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Verordnungüber den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer(PfUrIVO)

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(1)

Verordnung

über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer (PfUrIVO)

Vom 12. Dezember 1996 (KABl. 1996 S. 292)

Änderungen

Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle KABl.

Geänderte Paragrafen

Art der Änderung 1 Änderung der Pfarrur-

laubsverordnung

16. Septem- ber 2004

2004 S. 244 § 1 Abs. 1 Nr. 1

geändert

§ 1 Abs. 1 Nr. 2

geändert

§ 1 Abs. 2 geändert

§ 3 wird § 4

§ 3 Abs. 1 u.

2

eingefügt

2 Verordnung zur Ände- rung der Verordnung über den Urlaub der Pfar- rerinnen und Pfarrer

18. Juli 2013

2013 S. 127 Einleitungs- satz

geändert

§ 1 Abs. 1 neu gefasst

§ 1 Abs. 3 - 4 angefügt

§ 2 neu gefasst

3 Verordnung zur Ände- rung der Verordnung über den Urlaub der Pfar- rerinnen und Pfarrer

21. Dezem- ber 2017

2017 S. 218 § 2 Abs. 2 angefügt

Urlaubsverordnung Pfarrerinnen und Pfarrer

PfUrlVO 503

07.02.2022 EKvW 1

(2)

Auf Grund von § 53 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD1 vom 10. November 2010 (KABl.

2012 S. 282) in Verbindung mit § 16 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD2 vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 309) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:3

§ 14

Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer beträgt im Kalenderjahr 42 Kalen- dertage.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalender- tagen im Kalenderjahr.

(3) 1Den Urlaub erteilen die Superintendentinnen und Superintendenten. 2Bei Superin- tendentinnen und Superintendenten sowie landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern das Landeskirchenamt.

(4) 1Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaber einer Schulpfarrstelle sind, erhalten den Urlaub während der Schulferien. 2Pfarrerinnen und Pfarrer, die zu einem bestimmten Anteil Evan- gelische Religionslehre erteilen, sollen den Urlaub ebenfalls während der Schulferien er- halten.

§ 25, 6

Anwendung von Landesrecht

(1) 1Im Übrigen finden die Bestimmungen über den Urlaub der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß Anwendung, soweit nicht kirchliches Recht etwas anderes bestimmt. 2Für die Erteilung von Sonderurlaub gilt § 1 Absatz 3 entspre- chend, soweit der erbetene Urlaub 14 Tage nicht überschreitet. 3Darüber hinausgehenden Urlaub erteilt das Landeskirchenamt.

(2) 1Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten im Jahr ihres 25. Ordinationsjubiläums sieben Tage Sonderurlaub.2 Pfarrerin und Pfarrer im Schul- oder Hochschuldienst erhalten stattdessen eine Jubiläumszuwendung in entsprechender Anwendung des § 79 des Landesbeamten-

1 Nr. 500.

2 Nr. 502.

3 Einleitungssatz neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18.

Juli 2013.

4 § 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 16. September 2004; § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 - 4 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013.

5 § 2 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013;

§ 2 Abs. 2 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 21. Dezember 2017.

6 Siehe auch das Rundschreiben Nr. 22/2015 betreffend Neuerungen im Freistellungs- und Urlaubsrecht für öffentlich-rechtliche Beschäftigte, Familienpflegezeit vom 7. August 2015 (Nr. 503.3).

503 PfUrlVO

Urlaubsverordnung Pfarrerinnen und Pfarrer

2 07.02.2022 EKvW

(3)

gesetzes Nordrhein-Westfalen und der Verordnung über die Gewährung von Jubiläums- zuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen.

3Diese Regelung gilt für alle Ordinationsjubiläen ab dem 1. Juli 2016.

§ 31

Urlaub bei Heilkuren

(1) Für eine Heilkur, die nach dem Beihilferecht als beihilfefähig anerkannt worden ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu 23 Kalendertagen gewährt.

(2) Pfarrinnen und Pfarrer, die Inhaber einer Schulpfarrstelle sind, erhalten den Urlaub wärend der Schulferien.

§ 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

1§ 3 eingefügt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 16. September 2004

2Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.

Urlaubsverordnung Pfarrerinnen und Pfarrer

PfUrlVO 503

07.02.2022 EKvW 3

(4)

503 PfUrlVO

Urlaubsverordnung Pfarrerinnen und Pfarrer

4 07.02.2022 EKvW

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