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Archiv "Ärzte im Strassenverkehr: Nicht alles ist erlaubt" (23.03.2007)

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A818 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 12⏐⏐23. März 2007

S T A T U S

G

erade Ärzte werden auch mit Situationen konfrontiert, in denen eilige Hilfe erforderlich ist.

Handelt der Arzt sodann unter den Voraussetzungen eines Notstands, so entfällt jede Ahndung einer Ord- nungswidrigkeit. Die Voraussetzun- gen, die das Gesetz in § 16 des Ge- setzes über Ordnungswidrigkeiten an den Notstand stellt, sind hoch und werden von der Rechtspre- chung konsequent angewendet. Vor- aussetzungen sind hierbei stets:

>Vorliegen einer Gefahr,

>Gegenwärtigkeit der Gefahr,

>Gefährdung für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut,

>Handeln zur Gefahrabwendung,

>keine andere Möglichkeit der Gefahrabwendung,

>bei Abwägung der widerstrei- tenden Interessen muss das ge- schützte Interesse das beeinträchtig- te wesentlich überwiegen, und

>die Handlung des Arztes muss ein angemessenes Mittel für die Ge- fahrabwehr gewesen sein.

Handelt es sich um eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung eines Arztes mit dem Ziel, einem Patienten

eilig zu helfen, so ist für die Annah- me eines Notstandes auch darzule- gen, ob nicht der Notarzt den Patien- ten besser und schneller als der Haus- arzt hätte versorgen können. Es muss zudem eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich sein (zumindest muss der Arzt hier- von ausgegangen sein). Zu beachten ist hierbei, dass Angaben des Arztes nicht ungeprüft geglaubt werden dür- fen: Der zuständige Richter muss die Angaben kritisch hinterfragen und gegebenenfalls durch Einvernahme von Patienten oder Mitarbeitern der Arztpraxis überprüfen.

Da nach Absehen vom Fahrverbot durch das Amtsgericht immer eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwalt- schaft droht, muss jeder Betroffene nachvollziehbar die Notstandslage darlegen und mit Beweismitteln be- legen. Wichtig ist es hier, detailliert die Fahrtsituation darzustellen. Mit Patienten und Mitarbeitern ist das offene Gespräch zu suchen, um ihre Aussagebereitschaft zu prüfen.

Gerade die „scharfen“ Anforde- rungen an die Feststellung eines Notstandes zeigen das Dilemma der Ärzte: Sie können auf telefonischen

Hilferuf des Patienten oder ihm na- hestehender Personen kaum beurtei- len, ob tatsächlich eine Notlage vor- liegt oder ob es sich um „blinden Alarm“ handelt. Zu schnelle Fahr- weise, Übersehen eines Rotlichts oder zu geringer Abstand beruhen also nicht auf eigensüchtigen Moti- ven. Folgerichtig ist in der Recht- sprechung auch ein Absehen vom Fahrverbot wegen „notstandsähnli- cher Situationen“ anerkannt. Hierzu sind folgende beispielhafte Ent- scheidungen ergangen:

> Absehen vom Fahrverbot war möglich nach Geschwindigkeitsver- stoß eines Belegarztes auf dem Weg zum Krankenhaus wegen einer sich dort befindenden dringend behand- lungsbedürftigen Person.

ÄRZTE IM STRASSENVERKEHR

Nicht alles ist erlaubt

Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr droht ein Fahrverbot.

Dies gilt auch für Ärzte im Einsatz.

RECHTSREPORT

Off-label-use-Verordnung kann Regress nach sich ziehen

Im Fall eines Off label use kann ein Arzt sei- nem Patienten ein Privatrezept ausstellen und es diesem überlassen, sich bei der Krankenkas- se um die Erstattung der Kosten zu bemühen.

Ist der Einsatz eines Präparats außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereichs medizi- nisch-fachlich umstritten, kann der Arzt auch selbst bei der Krankenkasse deren Auffassung als Kostenträger erfragen und dann im Ableh- nungsfall dem Patienten ein Privatrezept aus- stellen. Verzichtet ein Vertragsarzt allerdings auf

eine derartige Vorabprüfung und stellt er ein vertragsärztliches Rezept aus, das sein Patient in der Apotheke einlöst, geht er damit das Risiko ein, dass dessen Krankenkasse später ihre Leis- tungspflicht verneint. Sie kann dann einen Arz- neimittelregress geltend machen, der nicht be- anstandet werden kann. Das hat das Bundes- sozialgericht (BSG) entschieden. Im zu beurtei- lenden Fall hatte ein Arzt einem Patienten Im- munglobuline verordnet, die zwar bei aidskran- ken Kindern umfassend einsetzbar sind, für Er- wachsene aber als unwirtschaftlich gelten.

Der Arzt hatte argumentiert, aus der in der

„Roten Liste“ enthaltenen Beschreibung der Zu-

lassung beziehungsweise der dafür maßgeben- den Fachinformation habe sich die Beschrän- kung nicht ergeben. Dies ist nach Auffassung des BSG nicht ausschlaggebend, denn Ärzte dürften sich nicht nur an der Roten Liste orien- tieren. Ein zulässiger Off label use liege zudem nicht vor, weil zumindest die letzte von drei Vor- aussetzungen dafür fehle, nämlich die begrün- dete Aussicht auf Behandlungserfolg. Als weite- re Kriterien gelten das Vorliegen einer schwer- wiegenden beziehungsweise lebensbedrohli- chen Erkrankung, bei der keine andere Thera- piemöglichkeit besteht. (Beschluss vom 31. Mai 2006, Az.: B 6 KR 53/05 B) RA Barbara Berner

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 12⏐⏐23. März 2007 A819

S T A T U S

>Kein Absehen vom Fahrverbot bei einer objektiv nicht erforderli- chen Geschwindigkeitsüberschrei- tung über eine längere Strecke we- gen des Verdachts der Gehirnhaut- entzündung bei einem Säugling auf dem Transport in eine Spezialklinik.

>Kein Absehen vom Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt eines Arztes, der zur Hilfe gerufen wurde.

>Absehen vom Fahrverbot war möglich bei einem Arzt, der wegen einer sofortigen medizinischen Be- handlung (hier: blutende Schnitt- wunde) die zulässige Geschwindig- keit um 61 km/h überschritt.

>Kein Absehen vom Fahrverbot nach Geschwindigkeitsverstoß ei- nes Arztes, der bei Anruf des ihm seit Langem bekannten Patienten mitgeteilt bekam, der Patient „be- komme schlecht Luft, habe einen Asthma-Anfall“.

>Absehen vom Fahrverbot war möglich nach Geschwindigkeitsver- stoß (36 km/h zu schnell) eines Arztes der Allgemeinmedizin auf dem Weg zu einem Patienten zur Nachbehand- lung einer Bandscheibenoperation in der Praxis mit akuten Rückenschmer- zen und auch schon Kreislaufproble- men, insbesondere Sehstörungen.

>Absehen ist möglich nach Ge- schwindigkeitsüberschreitung mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten Erste Hilfe zu leisten.

>Absehen vom Fahrverbot war möglich bei einem Arzt, der bereits den dritten Geschwindigkeitsver-

stoß zur Patientenrettung begeht;

der Patient war chronisch herzkrank und bedurfte schnell intravenös zu gebender Medikamente.

Soweit ein Regelfahrverbotstat- bestand erfüllt ist, ist die Angemes- senheit der Fahrverbotsanordnung indiziert. Der Betroffene hat somit die mit der Fahrverbotsanordnung verbundenen Folgen als selbstver- schuldet hinzunehmen, zumal sie nur von zeitlich begrenzter Dauer sind. Sie sind nämlich vorhersehba-

re, typische und somit zumutbare Folge des Fahrverbotes und treffen alle Betroffenen in gleicher Weise.

Dagegen kommt ein Absehen von einem Fahrverbot (unter gleich- zeitiger Erhöhung der Geldbuße) in Betracht, wenn erhebliche und un- vermeidliche Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust oder besondere persönliche Härten drohen und ge- rade dies auch durch das Gericht festgestellt werden kann. Möglich ist auch ein Zusammenwirken meh- rerer für sich betrachtet gewöhnli- cher Umstände dergestalt, dass sie in ihrer Gesamtheit betrachtet die Anordnung des Fahrverbots als un- verhältnismäßig erscheinen lassen.

Einfache Nachteile beruflicher oder wirtschaftlicher Art, die bei ei- ner Vielzahl von Berufen regel-

mäßig Folge eines Fahrverbotes sind, reichen (jedenfalls alleine) nicht aus, um ein Absehen vom Fahrverbot rechtsfehlerfrei rechtfer- tigen zu können. Wirtschaftliche Nachteile wegen der Verhängung ei- nes Fahrverbotes sind vom Betrof- fenen – weil selbst verschuldet – hinzunehmen. Dies gilt auch für Vielfahrer. Übliche Nachteile in die- sem Sinne sind insbesondere Zeit- verluste durch die Benutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel und der durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehende finan- zielle Mehraufwand. So hat die Rechtsprechung in der Vergangen- heit bei Ärzten regelmäßig nicht vom Fahrverbot wegen drohender Härten abgesehen. Einzelne Amts- gerichte sind hier großzügiger, wie es das Absehen vom Fahrverbot bei einem Ärztlichen Leiter einer (Tu- mor-)Klinik nach einem Geschwin- digkeitsverstoß zeigt. Wichtig ist immer die Frage, ob und gegebe- nenfalls wie der Betroffene geltend gemachte Härten abfedern kann.

Hier ist insbesondere zu beachten:

> Kann der Betroffene das Fahr- verbot in seinen Urlaub legen, so mag ihm dies zwar nicht recht sein, ein Absehen vom Fahrverbot ist dann aber nicht möglich.

> Kann der Betroffene das Fahr- verbot durch Anstellung eines Fah- rers abfedern, so trifft ihn das nicht mehr hart. Bei geringen Einkom- men dagegen ist die Einstellung ei- nes Fahrers unzumutbar, weil jede Alternative zur Benutzung des eige- nen Autos unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit steht.

> Spricht wegen der beruflichen Position des Betroffenen einiges dafür, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse – auch unter Berück- sichtigung etwaiger Darlehensver- pflichtungen durch Eigentumser- werb – jedenfalls als durchschnitt- lich, wenn nicht sogar besser einzu- stufen sind, so ist die kurzzeitige Fi- nanzierung eines Aushilfsfahrers zumutbar. Hier ist auch die Aufnah- me eines Kredits zumutbar.

Zu schnelle Fahrweise, Übersehen eines Rotlichts oder zu geringer Abstand beruhen nicht auf eigensüchtigen Motiven.

Verstöße gegen die Verkehrsre- geln dürfen sich auch Ärzte nur in

„notstandsähnli- chen Situationen“

erlauben.

Foto:dpa

(3)

A820 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 12⏐⏐23. März 2007

S T A T U S

Beweisantritten durch Zeugenbe- nennung zumindest auch eine aus- sagekräftige(!) und aktuelle Be- scheinigung des Arbeitgebers vor- legen, welche sich zu folgenden Punkten äußern sollte:

> Unentbehrlichkeit einer Fahr- erlaubnis für den Betroffenen als Arbeitnehmer,

> konkretes Inaussichtstellen ei- ner Kündigung nebst näherer Be- gründung,

> Unmöglichkeit, dem Betroffe- nen Urlaub während der Fahrver- botszeit zu gewähren, und

> andere vorübergehende inner- betriebliche Einsatzmöglichkeiten für den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes.

Bei Selbstständigen kann kaum das Drohen eines Arbeitsplatzverlustes festgestellt werden. Hier ist dann auf die ernsthafte Gefahr für den Fortbe- stand des Betriebes durch die Voll- streckung eines Fahrverbotes („Exis-

tenzgefährdung“) abzustellen. Je kleiner die Arztpraxis, desto leich- ter wird die Darlegung einer solchen Härte sein. Dagegen kann zum Bei- spiel in größeren Einheiten auch ei- ne sogenannte Reorganisation ge- fordert werden. Ausnahmsweise soll bereits ausreichen, dass bei Hinzutre- ten weiterer Gesichtspunkte (gerin- ges Einkommen, Unterhaltspflich- ten) die Existenzgefährdung „nahe liegt“ und sich der Richter in seinem Urteil mit allen Umständen des Ein- zelfalles befasst. Wie auch sonst bei Geltendmachung von Härten, darf der Richter die Angaben des Betrof- fenen hierzu nicht ungeprüft seinen Feststellungen zugrunde legen. Der Arzt muss dann seine (beengten) per- sönlichen und finanziellen Verhält- nisse belegen und untermauern, zum Beispiel durch die Vorlage fol- gender Unterlagen: Einkommensbe- scheinigung, Steuerbescheide, Bank- bescheinigungen, Kontoauszüge, be- triebswirtschaftliche Auswertungen/

sonstige Bilanzen oder Kopien von Darlehensverträgen. I Carsten Krumm*

*Der Autor ist Bußgeldrichter beim Amtsgericht Lüding- hausen und Autor des Buches „Das Fahrverbot in Buß- geldsachen“, erschienen bei Nomos, 1. Auflage 2006.

GOÄ-RATGEBER

Mehr als fünf Jahre Tipps zur Privatliquidation

Der Ratgeber zur Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erscheint seit Herbst 2001 vierzehntägig im Deutschen Ärzteblatt. Bis Mit- te 2004 wurde der GOÄ-Ratgeber von Dr. med.

Regina Klakow-Franck betreut, zu diesem Zeit- punkt Referentin im Dezernat 4 der Bundes- ärztekammer. Das Dezernat 4 ist unter ande- rem für die Gebührenordnung und Honorarfra- gen zuständig.

Anlass, diese Rubrik zu starten, war eine Ver- anstaltung des Bundeskriminalamtes zu dem Thema Abrechnungsbetrug in der Medizin im Jahr 2001. Bei dieser Veranstaltung wurde vor allem deutlich, dass auch aufseiten der Ärzte Aufklärungsbedarf über eine korrekte Anwen- dung der Gebührenordnung bei der Privatliqui- dation besteht. Nicht wenige Vorwürfe des Ab- rechnungsbetruges entstehen auch heute noch durch missverständliche gebührenrechtliche

Regelungen, unterschiedliche Rechtsauffassun- gen und (widersprüchliche) Amtsgerichtsurteile.

Der Ratgeber sollte einerseits grundsätzliche Themen darstellen und Hilfe zur korrekten Ab- rechnung nach GOÄ gewährleisten, aber auch unklare Gebührentatbestände und Missstände in der GOÄ aufzeigen, die unter anderem durch die Veralterung der Gebührenordnung und die verschiedenen Auslegungen von Bundesärzte- kammer und Ärzten einerseits und Unterneh- men der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe andererseits bestanden und bestehen.

Zu diesen Problemfeldern sollten Lösungen dis- kutiert und vorgeschlagen werden.

Zusätzlich wurde der Ratgeber immer ge- nutzt, um Beschlüsse der Bundesärztekammer, des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer und des Zentralen Kon- sultationsausschusses für Gebührenordnungs- fragen bei der Bundesärztekammer näher zu erläutern, damit beispielsweise die Abrech- nung von neuen Leistungen, für die eine Ana-

loge Bewertung beschlossen wurde, problem- loser erfolgen kann und Anwendungs- sowie Auslegungsprobleme möglichst von Anfang an vermieden werden können.

Inzwischen sind mehr als 120 Ratgeber er- schienen. Diese findet man zum einen auf der Internetseite des Deutschen Ärzteblattes (www.aerzteblatt.de) am einfachsten, wenn man im Archiv die „Erweiterte Suche“ anklickt und dort unter Autor eine der beiden Autorinnen sowie unter „Volltext“ das Stichwort GOÄ-Rat- geber angibt. Die gesammelten GOÄ-Ratgeber sind auch über den Internetauftritt der Bundes- ärztekammer (www.bundesaerztekammer.de) zu erreichen: auf der Seite für Ärzte unter der Rubrik Gebührenordnung unter dem Link „GOÄ- Ratgeber“. Hier sind die Ratgeber nach Themen- feldern sortiert, dass heißt nach „Grundsätzli- chem“ sowie den einzelnen Paragrafen und Abschnitten der GOÄ. Auf diesen Seiten werden die in seltenen Fällen notwendigen Korrekturen in die Artikel eingepflegt. Dr. med. Anja Pieritz

Wirtschaftliche Nachteile wegen der Verhängung eines Fahrverbotes sind vom Betroffenen – weil

selbst verschuldet – hinzunehmen.

>Selbst wenn unter normalen Umständen von einem Fahrverbot wegen den Betroffenen treffender unverhältnismäßiger beruflicher Här- ten von einer Fahrverbotsanord- nung abzusehen wäre, kann aus- nahmsweise doch die Fahrverbots- verhängung erforderlich und nicht mehr unverhältnismäßig sein, wenn ein besonders schwerwiegender Ver- stoß oder erhebliche und einschlä- gige Vorbelastungen vorliegen.

Bei abhängig Beschäftigtenist ein Absehen vom Fahrverbot wegen er- heblicher Härte nur dann möglich, wenn ein Arbeitsplatzverlust droht und dies nachvollziehbar dargelegt und auch bewiesen wird.

Abhängig Beschäftigte sollten daher neben einer ausführlichen ei- genen Schilderung der Härten und

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