DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Rauchende Jugendliche KURZBERICHTE
Anzahl der rauchenden Schüler ist größer geworden, sondern auch die Zahl derjenigen, die ernsthaft mit dem Rauchen aufhö- ren möchten, wurde geringer, und zwar um mehr als zwei Drittel we- niger."
1979: 58 Schüler von 109 Rau- chern.
1984/85: 17 Schüler von 87 Rau- chern.
Die letzte wichtige Frage lautete:
„Warum rauchst Du nicht?"
Die Auswertung ergibt folgende Werte:
„An erster Stelle: Weil es gesund- heitsschädlich ist.
An zweiter Stelle: Weil es zu teuer ist.
An dritter Stelle: Weil ich rauchen blöd finde.
An vierter Stelle: Wegen Sport.
An fünfter Stelle: Weil mir die Zi- garette nicht schmeckt."
Nicht nur marginal zu erwähnen ist, daß die Fragebogenaktion un- ter Anleitung eines Lehrers von Schülern durchgeführt wurde.
Wieviel distanziertes Beobach- tungsverhalten zugrunde lag, zeigt die Tatsache, daß auch nach Beendigung dieser Gruppenar- beit noch einige wenige Schüle- rinnen weiterrauchten. Dem Ge- schick des Lehrers ist es zuzu- rechnen, wenn „alle missionari- schen Bekehrungsversuche" au- ßer acht gelassen werden konn- ten.
Literatur und Testunterlagen beim Verfasser
Anschrift des Verfassers:
Dr. phil. Ernst Bauermann, Deutsche Gesellschaft zur Förderung
der Rehabilitation e. V., Aachen, Lange Reihe 17, 3252 Bad Münder 1
Änderung der Bundesärzteordnung:
Einwände gegen befristete
Arbeitsverträge
Verfassungsrechtliche und sachli- che Bedenken hat die Bundesärzte- kammer (BÄK) gegen „befristete Arbeitsverträge" im Rahmen eines Weiterbildungsverhältnisses ange- meldet, die der Entwurf eines Fünf- ten Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (Stand: 25.
Juni 1985) vorsieht. In einer schrift- lichen Eingabe an den mit der No- velle befaßten federführenden Bun- destagsausschuß für Jugend, Fami- lie und Gesundheit weist die BÄK darauf hin, daß der Bund nach Maß- gabe des Artikels 74 Nr. 19 des Grundgesetzes nur eine Kompe- tenz habe, die Zulassung zu ärzt- lichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe gesetzlich zu regeln. Die Regelungen der ärzt- lichen Berufsausübung fielen hin- gegen nicht in die Gesetzgebungs- kompetenz des Bundes.
Die Bundesärztekammer weist dar- auf hin, daß die gesetzliche Neure- gelung in § 10 b der Bundesärz- teordnung (BÄO) nicht in erster Li- nie auf das Arbeitsrecht abziele, sondern vielmehr auf das Weiterbil- dungsrecht, da die Befristung von Arbeitsverträgen ausdrücklich nur für ärztliche Weiterbildungsverhält- nisse vorgesehen sei. Auch aus der amtlichen Begründung ergebe sich, daß die BÄO-Novelle nicht ge- nerell die Befristung von Arbeits- verträgen mit Ärzten regeln wolle, sondern durch Befristung von Wei- terbildungsverhältnissen lediglich eine ausreichende Zahl von Stellen für „Ärzte im Praktikum" (AiP) ge- währleisten wolle. Für die Regelung der AiP-Phase vor Erteilung der Ap- probation als Arzt sei die Bundes- kompetenz zwar uneingeschränkt zu bejahen. Es sei jedoch zumindest zweifelhaft, ob diese Bundeskom- petenz es verfassungsrechtlich rechtfertigen könne, auch Eingriffe in das Recht des approbierten Arztes auf die freie Berufsausübung im
Rahmen eines Weiterbildungsver- hältnisses vorzunehmen.
Sachliche Bedenken gegen befri- stete Arbeitsverträge im Rahmen eines Weiterbildungsverhältnisses bestünden auch deswegen, weil die in der Weiterbildungsordnung für die einzelnen Gebiete, Teilgebiete oder Bereiche vorgeschriebene Zeiten nur Mindestweiterbildungs- zeiten darstellten. Ob sie im Einzel- fall eingehalten werden können, hänge nicht nur vom Einsatz des Weiterzubildenden allein, sondern insbesondere auch von den im Rahmen einer Weiterbildung zu versorgenden Patienten der jeweili- gen Abteilung ab, an der der Arzt tätig ist. Die Weiterbildung sei ein
„Nebenprodukt der ärztlichen Berufsausübung an dieser Abtei- lung". Der Arbeitsanfall für den ein- zelnen Arzt richtet sich daher aus- schließlich oder zumindest primär nach den Belangen einer ord- nungsgemäßen Krankenversor- gung. Insoweit unterscheide sich die Weiterbildung prinzipiell von ei- ner schulischen oder universitären Ausbildung, in der innerhalb einer fest umrissenen Zeitspanne ein be- stimmtes Wissen vermittelt und im Anschluß daran durch Prüfung der Erfolg der abgeschlossenen Ausbil- dung ermittelt werden könne.
Auch die übrigen vielfältigen Rück- wirkungen der BÄO-Novelle auf die Weiterbildungsregelungen sollten nicht unterschätzt werden: Im Rah- men eines Weiterbildungsverhält- nisses kann eine Zulassung zur Prüfung erst dann erfolgen, wenn die in den Richtlinien zum Inhalt der Weiterbildung festgelegten An- forderungen (etwa in Form eines Operationskatalogs) erfüllt sind.
Dadurch können sich die Weiterbil- dungszeiten im Einzelfall beträcht- lich verlängern, ohne daß die zeitli- che Verschiebung dem Weiterzu- bildenden oder dem weiterbilden- den Arzt angelastet werden darf.
Die vorgesehene Befristung von acht Jahren überschreitet zwar die bestehenden Weiterbildungszeiten um zwei bis vier Jahre. Auch unter Beachtung der genannten Ge- sichtspunkte dürften acht Jahre für Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 43 vom 23. Oktober 1985 (31) 3163
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KURZBERICHTE
eine Gebietsweiterbildung grund- sätzlich ausreichen, um die Anfor- derungen der Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildung im jeweili- gen Gebiet zu erfüllen.
.... Aus der {beabsichtigten) Befri- stung von Arbeitsverträgen bei ei- ner Weiterbildung drohe jedoch ei- ne indirekte Verschulung des Wei-
terbildungsrechts und eine Beein- trächtigung der individuellen Ge- staltung von Weiterbildungsgän-
gen. Dies gelte insbesondere dann,
wenn Arbeitsverträge nicht für die zulässige Höchstdauer von acht Jahren, sondern (was nach dem Text zulässig wäre) für eine gerin- gere Zeit abgeschlossen werden.
Nach dem Verordnungsentwurf (§ 10 b Absatz 3 letzter Satz SÄG- Entwurf) können auch im Rahmen eines Weiterbildungsverhältnisses mehrere befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Die BÄK geht davon aus, daß durch diese Regelung nicht die mehrfache Be- fristung eines Arbeitsvertrages für ein und dasselbe Weiterbildungs- verhältnis an einer Weiterbildungs- stätte zugelassen werden soll, son- dern nur die Mehrfachbefristung bei einem Wechsel der Weiterbil- dungsstätte geregelt werde. Sollte dagegen vom Verordnungsgeber anderes intendiert werden, so mel- det die Bundesärztekammer vor- sorglich gegen diese "neue Form von Kettenarbeitsverträgen" erheb- liche Bedenken an. Ungeachtet des- sen unterstützt die BÄK die Forde- rungen des Gesetzentwurfs, durch Bereitstellung von Arbeitsstellen am Krankenhaus dem angehenden Arzt die Ableistung der Ausbildung als
"Arzt im Praktikum" zu ermög-
lichen. Die vom Gesetzentwurf be- absichtigte stärkere Fluktuation der Ärzte am Krankenhaus müsse je- doch dort ihre Grenzen finden, wo ei- ne reibungslose Krankenversor- gung nicht mehr gewährleistet sei.ln jedem Fall müsse infolge der Ausbil- dungszusatzaufgaben eine ausrei- chende Zahl von Planstellen für be- sonders qualifizierte in die Aus- und Weiterbildung eingeschalteten Ge- bietsärzte am Krankenhaus geschaf-
fen werden. EB
BÄK: Gemeinsame Renungsleitstellenl
Wegen der in der Bevölkerung häufig bestehenden Unklarheit über die Zuständigkeit für ärzt- liche Versorgung, Rettung und Krankentransport weist die Bun- desärztekammer erneut darauf hin, daß die ambu/anteNotfallver- sorgung durch den Notfalldienst der ärztlichen Selbstverwaltungs- körperschaften erfolgt, während für Rettungund Krankentransport die Hilfsorganisationen (Arbeiter- Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfaii-Hilfe und Malteser-Hilfsdienst) sowie die Feuerwehren zuständig sind.
Damit bei lebensbedrohlichen Zu- ständen zeitliche Verzögerungen vermieden werden können, hat die Bundesärztekammer bei den zuständigen Bundesministerien die Schaffung gemeinsamer Ret- tungsleitstellen mit bundesein- heitlicher Telefon-Nummer für den Ärztlichen Notfalldienst und den Rettungsdienst gefordert. Die Versorgung von Notfallpatienten könnte so rascher und wirksamer
Kliniken: Buchführung wird aufpoliert
Im Zuge der Anschlußgesetzge- bung an das novellierte Kranken- hausfinanzierungsgesetz und die neue Bundespflegesatzverord- nung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung be- reits Anfang September die Refe- rentenentwürfe für eine Novelle zur Krankenhaus-Buchführungs- verordnung (KHBV) und zur Ab- grenzungsverordnung (AbgrV) fertiggestellt und inzwischen den Verbänden übermittelt, nachdem Mitte August eine interne Anhö- rung stattfand. Insbesondere sol- len die Vorschriften der Abgren- zungsverordnung weitgehend dem Steuer- und Handelsrecht angenähert und industriewirt- schaftliche Grundsätze zur Rech- nungslegung verankert werden.
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erfolgen. Durch Verminderung von Fehleinsätzen würde darüber hinaus ein Beitrag zur Ausgaben- dämpfung geleistet.
Die auf unterschiedlicher Rechts- grundlage beruhenden Dienste für die ärztliche Versorgung und für die Rettung könnten auf die- sem Wege zusammengeführt wer- den. Auch unter katastrophen-me- dizinischen Aspekten erscheint es notwendig, die dort tätigen Ärzte
als "Notärzte" zu bezeichnen, zu-
mal in einigen Länderrichtlinien zur Bewältigung des Massenan- falls von Verletzten und Kranken schon ein sogenannter "Leiten- der Notarzt" vorgesehen ist.
Die Bundesminister für Verkehr, für Arbeit und Sozialordnung so- wie für Jugend, Familie und Ge- sundheit sollten daher baldmög- lichst Regelungen treffen, unter denen in allen Bundesländern alle an der Versorgung von Notfallpa-
tienten beteiligten Ärzte über die
"Rettungsleitstellen" vermittelt
werden können - unabhängig da- von, ob sie aus dem "Rettungs- dienst" oder dem "Ärztlichen Not- falldienst" kommen. PdÄ/DÄ
ln dem Referentenentwurf zur No- velle der Buchführungsverord- nung wird klargestellt, daß die Ko- sten- und Leistungsrechnung ne- ben der Beurteilung der Wirt- schaftlichkeit eine betriebsinter- ne Steuerung des Krankenhauses ermöglichen soll. Die Abschrei- bungen werden nach den Vor- schriften des Aktiengesetzes be- messen. Die bisherige Regelung, die die Anlagegüternutzung nach durchschnittlicher Nutzungsdau- er gliedert, ist entfallen.
Ferner wird in § 8 klargestellt, daß die Krankenhäuser anstelle einer Vollkosten- auch eine Teilkosten- rechnung anwenden können, so- weit dies zielgerecht ist. Entspre- chend dem geltenden Pflegesatz- recht sind die Kostenabzüge ge- mäß § 13 Absatz 3 der Pflegesatz- verordnung nach einer Vollko- stenmethode zu kalkulieren. HC