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Wichtiger Hinweis zu § 10 BÄO-Erlaubnissen

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BLÄK informiert

Bayerisches Ärzteblatt 11/2015

597

Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) weist auf eine wichtige, die Durchführung der Weiterbildung betreffende, Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) in Abschnitt IV (Weiterbildung) hin, die durch das Gesetz zur Änderung des HKaG, des Gesundheitsdienst- und Verbraucher- schutzgesetzes und weiterer Rechtsvor- schriften vom 22. Mai 2015 vorgenommen worden ist.

In Artikel 30 Abs. 2 wurde folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grund- ausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vor- schriften der Bundesärzteordnung (BÄO) aner- kannt wurde, mit der angemessene medizini- sche Grundkenntnisse erworben wurden.“

Diese Ergänzung des HKaG setzt zwingende Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um, wonach die fachärztliche Weiterbildung voraussetzt, dass eine ärztliche Grundaus- bildung abgeschlossen wurde, durch die Kenntnisse erworben wurden, welche in die- ser Richtlinie als Mindestvoraussetzungen für eine entsprechende Ausbildung definiert wer- den. Weiter legt die Richtlinie fest, dass diese Ausbildung von den nationalen Behörden an- erkannt worden sein muss.

In Deutschland ist hierfür das Verfahren auf Erteilung einer Approbation vorgesehen, wobei in diesem Rahmen geprüft wird, ob eine abge- schlossene und gleichwertige ärztliche Grund- ausbildung vorliegt.

Somit darf eine ärztliche Weiterbildung erst dann begonnen werden, wenn der Abschluss einer entsprechenden Grundausbildung sowie deren behördliche Anerkennung durch Erteilung der Approbation vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die BLÄK zu gegebener Zeit im Verfahren auf Anerkennung einer Facharzt- qualifikation und bei der Zulassung zur Prüfung festzustellen, wobei diese Regelung unabhän- gig davon gilt, in welchem Staat die ärztliche Grundausbildung erworben wurde.

Kann eine Approbation durch die zuständigen staatlichen Stellen nicht erteilt werden und ist somit nicht behördlich festgestellt, dass eine abgeschlossene und gleichwertige ärztliche

Grundausbildung vorliegt, können die Bezirks- regierungen Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf der Grundlage der BÄO erteilen, stellen aber in diesem Zusammenhang fest – und führen dies auch in der entspre- chenden Berufserlaubnis aus – dass auf der Grundlage dieser Berufserlaubnis eine ärztliche Weiterbildung nicht begonnen und durchlau- fen werden kann.

An diese Entscheidung der zuständigen staat- lichen Stellen ist die BLÄK in den Verfahren auf Anerkennung einer Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung und der Zulassung zur entsprechenden Prüfung gebunden.

In der Begründung zu der Änderung des Ge- setzes wird darauf hingewiesen, dass diese Re- gelung mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt, also

seit 1. Juni 2015. Dies bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte, die sich im Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Regelung – also am 1. Juni 2015 – bereits in Weiterbildung befanden, nicht zwin- gend eine Approbation benötigen, sondern ihre Weiterbildung mit einer Berufserlaubnis fortführen oder beenden können, sofern dies nach den Maßgaben der BÄO möglich ist (ins- besondere hinsichtlich der Geltungsdauer einer Berufserlaubnis).

Unterlagen zu dieser Änderung einschließlich der zugehörigen Begründung finden Sie in der Drucksache 17/5205 des Bayerischen Landtags unter www.bayern.landtag.de/webangebot2/

Vorgangsmappe?wp=17&typ=V&drsnr=5205&

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Thomas Schellhase (BLÄK)

Wichtiger Hinweis zu § 10 BÄO-Erlaubnissen

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