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1 VA 7/19 - Zum Erfordernis der Begründung des Antrages bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten

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Academic year: 2022

Aktie "1 VA 7/19 - Zum Erfordernis der Begründung des Antrages bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten"

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 VA 7/19 (zu 2 U 108/16)

B e s c h l u s s

In der Justizverwaltungssache […].,

- Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte:

gegen

Die Freie Hansestadt Bremen, […],

- Antragsgegnerin - weitere Beteiligte:

1. […]

- Beteiligter zu 1. - 2. […]

- Beteiligte zu 2. - 3. […].,

- Beteiligte zu 3. -

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hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge- richt Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Varelmann

am 12. Januar 2021 beschlossen:

Der Antrag vom 18.10 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe I.

Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten eines Zivilprozesses zwischen den Betei- ligten zu 1. und 2., der bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen unter dem Aktenzeichen 2 U 108/16 geführt wird. Sie ist an jenem Verfahren nicht beteiligt.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat den Antrag vom 26.07.2019 auf Einsicht in die Verfahrensakten mit Beschluss vom 11.09.2019 zurückgewiesen. Mit ihrem Antrag vom 18.10.2019 begehrt die Antragstellerin, diese Entscheidung aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.

II.

Der Antrag ist unzulässig, denn es fehlt ihm an der erforderlichen Begründung.

Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG muss der Antrag diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit der Verletzung eines Rechtes des Antragstellers ergeben soll, so vollständig und nachvollziehbar darlegen, dass dem Senat die Prüfung seiner Schlüssigkeit möglich ist. Es muss substantiiert ein aus sich heraus verständlicher Sachverhalt geschildert werden, der eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2005, 282; OLG Stuttgart BeckRS 2007, 01164; OLG Düssel- dorf NJW 2008, 384; OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 23244; Hans. OLG Bremen BeckRS 2015, 06235; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 36798; BeckOK GVG/Köhnlein, 9. Ed. 15.11.2020, EGGVG § 24 Rn. 1-7).

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Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Er lässt das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der erstrebten Akteneinsicht nicht einmal in Ansätzen erkennbar wer- den. Er beschränkt sich weitgehend auf eine wenig strukturierte Kritik an der angefoch- tenen Entscheidung. Es ist aber auch im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht Aufgabe der Oberlandesgerichte, sich unter Beschaffung und Auswertung von Akten oder sonstigen Unterlagen Kenntnis des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachver- haltes zu verschaffen und sich auf diesem Weg selbst die Grundlagen für die erforder- liche Schlüssigkeitsprüfung herauszusuchen (Hans. OLG Bremen BeckRS 2015, 06235 m.w.N.). An der von § 299 Abs. 2 ZPO vorausgesetzten Glaubhaftmachung fehlt es ebenfalls.

Eines Hinweises auf die Begründungsmängel bedurfte es vor der Verwerfung des An- trags nicht. Der verfassungsrechtliche Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens gebieten einen entsprechen- den Hinweis nur, wenn der Senat ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen würde, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 15.02.2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - 4 VAs 5/14 -, juris Rn. 5; Hans. OLG Bremen BeckRS 2015, 06235).

Das Erfordernis einer schlüssigen Antragsbegründung kann ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter mühelos der Rechtsprechung und der Kommentarlitera- tur entnehmen. Eines Hinweises des Senats darauf bedurfte es danach nicht.

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