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Herausgabe Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe - Nr.: 67/2015 ausgegeben am: 23

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Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit den Außenstellen Oggersheim, Oppau und Achtmorgenstraße 9, Seniorentreffs sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher; darüber hinaus bei den Außenstellen der Ludwigshafener Sparkassen und Banken.

Herausgabe Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen

am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de

Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe - Nr.: 67/2015

ausgegeben am: 23. Oktober 2015

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gewässerzweckverband Isenach-Eckbach, KdöR, Sitz 67245 Lambsheim, gibt bekannt:

Am Donnerstag, 5. November 2015,

findet im Aufenthaltsraum der Betriebszentrale des Verbandes in 67245 Lambsheim, Am Holzacker 1,

die 164. Sitzung des Verbandsausschusses statt.

T a g e s o r d n u n g V e r b a n d s a u s s c h u s s Nichtöffentliche Sitzung (Beginn 14.00 Uhr)

1. Begrüßung und Bestätigung der Tagesordnung

2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Verbandsausschusses vom 28.05.2015 3. Freigabe Entwurfsplanung: HWR Stechgraben, Niederkirchen

4. Vergabeangelegenheiten 5. Vertragsangelegenheiten 6. Informationen

7. Finanzangelegenheiten 8. Personalangelegenheiten 9. Unterrichtung

10. Verschiedenes gez.

Hebich

Verbandsvorsteher

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Bekanntgabe der Stadt Ludwigshafen am Rhein

- gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -

Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass bei der folgenden, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragten Anlage, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.

Antrag der Fa. BASF SE vom 07.05.2015 zur wesentlichen Änderung der Butandiol-Fabrik;

Vorhaben: Errichtung eines Katalysatorlagers.

Standort der Anlage ist das Werksgelände der Antragstellerin, Ludwigshafen am Rhein, Carl-Bosch-Straße 38, Bauten D 601, 603, Anlage-Nr. 07.02, Flurstücks-Nr.: 2608/53.

Die gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgten Vorprüfungen gemäß § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG haben ergeben, dass die Änderungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können.

Ludwigshafen am Rhein, 23.10.2015 Stadt Ludwigshafen am Rhein gez.

Dillinger Beigeordneter

Bebauungsplan wird rechtskräftig;

Bebauungsplan Nr. 632b „Parkinsel – Teilbereich Süd“;

Stadtteil: Süd

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 28.09.2015 den Bebauungsplan Nr.

632b „Parkinsel – Teilbereich Süd“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan Nr. 632b „Parkinsel – Teilbereich Süd“ überplant in seinem Geltungsbereich den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 194 „Bebauungsplan über Garagenbauten auf der Parkinsel“. Er wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss des Gesamtbebauungsplanes Nr. 632 „Parkinsel zwischen Hafen- und Parkstraße“ verkleinert und als Teilbereich weiter bearbeitet und begrenzt:

im Westen durch die Hafenstraße im Osten durch die Parkstraße

im Norden durch die nördlichen Flurstücksgrenzen der Menzelstraße 2a bis 34 sowie der Parkstraße 18 Er ergibt sich außerdem aus dem beigefügten Lageplan.

Der Bebauungsplan Nr. 632b „Parkinsel – Teilbereich Süd“ wird durch diese amtliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung rechtsverbindlich. Er kann zusammen mit der Begründung während der Dienststunden bei der Stadtplanung, Rathaus, Rathausplatz 20, 3.OG, Raum 301, von jedem eingesehen werden.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch sind

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eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter der Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und

Mängel des Abwägungsprozesses nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie Mängel nach § 214 Abs. 2a Baugesetzbuch

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Baugesetzbuch Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Die Fälligkeit des Anspruchs ist dadurch herbeizuführen, dass die Leistung der Entschädigung bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch).

Eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen) geltend gemacht wird. Hat jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jeder diese Verletzung geltend machen.

Die Gemeinde hat von der Möglichkeit des § 13a BauGB Gebrauch gemacht und den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Mit dieser amtlichen Bekanntmachung und damit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 632b tritt die Veränderungssperre vom 19.12.2012 zum Bebauungsplan Nr. 632 „Parkinsel zwischen Hafen- und Parkstraße“, die einmal verlängert worden ist, außer Kraft.

Ludwigshafen am Rhein, den 21.10.2015 Stadtverwaltung

gez.

Klaus Dillinger Beigeordneter

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eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter der Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und

Mängel des Abwägungsprozesses nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie Mängel nach § 214 Abs. 2a Baugesetzbuch

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Baugesetzbuch Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Die Fälligkeit des Anspruchs ist dadurch herbeizuführen, dass die Leistung der Entschädigung bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch).

Eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen) geltend gemacht wird. Hat jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jeder diese Verletzung geltend machen.

Die Gemeinde hat von der Möglichkeit des § 13a BauGB Gebrauch gemacht und den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Mit dieser amtlichen Bekanntmachung und damit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 632c tritt die Veränderungssperre vom 19.12.2012 zum Bebauungsplan Nr. 632 „Parkinsel zwischen Hafen- und Parkstraße“, die einmal verlängert worden ist, außer Kraft.

Ludwigshafen am Rhein, den 21.10.2015 Stadtverwaltung

gez.

Klaus Dillinger Beigeordneter

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