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Herausgabe Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe - Nr.: 13/2015 ausgegeben am: 20

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Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit den Außenstellen Oggersheim, Oppau und Achtmorgenstraße 9, Seniorentreffs sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher; darüber hinaus bei den Außenstellen der Ludwigshafener Sparkassen und Banken.

Herausgabe

Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit)

Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de

Verantwortlich: Sigrid Karck

Ausgabe - Nr.: 13/2015 ausgegeben am: 20. Februar 2015

Bebauungsplan wird rechtskräftig;

Bebauungsplan Nr. 554d „Melm/Will-Sohl-Straße West, 1. Änderung“;

Stadtteil: Oggersheim

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 09.02.2015 den Bebauungsplan Nr. 554d „Melm/Will-Sohl-Straße West, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich mit einer Gesamtfläche von ca. 1,39 ha entspricht den Flurstücken 5024 und teilweise 5025 und ist deckungsgleich mit dem Bebauungsplan Nr. 554d „Melm/Will-Sohl-Straße West“. Er wird begrenzt:

im Süden und Osten durch die Will-Sohl-Straße

im Norden durch die Flurstücksnummern 5022/4, 5022/5, 5022/6, 5022/7, 5023/4 im Westen durch Grünanlagen

und ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Der Bebauungsplan wird durch diese amtliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung rechtsverbindlich. Er kann zusammen mit der Begründung während der Dienststunden bei der Stadtplanung, Rathaus, Rathausplatz 20, 3.OG, Raum 301, von jedem eingesehen werden.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch sind

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter der Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und

3. Mängel des Abwägungsprozesses nach § 214 Abs. 3 Satz 2

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Baugesetzbuch Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Die Fälligkeit des Anspruchs ist dadurch herbeizuführen, dass die Leistung der Entschädigung bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am

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Bebauungsplan wird rechtskräftig;

Bebauungsplan Nr. 633 „Frankenthaler Straße“;

Stadtteil: West

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 09.02.2015 den Bebauungsplan Nr. 633 „Frankenthaler Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt

 Im Norden: durch die Bahntrasse Hauptbahnhof Ludwigshafen - Bahnhof Ludwigshafen-Oggersheim und den Friedenspark

 Im Westen: durch das Gewerbegebiet Mannheimer Straße (B-Plan Nr. 556d)

 Im Süden: durch das Gelände des Heinrich-Pesch-Hauses, die gewerbliche Baufläche

„Gewerbegebiet südlich der Frankenthaler Straße Teilbereich I + II“ (BPlan Nr. 586a), eine, in einer Entfernung von 30m verlaufenden, Parallele zur Frankenthaler Straße (Nr. 205-123), den Hauptfriedhof, das Wohngebiet Frankenthaler / Valentin-Bauer-Straße (BPlan Nr. 240) und im weiteren Verlauf das Gelände des Güterbahnhofs

 Im Osten: durch den Friedenspark bzw. die Bundesstraße 44 Er ergibt sich außerdem aus dem beigefügten Lageplan.

Der Bebauungsplan wird durch diese amtliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung rechtsverbindlich. Er kann zusammen mit der Begründung während der Dienststunden bei der Stadtplanung, Rathaus, Rathausplatz 20, 3.OG, Raum 301, von jedem eingesehen werden.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch sind

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter der Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und

3. Mängel des Abwägungsprozesses nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Baugesetzbuch Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Die Fälligkeit des Anspruchs ist dadurch herbeizuführen, dass die Leistung der Entschädigung bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch).

Eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen) geltend gemacht wird. Hat jemand die Verletzung von Verfahrens- und

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Formvorschriften nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jeder diese Verletzung geltend machen.

Die Gemeinde hat von der Möglichkeit des § 13 BauGB Gebrauch gemacht und den Bebauungsplan im vereinfachen Verfahren aufgestellt.

Mit dieser amtlichen Bekanntmachung und damit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 633 tritt die Veränderungssperre vom 02.03.2011 zum Bebauungsplan, die zweimal verlängert worden ist, außer Kraft.

Ludwigshafen am Rhein, den 18.02.2015 Stadtverwaltung

gez.

Klaus Dillinger Beigeordneter

 

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