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Archiv "Bekanntmachung der Neufassung der Bundesärzteordnung" (24.11.1977)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Bekanntmachung der Neufassung

der Bundesärzteordnung

Vom 14. Oktober 1977

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1581) wird nachstehend der Wortlaut der Bun- desärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857) in der ab 21. August 1977 geltenden Fassung bekanntge- macht. Das Gesetz in seiner ursprüngli- chen Fassung ist am 1. Januar 1962 in Kraft getreten. Die Neufassung berück- sichtigt:

1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 (BGBl. I S. 237), 2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getre- tenen Artikel 52 des Einführungsgeset- zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),

3. das am 6. April 1975 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Bundesärzte- ordnung vom 26. März 1975 (BGBl. I S.

773),

4. den am 21. August 1977 in Kraft getre- tenen Artikel 1 des Gesetzes zur Ände- rung der Bundesärzteordnung vom 16.

August 1977 (BGBl. I. S. 1581).

Bonn, den 14. Oktober 1977 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

Antje Huber

Bundesärzteordnung

I. Der ärztliche Beruf

§1

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe;

er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

§ 2

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Ge- setzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

BEKANNTMACHUNGEN

(3) Ärzte, die Staatsangehörige der Mit- gliedstaaten der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft sind, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich die- ses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehen- den Ausübung des ärztlichen Berufs aus- üben, sofern sie vorübergehend als Er- bringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der An- zeigepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Be- rufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaat- lichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin".

§ 2 a

Die Berufsbezeichnung „Arzt" oder

„Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

II. Die Approbation

§3

(1) Die Approbation als Arzt ist auf An- trag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung hei- matloser Ausländer vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), geändert durch das Ur- heberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), ist,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwür- digkeit oder Unzuverlässigkeit zur Aus- übung des ärztlichen Berufs ergibt, 3. nicht wegen eines körperlichen Ge- brechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeig- net ist,

4. nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Mona- te auf eine praktische Ausbildung in

Soziale Regelkreise

höchster Reagibilität, das nur auf ei- nen Zweck und auf ein Ziel ausge- richtet ist; anderes von ihr zu erwar- ten, wäre Selbstbetrug. Entschei- dend für ihre Funktionsfähigkeit ist der ungestörte Ablauf von Rückkop- pelungsprozessen, die sich alle des gleichen Reglers bedienen, nämlich des Preismechanismus. Damit ist sie ein Musterbeispiel eines sozialen Regelkreises.

Wenn allerdings das Marktsystem optimal menschliche Bedürfnisse erfüllen soll, dann muß diese für den Markt inadäquate Aufgabe ihrerseits durch unabhängige, wiederum auto- matisch wirkende Regelkreise be- werkstelligt werden. Zahlreiche der- artige Regelkreise wirken bereits heute so selbstverständlich, daß ihr Vorhandensein überhaupt nicht be- merkt wird. Andere sind im Verlauf der Entwicklung in Unordnung ge- kommen oder haben überhaupt noch nie zufriedenstellend funktio- niert. Diese beiden Gruppen waren Gegenstand dieser Untersuchung.

Durch verhältnismäßig kleine Kor- rektureingriffe, wie sie vorstehend gleichfalls eingehend, wenn auch nicht in jeder Hinsicht erschöpfend beschrieben wurden, ist es jederzeit möglich, die Funktionsfähigkeit ge- störter Regelkreise (wieder-) herzu- stellen. Dadurch wird es automa- tisch zu einer Harmonisierung von Marktwirtschaft und menschlicher Wohlfahrt kommen. Das marktwirt- schaftliche System wird in diesem Falle eine Unmenge von unnützem Ballast abwerfen können. Seine Lei- stungsfähigkeit wird sich dadurch noch gewaltig über das bereits heu- te erreichte Ausmaß steigern lassen.

Derjenige Staat, der entschlossen die hier aufgezeigten Möglichkeiten in Angriff nimmt, wird nach kurzer Zeit die Führung bei der Förderung der menschlichen Wohlfahrt über- nehmen.

Literatur beim Verfasser

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Ferdinand Oeter Rösrather Straße 692 5000 Köln 91 (Rath)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 47 vom 24. November 1977 2815

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Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen Bundesärzteordnung

Krankenanstalten entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat.

Eine in einem der übrigen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 20. Dezember 1976 aus- gestellten, in der Anlage zu diesem Ge- setz aufgeführten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Be- fähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates nachgewiesen wird. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen der in der Anlage aufgeführten ärztlichen Di- plome, Prüfungszeugnisse und sonsti- gen Befähigungsnachweise zu ändern, wenn dies notwendig ist, um die Be- zeichnungen den in einer geänderten Fassung der Richtlinie 75/362 EWG in der Fassung vom 16. Juni 1975 (ABI. EG 1975 Nr. L 167 S. 1) aufgeführten ent- sprechenden Bezeichnungen anzupas- sen. Eine in den Ausbildungsstätten in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) erworbene abge- schlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- standes nicht gegeben ist.

(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Appro- bation als Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbil- dung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwer- tigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder

2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluß des Hochschulstudiums durchgeführte, hier- durch jedoch nicht vollständig abge- schlossene ärztliche Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften der Rechts- verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder mit einer Tätigkeit auf Grund einer Er- laubnis nach § 10 Abs. 4 abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil- d.ungsstandes gegeben ist.

Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Ap- probation als Arzt in besonderen Einzel-

fällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden.

Sofern der Antragsteller zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Erteilung der Appro- bation nur zulässig, wenn er eine außer- halb des Geltungsbereichs dieses Geset- zes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erwor- ben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzun- gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragstel- ler oder sein gesetzlicher Vertreter vor- her zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässig- keit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren einge- leitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approba- tion bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

§4

(1) Der Bundesminister für Jugend, Fa- milie und Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsord- nung für Ärzte die Mindestanforderun- gen an das Studium der Medizin ein- schließlich der praktischen Ausbildung in Krankenanstalten sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und die Ap- probation. In der Rechtsverordnung ist das Verfahren bei der Prüfung der Vor- aussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, und der Frist für die Erteilung der Approbation als Arzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nach- weise und die Ermittlung durch die zu- ständigen Behörden entsprechend Arti- kel 11 bis 15 der Richtlinie 75/362/EWG.

In der Rechtsverordnung kann ein vor Beginn oder während der unterrichtsfrei- en Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, ei- ne Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Fa- mulatur vorgeschrieben werden. Die Zu- lassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfun- gen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnit-

ten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustel- len, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzu- legen.

(2) In der Rechtsverordnung ist vorzuse- hen, daß die Auswahl der Krankenanstal- ten durch die Hochschulen im Einver- nehmen mit der zuständigen Gesund- heitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.

(3) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbil- dungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu re- geln. Außerdem können in der Rechts- verordnung auch die fachlichen und zeit- lichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärzt- lichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Gel- tungsbereichs dieses Gesetzes ein Hoch- schulstudium der Medizin abgeschlos- sen, damit aber kein Abschluß der ärztli- chen Ausbildung erreicht worden ist, und in denen ein Abschluß der ärztlichen Ausbildung im Rahmen einer Ausbildung nach diesem Gesetz nicht möglich ist.

§5

(1) Die Approbation ist zurückzuneh- men, wenn bei ihrer Erteilung die ärztli- che Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 14 b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückge- nommen werden, wenn bei ihrer Ertei- lung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurück- genommen werden, wenn die Gleichwer- tigkeit des Ausbildungsstandes nicht ge- geben war.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

§ 5 a (weggefallen)

§6

(1) Das Ruhen der Approbation kann an- geordnet werden, wenn

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DEUTSCHES ARZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen Bundesärzteordnung

1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwür- digkeit oder Unzuverlässigkeit zur Aus- übung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, 2. nachträglich eine der Voraussetzun- gen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wegge- fallen ist oder

3. Zweifel bestehen, ob die Vorausset- zungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulas- sen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen an- deren Arzt weitergeführt werden kann.

§ 7

Der Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in den Fällen der §§ 5 und 6 Abs. 1 vor der Entscheidung zu hören.

§ 8

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Vorausset- zungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen wor- den ist oder die gemäß § 9 auf die Appro- bation verzichtet hat und die einen An- trag auf Wiedererteilung der Approba- tion gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf be- stimmte Tätigkeiten und Beschäfti- gungsstellen beschränkt werden. Perso- nen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

§9

Auf die Approbation kann durch schriftli- che Erklärung gegenüber der zuständi- gen Behörde verzichtet werden. Ein Ver- zicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

III. Die Erlaubnis

§ 10

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärzt- lichen Beruf nachweisen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur wider- ruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

Eine weitere Erteilung oder Verlänge- rung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Er- teilung der Erlaubnis begonnene Weiter- bildung zum Facharzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. Die weitere Er- teilung oder Verlängerung ist nur zuläs- sig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jahren nicht über- schreiten.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträu- me hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Ver- sorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der Antragsteller asylberechtigt ist.

(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaub- nis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Perso- nen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlos- sen haben, wenn

1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prü- fung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und

2. die auf Grund der Erlaubnis auszu- übende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf be- stimmte Tätigkeiten und Beschäfti- gungsstellen zu beschränken. Die Er- laubnis kann unter der Auflage erteilt werden, daß die vorübergehende Aus- übung des ärztlichen Berufs unter Auf- sicht eines Arztes, der die Approbation

oder die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 be- sitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem Vor- behalt des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit er- teilt werden, deren es zum Abschluß der Ausbildung bedarf. Sie kann an Perso- nen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines der übrigen Mit- gliedstaaten der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines Staates handelt, der auf Grund von Vereinbarun- gen mit der Bundesrepublik Deutschland Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entsprechend tätig zu wer- den und der die in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche Tätigkeit auf eine nach seinem Recht voraesehene Ausbildung an- rechnet.

(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

IV. Erbringen von Dienstleistungen

§ 10a

(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaa- ten der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft, die zur Ausbübung des ärzt- lichen Berufs in einem der übrigen Mit- gliedstaaten der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften ab- geschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 oder in § 14 b genannten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstlei- stungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich die- ses Gesetzes ausüben.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sin- ne des Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorheri- ge Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Her- kunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungserbringer

1. den ärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt und

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Bundesärzteordnung

2. ein ärztliches Diplom, Prüfungszeug- nis oder einen sonstigen ärztlichen Befä- higungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt.

Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Arztes. Ver- stößt ein Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

(4) Einem Staatsangehörigen der Mit- gliedstaaten der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft, der im Geltungs- bereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorüberge- henden Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an- deren Mitgliedstaate der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bescheinigun- gen darüber auszustellen, daß er 1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbe- reich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und

2. den erforderlichen Ausbildungsnach- weis besitzt.

V. Gebührenordnung

§ 11

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenord- nung zu regeln. In dieser Gebührenord- nung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen.

Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

VI. Zuständigkeiten

§ 12

(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antrag- steller die ärztliche Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 4,

Absatz 2 oder 3 und nach den §§ 10 und 14 b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf aus- geübt werden soll. Die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztli- che Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt entspre- chend für die Entgegennahme der Ver- zichtserklärung nach § 9.

(3) Die Entscheidungen nach § 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Ertei- lung der Approbation zuständig ist.

(4) Die Anzeige nach § 10 a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes ent- gegen, in dem die Dienstleistung er- bracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsstaa- tes gemäß § 10 a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde des Lan- des, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Be- scheinigungen nach § 10 a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf ausübt.

(5) Die Entscheidungen über die Ertei- lung oder Versagung einer Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 3 Abs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Ap- probation nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 sollen nur im Benehmen mit dem Bun- desminister für Jugend, Familie und Ge- sundheit getroffen werden.

(6) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zu- ständigen Behörden.

VII. Strafvorschriften

§13

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

VIII. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 14

(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift in ihrem Geltungsbereich zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Vor- schrift erteilte Erlaubnis zur vorüberge- henden Ausübung des ärztlichen Berufs gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Er- laubnis nach § 10 dieses Gesetzes.

§ 14a

(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin im Jahre 1970 oder im Sommer- semester 1971 aufgenommen haben, weisen an Stelle eines mindestens sechsjährigen Hochschulstudiums der Medizin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ein Hochschul- studium der Medizin von mindestens elf Semestern und die Ableistung einer nach der ärztlichen Prüfung durchzuführen- den einjährigen Medizinalassistentenzeit nach.

(2) Die erforderlichen Ausnahmerege- lungen für die in Absatz 1 genannten Personen sind im übrigen in der Rechts- verordnung nach § 4 zu treffen.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 4 kann auch vorgesehen werden, daß An- tragsteller, die vor dem Jahre 1970, im Jahre 1970 oder im Sommersemester 1971 das Studium der Medizin aufge- nommen haben, eine ärztliche Ausbil- dung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 nachzuweisen haben, wenn sie die ärztliche Ausbildung oder einzelne Abschnitte dieser Ausbil- dung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließen.

§ 14b

Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Be- fähigungsnachweises der übrigen Mit- gliedstaaten der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft beantragen, die vor dem 20. Dezember 1976 ausgestellt wor- den sind, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des An- tragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 75/363/EWG in der Fassung vom 16. Juni 1975 (ABI.

EG 1975 Nr. L 167 5. 14) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates des Antragstellers ver- langen, aus der sich ergibt, daß der An- tragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausge- übt hat.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 47 vom 24. November 1977 2819

(5)

Spektrum der Woche Aufsätze · Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

§ 15

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des

§ 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnun- gen, die auf Grund dieses Gesetzes er- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsge- setzes.

§ 16

(lnkrafttreten, Außerkrafttreten) (Lesen Sie auch die kommentieren- de Nachricht zu der Bekanntma- chung der Neufassung der Bundes- ärzteordnung auf Seite 2780 dieses Heftes.)

Bundesärztekammer

Feriengesuch

Frankreich

Französischer Arzt aus Paris sucht für seinen 14jährigen Sohn, drei Jahre Deutsch, Aufenthalt in deutscher Kolle- genfamilie mit gleichaltrigem Kind wäh- rend der Weihnachtsferien (z. B. 22. De- zember bis 4. Januar) entweder als zah- lender Gast oder Austausch in den Oster- ferien.

Kassenarztsitze

Bremen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen wird nachstehender Kassenarzt- sitz als vordringlich zu besetzen ausge- schrieben:

Bremen, Ortsteil Blockdiek, praktischer Arzt/Arzt für Allgemeinmedizin. Es han- delt sich um einen Ortsteil mit 8000 Ein- wohnern und sehr guten Verkehrsverbin- dungen zum Stadtzentrum. Praxisräume mit rund 110 qm stehen ab 1. Januar 1978 zur Verfügung.

.,.. Einem Bewerber können nach Zulas- sung auf Antrag an den Vorstand der KV Bremen Förderungsmittel gewährt werden.

Bewerbungen sind zu richten an den Zu- lassungsausschuß für Ärzte, Schwach- hauser Heerstraße 26/28, Postfach 10 43 29, 2800 Bremen 1.

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen werden folgende Kassen- arztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Braunschweig, Facharzt für Nervenheil- kunde - Psychotherapie. ln der Groß- stadt Braunschweig wird wegen bevor- stehender Praxisaufgabe die Niederlas- sung eines weiteren Facharztes für Ner- venheilkunde mit der Qualifikation für die große Psychotherapie dringend erforderlich.

Gifhorn, Facharzt für Chirurgie. ln der Kreisstadt Gifhorn (ca. 32 000 Einwohner mit einem Einzugsgebiet von weiteren 40 000 Einwohnern) wird die Niederlas- sung eines Facharztes für Chirurgie drin- gend erforderlich. Einer der beiden in Gifhorn niedergelassenen Chirurgen wird zum Jahresende aus gesundheitli- chen Gründen mit seiner Tätigkeit aufhö- ren. Wohn- und Praxisräumlichkeiten können übernommen werden.

.,.. Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von 30 000 DM . vierteljährlich gewährt werden.

Braunschweig, Arzt für Allgemeinmedi- zin bzw. praktischer Arzt. Wegen bevor- stehender Praxisaufgabe aus Altersgrün- den ist die Niederlassung eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin bzw. prakti- schen Arztes in der Innenstadt von Braunschweig sehr erwünscht. Wohn- und Praxisräumlichkeiten können über- nommen werden. Gegenseitige Urlaubs- vertretung mit Nachbarkollegen ist mög- lich. ln Braunschweig besteht ein zentra- ler Nacht- und Wochenenddienst Lehre-Essenrode, Arzt für Allgemeinme- dizin bzw. praktischer Arzt. ln dem Orts- teil Essenrode (Einzugsgebiet ca. 2200 Einwohner) wird die Niederlassung eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. prakti- schen Arztes dringend erforderlich, da der einzige Kassenarzt aus gesundheitli- chen Gründen seine Tätigkeit aufgeben wird. Das Wohn- und Praxishaus kann von einem Nachfolger auf Kauf- oder Mietbasis übernommen werden. Mit den

2820 Heft 47 vom 24. November 1977

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Nachbarkollegen besteht ein geregelter Wochenenddienst

.,.. Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich gewährt werden.

Nähere Auskunft erteilt die Kassenärztli- che Vereinigung Niedersachsen, Be- zirksstelle Braunschweig, An der Petri- kirche 1, 3300 Braunschweig, Postfach 3040, Telefon (05 31) 4 40 36.

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende Kas- senarztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Kassenarztsitze ohne Umsatzgarantie

.,.. Bei gesonderter Antragstellung kön- nen Zinszuschüsse und die Gewährung von Darlehen in Frage kommen. Hilfe- stellung der Kassenärztlichen Vereini- gung Westfalen-Lippe bei der Beschaf- fung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfällen wird gegeben; Vertre- terkosten können teilweise erstattet werden.

Dortmund-Kurl, praktischer Arzt bzw.

Arzt für Allgemeinmedizin. Dortmund- Kurl hat ca. 3000 Einwohner. Ein Arzt ist dort nicht niedergelassen. Die nächsten praktischen Ärzte befinden sich in Dort- mund-Husen, -Wickede und -Asseln, ca.

1-5 km von Kurl entfernt. Für den Groß- raum Dortmund besteht ein funkgesteu- erter ärztlicher Notfalldienst unter Ein- satz von Fremdfahrzeugen.

Dortmund-Löttrlnghausen, praktischer Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin. Der Ortsteil Löttringhausen hat ca. 2200 Ein- wohner einschließlich Einzugsgebiet.

Dort ist kein praktischer Arzt niederge- lassen und zur kassenärztlichen Tätig- keit zugelassen. Die nächsten prakti- schen Ärzte befinden sich in Dortmund- Kirchhörde, ca. 2-3 km von Löttringhau- sen entfernt.

Fragen, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung dieser Kassenarztsitze stehen, sind an den Vorstand der Kas- senärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe, Rheinlanddamm 6, 4600 Dort- mund 1, Telefon 0231/433951-57, zu richten.

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