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Verordnungüber die Zuerkennung einer Zulagefür hauptamtliche Pfarrerinnen und Pfarrer für Diakonie(Diakonie-Pfarrer-Zulagen-Ordnung)

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Verordnung

über die Zuerkennung einer Zulage

für hauptamtliche Pfarrerinnen und Pfarrer für Diakonie (Diakonie-Pfarrer-Zulagen-Ordnung)

Vom 18. April 2002 (KABl. 2002 S. 142)

Aufgrund von § 6 Abs. 3 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsord- nung)1 erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:

§ 1

1Das Landeskirchenamt kann den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen für Diakonie eine ruhegehaltfähige Zulage nach Maßgabe des § 2 gewähren, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle

1. als hauptamtliches Mitglied des Vorstandes des diakonischen Werks eines Kirchen- kreises oder

2. als hauptberuflich tätige Geschäftsführerin oder hauptberuflich tätiger Geschäftsführer des diakonischen Werkes eines Kirchenkreises

die Verantwortung für das diakonische Werk des Kirchenkreises trägt.

2Die Gewährung der Zulage setzt in der Regel voraus, dass die Pfarrstelle nach § 27 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes2 zeitlich befristet übertragen ist.

3Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.

§ 2

Die Zulage wird gemäß § 6 Abs. 3 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung1 nach der Ephoralzulage in der Weise bemessen, dass in der Regel bei der Verantwortung für ein diakonisches Werk mit einer Zahl von

1. mindestens 100 bis 249 Mitarbeitenden ein Viertel der Ephoralzulage, 2. 250 bis 499 Mitarbeitenden die Hälfte der Ephoralzulage,

3. 500 bis 799 Mitarbeitenden drei Viertel der Ephoralzulage, 4. 800 und mehr Mitarbeitenden die volle Ephoralzulage

1Nr. 700

2Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).

Diakonie-Pfarrer-Zulagen-Ordnung

DiaPZulO 709 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.04.2002 - 30.09.2014 EKvW 1

(2)

gewährt wird.

§ 3 Diese Verordnung tritt zum 1. April 2002 in Kraft.

709 Archiv DiaPZulO

Diakonie-Pfarrer-Zulagen-Ordnung

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.04.2002 - 30.09.2014 EKvW

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