• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderung der Bundesärzteordnung: Einwände gegen befristete Arbeitsverträge" (23.10.1985)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderung der Bundesärzteordnung: Einwände gegen befristete Arbeitsverträge" (23.10.1985)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Rauchende Jugendliche KURZBERICHTE

Anzahl der rauchenden Schüler ist größer geworden, sondern auch die Zahl derjenigen, die ernsthaft mit dem Rauchen aufhö- ren möchten, wurde geringer, und zwar um mehr als zwei Drittel we- niger."

1979: 58 Schüler von 109 Rau- chern.

1984/85: 17 Schüler von 87 Rau- chern.

Die letzte wichtige Frage lautete:

„Warum rauchst Du nicht?"

Die Auswertung ergibt folgende Werte:

„An erster Stelle: Weil es gesund- heitsschädlich ist.

An zweiter Stelle: Weil es zu teuer ist.

An dritter Stelle: Weil ich rauchen blöd finde.

An vierter Stelle: Wegen Sport.

An fünfter Stelle: Weil mir die Zi- garette nicht schmeckt."

Nicht nur marginal zu erwähnen ist, daß die Fragebogenaktion un- ter Anleitung eines Lehrers von Schülern durchgeführt wurde.

Wieviel distanziertes Beobach- tungsverhalten zugrunde lag, zeigt die Tatsache, daß auch nach Beendigung dieser Gruppenar- beit noch einige wenige Schüle- rinnen weiterrauchten. Dem Ge- schick des Lehrers ist es zuzu- rechnen, wenn „alle missionari- schen Bekehrungsversuche" au- ßer acht gelassen werden konn- ten.

Literatur und Testunterlagen beim Verfasser

Anschrift des Verfassers:

Dr. phil. Ernst Bauermann, Deutsche Gesellschaft zur Förderung

der Rehabilitation e. V., Aachen, Lange Reihe 17, 3252 Bad Münder 1

Änderung der Bundesärzteordnung:

Einwände gegen befristete

Arbeitsverträge

Verfassungsrechtliche und sachli- che Bedenken hat die Bundesärzte- kammer (BÄK) gegen „befristete Arbeitsverträge" im Rahmen eines Weiterbildungsverhältnisses ange- meldet, die der Entwurf eines Fünf- ten Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (Stand: 25.

Juni 1985) vorsieht. In einer schrift- lichen Eingabe an den mit der No- velle befaßten federführenden Bun- destagsausschuß für Jugend, Fami- lie und Gesundheit weist die BÄK darauf hin, daß der Bund nach Maß- gabe des Artikels 74 Nr. 19 des Grundgesetzes nur eine Kompe- tenz habe, die Zulassung zu ärzt- lichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe gesetzlich zu regeln. Die Regelungen der ärzt- lichen Berufsausübung fielen hin- gegen nicht in die Gesetzgebungs- kompetenz des Bundes.

Die Bundesärztekammer weist dar- auf hin, daß die gesetzliche Neure- gelung in § 10 b der Bundesärz- teordnung (BÄO) nicht in erster Li- nie auf das Arbeitsrecht abziele, sondern vielmehr auf das Weiterbil- dungsrecht, da die Befristung von Arbeitsverträgen ausdrücklich nur für ärztliche Weiterbildungsverhält- nisse vorgesehen sei. Auch aus der amtlichen Begründung ergebe sich, daß die BÄO-Novelle nicht ge- nerell die Befristung von Arbeits- verträgen mit Ärzten regeln wolle, sondern durch Befristung von Wei- terbildungsverhältnissen lediglich eine ausreichende Zahl von Stellen für „Ärzte im Praktikum" (AiP) ge- währleisten wolle. Für die Regelung der AiP-Phase vor Erteilung der Ap- probation als Arzt sei die Bundes- kompetenz zwar uneingeschränkt zu bejahen. Es sei jedoch zumindest zweifelhaft, ob diese Bundeskom- petenz es verfassungsrechtlich rechtfertigen könne, auch Eingriffe in das Recht des approbierten Arztes auf die freie Berufsausübung im

Rahmen eines Weiterbildungsver- hältnisses vorzunehmen.

Sachliche Bedenken gegen befri- stete Arbeitsverträge im Rahmen eines Weiterbildungsverhältnisses bestünden auch deswegen, weil die in der Weiterbildungsordnung für die einzelnen Gebiete, Teilgebiete oder Bereiche vorgeschriebene Zeiten nur Mindestweiterbildungs- zeiten darstellten. Ob sie im Einzel- fall eingehalten werden können, hänge nicht nur vom Einsatz des Weiterzubildenden allein, sondern insbesondere auch von den im Rahmen einer Weiterbildung zu versorgenden Patienten der jeweili- gen Abteilung ab, an der der Arzt tätig ist. Die Weiterbildung sei ein

„Nebenprodukt der ärztlichen Berufsausübung an dieser Abtei- lung". Der Arbeitsanfall für den ein- zelnen Arzt richtet sich daher aus- schließlich oder zumindest primär nach den Belangen einer ord- nungsgemäßen Krankenversor- gung. Insoweit unterscheide sich die Weiterbildung prinzipiell von ei- ner schulischen oder universitären Ausbildung, in der innerhalb einer fest umrissenen Zeitspanne ein be- stimmtes Wissen vermittelt und im Anschluß daran durch Prüfung der Erfolg der abgeschlossenen Ausbil- dung ermittelt werden könne.

Auch die übrigen vielfältigen Rück- wirkungen der BÄO-Novelle auf die Weiterbildungsregelungen sollten nicht unterschätzt werden: Im Rah- men eines Weiterbildungsverhält- nisses kann eine Zulassung zur Prüfung erst dann erfolgen, wenn die in den Richtlinien zum Inhalt der Weiterbildung festgelegten An- forderungen (etwa in Form eines Operationskatalogs) erfüllt sind.

Dadurch können sich die Weiterbil- dungszeiten im Einzelfall beträcht- lich verlängern, ohne daß die zeitli- che Verschiebung dem Weiterzu- bildenden oder dem weiterbilden- den Arzt angelastet werden darf.

Die vorgesehene Befristung von acht Jahren überschreitet zwar die bestehenden Weiterbildungszeiten um zwei bis vier Jahre. Auch unter Beachtung der genannten Ge- sichtspunkte dürften acht Jahre für Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 43 vom 23. Oktober 1985 (31) 3163

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

eine Gebietsweiterbildung grund- sätzlich ausreichen, um die Anfor- derungen der Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildung im jeweili- gen Gebiet zu erfüllen.

.... Aus der {beabsichtigten) Befri- stung von Arbeitsverträgen bei ei- ner Weiterbildung drohe jedoch ei- ne indirekte Verschulung des Wei-

terbildungsrechts und eine Beein- trächtigung der individuellen Ge- staltung von Weiterbildungsgän-

gen. Dies gelte insbesondere dann,

wenn Arbeitsverträge nicht für die zulässige Höchstdauer von acht Jahren, sondern (was nach dem Text zulässig wäre) für eine gerin- gere Zeit abgeschlossen werden.

Nach dem Verordnungsentwurf (§ 10 b Absatz 3 letzter Satz SÄG- Entwurf) können auch im Rahmen eines Weiterbildungsverhältnisses mehrere befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Die BÄK geht davon aus, daß durch diese Regelung nicht die mehrfache Be- fristung eines Arbeitsvertrages für ein und dasselbe Weiterbildungs- verhältnis an einer Weiterbildungs- stätte zugelassen werden soll, son- dern nur die Mehrfachbefristung bei einem Wechsel der Weiterbil- dungsstätte geregelt werde. Sollte dagegen vom Verordnungsgeber anderes intendiert werden, so mel- det die Bundesärztekammer vor- sorglich gegen diese "neue Form von Kettenarbeitsverträgen" erheb- liche Bedenken an. Ungeachtet des- sen unterstützt die BÄK die Forde- rungen des Gesetzentwurfs, durch Bereitstellung von Arbeitsstellen am Krankenhaus dem angehenden Arzt die Ableistung der Ausbildung als

"Arzt im Praktikum" zu ermög-

lichen. Die vom Gesetzentwurf be- absichtigte stärkere Fluktuation der Ärzte am Krankenhaus müsse je- doch dort ihre Grenzen finden, wo ei- ne reibungslose Krankenversor- gung nicht mehr gewährleistet sei.ln jedem Fall müsse infolge der Ausbil- dungszusatzaufgaben eine ausrei- chende Zahl von Planstellen für be- sonders qualifizierte in die Aus- und Weiterbildung eingeschalteten Ge- bietsärzte am Krankenhaus geschaf-

fen werden. EB

BÄK: Gemeinsame Renungsleitstellenl

Wegen der in der Bevölkerung häufig bestehenden Unklarheit über die Zuständigkeit für ärzt- liche Versorgung, Rettung und Krankentransport weist die Bun- desärztekammer erneut darauf hin, daß die ambu/anteNotfallver- sorgung durch den Notfalldienst der ärztlichen Selbstverwaltungs- körperschaften erfolgt, während für Rettungund Krankentransport die Hilfsorganisationen (Arbeiter- Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfaii-Hilfe und Malteser-Hilfsdienst) sowie die Feuerwehren zuständig sind.

Damit bei lebensbedrohlichen Zu- ständen zeitliche Verzögerungen vermieden werden können, hat die Bundesärztekammer bei den zuständigen Bundesministerien die Schaffung gemeinsamer Ret- tungsleitstellen mit bundesein- heitlicher Telefon-Nummer für den Ärztlichen Notfalldienst und den Rettungsdienst gefordert. Die Versorgung von Notfallpatienten könnte so rascher und wirksamer

Kliniken: Buchführung wird aufpoliert

Im Zuge der Anschlußgesetzge- bung an das novellierte Kranken- hausfinanzierungsgesetz und die neue Bundespflegesatzverord- nung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung be- reits Anfang September die Refe- rentenentwürfe für eine Novelle zur Krankenhaus-Buchführungs- verordnung (KHBV) und zur Ab- grenzungsverordnung (AbgrV) fertiggestellt und inzwischen den Verbänden übermittelt, nachdem Mitte August eine interne Anhö- rung stattfand. Insbesondere sol- len die Vorschriften der Abgren- zungsverordnung weitgehend dem Steuer- und Handelsrecht angenähert und industriewirt- schaftliche Grundsätze zur Rech- nungslegung verankert werden.

3164 {32) Heft 43 vom 23. Oktober 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

erfolgen. Durch Verminderung von Fehleinsätzen würde darüber hinaus ein Beitrag zur Ausgaben- dämpfung geleistet.

Die auf unterschiedlicher Rechts- grundlage beruhenden Dienste für die ärztliche Versorgung und für die Rettung könnten auf die- sem Wege zusammengeführt wer- den. Auch unter katastrophen-me- dizinischen Aspekten erscheint es notwendig, die dort tätigen Ärzte

als "Notärzte" zu bezeichnen, zu-

mal in einigen Länderrichtlinien zur Bewältigung des Massenan- falls von Verletzten und Kranken schon ein sogenannter "Leiten- der Notarzt" vorgesehen ist.

Die Bundesminister für Verkehr, für Arbeit und Sozialordnung so- wie für Jugend, Familie und Ge- sundheit sollten daher baldmög- lichst Regelungen treffen, unter denen in allen Bundesländern alle an der Versorgung von Notfallpa-

tienten beteiligten Ärzte über die

"Rettungsleitstellen" vermittelt

werden können - unabhängig da- von, ob sie aus dem "Rettungs- dienst" oder dem "Ärztlichen Not- falldienst" kommen. PdÄ/DÄ

ln dem Referentenentwurf zur No- velle der Buchführungsverord- nung wird klargestellt, daß die Ko- sten- und Leistungsrechnung ne- ben der Beurteilung der Wirt- schaftlichkeit eine betriebsinter- ne Steuerung des Krankenhauses ermöglichen soll. Die Abschrei- bungen werden nach den Vor- schriften des Aktiengesetzes be- messen. Die bisherige Regelung, die die Anlagegüternutzung nach durchschnittlicher Nutzungsdau- er gliedert, ist entfallen.

Ferner wird in § 8 klargestellt, daß die Krankenhäuser anstelle einer Vollkosten- auch eine Teilkosten- rechnung anwenden können, so- weit dies zielgerecht ist. Entspre- chend dem geltenden Pflegesatz- recht sind die Kostenabzüge ge- mäß § 13 Absatz 3 der Pflegesatz- verordnung nach einer Vollko- stenmethode zu kalkulieren. HC

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Pressestelle des BdV verweist in diesem Zu- sammenhang darauf, daß die gewählten Sprecher des Bundes der Vertriebenen auch immer auf das Kapitel

(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Bundesärzteordnung und das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes

(5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist,

Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die

» Dem weiterzubildenden Arzt muss die Ableistung der für seine Weiterbildung notwendigen Inhalte derart ermöglicht werden, dass die Weiterbildung die über- wiegende

Erfasst werden auch der Erwerb einer Schwerpunktanerkennung, einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative

Somit darf eine ärztliche Weiterbildung erst dann begonnen werden, wenn der Abschluss einer entsprechenden Grundausbildung sowie deren behördliche Anerkennung durch Erteilung