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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht

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Academic year: 2022

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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht

Frühlingssemester 2017

Fall 3

(2)

Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses vom 28.9.2016 (I/II)

I. Anfechtungsgegenstand

II. Aktivlegitimation und Anfechtungsinteresse

III. Passivlegitimation

(3)

3

Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses vom 28.9.2016 (II/II)

V. Anfechtungsgründe

a) Allgemeines

b) Verletzung der Vorschriften über die Kapitalerhöhung?

 Liberierung durch Verrechnung

 Entzug des Bezugsrechts

c) Verletzung des Aktionärbindungsvertrages?

d) Verletzung der Treuepflicht durch Melanie Gubler?

VI. Anfechtungsfrist

VII. Wirkung des Urteils

(4)

Haftung der Verwaltungsratsmitglieder der Zurich Design AG und der Swiss Equity Partners AG (I/VII)

I. Ansprüche und Rechtsgrundlagen (I/III)

 Haftung der VR-Mitglieder der ZD AG sowie der SEP AG aus

aktienrechtlicher Verantwortlichkeit für den der Gesellschaft wegen verspäteter Benachrichtigung des Richters oder unsorgfältiger

Geschäftsführung verursachten Schaden

 Haftung der SEP AG und ihrer Vertreter im VR der ZD AG aus

aktienrechtlicher Verantwortlichkeit für den der Gesellschaft durch ihre Treuepflichtverletzung verursachten Schaden

(5)

5

Haftung der Verwaltungsratsmitglieder der Zurich Design AG und der Swiss Equity Partners AG (II/VII)

I. Ansprüche und Rechtsgrundlagen (II/III)

 Haftung der VR-Mitglieder der ZD AG und der SEP AG aus

aktienrechtlicher Verantwortlichkeit für den den übrigen Gläubigern wegen unsorgfältiger Geschäftsführung (Gläubigerbenachteiligung) verursachten Schaden

 Haftung der SEP AG aufgrund von Art. 722 OR oder der

Vertrauenshaftung für den den Gläubigern wegen verspäteter

Benachrichtigung des Richters oder unsorgfältiger Geschäftsführung verursachten Schaden

(6)

Haftung der Verwaltungsratsmitglieder der Zurich Design AG und der Swiss Equity Partners AG (III/VII)

I. Ansprüche und Rechtsgrundlagen (III/III)

 Haftung von Melanie Gubler aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit für den der Gesellschaft durch ihre Treuepflichtverletzung

verursachten Schaden

 Haftung der SEP AG aufgrund einer paulianischen Anfechtung für die Rückerstattung des ihr zurückbezahlten Darlehens

(7)

7

Haftung der Verwaltungsratsmitglieder der Zurich Design AG und der Swiss Equity Partners AG (IV/VII)

II. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Gesellschaftsschaden (I/II)

a) Passivlegitimation

 formelle VR-Mitglieder

 SEP AG als faktisches Organ b) Pflichtverletzung

 Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit Kapitalverlust und Überschuldung

 Verletzung der Sorgfaltspflicht

 Verletzung der Treuepflicht durch die SEP AG und ihre Vertreter

 Verletzung der Treuepflicht durch Melanie Gubler

(8)

Haftung der Verwaltungsratsmitglieder der Zurich Design AG und der Swiss Equity Partners AG (V/VII)

II. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Gesellschaftsschaden (II/II)

c) Schaden

d) Anspruchsberechtigung und Aktivlegitimation e) Kausalzusammenhang

f) Verschulden

(9)

9

Haftung der Verwaltungsratsmitglieder der Zurich Design AG und der Swiss Equity Partners AG (VI/VII)

III. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Schaden der übrigen Gläubiger

a) insbesondere die Pflichtverletzung

 Verletzung der Sorgfaltspflicht (Gläubigerbenachteiligung) b) insbesondere der Schaden

c) insbesondere die Anspruchsberechtigung und die Aktivlegitimation

(10)

Haftung der Verwaltungsratsmitglieder der Zurich Design AG und der Swiss Equity Partners AG (VII/VII)

IV. Haftung der SEP AG aufgrund von Art. 722 OR oder der Vertrauenshaftung

V. "Haftung" der SEP AG aufgrund von Art. 285 ff. SchKG

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