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Schepers: Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht, #20

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Ng., 09.02.2006 wopsa.de Seite 1 / 2

Projekt: VWA Thema: WS 2005/06

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 31.10.2005 Status-Datum: 09.02.2006

Schepers: Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht, #20

26.10.2005

Fehlt dezidierter Hinweis auf Gesetzessammlung, bezieht sich die Vorschrift auf das BGB.

Forts. Fall 1 (Anm.: auch wenn nicht explizit genannt: B ist ebenfalls Gesellschafter der oHG;

generell: falls ein Sachverhalt in der Aufgabenstellung nicht vollständig beschrieben wurde, konstruiert man selbst evtl. etwas dazu – aber: dabei Normalität annehmend)

§ 433 II

G und A übereinstimmende Willenserklärungen

⇒ aber: wirken sie wg. entsprechender Befugnis von G und A für und wider die oHG und GmbH?

A hat nach §§ 125 HGB / 164 BGB die Vertretungsmacht G hat nach §§ 35 / 36 GmbHG die Vertretungsmacht

⇒ alles OK, der KV ist nach § 433 geschlossen

„...Übersteigen wirtschaftlicher Fähigkeiten...“?

evtl. Anfechtung (falls erfolgreich, ist das Geschäft unwirksam)

⇒ Prüfung des § 142; notwendig sind

„ Anfechtungserklärung

⇒ ist durch B nach § 143 erfolgt (muß nicht explizit formuliert sein) und sie ist nach §§ 125 HGB / 164 BGB wirksam

„ Anfechtungsgrund

⇒ evtl. Rücktrittsrecht, – nicht ersichtlich

Täuschung oder Drohung nach § 123, – nicht ersichtlich

Irrtum bei WE nach § 119: A wollte die WE abgeben und wußte um den Inhalt seiner WE – wenn überhaupt Irrtum, ist es vielleicht ein „Motivirrtum“1

⇒ es müssen nicht alle potentiellen Gründe geprüft werden, sondern nur die sinnvollen

Resümee

Der KV ist gültig und es gibt keine Möglichkeit der Anfechtung

⇒ die oHG muß zahlen

• Generell: die Lösungen sind im „Gutachterstil“ in vollständigen Sätzen zu formulieren

⇒ „Möglicherweise...“

⇒ „Also...“

1 Von Motivirrtum spricht man im Zivilrecht, wenn jemand bei Abgabe einer Willenserklärung Beweggründe hat, die sich später als nicht gegeben herausstellen.

Beispiel: Der B nimmt beim Kauf zweier goldener Ringe an, die C würde mit Sicherheit seinem Heiratsantrag zustimmen was aber nicht

der Fall ist. In diesem Fall kann B den Kaufvertrag nicht anfechten. [lexexakt]

(2)

Ng., 09.02.2006 wopsa.de Seite 2 / 2

Fall 2

• Die Nacherfüllung regelt sich nach § 439 BGB

⇒ evtl. Anspruchsgrundlage nach §§ 433, 437 I, 439BGB

⇒ liegt ein KV vor?

2 WE sind OK

⇒ ist Sache mangelhaft?

⇒ nach (u.a.) § 434 II 1 liegt Mangel vor

⇒ steht dem etwas entgegen?

⇒ nach § 377 II HGB hätte K nach Erhalt der Ware umgehend rügen müssen

⇒ ist es denn für beide ein Handelsgeschäft, wie in § 377 gefordert?

⇒ Prüfung § 1 HGB:

„V vertreibt in großem Stil...“ Æ Handelsgeschäft

„K betreibt Einzelhandelsgeschäft...“ Æ Handelsgeschäft

beides sind Kaufleute, ergo ist es nach § 343 HGB

ein Handelsgeschäft für beide

...to be continued...

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