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M 275/2005 STA 26. Oktober 2005 42C

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M 275/2005 STA 26. Oktober 2005 42C Motion

3111 Astier, Moutier (FDP)

Weitere Unterschriften: 55 Eingereicht am: 13.09.2005

Der Grosse Rat muss über den neuen Auftrag des Regierungsrates an die Interjurassische Versammlung diskutieren können!

Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat das am 7. September 2005 unter der Ägide des Bundesrats unterzeichnete Mandat an die Interjurassische Versammlung (IJV) zur Bera- tung und Kenntnisnahme vorzulegen.

Begründung:

Am 25. März 1994 haben der Bundesrat sowie die Regierungen der Kantone Bern und Ju- ra eine Vereinbarung unterzeichnet, mit der die Interjurassische Versammlung (IJV) ge- gründet wurde. Das Ziel dieser Vereinbarung besteht darin, den Jurakonflikt politisch bei- zulegen. Der Grosse Rat hat diese Vereinbarung am 8. Juni 1994 genehmigt. Das Parla- ment des Kantons Jura hat die Vereinbarung am 25. Mai 1994 in Form eines Beschlusses verabschiedet.

Der neue Auftrag, den der Regierungsrat des Kantons Bern am 7. September 2005 ge- nehmigt hat, kann als Änderung der Vereinbarung vom 25. März 1994 betrachtet werden, da er die IJV offiziell beauftragt, innerhalb einer bestimmten Frist ein neues jurassisches Kantonsgebilde aus sechs Amtsbezirken zu prüfen. Dieser Auftrag entspricht somit nicht der Vereinbarung vom 25. März 1994, in der festgehalten ist, dass die Regierungen der Kantone Bern und Jura der Ansicht sind, «dass die interjurassische Versammlung über den nötigen Freiraum verfügen muss, um zu gegebener Zeit alle ihr als behandelnswert erscheinenden Themen aufgreifen zu können». Der neue Auftrag schreibt nun aber die zu behandelnden Themen (Studie eines Kantonsgebildes aus 6 Amtsbezirken) sowie die von der IJV einzuhaltenden Fristen (2 Jahre) vor.

Da der Auftrag vom 7. September 2005 die Vereinbarung vom 25. März 1994 ändert, muss das Verfahren zur Änderung der Vereinbarung gleich sein wie das Verfahren, das damals zu ihrer Genehmigung geführt hatte. Der Grosse Rat muss demzufolge in Bezug auf diesen Auftrag vom 7. September 2005 konsultiert werden und er muss ihn gemäss Artikel 60 des Grossratsgesetzes vom 8. November 1988 (BSG 151.21) (ablehnend oder zustimmend) zur Kenntnis nehmen können.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die jurassische Regierung diesen neuen Auftrag im Gegensatz zum bernischen Regierungsrat noch nicht unterzeichnet hat, da sie vorgängig das jurassische Parlament konsultieren muss. So steht denn im neuen Auftrag der Dreiparteienkonferenz unter Ziffer 5.2 auch, dass «der Auftrag dem jurassischen Par- lament [$] zur Kenntnisnahme vorgelegt wird».

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Ziffer 5.3 des neuen Auftrags betont, dass «die definitive Genehmigung des vorliegenden Auftrags durch die beiden Kantonsregierungen erfolgt, sobald das Parlament des Kantons Jura das Juragesetz «Un seul Jura» verabschiedet hat». Das jurassische Parlament ver- fügt in Bezug auf diesen Auftrag somit über ein Vetorecht, während der bernische Regie- rungsrat den Kanton Bern verpflichtet hat, ohne dem Grossen Rat die Möglichkeit einer Debatte zu geben.

Diese Motion muss in der Novembersession 2005 beraten werden, da das jurassische Parlament den Auftrag schon sehr bald zur Kenntnis nehmen dürfte. Damit der Gegen- stand dieser Motion nicht hinfällig wird, muss die Beratung im Grossen Rat stattfinden, be- vor mit der Umsetzung des Auftrags vom 7. September 2005 begonnen wird.

Es wird Dringlichkeit verlangt.

Antwort des Regierungsrates 1. Die Fakten

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat, dem Regierungsrat des Kantons Bern und der Regierung der Republik und Kanton Jura betreffend die Institutionalisierung des interjuras- sischen Dialogs und die Bildung der Interjurassischen Versammlung wurde am 25. März 1994 abgeschlossen. Der Grosse Rat nahm den entsprechenden Bericht am 8. Juni 1994 mit 139 zu 2 Stimmen zustimmend zur Kenntnis (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1994, S.

457 ff.). Die Interjurassische Versammlung (IJV) besteht aus zwei Delegationen — einer bernjurassischen und einer jurassischen — deren je zwölf Mitglieder von den jeweiligen Kantonsregierungen ernannt werden. Präsidiert wird die IJV von einer Person, die durch den Bundesrat ernannt wird. Damit Beschlüsse der IJV gültig sind, bedürfen sie in beiden Delegationen der Mehrheit (vgl. Art. 2 und 3 des Vereinbarungstextes). In Teil C «Der all- gemeine Auftrag als Mittel der Entwicklung», Ziffer 2 «Die allgemeinen Perspektiven» der Vereinbarung vom 25. März 1994 steht Folgendes: «Dynamisch gestaltet kann der Dialog in alle möglichen Richtungen führen, wobei die beiden Kantonsregierungen in erster Linie die Versöhnung anstreben. Sie sind der Ansicht, dass die interjurassische Versammlung über den nötigen Freiraum verfügen muss, um zu gegebener Zeit alle ihr als behandelnswert erscheinenden Themen aufgreifen zu können. [$] Unter den verschiede- nen Perspektiven haben die beiden Regierungen ebenfalls zugestanden, dass die interju- rassische Versammlung auf eigenen Wunsch das Thema einer Wiedervereinigung in der einen oder anderen Form wird aufgreifen können».

Ausdrücklich gestützt auf diese Vereinbarung und eine zustimmende Stellungnahme der Dreiparteienkonferenz vom 25. Mai 2004 hat die Interjurassische Versammlung (IJV) am 28. Juni 2004 beschlossen, parallel zur Prüfung der Wirkungen des Sonderstatuts auch eine Studie über einen neuen Kanton mit sechs Amtsbezirken durchzuführen. Dieser Be- schluss enthält die Forderung, dass die eingeleiteten Studien und die geprüften Ansätze es erlauben sollen, diejenige institutionelle Form zu bestimmen, die der interjurassischen Gemeinschaft aller sechs Bezirke am besten dient. Der Beschluss legt weiter fest, dass die Schlussfolgerung der IJV im Anschluss an diese Studien es den betroffenen Bevölke- rungsgruppen ermöglichen soll, sich in einem noch zu bestimmenden Verfahren demokra- tisch und in Kenntnis aller Tatsachen zu äussern. Dieser Beschluss wurde in Anwesenheit von Bundesrat Christoph Blocher, Regierungsrat Mario Annoni und Staatsrat Jean- François Roth am 12. November 2004 mit der Genehmigung eines so genannten

«Marschplans» konkretisiert. Anhand dieses Marschplans definiert die IJV den Inhalt der Studie über einen neuen Kanton mit sechs Bezirken sowie den Inhalt der Untersuchung in Form einer Bilanz der heutigen Situation und der künftigen Situation «neuer Kanton mit

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rassischen Institutionen ergibt, sowie über die Wirkungen des Sonderstatuts. Gemäss die- sem Marschplan ist vorgesehen, dass der Schlussbericht den beiden Kantonen am 31. Dezember 2006 vorgelegt wird. Es sei an dieser Stelle präzisiert, dass die Beschlüsse der IJV im Zusammenhang mit dem vorliegenden Thema (Beschluss Nr. 18, Umsetzung des Beschlusses und Marschplan) von den anwesenden IJV-Mitgliedern einstimmig ver- abschiedet worden sind.

Im Kanton Jura war am 12. September 2003 eine Volksinitiative «Un seul Jura» einge- reicht worden. Die formelle Gültigkeitserklärung der Initiative durch die jurassische Regie- rung erfolgte am 4. November 2003. In ihrer Botschaft vom 18. Mai 2004 beantragte die jurassische Regierung dem jurassischen Parlament, einen Beschluss zu verabschieden, mit dem die Initiative für materiell ungültig und somit für nichtig erklärt würde. Das jurassi- sche Parlament hat aber am 17. November 2004 mit 51 zu 4 Stimmen (bei 4 Enthaltun- gen) beschlossen, die Initiative für materiell gültig zu erklären. Diese Volksinitiative ver- langt vom jurassischen Parlament die Ausarbeitung eines Erlasses, mit dem die jurassi- sche Regierung verpflichtet wird, «der Bevölkerung und den politischen Institutionen des unter bernischer Hoheit stehenden Juras einen Vorschlag für eine gemeinsame Souverä- nität über das gesamte jurassische Gebiet der sechs französischsprachigen Bezirke zu un- terbreiten». Die jurassische Regierung ist nun aufgefordert, zu Händen des jurassischen Parlaments ein Gesetz zum Vollzug der Initiative auszuarbeiten.

2. Die Herausforderungen

Es wird praktisch einhellig anerkannt, dass die Volksinitiative «Un seul Jura» in der Form, in der sie eingereicht wurde, gegen Bundesrecht verstösst und eine materielle Kündigung der Vereinbarung vom 25. März 1994 darstellt. Der Regierungsrat hat demzufolge über mehrere mögliche Szenarien nachgedacht, die er dem Regionalrat, d.h. dem Organ, das die politische Mitwirkung des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Amtsbezirks Biel ausübt, zur Vernehmlassung vorgelegt hat. Der Regionalrat zog es jedoch vor, sich nicht über diese Szenarien zu äussern und beschränkte sich — nachdem er seinem Wunsch, dass der interjurassische Dialog fortgesetzt werde, Ausdruck verliehen hatte — in seiner Stellungnahme vom 2. März 2005 darauf, den Regierungsrat zu bitten,

«einer Lösung den Vorzug zu geben, mit der dieser Dialog im Respekt der Meinungen der bernjurassischen Bevölkerung fortgesetzt und gestärkt werden könne». Diese Stellung- nahme wurde mit 11 zu 0 Stimmen bei drei Enthaltungen verabschiedet. Am 15. März 2005 nahm die IJV folgende Haltung ein:

− Die Studie über einen neuen Kanton mit sechs Bezirken ist ein wesentlicher Bestand- teil der Vereinbarung vom 25. März 1994.

− Es ist heute an den Behörden des Kantons Jura, eine Lösung für die Problematik, die mit der Annahme der Initiative «Un seul Jura» entstanden ist, zu suchen.

− Es ist unrealistisch, gleichzeitig zwei Studien durchzuführen.

− Die Vollversammlung wünscht, dass die IJV eine Studie über einen neuen Kanton mit sechs Bezirken durchführt.

− Die IJV ist das einzige glaubwürdige institutionelle Gremium, das diese Studie unab- hängig sowie auf bilateralem und partnerschaftlichem Weg durchführen kann.

− Es ist demzufolge an der Dreiparteienkonferenz, die Gültigkeit der Vereinbarung vom 25. März 1994 sowie den Auftrag an die IJV, eine Studie über einen neuen Kanton mit sechs Bezirken durchzuführen, zu bestätigen.

Angesichts der Initiative «Un seul Jura» und des diesbezüglichen Beschlusses des juras- sischen Parlaments und da es für die IJV auf keinen Fall in Frage kam, parallel zur Studie, die mit der Volksinitiative verlangt wird, eine zweite Studie durchzuführen, war es offen- sichtlich, dass die beiden Kantonsregierungen nach einer Lösung suchen mussten, die der IJV wieder die Möglichkeit gab, so vorzugehen, wie sie dies vorgesehen hatte.

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3. Der Auftrag 3.1 Inhalt

Am 7. September 2005 erteilten der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura unter der Ägide des Bundesrats der IJV gemeinsam den Auftrag, eine Studie über die institutionelle Zukunft der gesamtjurassischen Region durchzuführen. Für die IJV ergeben sich aufgrund dieses Auftrags folgende Fragestellungen:

• Wie könnte ein neuer Kanton mit sechs Bezirken in institutioneller Hinsicht aussehen?

• Was sind die Auswirkungen der direkten Partnerschaft, die sich aus den gemeinsamen interjurassischen Institutionen ergeben, und was sind die Wirkungen des Sonderstatuts des Berner Juras?

• Welche anderen Lösungsansätze, die geprüft werden müssten, gibt es?

Innerhalb einer Frist von zwei Jahren, die auf Gesuch der IJV verlängert werden kann, müssen die Ergebnisse der Untersuchungen den beiden Kantonsregierungen vorgelegt werden. Dazu gehört auch eine Bilanz dieser Studien mit einer Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der Situation, die zu diesem Zeitpunkt herrschen wird (Sonderstatut), sowie der voraussichtlichen Situation bei einem neuen Kanton mit sechs Bezirken oder bei anderen möglichen Lösungsansätzen. Die beiden Kantonsregierungen verpflichten sich, sich innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der Studienergebnisse und der Bilanz der IJV über das weitere Vorgehen abzusprechen.

Im erteilten Auftrag wird im Übrigen klargestellt, dass der Regierungsrat, sollte das jurassi- sche Parlament den Auftragsinhalt umgehen und ihn so seines Sinns berauben, von sei- nen Pflichten entbunden wäre und dass der Auftrag nicht mehr umgesetzt würde.

3.2 Berechtigung

Aus dem Vorangehenden geht hervor, dass der Auftrag vom 7. September 2005 nichts anderes ist als eine wortwörtliche Übernahme (auch in Bezug auf die Frist von zwei Jah- ren) der Beschlüsse, die 2004 von der IJV einstimmig verabschiedet worden sind. Der Re- gierungsrat hätte es zwar vorgezogen, der IJV freie Hand zu lassen. Doch die Initiative

«Un seul Jura» und deren Gültigerklärung durch das jurassische Parlament haben eine neue Situation geschaffen. Es wäre sicherlich möglich gewesen, die Verantwortung für die neue Situation den jurassischen Behörden zu überlassen, und es wären sicherlich mehre- re Szenarien in Betracht gekommen. Die Stellungnahme des Regionalrats vom 2. März 2005 hat aber klar gezeigt, dass das einzige für die Region akzeptable Ziel darin besteht, der IJV die Durchführung der Studie wieder zu ermöglichen. Aufgrund der Initiative «Un seul Jura» sind die jurassischen Behörden nun aber zur Durchführung einer Studie über einen neuen Kanton mit sechs Bezirken verpflichtet. Diese sind im Grundsatz damit ein- verstanden, die IJV mit der Studie zu betrauen. Es ist jedoch offensichtlich, dass die IJV nicht im einseitigen Auftrag handeln kann: Sie muss entweder von sich aus aktiv werden oder einen entsprechenden Auftrag von beiden Kantonsregierungen erhalten.

Die Form eines Auftrags der beiden Kantonsregierungen, und dies unter der Ägide des dritten Partners der Dreiparteienkonferenz, hat somit zum Ziel, den Grundsatz des Paralle- lismus der Rechtsetzungsformen zu gewährleisten und zu verhindern, dass nur der Ansatz

«neuer Kanton mit sechs Bezirken» unter Ausschluss aller anderen Aspekte untersucht wird.

Dazu zwei Klarstellungen:

• Um ihr gegenseitiges Einverständnis zum Ausdruck zu bringen, haben die in der Drei- parteienkonferenz vertretenen Regierungsbehörden den Auftrag am 6. und 7. Septem- ber 2005 unterzeichnet.

• Das jurassische Parlament muss das Vollzugsgesetz zur Volksinitiative «Un seul Jura»

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kunft der IJV und den interjurassischen Dialog hätte. Der Auftrag wird demzufolge zu den Dokumenten gehören, welche die jurassische Regierung dem jurassischen Parla- ment zusammen mit der Gesetzesvorlage unterbreiten wird. Es stand hingegen nie zur Diskussion, dass das jurassische Parlament in Bezug auf den Auftrag konsultiert wer- den sollte.

4. Die Vereinbarung vom 25. März 1994 als Rechtsgrundlage für die Studie

Unter Ziffer 1 (1. Abschnitt) wurde bereits erwähnt, dass die Vereinbarung vom 25. März 1994 der Interjurassischen Versammlung (IJV) den nötigen Freiraum gibt, um zu gegebe- ner Zeit alle ihr als behandelnswert erscheinenden Themen aufzugreifen und dass dies auch für das Thema einer Wiedervereinigung in der einen oder anderen Form gilt.

Die von der IJV gefassten Beschlüsse bezüglich der durchzuführenden Studien stehen somit in vollstem Einklang mit den Bestimmungen der Vereinbarung vom 25. März 1994.

Dass sie Gegenstand eines Auftrags der beiden Kantonsregierungen sein mussten, um trotz der Initiative «Un seul Jura» vollzogen werden zu können, ändert nichts daran. Dass die Beschlüsse allein aufgrund der nachträglich erteilten Unterstützung durch die beiden Kantonsregierungen den Charakter einer Änderung der Vereinbarung erhalten sollen, ist somit nicht nachvollziehbar.

5. Gesamtbeurteilung

Als in den Medien über den Auftrag an die IJV berichtet wurde, kam es zu zahlreichen Re- aktionen. Dies, obwohl dieser Auftrag nur den Sachverhalt wiederholt, der von der IJV ge- wünscht worden war und deren Beschlüsse nicht auf so viel Aufmerksamkeit gestossen waren. Im Übrigen stammen die negativen Reaktionen in erster Linie aus dem Berner Ju- ra, was ziemlich erstaunt, wenn man bedenkt, dass die Idee von der bernjurassischen IJV- Delegation gutgeheissen worden war. Der Auftrag steht zudem in Opposition zur jurassi- schen Volksinitiative und müsste somit vor allem im Kanton Jura zu Reaktionen führen.

Der Regierungsrat möchte den Grossen Rat auf folgende Punkte hinweisen:

• Die Idee einer Studie über einen Kanton mit sechs Bezirken stammt ursprünglich nicht vom Regierungsrat. Der Regierungsrat und die jurassische Regierung haben der IJV nur die Kompetenz zurückgegeben, eine Studie durchzuführen, über deren Grundsatz und Modalitäten sie anhand mehrerer einstimmig gefasster Beschlüsse (und somit auch mit dem vollen Einverständnis der bernjurassischen Delegation) bereits entschieden hatte.

• Die institutionelle Zukunft steht nicht auf dem Spiel, und es wird kein Präjudiz geschaf- fen für irgendwelche künftigen Entscheide der regionalen und kantonalen Bevölke- rungsgruppen und Behörden. Es geht nur um Studien und um Vorschläge, die zu ge- gebener Zeit von den beiden Kantonsregierungen zu beurteilen sein werden, um ge- meinsam das weitere Vorgehen festzulegen. Dabei werden alle Regeln im Zusammen- hang mit der Kompetenzaufteilung und den Verfahren, einschliesslich der Mitwirkung, zur Anwendung kommen. Mit anderen Worten: Der Regierungsrat wird, wie dies in Zif- fer 2.2 und 4 des Auftrags vorgesehen ist, die zuständige Behörde bleiben, die das wei- tere Vorgehen bestimmt.

• Die Gestaltung des interjurassischen Dialogs hat dadurch, dass die bernjurassische IJV-Delegation der Idee einer Studie über einen neuen Kanton mit sechs Bezirken zu- gestimmt hat, eine wesentliche Entwicklung erfahren. Dies ist ein deutliches Zeichen für die offene Haltung, die nur dank des zehnjährigen Dialogs innerhalb der Interjurassi- schen Versammlung möglich geworden ist.

• Dieser Entscheid erlaubt es dem Berner Jura vor allem, Einfluss auf eine Studie zu nehmen, die ihn direkt betrifft und die andernfalls durch die jurassische Regierung ein- seitig und in Ausführung der Volksinitiative «Un seul Jura» durchgeführt worden wäre.

Dank der Mitarbeit der bernischen IJV-Delegation an dieser Studie wird sie die Möglich-

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keit haben, ihre Rechte und Forderungen gegenüber der jurassischen Delegation gel- tend zu machen.

• Im Berner Jura haben sich mehrere Kreise aus Politik und Medien nur mit demjenigen Teil der Studie befasst, der einen neuen Kanton mit sechs Bezirken betrifft. Sie haben damit jedoch einen wesentlichen Teil vergessen, der ebenfalls einen Sinneswandel be- zeugt. Die IJV wird — und das kann gar nicht oft genug betont werden — auch die Auswirkungen der direkten Partnerschaft, die sich aus den gemeinsamen interjurassi- schen Institutionen ergeben, sowie die Wirkungen des bernjurassischen Sonderstatuts untersuchen, wobei die Ergebnisse dieser Untersuchungen in ihre Gesamtbilanz ein- fliessen werden. Auch andere Ansätze werden analysiert werden können. Das bedeu- tet, dass die jurassische IJV-Delegation und (aufgrund des Auftrags) auch die jurassi- sche Regierung zugestehen, dass die künftige institutionelle Lösung nicht unbedingt ein neuer Kanton mit sechs Bezirken, sondern auch die Beibehaltung der heutigen Situati- on oder eine andere noch nicht definierte Situation, wie z.B. eine Verbesserung des Sonderstatuts, sein könnte.

• Sollte der Grosse Rat dem Antrag des Regierungsrats folgen und die vorliegende Moti- on ablehnen, ergibt sich folgende Situation: Die bernischen Kantonsbehörden, der Re- gionalrat, die bernische IJV-Delegation, die jurassische Regierung und die jurassische IJV-Delegation wären dafür, dass die IJV die dreiteilige Studie, die sowohl Gegenstand ihrer eigenen Beschlüsse als auch Gegenstand des Auftrags der Kantonsregierungen ist, durchführt. Als letzte Behörde müsste sich noch das jurassische Parlament zu die- ser Öffnung äussern. Es wäre dann an ihm, ein Vollzugsgesetz zur Initiative «Un seul Jura» zu erlassen, das eine vollständige Umsetzung der IJV-Beschlüsse, die mit dem Auftrag der beiden Kantonsregierungen bestätigt wurden, ermöglicht. Sollte das juras- sische Parlament hingegen Bestimmungen erlassen, aufgrund derer der Auftrag nicht ausführbar würde, bestünde die Gefahr eines Rückfalls in die Situation vor dem 25. März 1994.

6. Schlussfolgerung

Die Vereinbarung von 1994 ermächtigt die IJV, Studien über die Zukunft der Region durchzuführen, und zwar wann immer sie es für angezeigt erachtet. Bis November 2004 hat die IJV in mehreren Beschlüssen ihren Willen bekundet, eine Studie durchzuführen, die einen institutionellen Teil umfasst. Und sie hat sich ebenfalls im November 2004 zum Ziel gesetzt, die entsprechenden Arbeiten bis zum 31. Dezember 2006 mit einem Schluss- bericht abzuschliessen. Angesichts der jurassischen Volksinitiative «Un seul Jura» und ih- rer Gültigerklärung durch das jurassische Parlament waren die Beschlüsse der IJV nicht mehr ausreichend, womit eine Einigung der beiden Kantonsregierungen nötig wurde. Die- se Einigung erfolgte durch den besagten Auftrag, mit dem die IJV wieder die Kompetenzen erhalten sollte, die ihr schon mit der Vereinbarung vom 25. März 1994 übertragen worden waren. Es ist daran zu erinnern, dass der IJV die entsprechenden Kompetenzen durch den bernischen Grossen Rat und das jurassische Parlament übertragen worden waren, als sie die Vereinbarung von 1994 «genehmigten». Für die Interjurassische Versammlung (IJV) und ihre von den beiden Kantonsregierungen ernannten Mitglieder geht es nun nicht etwa darum, Beschlüsse und Entscheidungen zu treffen, die sich auf die Bevölkerung auswirken werden, sondern Studien durchzuführen und so die Grundlagen für einen Bericht zu Hän- den der beiden Kantonsregierungen vorzubereiten.

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass es hier allein um den Vollzug einer zwischen zwei Kantonsregierungen abgeschlossenen Vereinbarung geht, die der Grosse Rat zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Er schliesst daraus, dass der besagte Auftrag dem Grossen Rat somit nicht zur Beratung und Kenntnisnahme vorgelegt werden muss.

Antrag: Ablehnung der Motion

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