch das Vor haben nicht verletzt.

Ihr Recht (Rechtsbehelfsbelehrung)

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo­

nats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben wer­

den bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,

Hausanschrift: Bayerstr. 30 in 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds be­

amten der Geschäftsstelle dieses Gerichts sowie

u Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Das Landratsamt Starnberg hat am 11.10.2016 die Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfa milien­

hauses mit einer Tiefgarage auf dem Grund stück

erteilt.

Öffentlich­rechtlich geschützte nachbarliche Belan­

ge werden, soweit sie der behördlichen Prü fung unterliegen, durch das Vorhaben nicht verletzt.

Ihr Recht (Rechtsbehelfsbelehrung)

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo­

nats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben wer­

den bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,

Hausanschrift: Bayerstr. 30 in 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe­

amten der Geschäftsstelle dieses Gerichts sowie elektronisch in einer für den Schriftformersatz zu­

gelassenen*) Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klage­

begehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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