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M 328/2005

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M 328/2005

POM 1. März 2006 46C

Motion

0524 Deputation (Rérat, Sonvilier)

Weitere Unterschriften:

14

Eingereicht am:

14.11.2005

Beitritt des Berner Juras (und soweit möglich des Amtsbezirks Biel) zur Loterie Romande

Die Regierung des Kantons Bern wird beauftragt, eine Gebietsvereinbarung für den Beitritt des Berner Juras zur Loterie Romande (LORO) auszuarbeiten und vorzulegen. Er hat auf der Grundlage von Artikel 5 der Kantonsverfassung (bzw. Artikel 4 bezüglich Biel) dafür:

• eine Änderung des bernischen Lotteriegesetzes vorzubereiten, um es dem Regierungsrat zu erlauben, eine interkantonale Vereinbarung im Sinne einer Gebietsvereinbarung abzuschliessen

• bei der Conférence Romande de la Loterie et des Jeux (Westschweizer Konferenz für Lotterie und Glücksspiele) die erforderlichen Schritte einzuleiten, damit der Berner Jura vollständig der LORO beitreten kann

• mit Hilfe des künftigen Bernjurassischen Rats (und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Amtsbezirks Biel) eine Institution zu schaffen, die den Berner Jura (und Biel) rechtlich vertritt

• alle nützlichen Schritte zur Integration des Berner Juras (und Biels) in der Loterie Romande zu begünstigen und zu fördern

Begründung:

Die frühere Lotteriegenossenschaft SEVA war 1933 aufgrund der damaligen Wirtschaftskrise gegründet worden. Bereits im ersten Jahr ihres Bestehens war die SEVA sehr erfolgreich und spielte so eine Vorreiterrolle. Ende der 1930er-Jahre entstanden regionale Gesellschaften, wie die Loterie Romande (LORO), die Interkantonale Landeslotterie (ILL) und die Sport-Toto- Gesellschaft (STG), die alle in der ganzen Schweiz aktiv waren.

1994 wurde die SEVA mit dem neuen kantonalen Lotteriegesetz in eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft umgewandelt, die 31 gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Kanton Bern umfasste.

Auf gesamtschweizerischer Ebene kam es zwischen den vier Lotteriegesellschaften vor allen aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsentwicklung in den Regionen zu wesentlichen Meinungsverschiedenheiten, was Ende 2002 zur Auflösung des Vertrags zwischen den drei Partnern (ILL, SEVA, STG) und der LORO führte.

Am 1. Januar 2003 schlossen sich diese drei Gesellschaften zur SWISSLOS zusammen. Der Grosse Rat verabschiedete am 4. September 2002 mit 181 zu 1 Stimme eine Änderung des Lotteriegesetzes, mit der der Kanton Bern der interkantonalen Vereinbarung über diese neue Lotterieorganisation beitrat.

Die Lotteriegenossenschaft SEVA wurde deshalb am 1. Januar 2004 aufgelöst. Vor diesem Hintergrund haben mehrere Organisationen im Berner Jura neue Möglichkeiten für die

(2)

2 Finanzierung der Aktivitäten, die bis anhin durch SEVA-Mittel unterstützt wurden, analysiert.

Sie möchten, dass für den Berner Jura die Möglichkeit, sich dem Wirkungsgebiet der Loterie Romande anzuschliessen, geprüft werde. Für dieses Ersuchen gibt es zahlreiche Gründe:

• Die Aussichten auf den Anteil an den Gewinnen der LORO sind nicht zu vernachlässigen.

Der zu erhaltende Betrag steht im direkten Verhältnis zur Einwohnerzahl des Kantons oder der betreffenden Region.

• Der zu erhaltende Betrag steht ausserdem in direktem Zusammenhang mit dem im betreffenden Gebiet erzielten Umsatz. Zu erwähnen ist, dass die Einsätze des Berner Juras bei der LORO aus sprachlichen Gründen, als Werbefolge und aufgrund persönlicher Vorlieben sehr hoch sind.

• Die von der LORO ausbezahlten Beträge dienen der Projektunterstützung in den Bereichen Kultur, Soziales, Erziehung und Bildung, Forschung, Denkmalpflege und Umwelt.

• Es gibt bereits zwei Fälle, bei denen der Berner Jura und Biel an den Spielen, die in der Westschweiz angeboten werden, teilnehmen: Es handelt sich dabei um die PMU- Pferdewetten und um die Rubbelspiele.

• Der Berner Jura wird nach einem Beitritt von derselben Behandlung wie die anderen Westschweizer Kantone profitieren können.

• Mit der Annahme des Beitritts des Berner Juras zur LORO kann die Lotterie des Kantons Bern SWISSLOS finanziell um die bernjurassischen Beiträge entlastet werden.

Politisch beruht diese Forderung auf Artikel 5 der Kantonsverfassung, der dem Berner Jura eine besondere Stellung zuerkennt, die es ihm erlauben soll, seine Identität zu bewahren sowie seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten.

Bei einem allfälligen Beitritt wird es dann zwingend sein, eine Organisation zu schaffen, die den Berner Jura rechtlich vertritt und die in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Organen für die Verwaltung, die Bewirtschaftung und die Zuteilung der Gewinne zuständig sein wird.

Antwort des Regierungsrates

Der Vorstoss verlangt eine Änderung des bernischen Lotteriegesetzes, damit eine Gebietsvereinbarung abgeschlossen werden kann, wonach der Berner Jura der Loro beitreten kann; im Sinn einer umfassenden Integration des Berner Juras in die Loterie Romande.

Die Erträge aus Lotterien im Kanton Bern fliessen in den Lotteriefonds. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Spiele von Swisslos oder der Loterie Romande angeboten und durchgeführt werden. In beiden Fällen fliessen die Erträge in den Lotteriefonds. Für den Berner Jura würde deshalb allein die Tatsache, dass die Loterie Romande Spiele im Berner Jura anbietet keinen Vorteil bedeuten.

Für die Verteilung der Mittel aus dem Lotteriefonds ist die kantonale Gesetzgebung massgebend. Die Herkunft der Mittel (Swisslos oder Loro) spielt in dieser Beziehung keine Rolle. Für den Berner Jura gelten bezüglich der Verteilung der Mittel des Lotteriefonds das kant. Lotteriegesetz und das Sonderstatutgesetz. Das Sonderstatutgesetz schafft für die Gesuche aus dem Berner Jura eine eigene Verteilorganisation (Bernjurassischer Rat). Das kant. Lotteriegesetz definiert die Kriterien für die Verteilung der Mittel (insbesondere Art. 48 Lotteriegesetz). Diese Kriterien gelten für den ganzen Kanton. Es kann aus Gründen der Gleichbehandlung mit den anderen Regionen nicht angehen, für den Berner Jura vom übrigen Kantonsteil abweichende Kriterien für die Verteilung zu schaffen.

Gemäss Sonderstatutgesetz bewilligt der Bernjurassische Rat anstelle der zuständigen Direktion Beiträge für den Berner Jura. Für die Verteilung der Erträge besteht somit bereits eine – vom übrigen Kantonsteil abweichende - Sonderlösung für den Berner Jura. Eine noch weitergehende Ausnahmeregelung für den Berner Jura ist, mit Blick auf die übrigen Kantonsteile, abzulehnen.

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3 Der Vorstoss bezweckt im Wesentlichen eine neue Finanzierungsquelle für die ehemaligen SEVA-Mitglieder aus dem Berner Jura zu schaffen (Jura bernois tourisme, Chambre d’économie publique du Jura bernois). Durch die Auflösung der SEVA fallen für eine ganze Reihe von ehemaligen SEVA-Mitgliedern aus dem ganzen Kanton die jährlichen Beiträge weg.

Hier nur für die SEVA-Mitglieder aus dem Berner Jura eine Sonderlösung zu treffen schafft Rechtsungleichheiten. Die Problematik der wegfallenden Beiträge für die ehemaligen SEVA- Mitglieder wurde im Bericht des Regierungsrates betreffend die Gewährung von wiederkehrenden Beiträgen aus dem Lotteriefonds behandelt. Der Bericht führt aus, dass von den ehemaligen SEVA-Mitgliedern nur noch die Schlossstiftungen und die Berner Münster Stiftung wiederkehrende Beiträge aus Lotteriegeldern erhalten. Der Bericht wurde vom Grossen Rat in der Junisession 2005 zustimmend zur Kenntnis genommen. Im übrigen gilt es ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass die Gesuche aus dem französischsprachigen Kantonsteil, welche die Kriterien gemäss Lotteriegesetz erfüllen, nicht allzu zahlreich sind. Es fehlt mit anderen Worten nicht am Geld, sondern an Gesuchen, welche den Anforderungen des Lotteriegesetzes entsprechen. Möchte man daran etwas ändern, müssten diese Kriterien im Rahmen einer Revision der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - für den ganzen Kanton – neu und anders definiert werden.

Die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen werden in den Artikeln 46 und 48 Lotteriegesetz festgehalten und in den Artikeln 35 und 36 Lotterieverordnung näher umschrieben. Um den Kreis der Begünstigten weiter ziehen zu können, müssten diese gesetzlichen Kriterien, immer im Rahmen des übergeordneten Bundesrechts, neu und im Ergebnis weniger restriktiv festgelegt werden. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen erklärt sich der Regierungsrat bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen und zu prüfen, wie die Lotterieverordnung und das Lotteriegesetz vor diesem Hintergrund anzupassen sind.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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