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Ziel der Verordnung Verordnung Verordnung Verordnung

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Besser leben ohne Lärm Besser leben ohne Lärm Besser leben ohne Lärm Besser leben ohne Lärm

Ob Frühling, Sommer oder Herbst, im Garten gibt es immer etwas zu tun. Gleichzeitig bietet der Garten auch Erholung und Entspannung im Freien. Die notwendige Ruhe dazu wird häufig durch den Betrieb lautstarker Gartengeräte in der Nachbarschaft beeinträchtigt.

Hier dröhnt der Rasenmäher – dort wird gehäck- selt, Motorsägen kreischen und zu guter Letzt treibt der Laubbläser auch noch sein Unwesen.

Diese besonders lauten Geräte wurden im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes untersucht. Die Schallleistungspegel lagen bei 104 bis 112 Dezibel bei Geräten mit Verbrennungsmotor und zwischen 85 und 104 Dezibel bei elektrisch betriebenen Geräten.

Der Bestand dieser Geräte ist mit einigen hunderttausend Stück anzunehmen. Wenn auch nur ein Teil der Geräte in sensiblen

Wohngebieten eingesetzt wird, kann das die Ruhe erheblich stören. Um dauernde

Lärmbelästigungen zu verhindern, sind die Betriebszeiten in der Geräte- und

Maschinenlärmschutzverordnung geregelt.

Ziel der Ziel der Ziel der

Ziel der Verordnung Verordnung Verordnung Verordnung

Vorrangiges Ziel der Verordnung ist es,

besonders laute Geräte und Maschinen, die im Garten-, Freizeit- und Hobbybereich benutzt werden, zeitlich zu begrenzen.

Darüber hinaus sollen laute Geräte langfristig durch den Kauf von lärmarmen Geräten ersetzt werden. Das betrifft zum Beispiel

Freischneider, Kettensägen mit Verbrennungsmotor, Schredder oder ähnliches. So werden Nachbarn weniger gestört und die Gefahr einer Hörschädigung beim Nutzer wird reduziert.

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Lärmarme Geräte ärmarme Geräte ärmarme Geräte ärmarme Geräte

Der Blaue Engel kennzeichnet lärmarme Geräte aus. Im Handel erhältlich sind Heckenschere, Kettensäge, Rasentrimmer, Rasenmäher und Gartenhäcksler.

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Betriebszeiten Betriebszeiten Betriebszeiten Betriebszeiten

Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen Geräte und Maschinen

nur an Werktagen nur an Werktagennur an Werktagen nur an Werktagen

in der Zeit von in der Zeit von in der Zeit von in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr07:00 Uhr bis 20:00 Uhr 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.

Besonders laute Geräte Besonders laute GeräteBesonders laute Geräte Besonders laute Geräte

wie Laubbläser, Laubsammler, Grastrimmer, Kanten- und Freischneider, und Motorsense.

dürfen

nur an Werktagen nur an Werktagennur an Werktagen nur an Werktagen

in der Zeit von in der Zeit von in der Zeit von in der Zeit von

9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr genutzt werden.

An Sonn An Sonn An Sonn

An Sonn---- und Feiertagen ist der Betrieb von und Feiertagen ist der Betrieb von und Feiertagen ist der Betrieb von und Feiertagen ist der Betrieb von Geräten und Maschinen grundsätzlich Geräten und Maschinen grundsätzlich Geräten und Maschinen grundsätzlich Geräten und Maschinen grundsätzlich

verboten.

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Druck: Druck-Center im Rathaus Wiesbaden, 5. Auflage, Dezember 2012

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Geräte---- und und und und Maschinenlärm Maschinenlärm Maschinenlärm

Maschinenlärmschutz schutz schutz schutz---- verordnung

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