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Hinweise für Studierende der Pharmazie Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

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Academic year: 2022

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Hinweise für Studierende der Pharmazie Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß gemäß

§ 6 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker (AApp0) bis zum

10. Januar / 10. Juni

dem Landesprüfungsamt Sachsen-Anhalt zugegangen sein.

Das bedeutet, daß der Antrag dem Landesprüfungsamt zu diesem Termin vorliegen muß (Ausschlußfrist!).

Später eingehende Anträge können nur noch berücksichtigt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt.

Scheine und Nachweise über Praktika und Seminare, die zum Termin der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sind, müssen bis zu einer vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist nachgereicht werden.

siehe Bekanntmachung im Schaukasten des Fachbereiches Pharmazie

Die Zulassung zur Prüfung ist gemäß § 7 Abs. 1 AApp0 zu versagen, wenn der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt.

Falls Sie zum Ablauf der Frist zur Nachreichung der Unterlagen nicht alle für den Antrag auf Zulassung erforderlichen Nachweise vorlegen können, wird darum gebeten, den Antrag schriftlich zurückzunehmen.

Sie selbst können Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen bis zur Zulassung zur Prüfung zurücknehmen.

Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von der Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich.

Anträge auf Genehmigungen eines Rücktrittes sind unter Angabe des Grundes vor Beginn der Prüfung direkt an das Landesprüfungsamt zu richten.

Tritt ein wichtiger Grund für einen Rücktritt während der Prüfung ein, ist der Antrag auf Genehmigung des Rücktrittes vor der Fortsetzung der Prüfung dem Landesprüfungsamt vorzulegen.

Im Falle der Krankheit ist grundsätzlich eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung (Attest) beizubringen! Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt.

Wenn Sie einen Prüfungstermin versäumen, die Prüfung unterbrechen, die Aufsichtsarbeit (mc-Verfahren) nicht abgeben oder wenn das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem

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Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung nicht genehmigt, gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.

Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen vier Fächern bestanden sind.

Zur Fortsetzung einer durch genehmigten Rücktritt unterbrochenen Prüfung oder zu Wiederholungsprüfungen werden Sie im Rahmen des nächsten Prüfungstermins erneut von Amts wegen geladen.

Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landesprüfungsamt des Landes abzulegen, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert. Die Wiederholungsprüfungen sind vor dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem der Prüfungsabschnitt nicht bestanden worden ist.

Das Landesprüfungsamt kann bei erheblicher Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Prüfung durch einen Prüfling oder dem Unternehmen eines Täuschungsversuches die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“

erklären.

Zur schriftlichen Prüfung dürfen deshalb weder Bücher, Taschen, Notizpapier noch Taschenrechner an den Prüfungsplatz mitgenommen werden. Das Aufgabenheft enthält genügend freien Platz für eventuelle Notizen.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag und dem Meldebeleg einzureichen:

1. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern im Original, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

Ausländische Urkunden sind im Original und in beglaubigter Übersetzung einzureichen.

2. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bzw. Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung; bei Zeugnissen, die außerhalb der Bundesrepublik erworben worden sind, auch eine beglaubigte Kopie des Originals, die deutsche Übersetzung und den Anerkennungsbescheid des Kultusministeriums.

3. Nachweis über die gemäß § 3 Abs. 2 AApp0 zu leistende Famulatur oder Anerkennungsbescheid (im Original!).

4. Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren durch Vorlage des Studienbuches und der Immatrikulations- bzw. Studienzeitbescheinigungen (einschließlich des laufenden Semesters).

5. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 AApp0 (im Original!)

6. Bei Anrechnung von Studienzeiten –und leistungen sowie bei Anerkennung von Prüfungsfächern nach § 22 AApp0 sind die Anrechnungs- bzw. Anerkennungsbescheide im Original beizufügen.

7. Zur Beachtung:

Die eingereichten Geburts- und Heiratsurkunde sowie das Reifezeugnis verbleiben bis zur Approbationserteilung in Ihrer Prüfungsakte.

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