werte“ abrufen. Von dort gelangt man in die Rechner der Landesumwelt- ämter und muß bei Erreichen der
„Ozonseite“ lediglich die Inhaltsan- gabe (HOME) anklicken, um auch die anderen Luftmeßwerte zu erhal- ten. Die für die Einschätzung bio- klimatologischer Auswirkungen so wichtigen „Wetterrechner“ sind in- zwischen in einer Vielzahl vorhanden.
Hier kann man auf das aktuelle Satellitenbild zurückgreifen sowie auf zeiliche Vorhersagen für bestimmte Regionen.
Eine der aufwendigsten Zusam- menstellungen der verschiedenen me- teorologischen oder geophysikali- schen Rechner bietet die FU Berlin unter der Adresse http://www.met.fu- berlin.de/deutsch/wetter/index.html an. Hier können unter anderem
„Links“ zur Analyse des Bioklimas über den Rechner des Deutschen Wetterdienstes oder die aktuellen Werte zur stratosphärischen Ozon- analyse abgerufen werden.
Hinweise zu
Umweltkrankheiten Praktisch tätige Ärzte, die hilfrei- che umweltmedizinische Hinweise zur Einschätzung möglicher umwelt- bedingter Krankheitsbilder benöti- gen, sollten den Rechner der „Univer- sity of Texas Center for Research on Environmental Disease“ anwählen.
Neben einer hervorragenden Darstel- lung der Inhalte werden seriöse um- weltmedizinische Zusammenhänge erklärt, die dort erforscht werden (http://sprd1.mdacc.tmc.edu/ cred/).
Interessiert man sich für die Wir- kung bestimmter toxikologischer Stoffe auf den Menschen, sollte man sich mit dem Informationsangebot der „Agency for Toxic Substances and Disease Registry (ATSDR)“ in den USA beschäftigen (http://atsdr1.ats- dr.cdc. gov:8080/).
Dr. rer. nat. Claus Rink Prof. Dr. med. Heyo Eckel Prof. Dr. med. Ulrich Hüttemann
Rückfragen zur Karte: Georisk GmbH, Schloß Türnich, 50169 Kerpen, Tel 0 22 37/6 12 22 Rückfragen zum Text: Dr. Claus Rink, Fax 0 22 38/45 01 40, e-mail: RINK@compuserve.com oder Rink.UDS.enviroreport@t-online.de
A-2109
P O L I T I K AKTUELL
Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 33, 15. August 1997 (21) Das Bundeskabinett hat am
23. Juli einen „Gesetzentwurf zur Än- derung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung“ gebilligt, nach wel- chem das ursprünglich bis zum 31. De- zember 1997 auslaufende Gesetz unbe- fristet verlängert werden soll. Ziel ist es, nach Angaben des Bundesgesund- heitsministeriums, eine ausreichende Zahl an Weiterbildungsstellen in der Medizin zu sichern. Für die Ärzte sei dies von großer Bedeutung, weil eine Weiterbildung seit 1994 für die ver- tragsärztliche Tätigkeit zwingend vor- ausgesetzt werde. Befristete Arbeits- verträge dürfen, so die Ankündigung des Ministeriums, künftig die Zeit nicht unterschreiten, für die der weiter- bildende Arzt die Weiterbildungsbe- fugnis besitzt. Umfang und Inhalt müßten im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Damit solle eine Befristung, die nicht dem Zweck einer Weiterbildung dient, verhindert werden. Auf die Ver- längerung des Gesetzes haben insbe- sondere die Bundesländer gedrängt.
Während die Deutsche Kranken- hausgesellschaft e.V. (DKG), Düssel- dorf, prinzipiell die unbefristete Ver- längerung dieses Gesetzes befürwor- tet und als eine „angemessene Lö- sung“ zur Flexibilisierung des Ar- beitsmarktes für Ärzte bezeichnet hat, knüpft die Ärzteschaft (insbeson- dere die Bundesärztekammer, der Marburger Bund und der NAV- Virchowbund) an die Gesetzesände-
rung einige wesentliche Auflagen. Na- mentlich die Bundesärztekammer legt Wert darauf, daß die Weiterbil- dungsverpflichtungen des Klinikar- beitgebers als „Bringschuld“ qua Ge- setz festgeschrieben werden. Das Ge- setz dürfe von den Krankenhausträ- gern nicht dazu mißbraucht werden, möglichst viele Arbeitsverträge zeit- lich zu befristen und in die Weiterbil- dungsbefugnisse der zur Weiterbil- dung ermächtigten Ärzte direkt ein- zugreifen.
Dagegen führt die DKG kritisch an, die im Entwurf vorgesehenen Strukturvorgaben würden in die Re- gelungsbefugnisse der Krankenhäu- ser und in die Trägerautonomie ein- greifen und mithin zu unklaren Recht- verhältnissen führen. Hingegen sei das Ziel des Gesetzes richtig, die Möglichkeiten einer kontinuierlichen Weiterbildung von Studienabsolven- ten in der Medizin zu verbessern und eine Rotation und einen Klinikwech- sel während der Weiterbildungszeit im Krankenhausbereich sicherzustel- len. Nur so könne einer möglichst großen Zahl von Ärzten die Weiter- bildung ermöglicht werden.
Die Bundesärztekammer drängt darauf, die Klinikarbeitgeber per Ge- setz zu verpflichten, daß eine geregel- te, inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung zum Facharzt ermög- licht wird. Dies sollte auf der Basis der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärzte- tages (Mai 1997) geschehen. HC/SG
Befristete Arbeitsverträge
„Bringschuld“
für die Weiterbildung
Beschluß des 100. Deutschen Ärztetages 1997
Befristete Arbeitsverträge: Der Deutsche Ärztetag fordert den Bundesgesundheitsminister auf, das Gesetz zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung nach seinem Auslaufen nicht zu verlängern.
Sollte eine parlamentarische Mehrheit dieses Gesetz gleichwohl verlängern, so fordert der Deutsche Ärzte- tag, daß mindestens drei Bedingungen mit diesem Gesetz erfüllt werden:
1. Es muß einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Befristungsdauer und der Gesamtzeit möglicher Weiterbildung geben.
2. Der Arbeitgeber muß auch Weiterbildung schulden.
3. Die Krankenhäuser müssen Strukturpläne erstellen, aus denen hervorgeht, welche Stellen Dauerstellen
sind und auf welchen Stellen Weiterbildung angeboten wird. N