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Archiv "Selbstvertrauen auch in schwierigen Zeiten" (25.04.1974)

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71. Jahrgang / Heft 17 25. April 1974

Postverlagsort Köln

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Die Information: DEUTSCHE S

Bericht und Meinung

ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Selbstvertrauen

auch in schwierigen Zeiten

Hans Wolf Muschallik

Schon seit einer Reihe von Jahren ist die Öffentlichkeit, sind die Ärzte und Patienten daran gewöhnt, daß über die gesundheitliche Betreuung mehr oder minder kritisch diskutiert wird, daß man von angeblich notwendigen Veränderungen in unserem Gesundheits- wesen spricht und mehr oder minder ideologische Reformkonzepte vorlegt. Das alles hat bisher aber eigentlich nur zu einer Verun- sicherung der Ärzte und Patienten und der Öffentlichkeit geführt.

Das alte Sprichwort „Viele Köche verderben den Brei" mag für die- sen Effekt verantwortlich gemacht werden können, ebenso wie die Tatsache, daß sich über dieses Thema anscheinend so schwer ein sachliches, die Tatsachen und die Möglichkeiten nüchtern werten- des Gespräch herbeiführen läßt.

Mit anderen Worten: Man darf Reformkonzepte oder -vorstellungen eben nicht überfallartig herausbringen, wie dies beispielsweise kürzlich sogar in einem regierungsamtlichen Bulletin geschah, und man darf wohl auch nicht die Psyche des Patienten außer acht las- sen, der solchen Reform-Überfällen skeptisch gegenübersteht, weil er nach wie vor den eigenverantwortlichen Arzt, der ihn und seine Lebensgewohnheiten kennt und der möglichst wohnortnahe prak- tiziert, jedem noch so angepriesenen Weg in eine anonyme Einrich- tung vorzieht.

Daß jetzt ausgerechnet zwei Leistungsträger der gesetzlichen Kran- kenversicherung, nämlich der Bundesverband der Ortskrankenkas- sen und der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, im Allein- gang und überraschend ein „Reformkonzept" zur Diskussion stel- len, muß als besonders befremdlich erscheinen. Sie nennen ihre in einer Pressekonferenz am 9. April 1974 der Öffentlichkeit vor- gelegte Broschüre: „Grundsätze und Forderungen zum Vertrags- recht der Krankenkassen" — sie meinen inhaltlich aber eine grund- sätzliche Veränderung ihrer Beziehungen zu den Kassenärzten!

Das Vorgehen der Bundesverbände der Orts- und Betriebskranken- kassen muß auch deshalb besonderes Unbehagen auslösen, weil

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 17 vom 25. April 1974 1205

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Die Information:

Bericht und Meinung

Leitartikel: Zum „Reformpapier" zweier Kassenverbände

es noch keine zwei Jahre her ist, daß zwischen Krankenkassenver- bänden und Kassenärzteschaft ein Übereinkommen getroffen wurde, auf dem Boden partnerschaftlicher Zusammenarbeit die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung durch Ausschöpfung aller rechtlich gebotenen Möglichkeiten kurz-, mit- tel- und langfristig zu gewährleisten und unter gegenseitiger Konsulta- tion einer organischen Weiterent- wicklung des Kassenarztrechts den Weg zu bereiten. Dem Geist einer solchen Partnerschaft, in dem noch vor kurzer Zeit fast alle Beteiligten übereinstimmten, ist mit dem jetzi- gen Vorgehen zweier Kassenver- bände weder entsprochen noch ge- dient.

Was ist nun aber der sachliche Hin- tergrund der erneut heraufbeschwo- renen Unruhe?

Einmal kann, ausgehend von einer Initiative der Regierung des Frei- staates Bayern, den deutschen Kassenärzten eine Änderung der Reichsversicherungsordnung und damit womöglich auch eine Ände- rung des derzeit geltenden Kassen- arztrechts aus dem Jahre 1955 ins Haus stehen. Die von der bayeri- schen Staatsregierung gemachten Vorschläge enthalten zwar in ihrer Grundtendenz nichts anderes als eine gesetzliche Verankerung all jener Maßnahmen, die die deut- schen Kassenärzte zur Sicherstel- lung und Weiterentwicklung der kassenärztlichen Versorgung seit Jahren durchführen. Auch gegen den Vorschlag, die Kassenärztli- chen Vereinigungen zur Aufstel- lung eines Bedarfsplanes im Ein- vernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen zu verpflichten, wäre grundsätzlich nichts einzu- wenden, zumal dies bereits erfolgt.

Von zentraler Bedeutung aber ist der Vorschlag, daß zukünftig die freie Zulassung als Kassenarzt im Rahmen eines solchen Bedarfspla- nes eingeschränkt werden kann;

dann nämlich, wenn die in einem solchen Bedarfsplan ausgewiese- nen Arztsitze selbst nach Aus- schöpfung aller Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung nicht

besetzbar sind. Ein Kassen- arzt, der sich dann nur um einen Arztsitz, welcher im Bedarfsplan ausgewiesen ist, bewerben kann, darf erst nach Ablauf von fünf Jah- ren frei über seinen endgültigen Niederlassungsort entscheiden.

Zwangsverpflichtung der Ärzte zur Teilnahme an der

kassenärztlichen Versorgung Gerade in ihrer zeitlichen Paral- lelität zu diesen Vorstellungen der bayerischen Staatsregierung gewinnen die „Grundsätze und Forderungen" der Bundesver- bände der Orts- und Betriebskran- kenkassen eine besondere Be- deutung, eine besondere Brisanz.

Die Rechte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der einzelnen Kassenärzte sollen in ähnlicher Richtung eingeschränkt werden, al- lerdings noch weit über die bayeri- schen Vorstellungen hinaus bis hin zu einer Zwangsverpflichtung der Ärzte zur Teilnahme an der kas- senärztlichen Versorgung. Die Vor- stellungen, die von den zwei ge- nannten Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung der Öffent- lichkeit übergeben wurden — wo- bei man behauptete, daß es sich nicht um ein „Kriegspapier" ,han- deln solle —, enthalten derart weit- gehende, die Rechtsposition und die derzeitige Stellung des Arztes im System unserer Gesundheitssi- cherung einschränkend verändern- de Forderungen, daß man unmittel- bar an die Zeiten der Abhängigkeit der Ärzte von den Krankenkassen erinnert wird, wie sie in den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg bestan- den haben. Wir Kassenärzte wähn- ten im Interesse des Fortschritts der Krankenbehandlung ebenso wie im Interesse der Erhaltung des sozialen Friedens diese Zeiten für immer überwunden.

Bei der ersten Durchsicht der

„Grundsätze und Forderungen"

der BdO- und BdB-Bundesverbän- de könnte man symbolisch an eine Art „Berliner Mauer" denken, hin- ter die man die Kassenärzte „sper- ren" und mit der man jedes „Ent-

kommen" — etwa durch Aufgabe der Kassenzulassung — verhindern will! Es muß starken Zweifeln be- gegnen, ob diese Methode, einen freien Berufsstand zur Tätigkeit zu zwingen, den gewünschten Erfolg haben kann. Ist hier nicht das Ge- genteil provoziert? Wird hier nicht dem Willen zur freien Niederlas- sung entgegengewirkt? Wird hier nicht letztlich eine Verarmung in der ärztlichen Betreuung unserer Bürger die Folge sein? Die Kas- senärzteschaft bejaht uneinge- schränkt die Sozialbindung ihrer beruflichen Tätigkeit; sie muß je- doch die Struktur der Freiheit in ih- rer Berufsausübung gewahrt wis- sen.

Es paßt zu der Grundtendenz der Forderungen der zwei Kassenver- bände, daß sie auch nach einer für alle Kassenärzte und alle Kassen- arten verbindlichen einheitlichen Gebührenregelung auf Bundesebe- ne rufen und damit die bisherige Vertragsfreiheit sowohl für die ein- zelne Krankenkasse als die ein- zelne Kassenärztliche Vereinigung einschneidend verändern wollen.

Die Tatsache, daß die „Grundsätze und Forderungen" von den ande- ren vier Leistungsträgern der ge- setzlichen Krankenversicherung — den Innungskrankenkassen, den landwirtschaftlichen Krankenkas- sen, der Bundesknappschaft und den Ersatzkassen — nicht mitge- tragen werden, ist zu einem Teil gewiß auch hierdurch motiviert.

Bei dem in den Ländern zwischen den RVO-Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen be- stehenden engen Kontakt wurde bisher über die tagtäglichen pra- xisnahen Probleme und dabei auf- tretende Schwierigkeiten und Kriti- ken ebenso offen gesprochen wie über sinnvolle und „machbare"

Weiterentwicklungen; dabei wur- den auch regionale Unterschiede in der Infrastruktur und die unter- schiedliche wirtschaftliche Lage der einzelnen Krankenkassen bei den jeweiligen Honorarvereinba- rungen dargestellt und berücksich- tigt. Bei einer Verwirklichung der Forderung nach Schaffung einer

1206 Heft 17 vom 25. April 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Die Information:

Bericht und Meinung

Einheitsgebührenordnung auf Bun- desebene würden all diese Gege- benheiten nicht mehr in dem Um- fang wie bisher berücksichtigt wer- den können; damit würden sich er- hebliche Auswirkungen auf die Bei- tragssituation mancher Kranken- kasse ergeben. Unmöglich wird man verlangen können, daß sich das Gebührenniveau auf Bun- desebene an den wirtschaftlich schwächsten Krankenkassen auszu- richten hat. Wie sollte auch eine solche Regelung an der modernen Ersatzkassen-Gebührenordnung vorbeigehen können?

Der „freie" Kassenarzt:

Tätigkeit eingeengt und Rechtsposition verändert?

Beachtet man in diesem Zusam- menhang Pläne, die jetzt im Entste- hen begriffenen Lehrkrankenhäu- ser in die ambulante ärztliche Ver- sorgung einzubauen, und schließ- lich die vielfachen Bemühungen, darüber hinaus an allen Kranken- häusern Ambulanzen zu schaffen, so rundet sich das Bild, insbeson- dere als diese Institutionen — nach den Vorstellungen der beiden Bun- desverbände — nicht mehr in der kassenärztlichen Versorgung tätig werden, sondern außerhalb in ein zweites Versorgungssystem für die Krankenkassen eingebaut werden sollen.

Früher als erwartet wird also der Versuch unternommen, die Tätig- keit des freipraktizierenden Kas- senarztes einzuengen und seine Rechtsposition in der Krankenver- sicherung zu verändern. in dieses Bild paßt schließlich auch die in Aussicht genommene Regelung der Facharztgesetze mit ihrem staatlichen Dirigismus.

All diese Vorhaben werden zu ei- nem Zeitpunkt initiiert, zu dem die von den Kassenärzten und ih- ren genossenschaftlichen Zusam- menschlüssen, den Kassenärztli- chen Vereinigungen, auf Grund von Bedarfsplänen entwickelten kurz-, mittel- und langfristigen Maßnah- men bundeseinheitlich bereits zu

einer deutlichen quantitativen und qualitativen Verbesserung der ärzt- lichen Versorgung geführt haben.

Das Bundesarztregister nach dem Stand vom 31. Dezember 1973 weist aus, daß seit 1972 nicht nur die Zahl der in freier Praxis tätigen Ärzte um mehr als 900 zugenom- men hat, sondern daß erstmals seit Jahren auch die Zahl der niederge- lassenen Ärzte für Allgemeinmedi- zin (Praktische Ärzte) wieder an- steigt. Die Maßnahmen, die in allen 18 Kassenärztlichen Vereinigungen unserer Bundesrepublik aus Mit- teln, die den kassenärztlichen Ho- noraren entstammen, je nach den regionalen Notwendigkeiten durch- geführt werden, spielen in diesem Zusammenhang eine entscheiden- de Rolle. Sie wurden bereits im vo- rigen Heft des DEUTSCHEN ÄRZ- TEBLATTES (Seiten 1129 ff.) zu- sammenfassend wiedergegeben:

> Die Vorfinanzierung von Arzt- häusern, die Gewährung von Um- satzgarantien, die finanzielle För- derung der gemeinsamen Nutzung medizinisch-technischer Einrich- tungen und qualifizierten Personals in Praxisschwerpunktorten (z. B.

in Apparategemeinschaften, Pra- xisgemeinschaften, Dialysezentren usw.), die Unterhaltung von ärztli- chen Notdienstzentralen, die Ein- führung des Funks in den ärztli- chen Notfalldienst speziell in länd- lichen und Stadtrandgebieten, die Ausstattung von Zweigpraxen, die Unterstützung bei der Weiterbil- dung zum Arzt für Allgemeinmedi- zin, die Bildung von Vertreterpools, die Durchführung der Qualitätssi- cherung und die Förderung der praxisnahen Fortbildung. Dies alles sind von den Kassenärzten und ih- ren Vereinigungen planmäßig ent- wickelte und selbstfinanzierte Maß- nahmen, welche die ärztliche Ver- sorgung unserer Bevölkerung deut- lich verbessert haben und die auch in Zukunft durch Intensivierung und weiteren Ausbau eine mög- lichst wohnortnahe ärztliche Ver- sorgung in Land-, Stadtrand- und Stadtgebieten garantiert werden.

Staatliche dirigistische Maßnah- men oder einschneidende, die Ge- samtheit der Beziehungen der

Krankenkassen zu den Ärzten tangierende Veränderungen unse- res Gesundheitssicherungssystems sind nach keiner Richtung gebo- ten. Und dies nicht etwa, weil die Ärzte ein nur ihnen genehmes „al- tes System" behalten wollen, son- dern weil sie im Interesse des Rat und Hilfe suchenden Menschen Er- haltenswertes bewahren wollen.

Fortschritt in der Medizin ist für uns systemimmanent! Aber der Arzt als Partner des Patienten weiß, daß nicht alles, was als

„Fortschritt" angepriesen wird, dem Patienten auch nützt! Wir sind davon überzeugt, daß der freiprak- tizierende, eigenverantwortliche Arzt, welcher dem Patienten nach freier Wahl zur Verfügung steht, für ihn auch heute von unersetzbarem Wert ist — einem Wert, der nicht durch ein zweites konkurrierendes Versorgungssystem gefährdet wer- den darf!

Damit ziehen sich die Kassenärzte nicht etwa in Selbstzufriedenheit in den diskussionsfreien Raum ihrer eigenen Berufswelt zurück. Im Ge- genteil: die Selbstverwaltungsorga- ne der Kassenärzte werden in eine sorgfältige Prüfung und Beratung aller Einzelheiten der „Grundsätze und Forderungen" der BdO- und BdB-Verbandsspitzen eintreten.

Wir werden uns jedoch mit den so reichhaltig zur Verfügung stehen- den Argumenten im Interesse einer ungestörten Versorgung der Pa- tienten dagegen zu wehren wissen, daß die Beziehungen zwischen Krankenversicherung und Ärzte- schaft auf den Stand wie vor 50 Jahren zurückgeworfen werden.

Ich zweifle nicht daran, daß es uns gelingen wird, gemeinsam mit allen Kräften, die wirklich an einer sinn- vollen Weiterentwicklung interes- siert sind, Vorstellungen zu entwik- keln, welche man nicht als Interes- senegoismus abzuqualifizieren ver- mag, sondern die erkennbar dem Interesse des einzelnen Menschen dienen. Und ich zweifle um so weni- ger an dem Erfölg unserer Bemü- hungen, wenn jeder einzelne Kas- senarzt sich wie bisher in seiner

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 17 vom 25. April 1974 1207

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Die Information:

Bericht und Meinung Zum „Reformpapier"

tagtäglichen freiberuflichen ärztli- chen Arbeit ganz für die Rat und Hilfe suchenden Menschen ein- setzt.

Der Wind bläst uns zwar stärker ins Gesicht. Kein Anlaß aber, unser Selbstvertrauen, unser Vertrauen in die Zukunft als freien Berufsstand zu verlieren.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Hans Wolf Muschallik Erster Vorsitzender der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung 5 Köln-Lindenthal

Haedenkampstraße 3

ZITAT

Zweitklassige Versorgung droht auch im Krankenhaus

„Rundet man das Bild der Ländergesetzgebung um die besonders ideologieträchti- gen Mitbestimmungsregelun- gen und die zwangsweise Ausschreibung von Stellen der Leitenden Ärzte ab, so wird deutlich, daß der Drang nach gesetzlichem Perfektio- nismus und das manifeste.

Mißtrauen der fortschritts- gläubigen Krankenhausrefor- mer gegenüber den freien Trägern zu einer letztlich zweitklassigen Krankenhaus- versorgung führt. Die Kran- kenhausmedizin der sozialisti- schen Ostblockstaaten, in der die Funktionäre alle denkbaren Privilegien bis hin zur Behandlung von ärzt- lichen Kapazitäten in An- spruch nehmen, alle übri- gen Bürger hingegen auf eine nivellierte Versorgung mit wochenlangen Wartezei- ten angewiesen sind, sollte als Warnung vor einem weite- ren Weg in die eingeschlage- ne Richtung verstanden wer- den."

Dr. Günter Lachmann, in:

„Arbeit und Sozialpolitik", Heft 3/1974, Seite 78

NACHRICHTEN

Wehrbeauftragter

klagt über Ärztemangel in der Bundeswehr

In der ersten Hälfte des Jahres 1973 ist ein erheblicher Engpaß an wehrpflichtigen Ärzten in der Bun- deswehr eingetreten. Der Grund:

Erst seit dem 1. Januar 1973 wur- den alle „wehrdienstfähig" gemu- sterten Ärzte zum vollen Grund- wehrdienst einberufen, was davor nicht der Fall war. Etwa 90 Prozent der wehrpflichtigen Ärzte werden als Truppenärzte eingesetzt. Eine Einberufung für drei oder zwölf Monate gibt es seit dem 1. Januar 1973 nicht mehr.

Dies führte der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in sei- nem jetzt dem Parlament vorgeleg- ten Jahresbericht 1973 zur Situa- tion der Gesundheitsfürsorge in der Bundeswehr aus. Trotz einer Reihe inzwischen ergriffener Abhil- femaßnahmen belastet nach wie vor die schlechte Personallage im Sanitätsdienst die Gesundheitsfür- sorge der Bundeswehr. Von 2869 Sanitätsoffiziersstellen sind ledig- lich 1441 mit Berufs- und Zeitoffi- zieren besetzt. Dabei sind die Jahr- gänge 1913 bis 1920 überdurch- schnittlich stark vertreten. Bis 1980 werden etwa 80 Prozent aller Sani- tätsoffiziere aus Altersgründen aus der Bundeswehr ausscheiden. Sie müssen in zunehmendem Maße durch wehrpflichtige Ärzte ersetzt werden.

Der Bundesminister der Verteidi- gung ordnete nach den Ausführun- gen des Wehrbeauftragten an, daß weiterhin wehrpflichtige Ärzte, die sich in der Facharztweiterbildung befinden, bei Bundeswehrkranken- häusern eingesetzt werden sol- len.

Die personellen Schwierigkeiten können jedoch zur Zeit nicht besei- tigt werden, da das Aufkommen an wehrpflichtigen Ärzten im Hinblick auf den Bedarf der Streitkräfte noch bis in das Jahr 1974 hinein unzureichend sein wird. Die häufig

zu beobachtende Langwierigkeit des Entlassungsverfahrens wird vor allem infolge der Besetzung der Truppenarztstellen mit unzu- länglich eingewiesenen wehrpflich- tigen Ärzten verursacht. Die in der Sanitätsakademie der Bundeswehr stattfindende Einweisung dieser Ärzte besteht zur Zeit aus je zwei Wochen militärischer und fachli- cher Ausbildung. Im Hinblick auf den verstärkten Einsatz der Wehr- pflichtigen als Truppenärzte hält der Wehrbeauftragte eine zusätzli- che gründliche Einweisung bei der Truppe für erforderlich. CK/WZ

Kostenloser

Krankenschutz bei DDR-Besuchen

Nach Zustimmung der drei westli- chen Alliierten unterzeichneten am 11. April 1974 die Beauftragten des Senats von Berlin und der Regie- rung der DDR, Kunze und Mitdank, einen Protokollvermerk über die gesundheitliche Betreuung der West-Berliner Besucher in Ost-Ber- lin.

Dieser Vermerk löst die Verein- barung zwischen dem Senat und der Regierung der DDR vom 12.

Juni 1972 ab, nach der die Behand- lungskosten für West-Berliner Be- sucher in Ost-Berlin oder der DDR dem Senat in Rechnung gestellt werden.

Da das von der Regierung der DDR und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- schlossene Gesundheitsabkommen vorsieht, daß die medizinischen Leistungen von den Behörden des jeweils besuchten Teils Deutsch- lands unentgeltlich übernommen werden, wurde durch den Proto- kollvermerk vom 11. April 1974 erstmals eine zum Viermächte-Ab- kommen gehörende Regelung zwi- schen dem Berliner Senat und der DDR voll an ein Folgeabkommen zum Grundvertrag zwischen den beiden deutschen Staaten angegli-

chen.

zel

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