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RS-201216-Corona-Sonderregelungen-verlaengert-AE

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Academic year: 2022

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Datenschutzhinweis: Die Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO finden Sie unter www.kvb.de/datenschutz.

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München Dr. med. Wolfgang Krombholz

Vorsitzender des Vorstandes

Dr. med. Pedro Schmelz

1. stv. Vorsitzender des Vorstandes

Ansprechpartner:

Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 06 00 Unser Zeichen: REF-GH

16.12.2020 An alle betroffenen Vertragsärzte

Coronavirus:

- Sonderregelungen verlängert bis zum 31. März 2021

- Neue Sonderregelung zu Genehmigung für transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin - Corona-Warn-App: Regelungen im EBM enden zum 31. Dezember 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Corona-Pandemie verlangt weiter unser aller Anstrengung, angesichts der steigenden Infektio- nen in diesen Tagen vielleicht mehr denn je. Daher freut es uns sehr, dass die Erleichterungen für die Behandlung unserer Patientinnen und Patienten, die mit den Corona-Sonderregelungen ge- schaffen wurden, um ein weiteres Quartal bis zum 31. März 2021 verlängert wurden. Dies haben die zuständigen Gremien auf Bundesbene, der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bun- desausschuss, aktuell beschlossen.

Corona-Sonderregelungen bis 31. März 2021 verlängert

Die nachfolgenden Sonderregelungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert:

20-Prozent-Obergrenzen bei Videosprechstunden bleiben ausgesetzt: Die behandlungs- fall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei der Durchführung der Videosprechstunde durch Ärzte und Psychotherapeuten sind weiterhin ausgesetzt.

AU-Bescheinigung per Telefon: Ärzte können ihren Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen und per Post zusenden (Kostenpauschale 88122 / 90 Cent). Das Ausstellen einer AU nach telefoni- scher Anamnese ist für bis zu sieben Tage möglich, bei Bedarf kann diese einmalig um weitere

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Seite 2 zum Schreiben vom 16.12.2020

sieben Tage verlängert werden. Die Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztli- chen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

Telefonsprechstunde: Die zum 2. November 2020 wieder eingeführten fachgruppenabhängi- gen GOPen 01433 bzw. 01434 bleiben weiterhin gültig (Details siehe unser Rundschreiben vom 2. November 2020).

Versand von Folgerezepten, Überweisungen und Verordnungen: Bei medizinischer Not- wendigkeit können im Rahmen eines anderen Arzt-Patienten-Kontaktes für bekannte Patienten Folge-Arzneimittelverordnungen (Wiederholungsrezepte), Überweisungsscheine und/oder an- dere ärztliche Verordnungen ausgestellt und per Post versendet werden. Für den Versand kann die Kostenpauschale 88122 (90 Cent) abgerechnet werden.

U-Untersuchungen: Die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6 (U6, U7, U7a, U8 und U9) können in dem Zeitraum bis 3 Monate nach Beendigung der epidemischen Lage auch dann durchgeführt und abgerechnet werden, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.

Substitution: Die GOP 01952 für das therapeutische Gespräch ist weiterhin achtmal im Be- handlungsfall und auch im Rahmen einer Videosprechstunde (GOP 01952W) berechnungsfä- hig. Ab dem 2. November 2020 ist die GOP 01952 auch wieder berechnungsfähig für das thera- peutische Gespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer.

Sozialpsychiatrie (GOP 14223): Videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungs- therapie im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie dürfen durch qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt werden.

Neue Sonderregelung: Nachweis von 4 CME-Punkten für Genehmigung der transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin ausreichend

Die Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung der transurethralen Therapie mit Botuli- numtoxin (GOPen 08312 und 26316 EBM) setzt voraus, dass jährlich gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkann- ten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindes- tens 8 CME-Punkten nachgewiesen wird. Da aufgrund der Coronavirus-Pandemie viele Fortbildun- gen ausgefallen sind oder verschoben wurden, wird die Genehmigung nun auch dann erteilt, wenn vom Arzt für das zurückliegende Jahr die Teilnahme im Umfang von insgesamt mindestens vier CME-Punkten nachgewiesen wird.

Die Sonderregelungen gelten zunächst befristet bis zum 31. März 2021. Der Bewertungsausschuss wird bis März 2021 prüfen, ob eine weitere Verlängerung beziehungsweise eine Anpassung der oben genannten Regelungen erforderlich ist. Sollte eine weitere Anpassung erfolgen, werden wir Sie hierüber zeitnah informieren.

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Seite 3 zum Schreiben vom 16.12.2020

Corona-Warn-App: Abrechnung - Regelungen im EBM enden zum 31. Dezember 2020

Tests bei symptomfreien Personen mit Warnung durch die Corona-App werden ab dem 1. Januar 2021 ausschließlich nach den Bestimmungen der Testverordnung abgerechnet. Die betreffenden Gebührenordnungspositionen 02402A, 32811, 12221 und die Kostenpauschale 40101 werden zu diesem Zeitpunkt gestrichen, so dass eine Abrechnung der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Warn-App nach dem EBM dann nicht mehr möglich ist. Bitte entnehmen Sie die Details zur Abrechnung nach der Testverordnung unseren diesbezüglichen Rundschreiben und Übersichten auf unserer KVB-Themenseite unter www.kvb.de/coronavirus.

Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses aus seiner 535. Sitzung und 545. Sitzung sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschus- ses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Sie stehen unter dem Vor- behalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verlängerung der Sonderregelung zur telefonischen Fest- stellung von Arbeitsunfähigkeit finden Sie auf dessen Homepage unter www.g-ba.de in der Rubrik Beschlüsse (https://www.g-ba.de/beschluesse/4596/).

Einen detailierten Überblick über die Regelungen für die Abrechnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie in unserem Merkblatt „Informationen zur Abrechnung bei Corona“ auf der KVB-Themenseite unter www.kvb.de/coronavirus, das laufend von uns aktualisiert wird.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir danken Ihnen ganz herzlich für Ihr großes Engagement in diesen schwierigen Pandemie-Zeiten und wünschen Ihnen und Ihrer Familie sowie Ihrem Pra- xisteam frohe Weihnachten und einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr.

Freundliche kollegiale Grüße

gez. gez.

Dr. Krombholz Dr. Schmelz

Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes

*** Umstellung Serviceschreiben ***

Ab Januar 2021: KVB-Serviceschreiben zusätzlich auf dem Mitgliederportal

„Meine KVB“ direkt über Ihr Nachrichtencenter abrufbar.

Weitere Infos: KVB-Internetseite unter www.kvb.de/Serviceschreiben-Umstellung

Referenzen

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