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Herausgabe Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe - Nr.: 65/2015 ausgegeben am: 14

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Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit den Außenstellen Oggersheim, Oppau und Achtmorgenstraße 9, Seniorentreffs sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher; darüber hinaus bei den Außenstellen der Ludwigshafener Sparkassen und Banken.

Herausgabe Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen

am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de

Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe - Nr.: 65/2015

ausgegeben am: 14. Oktober 2015

Sitzung des Sozialausschusses

Die Mitglieder des Sozialausschusses treten am

Donnerstag, 5. November 2015, 15 Uhr, Rathaus, Sitzungszimmer 1,

zu einer öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung zusammen.

T a g e s o r d n u n g:

Öffentliche Sitzung

1. Vorstellung des Abschlussberichts zum Modellprojekt nach § 14 a AGSGB XII 2. Bericht der Schuldnerberatung

3. Bericht der Volkshochschule

4. Information über das Konzept zur abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten SGB II

5. Bericht des Kommunalen Betreuungsvereins Anfrage

1. Kosten der Unterkunft

In der nichtöffentlichen Sitzung werden Themen der Koordinationsstelle Psychiatrie behandelt.

Ludwigshafen am Rhein, 13.10.2015 gez.

Wolfgang van Vliet Bürgermeister

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Bebauungsplan Nr. 635 „Südlich Maudacher Friedhof“;

Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt;

Stadtteil: Maudach

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 28.09.2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 635 „Südlich Maudacher Friedhof“ aufzustellen.

Der Beschluss beruht auf § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 635 und die Bezeichnung „Südlich Maudacher Friedhof“.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 3.200 m² und liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiches des Stadtteils Maudach. Der 25 m tiefe Grundstücksstreifen liegt nördlich der K 13, er wird östlich von der Alten Weinstraße und nördlich vom Maudacher Friedhof begrenzt, wobei eine Fläche mit einer Breite von 3,0 m von der aktuellen Friedhofsfläche und somit städtische Fläche mit einer Breite von insgesamt 9,0 m in den Geltungsbereich mit aufgenommen wird. Die genaue Lage ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, entlang der Alten Weinstraße Wohnbauland zu entwickeln, zumal die Grundstücke voll erschlossen sind und für eine künftige Friedhofserweiterung nach einer Überprüfung des Bedarfs nicht mehr benötigt werden.

Das Bebauungsplanverfahren dient der Innenentwicklung und wird gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt, unter Inanspruchnahme der Verfahrens-erleichterungen nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 2 + 3 BauGB.

Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines Umweltberichts nach

§ 2 a BauGB wird abgesehen, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG erforderlich ist, noch gibt es Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach

§ 1 Abs. 6 Nr. 7b Baugesetzbuch.

Auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet; die Öffentlichkeit kann sich beim Bereich Stadtplanung der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Rathausplatz 20, Zimmer 301 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planungen unterrichten lassen und sich in der Zeit vom 22.10.2015 bis einschließlich 05.11.2015 zur Planung äußern.

Ludwigshafen am Rhein, den 08.10.2015 Stadtverwaltung

gez.

Klaus Dillinger Beigeordneter

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) oder über die Einberufung und die Tagesordnung zu Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) ist nach

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung geltend gemacht wird.

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