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29.06.2020 An alle betroffenen Vertragsärzte

Coronavirus

- Sonderregelungen zur Videosprechstunde verlängert bis 30. September 2020 - Beendigung der Regelungen Telefonkonsultation und Porto zum 30. Juni 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

die bisherigen Corona-Sonderregelungen waren zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet. Der Bewer- tungsausschuss hat nun in seiner 502. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) beschlossen, welche Ausnahmeregelungen um ein weiteres Quartal bis zum 30. September 2020 verlängert werden und wel- che enden.

Sonderregelungen zur Videosprechstunde verlängert

Die nachfolgenden Sonderregelungen zur Videosprechstunde wurden bis zum 30. September 2020 verlängert:

20-Prozent-Obergrenzen bleiben ausgesetzt: Die behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei der Durchführung der Videosprechstunde durch Ärzte und Psychotherapeu- ten sind weiterhin ausgesetzt.

Sozialpsychiatrie: Videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie im Be- reich der Kinder- und Jugendpsychiatrie dürfen durch qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt wer- den (GOP 14223).

Substitution: GOP 01952 für das therapeutische Gespräch ist weiterhin achtmal im Behand- lungsfall und auch im Rahmen einer Videosprechstunde (GOP 01952W) berechnungsfähig.

Der Bewertungsausschuss wird bis Mitte September prüfen, ob eine weitere Verlängerung beziehungs- weise eine Anpassung der Regelungen erforderlich ist. Sollte eine weitere Anpassung erfolgen, werden wir Sie hierüber informieren.

(2)

Seite 2 zum Schreiben vom 29.06.2020

Beendigung der Regelungen Telefonkonsultation und Porto

Folgende Corona-Sonderregelungen wurden auf Bundesebene nicht verlängert und enden zum 30.

Juni 2020:

Vergütungsregelung Telefonkonsultationen: Die GOPen 01433 bzw. 01434 (Zuschläge zur telefonischen Beratung) sind ab 1. Juli 2020 nicht mehr berechnungsfähig. Eine telefonische Be- ratung ist selbstverständlich weiterhin möglich und wird über die Grund- bzw. Versichertenpau- schale vergütet bzw. bei ausschließlichem telefonischem Kontakt im Quartal über die GOP 01435 vergütet.

Substitution: Die GOP 01952 für das therapeutische Gespräch kann künftig nicht mehr per Te- lefon durchgeführt und berechnet werden.

Regelungen zur Erstattung von Portokosten für Folgerezepte, Verordnungen und Über- weisungen: Die Berechnung der Kostenpauschale 40122 für die Versendung von Arzneimittel- rezepte, andere Verordnungen und Überweisungsscheinen an den Patienten ist nur noch bis 30.

Juni 2020 möglich.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 502. Sitzung ist auf der Internetseite des Insti- tuts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewer- tungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Er steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Einen Überblick über die Regelungen für die Abrechnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus fin- den Sie in unserem Merkblatt „Informationen zur Abrechnung bei Corona“ auf der KVB-Themenseite un- ter www.kvb.de/coronavirus, das laufend von uns aktualisiert wird.

Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie einfach unsere Ansprechpartner aus der Servicetelefonie unter der Telefonnummer 089 / 5 70 93 - 4 06 00 an.

Freundliche Grüße

gez.

Stephan Spring Geschäftsführer

Referenzen

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