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Amtsblatt
Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Nr. 13 J a h r g a n g 2 0 2 0 04.07.2020
ZW E C K V E R B A N D IN D U S T R I E- / GE W E R B E P A R K GO L L H O-
F E N/ IP P E S H E I M ( Z V - G O L L I P P ) Amtliche Bekanntmachung der Haus- haltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 I. Die Zweckverbandsversammlung hat in der Sitzung am 26.05.2020 die Haus- haltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2020 in Kraft und wird hiermit amtlich bekannt ge- macht. Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen wird bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssat- zung in der Geschäftsstelle der Verwal- tungsgemeinschaft Uffenheim in Uffen- heim, Marktplatz 16 (Rathaus Zi. Nr. 202) öffentlich zugänglich gemacht.
II. Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim hat als Rechtsaufsichts- behörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung zu § 2 der Haushaltssatzung des ZV-GOLLIPP nach Art. 71 Abs. 2 GO (Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 750.000 Euro) mit Schreiben vom 09.06.2020, Az. 21-9410-Di, erteilt.
III. Haushaltssatzung des Zweckver- bandes „Industrie-/Gewerbepark Goll-
hofen/Ippesheim“ (ZV-GOLLIPP) für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund der Art. 40 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusam- menarbeit und Art. 63 ff der Gemeindeord- nung für den Freistaat Bayern erlässt der Zweckverband „Industrie-/Gewerbepark Gollhofen/Ippesheim (ZV-GOLLIPP)" fol- gende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungs- haushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 371.000 Euro und im Vermögenshaus- halt in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.240.000 Euro ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaß- nahmen wird auf 750.000 Euro festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermö- genshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Verbandsumlagen nach § 14 der Ver- bandssatzung werden wie folgt festgesetzt:
Verwaltungsumlage
Der durch sonstige Einnahmen nicht ge- deckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Fi- nanzierung von Ausgaben im Verwaltungs- haushalt wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 240.000 Euro festgesetzt und auf die Mitglieder umgelegt.
Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Ja- nuar 2020 in Kraft.
Uffenheim, den 15. Juni 2020
Zweckverband „Industrie-/Gewerbepark Gollhofen/Ippesheim“ (ZV-GOLLIPP)
Heinrich Klein Zweckverbandsvorsitzender
LkrABl. Nr. 13/2020 _____________________
ZW E C K V E R B A N D IN D U S T R I E- / GE W E R B E P A R K GO L L H O-
F E N/ IP P E S H E I M ( Z V - G O L L I P P ) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Inkrafttreten des Bebauungs- plans Nr. 2 „Gollhofen Ost II, 3. Änderung“
I/10-pr 610.02
Amtliche Bekanntmachung Die Zweckverbandsversammlung hat am 26.05.2020 den o.g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Satzungsbe- schluss des Bebauungsplans Nr. 2 „Gollh- ofen Ost II, 3. Änderung“ wird hiermit orts- üblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 2 „Gollhofen Ost II, 3. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 2 „Gollhofen Ost II, 3. Änderung“ mit planungsrechtlichen Fest- setzungen, Planblatt und Begründung kann während der allgemeinen Dienststun- den in der Geschäftsstelle der Verwal- tungsgemeinschaft Uffenheim, Marktplatz
16 (Rathaus Zi. Nr. 205/206), von jeder- mann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennut- zungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beacht- liche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen- über dem Zweckverband oder der Verwal- tungsgemeinschaft Uffenheim unter Darle- gung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 des BauGB und § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung et- waiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB durch diese Sat- zung und über das Erlöschen von Entschä- digungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Die genannten Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn die notwendigen Unter- lagen rechtzeitig bei der Verwaltungsge- meinschaft Uffenheim eingehen.
Uffenheim, 22. Juni 2020 Heinrich Klein Zweckverbandsvorsitzender
LkrABl. Nr. 13/2020 _____________________
ZW E C K V E R B A N D IN D U S T R I E- / GE W E R B E P A R K GO L L H O-
F E N/ IP P E S H E I M ( Z V - G O L L I P P ) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Inkrafttreten des Bebauungs-
plans Nr. 3 „Nord, 1. Änderung“
I/10-pr 610.02
Amtliche Bekanntmachung Die Zweckverbandsversammlung hat am 26.05.2020 den o.g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Satzungsbe- schluss des Bebauungsplans Nr. 3 „Nord, 1. Änderung“ wird hiermit ortsüblich be- kannt gemacht.
Herausgeber:
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Str. 1
91413 Neustadt a.d.Aisch Ansprechpartner: Doris Kotzer Telefon: 09161 92-1006 Telefax: 09161 92-91006 E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de Internet: http://www.kreis-nea.de Verantwortlich: Landrat Helmut Weiß Nächster Redaktionsschluss: 06.07.2020
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Mit dieser Bekanntmachung wird der Be- bauungsplan Nr. 3 „Nord, 1. Änderung“
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 3 „Nord, 1. Ände- rung“ mit planungsrechtlichen Festsetzun- gen, Planblatt und Begründung kann wäh- rend der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemein- schaft Uffenheim, Marktplatz 16 (Rathaus Zi. Nr. 205/206), von jedermann eingese- hen werden. Über den Inhalt wird auf Ver- langen Auskunft gegeben.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Flächennut- zungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beacht- liche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen- über dem Zweckverband oder der Verwal- tungsgemeinschaft Uffenheim unter Darle- gung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 des BauGB und § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung et- waiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB durch diese Sat- zung und über das Erlöschen von Entschä- digungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Die genannten Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn die notwendigen Unter- lagen rechtzeitig bei der Verwaltungsge- meinschaft Uffenheim eingehen.
Uffenheim, 22. Juni 2020 Heinrich Klein Zweckverbandsvorsitzender
LkrABl. Nr. 13/2020 _____________________
SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung
Das von der Sparkasse ausgestellte Spar- kassenbuch Nr. 4441221035 wird, nach- dem die Frist von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches verstrichen ist, für kraftlos erklärt.
Neustadt, 22.06.2020,
gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 13/2020 ______________________
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