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Die Zahl der in der Schweiz zugelassenen Quads hat sich seit 2005 von 5000 auf 10'000 verdoppelt

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I 103/2009 POM 1. Juli 2009 POM Interpellation

1266 Amstutz, Corgémont (Grüne)

Weitere Unterschriften: 19 Eingereicht am: 25.03.2009

Nutzung von Motorschlitten und Quads

Die Alpen und die Wälder sind unschätzbare Ruhezonen für Mensch und Tier. Diese Ruhe wird jedoch immer öfter durch den Lärm und die Abgase von Geländefahrzeugen, insbesondere von Motorschlitten im Winter und Quads im Sommer, gestört.

Dass immer mehr dieser Fahrzeuge zugelassen werden, ist ein Zeichen dafür, dass in den kommenden Jahren noch mehr Menschen dieser Mode nachkommen werden, womit auch die Konflikte zunehmen werden.

Die Zahl der in der Schweiz zugelassenen Quads hat sich seit 2005 von 5000 auf 10'000 verdoppelt. Das Offroadfahren in äusserst sensiblen Gebieten, wie den Alpen, den Voralpen und den Höhen des Jurabogens, führt zu einer Beschleunigung der Erosion. Viele Schneemobile verursachen Abgase und verbrauchen 10 bis 20 Liter Benzin pro 100 Kilometer. Jegliches Eindringen in natürliche Lebensräume gefährdet das Leben der Fauna.

Verschiedene Regionen des Jurabogens sind besonders davon betroffen. Die Probleme im Zusammenhang mit der illegalen Ausübung dieser Motorsportarten (Geländemotorräder, Quads und Motorschlitten) im Wald sind vielfältig: Störung der Fauna (besonders im Winter und im Frühling); geschwächte Tiere, Tiere während der Setzzeit oder Tiere bei der Aufzucht ihrer Jungen; Zerstörung von Biotopen durch wiederholte Fahrten im Unterholz zwischen zwei Waldwegen; Zerstörung von Fusswegen und Beschädigung von Waldwegen aufgrund tiefer Pneuspuren; die Bevölkerung wird durch den Lärm und die absolut unnötige Luftverschmutzung gestört.

Laut Gesetzgebung (Art. 60 StrVV) gelten Motorschlitten und andere Raupenfahrzeuge als Sonderfahrzeuge. Aus diesem Grund ist es nicht allen möglich, die Zulassung für ein solches Fahrzeug zu erhalten, da die Zulassung (nicht aber der Kauf) einer Sonderbewilligung unterliegt, die vom Kanton (SVSA) ausgestellt wird. Um eine solche Bewilligung zu erhalten, muss der Gesuchsteller belegen, dass er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Ausserdem hat er sich den örtlichen Einschränkungen, die im Führerausweis vermerkt sind, zu beugen. Bezüglich der Bewilligungserteilung sind die Kriterien seit einigen Jahren klar.

Die Zahl der erteilten Bewilligungen ist wahrscheinlich stabil oder sogar rückläufig, die illegalen Fahrten nehmen hingegen zu, d.h. es fahren immer mehr Motorschlitten ohne Nummernschilder herum. Spuren dieser Fahrzeuge finden sich überall im Berner Jura, abseits der Wege. Das bedeutet, dass solche Fahrten in den allermeisten Fällen ohne Bewilligung oder ausserhalb der in der Bewilligung genannten Bahnen erfolgen. Kontrollen oder Anzeigen gibt es praktisch keine, denn die Betroffenen wissen, dass das Risiko erwischt zu werden, äusserst gering ist. Die Fahrten finden zudem oft in der Nacht statt. In den meisten Fällen ist es für einen Wildhüter oder einen Polizisten schwierig oder unmöglich, sie anzuhalten.

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Geländemotorräder, Quads und andere gelten als «normale» Motorfahrzeuge. Somit kann jeder ein solches Fahrzeug anmelden, sofern er die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt (Zulassung, Ausrüstung usw.).

Die Zahl der Gesuche für Quads scheint in die Höhe zu schnellen. Ihr Problem ist die illegale Nutzung in der Natur.

Die Rechtslage ist klar: Artikel 43 des Strassenverkehrsgesetzes schreibt vor, dass Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen.

Auch Artikel 15 des Bundesgesetzes über den Wald verbietet das Fahren im Wald und auf Waldstrassen ohne Sonderbewilligung (mit Ausnahme von fortwirtschaftlichen Arbeiten):

Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. [...] Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.

Der Verkehr von Geländefahrzeugen ist im Berner Jura, wo Waldwege nicht gesperrt sind und es praktisch keine Strafen gibt, eine echte Plage. Die Kantone Solothurn und Basellandschaft bekämpfen diese Praxis in ihren Kantonen aktiv. Dies hat zur Folge, dass viele Inhaber solcher Fahrzeuge aus anderen Kantonen in den Berner Jura kommen, um unbeschwert in unseren Wäldern oder Wytweiden herumzufahren.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Über welche Mittel verfügt die Regierung, um diese illegale Praxis zu bekämpfen?

2. Wie viele Motorschlitten sind seit 2005 effektiv zu Fahrten im Kanton Bern bzw. im Berner Jura berechtigt? Wie viele Bewilligungen werden pro Jahr erteilt?

3. Nach welchen Kriterien und zu welchen Bedingungen erteilt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bewilligungen für Motorschlitten?

4. Welche Strategien hat der Regierungsrat bisher ergriffen, um zu verhindern, dass diese Fahrzeuge nicht in Wäldern und Wytweiden fahren?

5. Was gedenkt er kurz-, mittel- und langfristig zu unternehmen, um die Situation zu verbessern und damit die geltende Gesetzgebung eingehalten wird?

6. Wie hat sich die Zahl der Zulassungen von Quads seit 2005 entwickelt?

Antwort des Regierungsrates

Die Zulassung und Verwendung von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Wegen ist Gegenstand der eidgenössischen Gesetzgebung über den Strassenverkehr. Das Fahren im freien Gelände wird zusätzlich in Erlassen des Wald-, Jagd- und Umweltschutzrechts gere- gelt.

Der Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen richtet sich nach kantonalem Recht und ist gemäss Art. 16 des kantonalen Strassenverkehrsgesetzes (KSVG) vom 27. März 2006 grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind im Art. 17 KSVG sowie in den Art. 56 ff. der Strassenverkehrsverordnung (StrVV) vom 20.

Oktober 2004 festgehalten. Gestützt auf Art. 60 StrVV kann die Strassenverkehrsbehörde für die Bewilligung von Motorschlitten oder weiteren Fahrzeugarten (Kleinfahrzeuge wie z.B.

Quads), welche Natur und Umwelt (Lärm, Abgase usw.) besonders störend berühren können, einschränkende Bewilligungskriterien festlegen. Der Kanton Bern hat bereits im Jahre 1999 die Arbeitsgruppe „Motoluge“ ins Leben gerufen, welche sich der Problematik

„Motorschlitten“ annahm und einschränkende Kriterien für die Bewilligung dieser Fahrzeuge festlegte. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern des Amtes für Wald, des Naturschutzes, des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes und der Kantonspolizei Bern

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zusammen und bespricht regelmässig Massnahmen und Vorgehen im Zusammenhang mit Motorschlitten.

Der Regierungsrat teilt die Ansicht des Bundesrates, die dieser vor kurzem bei der Beant- wortung der Motion Teuscher (06.3368) sowie der Interpellation Lachenmeier-Thüring (08.3633) im Zusammenhang mit Quads äusserte: Zur Einschränkung des Verkehrs mit Motorschlitten und Quads auf problematischen Wegen und in naturnahen Gebieten und zur Ahndung diesbezüglicher Verstösse sind ausreichende gesetzliche Grundlagen vorhanden.

Der Regierungsrat ortet das Problem im praktischen Vollzug. Rückfragen in den genannten Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn haben ergeben, dass in diesen Kantonen das Problem zwar auch existiert, jedoch weniger akzentuiert ist. In beiden Kantonen werden keine besonderen Aktivitäten gegen „wilde“ Fahrten entwickelt. Wie sich zeigt, bildet das Vorhandensein einer grossen Zahl von Wanderern und Spaziergängern die beste Prä- vention, um das Fehlverhalten direkt zu beeinflussen (z.B. Weissenstein). Daraus ergibt sich aber auch die Verdrängung derartiger Fahrten in Gebiete, die weniger frequentiert sind (z.B.

Montoz).

Frage 1:

Die Möglichkeiten zur Verhinderung der illegalen Fahrten in Wäldern und auf Weiden sind aufgrund der Verhältnisse begrenzt.

Für die eigentliche Kontrolle der Verwendung von Motorschlitten und Quads stehen der Kantonspolizei Bern grundsätzlich die personellen Mittel der stationierten und mobilen Polizei zur Verfügung, welche auch für die restliche Grundversorgung zuständig sind. Die eigentliche Kontrolle der Fahrzeugführerinnen und -führer bei der Verwendung der Fahrzeuge in wenig begangenen Gebieten oder ausserhalb von Strassen und Wegen muss jedoch aus mehreren Gründen als äusserst schwierig bezeichnet werden: Die Kantonspolizei verfügt über keine geeigneten Fahrzeuge, um z.B. fahrende Schlitten im von ihnen bevorzugten Gebiet (Wald, Felder usw.) kontrollieren zu können. Eine systematische Fahrzeugkontrolle in solchen Gebieten ist praktisch nicht mit verhältnismässigen Mitteln machbar. Die Fahrzeuge verkehren zudem oft ohne oder mit abgedeckten Kontrollschildern.

Die Helm tragenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind ohne Anhaltung in der Regel nicht zu identifizieren.

Soweit Wildhüter derartige Fahrten feststellen, weisen sie die betreffenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, sofern sie diese anhalten können, weg. Eine aktive Verzeigung der fehlbaren Lenkerinnen und Lenker erfolgt indessen nur, wenn das Wild konkret gestört wird. Eine entsprechend zurückhaltende Praxis wird auch durch die Försterinnen und Förster ausgeübt.

Frage 2:

Die Gesamtzahl der erteilten Bewilligungen für die Inverkehrsetzung von Motorschlitten mit Raupenantrieb für den Kanton Bern bzw. für den Berner Jura präsentiert sich wie folgt:

Jahr Bewilligungen im Kanton Bern

davon Bewilligungen im Berner Jura

2005 248 75

2006 258 78

2007 256 77

2008 272 76

2009 276 75

Während die Zahl der Bewilligungen im Berner Jura konstant ist, ist sie im restlichen Kanton (Berner Oberland) angestiegen. Vor allem Bergbahnen haben ihren Fahrzeugbestand

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erhöht. Dazu kommt, dass die Zahl der Schneebars und Pistenrestaurants in den letzten Jahren angestiegen ist, für deren Versorgung vermehrt Motorschlitten eingesetzt werden.

Frage 3:

Die Arbeitsgruppe „Motoluge“ schlug im Sommer 2003 eine Kriterienliste für die Zulassung von Motorschlitten vor, die in der Folge durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt übernommen wurde. Diese Liste hatte zur Folge, dass einige Bewilligungen nicht mehr erneuert wurden. Dies betraf vor allem solche aus dem Berner Jura.

Die aktuelle Praxis sieht vor, dass nur in folgenden Fällen auf Gesuch hin eine Bewilligung erteilt werden kann:

• Landwirtschaftsbetriebe in Berggebieten, sofern deren Bewirtschaftung eine regelmäs- sige Anwesenheit erfordert (z.B. wegen Vieh)

• Verkehrsbetriebe sowie Betreiber von Bergbahnen und Skiliften, für die Kontrolle und den Unterhalt der Anlagen sowie für den Rettungsdienst

• Hotels und Restaurants in Skigebieten ohne Zufahrt über geräumte Strassen, jedoch mit Zugang über Skipisten und/oder Langlaufloipen

• private Berghüttenbesitzer/-mieter (1 Bewilligung pro Haus)

• Berghütten von Gesellschaften/Vereinen (1 Bewilligung pro Gesellschaft/Verein)

• Für die Präparierung und den Unterhalt von Langlaufloipen einer touristischen Organisa- tion oder eines Sportvereins/-verbands auf Vertragsbasis

• Weitere Fälle, in denen der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin ein berechtigtes Bedürfnis nachweist (v.a. Wartungs- und Reperaturdienste)

Jedes Gesuch um Erteilung einer Sonderbewilligung wird durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und dem Jagdinspektorat (Berner Oberland) bzw. dem Naturschutzinspektorat (Berner Jura) geprüft. Wird kein Kriterium der Liste erfüllt und kein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen, wird das Gesuch für die Bewilli- gung oder die Erneuerung der Bewilligung abgelehnt.

Wenn immer möglich, werden Bewilligungen nur für Fahrten zu einem bestimmten Zweck auf klar definierten Strecken erteilt. In der Regel beschränkt sich die Bewilligung auch auf das Befahren zugeschneiter Strassen und schliesst das Fahren im Gelände aus. Bei Bergbahnen werden Fahrten innerhalb eines bestimmten Gebietes bewilligt, z. B. innerhalb eines bestimmten Skigebietes. Eingeschränkt wird nach Absprache mit dem Jagd- bzw.

Naturschutzinspektorat die zeitliche Verwendung von Motorschlitten, indem zum Beispiel Fahrten während der Dämmerung und nachts untersagt werden.

Frage 4:

Die Kantonspolizei führt, im Rahmen der oben aufgeführten beschränkten Möglichkeiten, Kontrollen an bekannten Verbindungswegen durch. Die Arbeitsgruppe „Motoluge“ überprüfte zudem sämtliche ausgestellten Bewilligungen bezüglich der Notwendigkeit zur Verwendung eines Motorschlittens, des jeweiligen Zwecks und der zugelassenen Strecke.

Frage 5:

Die Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation sind für die kantonalen Vollzugsbehörden äusserst eingeschränkt. Es handelt sich vor allem um ein lokales bis regionales Problem, dem durch die lokalen und regionalen Instanzen (Gemeinden) zu begegnen wäre. Die Initiative (Sensibilisierung der Bevölkerung, Dokumentation von Vorkommnissen, Sperrung von Waldeingängen, signalisationstechnische Massnahmen, usw.) müsste von diesen Organen ausgehen, wobei die kantonalen Fachinstanzen gerne beratend zur Verfügung stehen.

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Frage 6:

Quads werden als Kleinmotorfahrzeuge zugelassen. Da aber auch andere Fahrzeuge unter dieser Fahrzeugart immatrikuliert werden, ist eine statistische Auswertung nicht möglich. Die Zahl der immatrikulierten Kleinmotorfahrzeuge betrug im Herbst 2005 1'052 Fahrzeuge, im Herbst 2008 1’522. In welchem Masse diese Steigerung durch Quads beeinflusst wurde, kann aufgrund der Zahlen nicht genau eruiert werden.

An den Grossen Rat

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