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Interpellation Dieter Nill betreffend privat-rechtliche Arbeitsver-träge

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Sitzung des Einwohnerrats vom 31. Mai 2017

www.riehen.ch

Reg. Nr. 1.3.1.11 Nr. 14-18.736.02

Interpellation Dieter Nill betreffend privat-rechtliche Arbeitsver- träge

Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation wie folgt:

Nach geltendem Personalrecht sind die Arbeitsverhältnisse bei der Gemeindeverwal- tung Riehen grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. „Ausnahmsweise können na- mentlich zur Abdeckung von Arbeitsspitzen für stunden- oder tageweise Arbeitseinsät- ze oder für Praktika privatrechtliche Arbeitsverträge abgeschlossen werden.“ So der Wortlaut der Bestimmung von § 6 Abs. 2 Personalordnung, wobei die Verwendung des Wortes „namentlich“ schon darauf hinweist, dass der im Gesetzeswortlaut aufge- führte Katalog nicht abschliessend ist. Zusätzlich besteht seit dem 4. März 2009 eine verwaltungsinterne Richtlinie für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse.

Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1. Wie viele privat-rechtliche Arbeitsverträge wurden abgeschlossen?

Von den über 600 Arbeitsverhältnissen in der Gemeinde ist die grosse Mehrheit öffent- lich-rechtlicher Natur. Am Stichtag 31.12.2016 führte die Gemeinde folgende privat- rechtliche Arbeitsverhältnisse: 11 Lernende, 4 Praktika in der Verwaltung, 8 Praktika in den Tagesstrukturen, 8 Praktika in den Schulen, 17 Mitarbeitende AIP und 9 Hauswar- te (so ausgewiesen im Geschäftsbericht 2016, S. 49).

Rund 60 Personen waren für kurzfristige Aufträge oder für einzelne Projekte im Be- reich Kultur, Freizeit oder Sport, respektive werden heute als Springer, als Aushilfen oder Stellvertreter im Bereich Schulen und Tagesstrukturen auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigt.

2. Was sind die Gründe, entgegen der Personalordnung, privat-rechtliche Arbeitsver- träge abzuschliessen?

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse werden nicht entgegen der Personalordnung, son- dern nur ausnahmsweise, aber gemäss der Personalordnung abgeschlossen.

Die Gründe für den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags sind die Kurzfristigkeit und die Kürze des Einsatzes, der Charakter einer Aushilfefunktion, in vielen Fällen auch ein Einsatz auf Abruf und/oder auf Stundenlohnbasis.

Eine spezielle Kategorie bilden die Hauswartungen von Liegenschaften im Finanzvermögen, d. h. in Liegenschaften, die nicht der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe, sondern Renditezwecken dienen. Per Ende 2016 waren in diesem

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Seite 2 besonderen Bereich insgesamt neun Hauswarte privatrechtlich angestellt. Die Gemeinde tritt in diesem Bereich nicht mit hoheitlichem Auftrag, sondern im freien Wettbewerb auf. Entsprechend kommen hier Regeln zur Anwendung, die bei Liegenschaftsverwaltungen marktüblich sind. Bezüglich der Anstellungsverhältnisse dieser Hauswarte sind dies eben die privatrechtlichen Regeln gemäss OR.

3. Werden diese Mitarbeitenden gleich behandelt wie die öffentlich-rechtlich ange- stellten (Lohn, Vergünstigungen, AHV, ALV, BVG, 13. Lohn usw.)?

Privatrechtlich Angestellte werden bei vergleichbaren Funktionen analog den öffent- lich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden entlöhnt und sind diesen bezüglich Lohnhö- he gleichgestellt. Unterschiede werden gemacht auf der Grundlage von besonderen eigenen Entlöhnungsrichtlinen (z. B. AIP-Mitarbeitende) oder wo kantonale Ansätze anzuwenden sind (z. B. bei Lernenden und Praktikanten).

Bezüglich Sozialversicherungen (AHV, ALV, BVG) gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahreslohn wird bei privat-rechtlichen Anstellungen entweder in zwölf oder in dreizehn Monatslöhnen ausbezahlt, was individuell vereinbart werden kann. Wo das Privatrecht gilt, richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach dem OR (Basler Skala). Der Ferienanspruch beträgt 4 Wochen. Privatrechtliche Verträge kön- nen gemäss den Bestimmungen des OR aufgelöst werden. Weitere Unterschiede be- treffen die Lohnentwicklung, weil mit privatrechtlich Angestellten keine Mitarbeiterge- spräche geführt werden, wodurch die entsprechende leistungsbasierte Lohnentwick- lung entfällt. Und schliesslich besteht bei privatrechtlicher Anstellung kein Anspruch auf den Bezug vergünstigter REKA-Checks.

4. Wo werden die Löhne für diese Arbeitsverhältnisse belastet?

Die Löhne werden auf diejenige Kostenstelle gebucht, für welche die Leistungen ge- mäss Leistungsauftrag erbracht werden. Bei Hauswartfunktionen werden die Lohnkos- ten den Mieterinnen und Mietern als Nebenkosten verrechnet.

5. Wer ist Ansprechperson für die privat-rechtlichen Angestellten?

Primäre Ansprechperson für jeden Angestellten ist der direkte Vorgesetzte, ansonsten auch die Anstellungsinstanz.

Riehen, 30. Mai 2017

Gemeinderat Riehen

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